{"id":"bgbl1-2001-20-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":20,"date":"2001-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/20#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_20.pdf#page=53","order":3,"title":"Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV)","law_date":"2001-04-26T00:00:00Z","page":829,"pdf_page":53,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2001                829\nFrequenzzuteilungsverordnung\n(FreqZutV)\nVom 26. April 2001\nAuf Grund des § 47 Abs. 4 des Telekommunikationsge-       Telekommunikationsgesetzes aufhalten, zu den entspre-\nsetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet die     chenden Zwecken genutzt werden, gelten als zugeteilt.\nBundesregierung:                                                (3) Einzelzuteilungen erfolgen durch die Regulierungs-\nbehörde durch Verwaltungsakt.\n§1\n(4) Allgemeinzuteilungen erfolgen durch die Regulie-\nGeltungsbereich                        rungsbehörde und werden in ihrem Amtsblatt öffentlich\nDiese Verordnung regelt die Zuteilung von Frequenzen.     bekannt gegeben. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit\nkann die Bekanntgabe in anderer Weise erfolgen.\n§2\n§4\nFrequenzzuteilung\nAllgemeine Voraussetzungen\n(1) Unbeschadet einer nach § 6 des Telekommunika-\nder Frequenzzuteilung\ntionsgesetzes erforderlichen Lizenz bedarf es für jede\nFrequenznutzung einer Zuteilung.                                (1) Frequenzen werden zugeteilt, wenn\n(2) Frequenznutzung im Sinne dieser Verordnung ist        1. sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenznut-\njede erwünschte Aussendung oder Abstrahlung elektro-             zungsplan ausgewiesen sind,\nmagnetischer Wellen.                                         2. sie verfügbar sind und\n(3) Frequenznutzung im Sinne dieser Verordnung ist        3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen\nauch jede Führung elektromagnetischer Wellen in und              gegeben ist.\nlängs von Leitern, die bestimmungsgemäß betriebene\nFunkdienste oder bestimmungsgemäß betriebene andere          Frequenzen, die von Behörden zur Ausübung gesetzlicher\nAnwendungen elektromagnetischer Wellen unmittelbar           Befugnisse benötigt werden, werden auch abweichend\noder mittelbar beeinträchtigen könnte.                       von Satz 1 zugeteilt, wenn keine erheblichen Störungen\nanderer Frequenznutzungen zu erwarten sind. Der Antrag-\n(4) Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder       steller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzel-\ndurch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Benutzung    frequenz.\nvon bestimmten Frequenzen unter festgelegten Bestim-\nmungen.                                                         (2) Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise\nversagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte\n(5) Frequenzen werden zweckgebunden zugeteilt. Die        Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 des\nFrequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe des Frequenz-         Telekommunikationsgesetzes nicht vereinbar ist. Für\nnutzungsplanes.                                              Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im\nZuständigkeitsbereich der Länder ist auf der Grundlage\n§3                              der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit\nArten der Frequenzzuteilung                   der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Hiervon\nunberührt bleiben die Vergabeverfahren nach § 11 des\n(1) Frequenzen werden\nTelekommunikationsgesetzes.\n1. natürlichen Personen, juristischen Personen oder Per-\n(3) In Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung inno-\nsonenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen\nvativer Technologien in der Telekommunikation oder bei\nkann, für einzelne Frequenznutzungen auf schriftlichen\nkurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den\nAntrag als Einzelzuteilung oder\nim Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenz-\n2. von Amts wegen als Allgemeinzuteilung für die Benut-      nutzungsplan enthaltenen Frequenznutzungen bei der\nzung von bestimmten Frequenzen durch die Allge-          Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden\nmeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen           unter der Voraussetzung, dass keine im Frequenz-\nbestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder          bereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan\n3. auf Grund eines sonstigen Verfahrens, soweit dies in      eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Eine\nGesetzen und Rechtsverordnungen vorgesehen ist,          vom Frequenzbereichszuweisungsplan oder Frequenz-\nnutzungsplan abweichende Frequenzzuteilung ist auch\nzugeteilt.                                                   dann zulässig, wenn nach Art und Umfang der Frequenz-\n(2) Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für die       nutzung Beeinträchtigungen der im Frequenzbereichs-\nSeefahrt und die Binnenschifffahrt sowie den Flugfunk-       zuweisungsplan oder Frequenznutzungsplan festgelegten\ndienst ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser-          Frequenznutzungen mit an Sicherheit grenzender Wahr-\noder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich des         scheinlichkeit auszuschließen sind. Diese Abweichung ist","830                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2001\nin die Novellierung der Pläne zu übernehmen, wenn das          Zustimmung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\nAusmaß der Frequenznutzung geringfügig ist und diese           vorliegt.\nNutzung die Weiterentwicklung der Pläne nicht stört. Für\nBelange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im                                      §6\nZuständigkeitsbereich der Länder ist auf der Grundlage\nMehrfache Frequenzzuteilung\nder rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit\nder zuständigen Landesbehörde herzustellen.                       (1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch\neinen einzelnen Nutzer allein nicht zu erwarten ist, können\nauch mehreren Nutzern zur gemeinschaftlichen Nutzung\n§5\nzugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen\nBesondere Voraussetzungen                      haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus\nfür Frequenzzuteilungen                     einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der\nFrequenz ergeben.\n(1) Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für\nNutzungen vorgesehen sind, die lizenzpflichtige Tätig-            (2) Auf Antrag kann eine bestimmte Frequenz zur Nut-\nkeiten im Sinne des § 6 des Telekommunikationsgesetzes         zung innerhalb eines von Dritten betriebenen Funknetzes\ndarstellen, dürfen nur zugeteilt werden, wenn der Antrag-      zugeteilt werden, wenn schutzwürdige Interessen des\nsteller über eine entsprechende Lizenz verfügt. Sind dem       Netzbetreibers nicht entgegenstehen.\nAntragsteller in einer Lizenz bestimmte Frequenzen zuge-\nsichert, so hat er einen vorrangig zu berücksichtigenden                                    §7\nAnspruch auf Zuteilung dieser Frequenzen.\nInhalt der Frequenzzuteilung\n(2) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung           (1) In der Frequenzzuteilung ist insbesondere die Art\nvon Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder muss          und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit\nneben den Voraussetzungen des § 4 die rundfunkrecht-           dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien\nliche Genehmigung der zuständigen Landesbehörde vor-           Nutzung der Frequenzen erforderlich ist. Dazu gehören\nliegen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versor-          die auf den Verwendungszweck abgestellten Parameter,\ngungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der          insbesondere der Standort, die Kanalbandbreite, das\nLänder der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungs-          Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärke-\nbehörde realisiert diese Bedarfsanmeldungen gemäß § 4.         grenzwerte und deren räumliche und zeitliche Verteilung\nNäheres zum Verfahren legt die Regulierungsbehörde auf         sowie die Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf die\nder Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zu-         Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen und den\nständigen Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst          Betrieb von stationären Messeinrichtungen der Regulie-\nim Frequenzbereichszuweisungsplan zugewiesenen und             rungsbehörde. Zum Umfang der Frequenznutzung kann\nim Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzen               die Zahl der Funkanlagen gehören, die betrieben werden\nkönnen im Rahmen der Festlegungen des § 4 Nr. 33               dürfen.\nund 34 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung\nfür andere Zwecke als der Übertragung von Rundfunk im             (2) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien\nZuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn          Nutzung der Frequenzen kann die Frequenzzuteilung mit\ndem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrecht-          Nebenbestimmungen versehen werden. Wird nach der\nlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung         Zuteilung festgestellt, dass auf Grund einer erhöhten\nsteht. Die Regulierungsbehörde stellt hierzu das Beneh-        Nutzung des Frequenzspektrums erhebliche Einschrän-\nmen mit den zuständigen Landesbehörden her.                    kungen der Frequenznutzung auftreten oder dass auf\nGrund einer Weiterentwicklung der Technik erhebliche\n(3) Bei Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für         Effizienzsteigerungen möglich sind, so können Art und\nden Funk der Behörden und Organisationen mit Sicher-           Umfang der Frequenznutzung nach Absatz 1 nachträglich\nheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das            geändert werden. Für Belange der Länder bei der Übertra-\nBundesministerium des Innern im Benehmen mit den               gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder\nzuständigen obersten Landesbehörden den Kreis derjeni-         ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegun-\ngen fest, denen diese Frequenzen zur Wahrnehmung der           gen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde\nihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch        herzustellen.\nöffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragenen Sicher-\nheitsaufgaben zugeteilt werden können und koordiniert             (3) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer\ndie Frequenznutzung in grundsätzlichen Fällen. Das             Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur\nBundesministerium des Innern bestätigt im Einzelfall nach      Herbeiführung behördlicher Entscheidungen und zur\nAnhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten             Einhaltung technischer oder betrieblicher Anforderungen\nBundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines            unberührt. Hierauf soll in der Zuteilung hingewiesen wer-\nAntragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten           den. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften nach Satz 1,\nBerechtigten.                                                  für deren Vollzug die Regulierungsbehörde zuständig\nist, kann zum Gegenstand von Auflagen zur Frequenz-\n(4) Frequenzen für Bodenfunkstellen im mobilen Flug-        zuteilung gemacht werden.\nfunkdienst und für ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen\n(4) Die Zuteilung soll Hinweise darauf enthalten, welche\nwerden nur dann zugeteilt, wenn die nach § 81 Abs. 1\nParameter bezüglich der Empfangsanlagen die Regulie-\nund 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten\nrungsbehörde den Festlegungen zu Art und Umfang der\nZustimmungen zum Errichten und Betreiben dieser Funk-\nFrequenznutzung zugrunde gelegt hat. Die Regulierungs-\nstellen erteilt sind.\nbehörde weist darauf hin, dass sie keinerlei Maßnahmen\n(5) Frequenzen für Küstenfunkstellen des Revier- und        ergreift, um Nachteilen, die sich aus der Nichteinhaltung\nHafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die          der mitgeteilten Parameter ergeben, zu begegnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2001                 831\n(5) Der Zuteilungsinhaber hat der Regulierungsbehörde      2. im Falle einer auflösenden Bedingung mit Eintritt des\nauf Verlangen den Beginn und die Beendigung der Nut-             Ereignisses, an das der Fortbestand der Zuteilung\nzung unverzüglich anzuzeigen.                                    geknüpft wurde,\n(6) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk           3. mit der Unanfechtbarkeit des Widerruf- oder Rück-\nim Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden mit           nahmebescheides oder\nAuflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rund-        4. durch Verzicht des Zuteilungsinhabers.\nfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt\nwerden. Entsprechende Auflagen können insbesondere           Der Verzicht ist gegenüber der Regulierungsbehörde\nim Hinblick auf die Übertragung eines bestimmten Rund-       schriftlich unter genauer Bezeichnung der Zuteilung zu\nfunkprogramms und den Versorgungsgrad gemacht                erklären.\nwerden. Die Auflagen werden von der Regulierungsbehör-\nde im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde                                      §9\nfestgelegt.                                                                        Änderung und\nEinschränkung der Zuteilung\n§8                                  (1) Ändern sich infolge gestiegener Kommunikations-\nWiderruf                           bedürfnisse eines Nutzers die Belegungen der zugeteil-\nund Erlöschen der Zuteilung                    ten Frequenz so nachhaltig, dass für andere Nutzer der\ngleichen Frequenz die bestimmungsgemäße Nutzung\n(1) Die Frequenzzuteilung kann außer in den in § 49        nicht mehr möglich ist, kann die Regulierungsbehörde\nAbs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten           demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung\nFällen auch widerrufen werden, wenn                          verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit\n1. eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 5          Abhilfe auf andere Art nicht möglich ist. Gleiches gilt,\nAbs. 1, 3 bis 5 nicht mehr gegeben ist,                   wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für\nein Funknetz andere Nutzer in der bestimmungsgemäßen\n2. der Zuteilungsinhaber einer aus der Zuteilung resultie-   Frequenznutzung beeinträchtigt würden.\nrenden Verpflichtung wiederholt zuwiderhandelt oder\nihr trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt          (2) An Stelle eines Widerrufs der Frequenzzuteilung\noder                                                      nach § 49 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes kann die Nutzung der zugeteilten Frequenzen\n3. durch eine nach der Zuteilung eintretende Frequenz-       vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Fre-\nknappheit der Wettbewerb oder die Einführung neuer        quenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung\nfrequenzeffizienter Techniken verhindert oder unzu-       ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall,\nmutbar gestört wird.                                      im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der\nZusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen\nDie Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss\ninternationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung\nangemessen sein und mindestens ein Jahr betragen.\noder bei Naturkatastrophen und besonders schweren\nSofern Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im\nUnglücksfällen benötigt werden.\nZuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, stellt\ndie Regulierungsbehörde auf der Grundlage der rund-\nfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der                                        § 10\nzuständigen Landesbehörde her. § 47 Abs. 5 Satz 3 und                           Übergangsvorschrift\nAbs. 6 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes bleiben\nunberührt.                                                      (1) Bis zum Erlass eines Frequenznutzungsplanes\nerfolgt die Zuteilung nach Maßgabe der Bestimmungen\n(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn     des geltenden Frequenzbereichszuweisungsplanes, der\nbei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk         frequenzbezogenen Festlegungen der Vorschriften für das\nim Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle      Erteilen von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben\nrundfunkrechtlichen Genehmigungen der zuständigen            von Funkanlagen nichtöffentlicher Funkanwendungen\nLandesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz          (VornöFa), veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministe-\nübertragen wird, entfallen sind. § 49 Abs. 6 des Verwal-     riums für Post und Telekommunikation, 1987, Seite 1872,\ntungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach Satz 1     sowie des § 12 Abs. 3 und 4 und der Anlage 1 der Verord-\nund nach Absatz 1 nicht anzuwenden.                          nung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateur-\n(3) Die Regulierungsbehörde soll gemäß Absatz 1 oder 2     funk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch\nFrequenzzuteilungen für analoge Rundfunkübertragungen        § 21 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1997\nauf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegun-         (BGBl. 1998 I S. 42) geändert worden ist.\ngen der zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe des              (2) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tele-\nFrequenznutzungsplanes für den Fernsehrundfunk bis           kommunikationsgesetzes erteilten Verleihungen gelten,\nspätestens 2010 und für den UKW-Hörfunk bis spätestens       soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequen-\n2015 widerrufen. Die Hörfunkübertragungen über Lang-,        zen enthalten, als Frequenzzuteilungen im Sinne dieser\nMittel- und Kurzwelle bleiben unberührt. Die Frist bis       Verordnung. Gleiches gilt für andere telekommunikations-\nzum Widerruf soll angemessen sein und mindestens             rechtliche Verwaltungsakte und sonstige Rechte, soweit\nein Jahr betragen.                                           sie eine Genehmigung oder Befugnis zur Nutzung von\nFrequenzen beinhalten. Soweit diese Rechte auf den ehe-\n(4) Die Frequenzzuteilung erlischt\nmaligen Monopolrechten nach § 1 des Gesetzes über\n1. im Falle der Befristung mit Ablauf des Zeitraumes, für    Fernmeldeanlagen beruhen, gelten sie nur insoweit als\nden die Frequenz zugeteilt wurde,                         Frequenzzuteilungen, als die entsprechenden Frequenzen","832                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. 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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1095\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Telekommunika-                                        Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine neue\ntionsgesetzes tatsächlich genutzt wurden.                                                  Frequenzzuteilung ausspricht.\n(3) Frequenzzuteilungen, die nach Inkrafttreten des                                                                      § 11\nTelekommunikationsgesetzes und vor Inkrafttreten dieser\nVerordnung erteilt wurden, gelten als Zuteilungen im Sinne                                                              Inkrafttreten\ndieser Verordnung. Der Vorbehalt endgültiger Regelung                                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nentfällt, sofern die Regulierungsbehörde nicht binnen acht                                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. April 2001\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}