{"id":"bgbl1-2001-21-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":21,"date":"2001-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (AntKostV)","law_date":"2001-04-17T00:00:00Z","page":834,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["834               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen nach dem\nUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994\n(AntKostV)\nVom 17. April 2001\nAuf Grund des § 35 Abs. 2 Satz 1 des Umweltschutz-         2. für die Genehmigung nach\nprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994\na) § 17 Abs. 2 des\n(BGBl. I S. 2593), der durch Artikel 14 der Verordnung vom\nUmweltschutzprotokoll-\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden\nAusführungsgesetzes           100 bis   210 Euro\nist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), sowie          b) § 18 Abs. 2 des\nin Verbindung mit § 56 des Zuständigkeitsanpassungs-                 Umweltschutzprotokoll-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem                  Ausführungsgesetzes           100 bis   210 Euro\nOrganisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)        c) § 30 Abs. 1 des\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                   Umweltschutzprotokoll-\nschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem                 Ausführungsgesetzes           100 bis   210 Euro\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                 auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3\nwesen und dem Bundesministerium für Bildung und                   Abs. 1 Satz 1 verbunden sind;\nForschung:                                                    3. für die Genehmigung nach\n§ 24 Abs. 3 des Umwelt-\n§1                                   schutzprotokoll-Ausführungs-\nKosten                                  gesetzes                         100 bis   210 Euro.\n(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen            (2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen\nnach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz              außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Ge-\nKosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.        bühren des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d dem Auf-\nwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.\n(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwal-\ntungskostengesetzes. Im Übrigen sind die Regelungen             (3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen\ndes 3. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes auch          außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr\nanwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen           dem Aufwand entsprechend bis auf 50 Euro reduziert\nRegelungen enthält.                                           werden.\n§2                                                          §3\nGebühren                                          Gebühren in besonderen Fällen\n(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem                 (1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme\nUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:             einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zurücknahme\n1. für die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Um-         eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden\nweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbin-        Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskosten-\ndung mit                                                  gesetzes erhoben.\na) § 4 Abs. 4 des                                           (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\nUmweltschutzprotokoll-                                eines gegen die Sachentscheidung gerichteten Wider-\nAusführungsgesetzes             600 bis    850 Euro   spruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die ange-\ngriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben.\nb) § 7 Abs. 2 des                                         Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen\nUmweltschutzprotokoll-                                Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder\nAusführungsgesetzes           3 150 bis 3 850 Euro    Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensge-\nc) § 12 Abs. 2 des                                        setzes unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach\nUmweltschutzprotokoll-                                Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren\nAusführungsgesetzes                                   Beendigung zurückgenommen, kann die Gebühr bis zu\nohne vorherige Umwelt-                                einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.\nerheblichkeitsprüfung         8 500 bis 10 000 Euro   Für die Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine\nKostenentscheidung gerichteten Widerspruchs kann eine\nd) § 12 Abs. 2 des\nGebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrags\nUmweltschutzprotokoll-\nerhoben werden.\nAusführungsgesetzes\nmit vorheriger Umwelt-                                  (3) Für die nachträgliche Anordnung einer Auflage, zu\nerheblichkeitsprüfung         9 250 bis 10 500 Euro;  der der Antragsteller Anlass gegeben hat, beträgt die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001              835\nGebühr höchstens ein Viertel der für die Genehmigung        derten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von\nfestgesetzten Gebühr.                                       der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen\nwerden.\n§4                                                             §5\nKostenbefreiung                                                Inkrafttreten\nBei Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAusführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geför-       Kraft.\nBonn, den 17. April 2001\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}