{"id":"bgbl1-2001-2-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":2,"date":"2001-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2001","law_date":"2001-01-02T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2001\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für\ndie Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5\ndes Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2001\nVom 2. Januar 2001\nAuf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189) verordnet das Bun-\ndesministerium der Finanzen:\n§1\nDer Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes wird für das Jahr 2001 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,\nFreie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-\nland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 8 Prozent-Punkte auf insge-\nsamt 67 Prozent erhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkom-\nmen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar\n2002 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November\n2001 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach\ndem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanz-\nreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Januar 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}