{"id":"bgbl1-2001-19-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":19,"date":"2001-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/19#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_19.pdf#page=76","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung (DRG-Systemzuschlags-Gesetz)","law_date":"2001-04-27T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":76,"num_pages":2,"content":["772                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\nGesetz\nzur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nund der Bundespflegesatzverordnung\n(DRG-Systemzuschlags-Gesetz)\nVom 27. April 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 6 der Bundes-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              pflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag\nnach § 6 und das Budget nach § 12 sowie nicht in die\nErlösausgleiche nach § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der Bun-\nArtikel 1                           despflegesatzverordnung ein.“\nÄnderung des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes\nArtikel 2\nDem § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991                                     Änderung der\n(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 § 6 des Geset-                Bundespflegesatzverordnung\nzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden         Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September\nist, wird folgender Absatz 5 angefügt:                        1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\n„(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben       Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird\nnach den Absätzen 1 und 3 vereinbaren die Vertragspar-        wie folgt geändert:\nteien nach Absatz 2 Satz 1\n1. In § 11 Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe „in den Jahren\n1. einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Kranken-\n1998 bis 2001“ gestrichen.\nhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und lau-\nfende Pflege des zum 1. Januar 2003 einzuführenden\nVergütungssystems finanziert werden (DRG-System-          2. § 12 wird wie folgt geändert:\nzuschlag). Der Zuschlag dient der Finanzierung insbe-         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und\naa) In Satz 1 wird die Angabe „in den Kalender-\nder Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrela-\njahren 1995 bis 2001“ durch die Angabe „ab\ntionen, der Bewertung der Zu- und Abschläge und der\ndem Kalenderjahr 1995“ ersetzt.\nVergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragspar-\nteien die Aufgaben durch ein eigenes DRG-Institut                 bb) Satz 5 wird aufgehoben.\nwahrnehmen lassen,                                            b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.\n2. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den\nSystemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge             3. § 17 Abs. 4 Satz 8 wird aufgehoben.\nausschließlich zur Umsetzung der in den Absätzen 1\nund 3 genannten Aufgaben verwendet werden,                4. In Anlage 1 wird Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkula-\n3. das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Ein-           tionsaufstellung wie folgt geändert:\nnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,             a) In Fußnote 7 wird die Angabe „1995 bis 2000“\n4. kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet                durch die Angabe „ab 1995“ ersetzt.\nauf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach        b) Fußnote 25 wird gestrichen.\n§ 18a Abs. 6.\nDer Zuschlag für das Jahr 2001 ist so zu vereinbaren, dass\nmit den Erlösen die ab dem 1. März 2001 durchzuführen-                                  Artikel 3\nden Aufgaben nach Nummer 1 finanziert werden. Für die                                Rückkehr zum\nVereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Ein                       einheitlichen Verordnungsrang\nEinsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haus-\nDie auf dem Artikel 2 beruhenden Teile der Bundespfle-\nhalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung her-\ngesatzverordnung können auf Grund der Ermächtigung\nkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Rechtsver-\ndem Vergütungssystem ist unzulässig. Der DRG-System-\nordnung geändert werden.\nzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilsta-\ntionärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten\noder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den                                      Artikel 4\ntagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in\nRechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder                              Inkrafttreten\neine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nunterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch den     Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001 773\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. April 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nUlla Sc hmid t"]}