{"id":"bgbl1-2001-20-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":20,"date":"2001-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/20#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_20.pdf#page=51","order":2,"title":"Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes (Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung - FreqNPAV)","law_date":"2001-04-26T00:00:00Z","page":827,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2001                   827\nVerordnung\nüber das Verfahren\nzur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes\n(Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung – FreqNPAV)\nVom 26. April 2001\nAuf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Telekommunikati-         (2) Der Frequenznutzungsplan enthält, soweit dies zur\nonsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet     Umsetzung der Planvorgaben nach § 2 erforderlich ist, die\ndie Bundesregierung:                                          Angabe der Funkdienste, denen der jeweilige Frequenz-\nbereich zugewiesen ist, die vorgesehene Frequenz-\n§1                                nutzung und die Nutzungsbedingungen. Die Frequenz-\nnutzung und ihre Bedingungen werden durch technische,\nGeltungsbereich\nbetriebliche oder regulatorische Bestimmungen beschrie-\nDiese Verordnung regelt das Verfahren zur Aufstellung      ben. Zu den Angaben nach Satz 1 können auch Angaben\ndes Frequenznutzungsplanes.                                   zur Nutzungsdauer, zu Nutzungsbeschränkungen und zu\ngeplanten Nutzungen gehören.\n§2                                   (3) Neben den im Frequenznutzungsplan angegebenen\nZiele der Frequenznutzungsplanung                  Frequenznutzungen können Frequenznutzungen des\nBundesministeriums der Verteidigung bestehen, die nicht\n(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenz-\nim Frequenznutzungsplan eingetragen sind.\nnutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichs-\nzuweisungsplanes.\n§4\n(2) Bei der Entwicklung des Frequenznutzungsplanes\nwerden insbesondere                                                                Planerarbeitung\n1. die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 des Telekommu-          (1) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung\nnikationsgesetzes,                                        der Öffentlichkeit aufgestellt. Der Regulierungsbehörde\nkönnen jederzeit Anregungen zur Aufstellung oder Än-\n2. die europäische Harmonisierung der Frequenznut-            derung eines Frequenznutzungsteilplanes unterbreitet\nzungen,                                                   werden; ein Anspruch auf Einleitung eines Planungs-\n3. die technische Entwicklung und                             verfahrens besteht nicht.\n4. die Verträglichkeit der Frequenznutzungen in den              (2) Die Regulierungsbehörde erarbeitet den ersten\nÜbertragungsmedien                                        Entwurf des jeweiligen Teilplanes. Bei der Erarbeitung\nberücksichtigt und aufeinander abgestimmt.                    wird der bei der Regulierungsbehörde gebildete Beirat\nangehört. Anschließend veröffentlicht die Regulierungs-\n(3) Der Frequenznutzungsplan ist die planerische           behörde eine Mitteilung über die Fertigstellung des Plan-\nGrundlage der Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 des          entwurfs in ihrem Amtsblatt und im Bundesanzeiger. Die\nTelekommunikationsgesetzes.                                   nach § 5 Abs. 1 zu Beteiligenden sollen über die Fertigstel-\n(4) Bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes         lung des Planentwurfs benachrichtigt werden. Der Entwurf\nist zu berücksichtigen, dass seine Festlegungen einer         des jeweiligen Teilplanes kann nach der Bekanntgabe bei\nabweichenden Frequenzzuteilung im Einzelfall, insbeson-       der Regulierungsbehörde abgefordert werden; darauf\ndere zur Erprobung innovativer Technologien oder bei          wird bei der Veröffentlichung nach Satz 3 hingewiesen.\nkurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, nicht entgegen-      Der Entwurf soll eine kurze Begründung beinhalten.\nstehen, wenn die Frequenzzuteilung befristet erfolgt,\nkeine im Plan eingetragene Frequenznutzung beein-                                          §5\nträchtigt wird und kein Schutz vor Störungen durch\nandere Frequenznutzungen beansprucht wird.                             Beteiligung des Bundes und der Länder\n(1) Vor Beginn des Verfahrens nach § 6 ist für den jewei-\n§3                                ligen Teilplan unter Beteiligung des Bundesministeriums\nfür Wirtschaft und Technologie das Benehmen mit den\nInhalt des Frequenznutzungsplanes                  betroffenen obersten Bundes- und Landesbehörden\n(1) Der Frequenznutzungsplan besteht aus Teilplänen        herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen\nfür die einzelnen Frequenzbereiche im Frequenzbereichs-       der öffentlichen Sicherheit gewahrt werden und dem\nzuweisungsplan. Er enthält die nähere Aufteilung der Fre-     Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen\nquenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen             Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertra-\nsowie die zur Sicherstellung einer effizienten und            gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder\nstörungsfreien Frequenznutzung erforderlichen zusätz-         im Rahmen der gemäß der Frequenzbereichszuweisungs-\nlichen Parameter. Der Frequenznutzungsplan enthält auch       planverordnung dem Rundfunk zugewiesenen Frequen-\ndie erforderlichen Bestimmungen über die Frequenz-            zen zur Verfügung stehen. § 44 Abs. 3 des Telekommuni-\nnutzung in und längs von Leitern.                             kationsgesetzes bleibt unberührt.","828                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2001\n(2) Den Beteiligten nach Absatz 1 ist für ihre Stellung-     nutzungsteilplanes nach § 8 Abs. 2 Satz 1, gerichtlich\nnahme eine angemessene Frist zu setzen. Äußern sie sich         überprüfen lassen. Die gerichtliche Überprüfung nach\ninnerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Regulierungs-     Satz 1 hindert nicht die weitere Durchführung des\nbehörde davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten         Planungsverfahrens. § 123 der Verwaltungsgerichtsord-\nwahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Fre-             nung bleibt unberührt.\nquenznutzungsteilplan nicht berührt werden.\n§8\n§6                                                       Entscheidung über\nBeteiligung der interessierten Kreise                              die Frequenznutzungsteilpläne\nund deren Veröffentlichung\n(1) Anregungen und Bedenken zu einem Planentwurf\nkönnen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ver-            (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet unter Beach-\nöffentlichung der Mitteilung über die Fertigstellung des        tung des Ergebnisses des in § 5 geregelten Verfahrens\nPlanentwurfs im Bundesanzeiger schriftlich bei der Regu-        und würdigt in ihrer Entscheidung das Ergebnis des in § 6\nlierungsbehörde vorgebracht werden. Hierauf wird bei der        geregelten Verfahrens.\nVeröffentlichung hingewiesen. Die Frist des Satzes 1 kann          (2) Nach der Fertigstellung des jeweiligen Frequenz-\nbei dringendem Planungsbedarf auf bis zu zwei Wochen            nutzungsteilplanes wird im Amtsblatt der Regulierungs-\nverkürzt werden; der dringende Bedarf ist bei der Veröf-        behörde und im Bundesanzeiger eine Mitteilung über die\nfentlichung zu begründen. Die Regulierungsbehörde legt          abschließende Fertigstellung des Planes veröffentlicht.\nnach Ablauf der Frist des Satzes 1 unter Beachtung daten-       § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die nach § 5 Abs. 1\nschutzrechtlicher Belange die fristgemäß vorgebrachten          Beteiligten sollen von der Fertigstellung des jeweiligen\nAnregungen und Bedenken für die Dauer eines Monats zur          Frequenznutzungsteilplanes benachrichtigt werden.\nKenntnisnahme aus. Die Stelle, bei der während der                 (3) Der Plan ist in seinen Grundzügen zu begründen.\nDienststunden Einsicht genommen werden kann, sowie\ndie Dauer der Einsicht werden öffentlich mitgeteilt. Für die                                   §9\nVeröffentlichungen gilt § 4 Abs. 2 Satz 3.\nPlanänderung\n(2) Die Regulierungsbehörde prüft die fristgemäß vor-\ngebrachten Anregungen und Bedenken. Eine Pflicht zur               Die §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznut-\nMitteilung des Ergebnisses der Prüfung besteht nicht. Die       zungsteilplänen entsprechend. Werden durch die Ände-\nRegulierungsbehörde soll in Fällen besonderer Bedeutung         rung die Grundzüge des jeweiligen Teilplanes nicht\ndas Ergebnis der Prüfung veröffentlichen oder einzelne          berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach\nBetroffene über das Ergebnis der Prüfung unterrichten.          den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung\nWird der Planentwurf nach der Veröffentlichung wesent-          betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und den\nlich geändert, soll erneut eine Mitteilung über die Fertig-     obersten Bundes- und Landesbehörden ist unter Beteili-\nstellung des geänderten Planentwurfs veröffentlicht wer-        gung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Techno-\nden. Für die Veröffentlichung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.     logie Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme inner-\nDie Veröffentlichungen nach den Sätzen 3 und 4 sollen           halb angemessener Frist zu geben. § 44 Abs. 3 des Tele-\nzusammengefasst werden. Für eine erneute Frist für              kommunikationsgesetzes bleibt unberührt.\nAnregungen und Bedenken gilt Absatz 1 entsprechend.\n§ 10\n(3) Die Regulierungsbehörde kann zur weiteren Klärung\nvon widerstreitenden Belangen eine mündliche Anhörung                                  Übergangsklausel\ndurchführen. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.              Auf Frequenznutzungsteilpläne, deren Erarbeitung oder\nÄnderung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\n§7                                 begonnen wurde, sind die §§ 4 und 6 nur anzuwenden,\nwenn eine wesentliche Änderung der bisher zulässigen\nDurchsetzung von Beteiligungsrechten\nNutzung geplant ist. § 9 Satz 3 gilt entsprechend.\nJede natürliche oder juristische Person, die durch den\nPlan einen Nachteil erleiden kann, kann die Einhaltung der                                    § 11\nihr zustehenden Beteiligungsrechte binnen einer Frist von\nzwei Monaten, nachdem ihr der Beteiligungsmangel                                          Inkrafttreten\nbekannt geworden ist, längstens jedoch innerhalb von               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsechs Monaten nach Veröffentlichung des Frequenz-               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. April 2001\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}