{"id":"bgbl1-2001-19-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":19,"date":"2001-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/19#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_19.pdf#page=55","order":3,"title":"Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG)","law_date":"2001-04-27T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":55,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001                 751\nGesetz\nzur Umstellung des Kostenrechts\nund der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro\n(KostREuroUG)\nVom 27. April 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     cc) In Satz 4 wird die Angabe „eine Million Deut-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             sche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“\nersetzt.\nArtikel 1                                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes                           aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\n(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nkanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\n19. April 2001 (BGBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:       5. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „500 000 Deut-\n1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „100 Deutsche                 sche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                          ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „einhundert Deutsche\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                          aa) In Satz 3 werden die Angabe „4 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „ 2 000 Euro“ und\n3. In § 10 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „ zwanzig                          die Angabe „1 500 Deutsche Mark“ durch die\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.                       Angabe „900 Euro“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 werden die Angabe „2 Millionen Deut-\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                            sche Mark“ durch die Angabe „1 Million Euro“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     und die Angabe „4 000 Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.\naa) In Satz 2 werden die Angabe „600 DM“ durch\ndie Angabe „ 300 Euro“ und die Angabe\n„50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.         6. In § 12a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „500 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „ 250 000 Euro“ er-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.\n„Die Gebühr erhöht sich bei einem\nfür jeden                  7. § 13 wird wie folgt geändert:\nStreitwert                              um\nangefangenen Betrag\nbis … Euro                            … Euro\nvon weiteren … Euro                 a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „8 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.\n1 500               300              10\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „1 Million Deutsche\n5 000               500               8             Mark“ durch die Angabe „ 500 000 Euro“ ersetzt.\n10 000              1 000              15\n25 000              3 000              23      8. In § 17a Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe\n50 000              5 000              29          „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“\nersetzt.\n200 000              15 000             100\n500 000              30 000             150\n9. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „eine Million\nüber                                               Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“\n500 000              50 000           „.150“         ersetzt.","752              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\n10. § 25 wird wie folgt geändert:                           21. In Nummer 4140 wird die Angabe „25 DM“ durch die\nAngabe „13,00 EUR“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „inländischer\nWährung“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.             22. In Nummer 4150 wird die Angabe „60 DM“ durch die\nAngabe „30,00 EUR“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „einhundert\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“           23. In Nummer 4205 wird die Angabe „25 DM“ durch die\nersetzt.                                                Angabe „13,00 EUR“ ersetzt.\n24. In den Nummern 5100, 5200, 5300 und 5400 wird\n11. In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert           jeweils die Angabe „100 DM“ durch die Angabe\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.          „51,00 EUR“ ersetzt.\n25. Nummer 6110 wird wie folgt geändert:\n12. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.                   a) In Buchstabe a werden die Angabe „80 DM“ durch\ndie Angabe „41,00 EUR“, die Angabe „160 DM“\n(2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichts-                 durch die Angabe „82,00 EUR“, die Angabe\nkostengesetz) wird wie folgt geändert:                              „320 DM“ durch die Angabe „163,00 EUR“ und die\n1. In Nummer 1240 wird die Angabe „2“ durch die An-                Angabe „480 DM“ durch die Angabe „245,00 EUR“\ngabe „2,0“ ersetzt.                                             ersetzt.\n2. In Nummer 1246 wird die Angabe „4“ durch die An-            b) In Buchstabe b werden die Angabe „80 DM“ durch\ngabe „4,0“ ersetzt.                                             die Angabe „41,00 EUR“, die Angabe „160 DM“\ndurch die Angabe „82,00 EUR“ und die Angabe\n3. In Nummer 1420 wird die Angabe „140 DM“ durch die               „320 DM“ durch die Angabe „163,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „72,00 EUR“ ersetzt.\nc) In Buchstabe c wird die Angabe „80 DM“ durch die\n4. In Nummer 1421 wird die Angabe „70 DM“ durch die                Angabe „41,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „36,00 EUR“ ersetzt.\n26. In Nummer 6310 wird die Angabe „60 DM“ durch die\n5. In den Nummern 1640 bis 1642 wird jeweils die An-           Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.\ngabe „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.\n27. In Nummer 6311 wird die Angabe „30 DM“ durch die\n6. In Nummer 1643 wird die Angabe „50 DM“ durch die            Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „25,00 EUR“ ersetzt.\n28. In Nummer 6320 wird die Angabe „60 DM“ durch die\n7. In den Nummern 1644 und 1645 wird jeweils die               Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“\n29. In Nummer 6321 wird die Angabe „20 DM“ durch die\nersetzt.\nAngabe „10,00 EUR“ ersetzt.\n8. In Nummer 1655 wird die Angabe „5 DM“ durch die\n30. In Nummer 6322 wird die Angabe „60 DM“ durch die\nAngabe „2,50 EUR“ ersetzt.\nAngabe „30,00 EUR“ ersetzt.\n9. In Nummer 1801 wird die Angabe „20 DM“ durch die\n31. In Nummer 6323 wird die Angabe „20 DM“ durch die\nAngabe „10,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „10,00 EUR“ ersetzt.\n10. In Nummer 1911 wird die Angabe „210 DM“ durch die\n32. In Nummer 6324 wird die Angabe „30 DM“ durch die\nAngabe „108,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „15,00 EUR“ ersetzt.\n11. In Nummer 1912 wird die Angabe „105 DM“ durch die\n33. In den Nummern 6325 und 6400 wird jeweils die\nAngabe „54,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „60 DM“ durch die Angabe „30,00 EUR“\n12. In Nummer 1913 wird die Angabe „280 DM“ durch die           ersetzt.\nAngabe „144,00 EUR“ ersetzt.                            34. In Nummer 6521 wird die Angabe „120 DM“ durch die\n13. In Nummer 1932 wird die Angabe „50 DM“ durch die            Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „25,00 EUR“ ersetzt.                             35. In Nummer 6523 wird die Angabe „30 DM“ durch die\n14. In Nummer 1941 wird die Angabe „600 DM“ durch die           Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „2,0“ ersetzt.                                   36. In Nummer 6531 wird die Angabe „120 DM“ durch die\n15. In Nummer 1942 wird die Angabe „410 DM“ durch die           Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „2,0“ ersetzt.                                   37. In Nummer 6533 wird die Angabe „30 DM“ durch die\n16. In Nummer 1943 wird die Angabe „2“ durch die An-            Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.\ngabe „2,0“ ersetzt.                                     38. In Nummer 6540 wird die Angabe „120 DM“ durch die\n17. In Nummer 1952 wird die Angabe „50 DM“ durch die            Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „25,00 EUR“ ersetzt.                             39. In Nummer 6541 wird die Angabe „30 DM“ durch die\n18. In Nummer 2400 wird die Angabe „20 DM“ durch die            Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „10,00 EUR“ ersetzt.                             40. In Nummer 6550 wird die Angabe „120 DM“ durch die\n19. In den Nummern 2502 und 3401 wird jeweils die               Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe „50 DM“ durch die Angabe „25,00 EUR“             41. In Nummer 6551 wird die Angabe „30 DM“ durch die\nersetzt.                                                    Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.\n20. In Nummer 4111 wird die Angabe „200 DM“ durch die       42. In Nummer 6560 wird die Angabe „120 DM“ durch die\nAngabe „100,00 EUR“ ersetzt.                                Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001               753\n43. In den Nummern 6561 und 6570 wird jeweils die                                    Artikel 2\nAngabe „30 DM“ durch die Angabe „15,00 EUR“                          Änderung der Kostenordnung\nersetzt.\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n44. In den Nummern 6571 und 6600 wird jeweils die\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nAngabe „120 DM“ durch die Angabe „60,00 EUR“\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des\nersetzt.\nGesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), wird wie\n45. In den Nummern 6601 und 6602 wird jeweils die           folgt geändert:\nAngabe „30 DM“ durch die Angabe „15,00 EUR“\nersetzt.\n1. In § 8 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „einhundert\n46. In Nummer 6603 wird die Angabe „120 DM“ durch die            Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\nAngabe „60,00 EUR“ ersetzt.\n47. In Nummer 6703 wird die Angabe „20 DM“ durch die         2. In § 17 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „zwanzig Deut-\nAngabe „10,00 EUR“ ersetzt.                                 sche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\n48. In Nummer 7110 wird die Angabe „mindestens 50 DM\n– höchstens 25 000 DM“ durch die Angabe „mindes-        3. § 26 wird wie folgt geändert:\ntens 25,00 EUR – höchstens 13 000,00 EUR“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n49. In Nummer 7400 wird die Angabe „60 DM“ durch die\nAngabe „30,00 EUR“ ersetzt.                                    aa) In Nummer 5 werden die Angabe „50 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“\n50. In Nummer 7401 wird die Angabe „20 DM“ durch die                    und die Angabe „25 000 Deutsche Mark“\nAngabe „10,00 EUR“ ersetzt.                                        durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.\n51. In Nummer 7402 wird die Angabe „60 DM“ durch die                bb) In Nummer 6 wird die Angabe „1 000 000 Deut-\nAngabe „30,00 EUR“ ersetzt.                                        sche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“\n52. In Nummer 7403 wird die Angabe „20 DM“ durch die                    ersetzt.\nAngabe „10,00 EUR“ ersetzt.                                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n53. In Nummer 7404 wird die Angabe „60 DM“ durch die                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „50 000 Deut-\nAngabe „30,00 EUR“ ersetzt.                                        sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“\n54. In Nummer 7405 wird die Angabe „20 DM“ durch die                    ersetzt.\nAngabe „10,00 EUR“ ersetzt.                                    bb) In Nummer 2 werden die Angabe „75 000 Deut-\n55. In Nummer 7406 wird die Angabe „30 DM“ durch die                    sche Mark“ durch die Angabe „37 500 Euro“\nAngabe „15,00 EUR“ ersetzt.                                        und die Angabe „25 000 Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.\n56. In den Nummern 7407 und 7500 wird jeweils die\nAngabe „60 DM“ durch die Angabe „30,00 EUR“                    cc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 000 Deut-\nersetzt.                                                           sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“\nersetzt.\n57. In Nummer 7603 wird die Angabe „20 DM“ durch die\nAngabe „10,00 EUR“ ersetzt.                                 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Angabe „50 000 Deut-\n58. In Nummer 7700 wird die Angabe „50 DM“ durch die\nsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“,\nAngabe „25,00 EUR“ ersetzt.\ndie Angabe „1 000 000 Deutsche Mark“ durch\n59. In Nummer 7710 wird die Angabe „25 DM“ durch die                    die Angabe „500 000 Euro“ und die Angabe\nAngabe „13,00 EUR“ ersetzt.                                        „400 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n60. In Absatz 2 der Vorbemerkung zu Teil 9 wird die An-                 „200 000 Euro“ ersetzt.\ngabe „100 DM“ durch die Angabe „50,00 EUR“                     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „100 000 Deut-\nersetzt.                                                           sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“\n61. Nummer 9000 wird wie folgt geändert:                                ersetzt.\na) In Buchstabe a wird die Angabe „1 DM“ durch die             cc) In Nummer 3 werden die Angabe „50 000 Deut-\nAngabe „0,50 EUR“ ersetzt.                                      sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“\nund die Angabe „25 000 Deutsche Mark“ durch\nb) In Buchstabe b wird die Angabe „0,30 DM“ durch                  die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „0,15 EUR“ ersetzt.\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „50 000 Deut-\n62. In Nummer 9002 wird die Angabe „15 DM“ durch die                    sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“\nAngabe „7,50 EUR“ ersetzt.                                         ersetzt.\n63. In Nummer 9003 wird die Angabe „15 DM“ durch die             d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nAngabe „8,00 EUR“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000 Deut-\n64. In Nummer 9006 Buchstabe b wird die Angabe                          sche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“\n„0,52 DM“ durch die Angabe „0,27 EUR“ ersetzt.                     ersetzt.\n(3) Die Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz wird durch             bb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 Deut-\ndie diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügte Fassung er-                   sche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“\nsetzt.                                                                  ersetzt.","754                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\ne) In Absatz 6 Satz 3 werden die Angabe „25 000 Deut-     11. In § 47 Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche\nsche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ und             Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „5 000 000 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „2 500 000 Euro“ ersetzt.                      12. In § 48 Abs. 3 wird die Angabe „eine Million Deutsche\nf) In Absatz 7 wird die Angabe „5 000 Deutsche                Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.\n13. In § 51 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Anga-\n4. In § 27 Abs. 4 wird die Angabe „eine Million Deutsche         be „3 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,50 Euro“\nMark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.                ersetzt.\n5. § 30 wird wie folgt geändert:                             14. In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „1 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche         15. In § 56 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die\nMark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.          Angabe „13 Euro“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „eine Million Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“        16. In § 57 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch\nersetzt.                                              die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „5 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.     17. In § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 59 Abs. 1\nwird jeweils die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „30 Euro“ ersetzt.\n6. § 32 wird wie folgt geändert:\n18. In § 72 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch\na) In Satz 1 werden die Angabe „2 000 Deutsche\ndie Angabe „13 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ und die\nAngabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„10 Euro“ ersetzt.                                    19. § 73 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Gebühr erhöht sich bei einem                             aa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\nfür jeden\nGeschäftswert                           um               bb) In Nummer 2 wird die Angabe „35 Deutsche\nangefangenen Betrag\nbis … Euro                           … Euro\nvon weiteren … Euro                          Mark“ durch die Angabe „18 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n5 000             1 000             8\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Deutsche\n50 000              3 000             6\nMark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\n5 000 000            10 000            15\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „35 Deutsche\n25 000 000             25 000            16                    Mark“ durch die Angabe „18 Euro“ ersetzt.\n50 000 000             50 000            11           c) In Absatz 6 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“\n250 000 000           250 000               7              durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\nüber                                           20. § 84 wird wie folgt geändert:\n250 000 000           500 000               7“         a) In Absatz 4 wird die Angabe „20 bis 270 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „10 bis 140 Euro“ ersetzt.\nc) In Satz 3 wird die Angabe „2 000 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „1 000 000 Euro“ ersetzt.          b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.\n7. § 33 wird wie folgt geändert:\n21. In § 86 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „50 Deutsche\na) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“               Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ und die Angabe\ndurch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.                       „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    ersetzt.\n8. In § 39 Abs. 4 werden die Angabe „10 Millionen Deut-      22. § 92 wird wie folgt geändert:\nsche Mark“ durch die Angabe „5 000 000 Euro“ und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „1 Million Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „500 000 Euro“ ersetzt.                                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „50 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ er-\n9. In § 41 Abs. 4 wird die Angabe „einer Million Deutsche                 setzt.\nMark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.                    bb) In Satz 2 werden die Angabe „10 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „5 Euro“ und die\n10. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche                    Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die\nMark“ durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.                             Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001                 755\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „10 Deut-             und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaft-\nsche Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ und die              liche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren\nAngabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die An-               bei einem Geschäftswert von mehr als 26 000 Euro\ngabe „5 000 Euro“ ersetzt.                                bis zu einem\nGeschäftswertGeschäftswert\n23. § 99 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nvon         von      um          um\na) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe            abe   … Euro      … Euro… Prozent    … Prozent\n„1000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“        uro“\n100 000     100 000 30              30\nersetzt.\n260 000     260 000 40              40\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „200 Deutsche                 che\nMark“ durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.                  1 000 000 1 000 000 50                50\nüber        über\n24. In § 126 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche          che1 000 000 1 000 000 60“               60“\nMark“ durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.\n31. § 149 wird wie folgt geändert:\n25. § 130 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „5 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ und\na) In Absatz 1 wird die Angabe „65 Deutsche Mark“\njeweils die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch\ndurch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „35 Deutsche Mark“             b) In Absatz 3 wird die Angabe „eine Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.                           durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.\n26. In § 131b Satz 1 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“      32. § 150 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.\n27. In § 136 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe „1 DM“\ndurch die Angabe „0,50 Euro“ und die Angabe „0,30             b) In Nummer 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“\nDM“ durch die Angabe „0,15 Euro“ ersetzt.                         durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\n33. In § 151 Abs. 2 wird die Angabe „2,50 Deutsche Mark“\n28. § 137 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „1,30 Euro“ ersetzt.\na) In Nummer 3 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.                34. § 153 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“             a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „30\ndurch die Angabe „8 Euro“ ersetzt.                            Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“, die\nc) In Nummer 7 Buchstabe c wird die Angabe „0,52                  Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „0,27 Euro“                   „31 Euro“ und die Angabe „110 Deutsche Mark“\nersetzt.                                                      durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „0,52 Deutsche Mark“\n29. § 139 wird wie folgt geändert:                                    durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche\n35. Die Anlage zur Kostenordnung wird durch die diesem\nMark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\nGesetz als Anlage 2 beigefügte Fassung ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.\nArtikel 3\n30. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                       Änderung der\n„Erhebt ein Notar, dem die Gebühren für seine Tätig-                  Justizverwaltungskostenordnung\nkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133,   (1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justiz-\n145 und 148 bestimmten Gebühren von                      verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem             derungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nHaushaltsplan des Bundes oder eines Landes für       sung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nRechnung des Bundes oder eines Landes ver-           22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt ge-\nwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,     ändert:\n2. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer          1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch\nsonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusam-         die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.\nmenschluss von Gebietskörperschaften, einem\nRegionalverband, einem Zweckverband,\n2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe „15 Deutsche\n3. einer Kirche, sonstigen Religions- oder Welt-            Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“, die Angabe „50\nanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie             Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ und die\ndie Rechtsstellung einer juristischen Person des        Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nöffentlichen Rechts hat,                                „50 Euro“ ersetzt.","756               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\n(2) Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:                                            aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.\n1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Angabe „60 Deutsche\na) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die\nMark“ durch die Angabe „31 Euro“ und die\nAngabe „25 DM“ durch die Angabe „13,00 EUR“\nAngabe „80 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nersetzt.\n„41 Euro“ ersetzt.\nb) In Buchstabe b werden die Angabe „1 DM“ durch\ndie Angabe „0,50 EUR“ und die Angabe „10 DM“         2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „0,52 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt.                    durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.\n2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:                         3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils\na) In den Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe        die Angabe „6 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.           „3 Euro“ ersetzt.\nb) In Buchstabe c wird die Angabe „15 bis 500 DM“\n4. § 9 wird aufgehoben.\ndurch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.\n3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:                         5. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\na) In Buchstabe a wird die Angabe „15 bis 100 DM“\ndurch die Angabe „10,00 bis 50,00 EUR“ ersetzt.\nb) In Buchstabe b wird die Angabe „15 bis 50 DM“                                   Artikel 5\ndurch die Angabe „10,00 bis 20,00 EUR“ ersetzt.                        Änderung des Gesetzes\nc) In Buchstabe c wird die Angabe „15 bis 500 DM“                          über die Entschädigung\ndurch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.                von Zeugen und Sachverständigen\n(1) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und\n4. In Nummer 4 wird die Angabe „15 DM“ durch die An-         Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung\ngabe „7,50 EUR“ ersetzt.                                  vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. April 2001\n5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:                         (BGBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a wird die Angabe „180 DM“ durch\ndie Angabe „95,00 EUR“ ersetzt.                       1. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Buchstabe b wird die Angabe „120 DM“ durch             a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 bis 25 Deut-\ndie Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.                              sche Mark“ durch die Angabe „2 bis 13 Euro“\nc) In Buchstabe c wird die Angabe „60 DM“ durch die              ersetzt.\nAngabe „30,00 EUR“ ersetzt.                              b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\n6. In Nummer 6 werden die Angabe „10 DM“ durch die\nAngabe „5,00 EUR“ und jeweils die Angabe „85 DM“           2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „50 bis 100 Deut-\ndurch die Angabe „40,00 EUR“ ersetzt.                         sche Mark“ durch die Angabe „25 bis 52 Euro“\nersetzt.\n7. In Nummer 7 wird die Angabe „20 bis 600 DM“ durch\ndie Angabe „10,00 bis 300,00 EUR“ ersetzt.                 3. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „65 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.\nArtikel 4\n4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter               a) In Nummer 2 werden die Angabe „4 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „2 Euro“ und die Angabe\nDas Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen               „1 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“\nRichter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okto-               ersetzt.\nber 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 2\nAbs. 3 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623),         b) In Nummer 3 wird die Angabe „4 Deutsche Mark“\nwird wie folgt geändert:                                             durch die Angabe „2 Euro“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                               5. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „8 Deutsche Mark“              a) In Nummer 1 wird die Angabe „0,52 Deutsche\ndurch die Angabe „4 Euro“ ersetzt.                             Mark“ durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) In Nummer 2 wird die Angabe „0,40 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „0,21 Euro“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.               6. In § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils die An-\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“           gabe „6 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Euro“\ndurch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.                  ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001                757\n7. § 12 wird aufgehoben.                                     4. In Nummer 3 werden die Angabe „20 bis 40“ durch\ndie Angabe „10,00 bis 20,00“ und die Angabe „70“\n8. In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert            durch die Angabe „35,00“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\n5. In Nummer 4 werden die Angabe „60“ durch die\nAngabe „30,00“ und die Angabe „115“ durch die\n9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nAngabe „60,00“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „2 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.                    6. In Nummer 5 werden die Angabe „5 bis 80“ durch die\nb) In Satz 2 werden die Angabe „5,80 Deutsche                Angabe „3,00 bis 41,00“ und die Angabe „2 000“\nMark“ durch die Angabe „3 Euro“ und die Angabe           durch die Angabe „1 000,00“ ersetzt.\n„8,40 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„4,30 Euro“ ersetzt.                                  7. Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 3 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“              a) In Buchstabe a werden die Angabe „8 bis 80“\ndurch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.                         durch die Angabe „4,00 bis 41,00“ und die Angabe\n10. § 17a wird wie folgt geändert:                                  „2 000“ durch die Angabe „1 000,00“ ersetzt.\nb) In Buchstabe b wird die Angabe „320“ durch die\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAngabe „164,00“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „ 10 000 Euro“            8. Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Buchstabe a wird die Angabe „20 bis 180“ durch\nbb) In Satz 2 werden die Angabe „50 000 Deut-               die Angabe „10,00 bis 92,00“ ersetzt.\nsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“\nund die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die         b) In Buchstabe b wird die Angabe „20 bis 470“ durch\nAngabe „5 Euro“ ersetzt.                               die Angabe „10,00 bis 240,00“ ersetzt.\ncc) Satz 3 wird wie folgt geändert:                   9. Nummer 8 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Deut-          a) In Buchstabe a werden die Angabe „20“ durch die\nsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“             Angabe „10,00“ und die Angabe „15“ durch die\nersetzt.                                          Angabe „8,00“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 2 werden die Angabe „0,05            b) In Buchstabe b wird die Angabe „15“ durch die\nDeutsche Mark“ durch die Angabe                   Angabe „8,00“ ersetzt.\n„Cent“ und die Angabe „3 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „1,50 Euro“             c) In den Buchstaben c und d werden jeweils die\nersetzt.                                          Angabe „20“ durch die Angabe „10,00“ und die\nAngabe „110“ durch die Angabe „56,00“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 werden die Angabe „300 DM“ durch\ndie Angabe „153 Euro“ und die Angabe „600 DM“            d) In Buchstabe e werden die Angabe „35“ durch die\ndurch die Angabe „306 Euro“ ersetzt.                        Angabe „18,00“ und die Angabe „135“ durch die\nAngabe „69,00“ ersetzt.\n(2) Die Anlage zum Gesetz über die Entschädigung\nvon Zeugen und Sachverständigen wird wie folgt ge-               e) In Buchstabe f wird die Angabe „560“ durch die\nändert:                                                             Angabe „286,00“ ersetzt.\nf) In Buchstabe g wird die Angabe „40“ durch die\n1. Die Kopfzeile wird wie folgt gefasst:                           Angabe „20,00“ ersetzt.\ng) In den Buchstaben h und i wird jeweils die Angabe\nEntschädigung\n„Nr.          Bezeichnung der Leistung\nin Euro“\n„45“ durch die Angabe „23,00“ ersetzt.\nh) In Buchstabe k werden die Angabe „45“ durch die\nAngabe „23,00“ und die Angabe „145“ durch die\n2. In Nummer 1 werden die Angabe „75“ durch die                    Angabe „75,00“ ersetzt.\nAngabe „39,00“, die Angabe „185“ durch die Angabe\n„95,00“, die Angabe „40“ durch die Angabe „20,00“            i) In Buchstabe l wird die Angabe „45“ durch die\nund die Angabe „130“ durch die Angabe „67,00“                   Angabe „23,00“ ersetzt.\nersetzt.                                                     j) In Buchstabe m wird die Angabe „60“ durch die\nAngabe „31,00“ ersetzt.\n3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:                            k) In Buchstabe n werden die Angabe „220“ durch\na) In Buchstabe a werden die Angabe „305“ durch                 die Angabe „112,00“ und die Angabe „1 250“\ndie Angabe „156,00“, die Angabe „430“ durch die             durch die Angabe „640,00“ ersetzt.\nAngabe „220,00“ und die Angabe „620“ durch die           l) In Buchstabe p wird die Angabe „25“ durch die\nAngabe „317,00“ ersetzt.                                    Angabe „13,00“ ersetzt.\nb) In Buchstabe b werden die Angabe „130“ durch\ndie Angabe „67,00“ und die Angabe „185“ durch        10. In Nummer 9 wird die Angabe „13“ durch die Angabe\ndie Angabe „95,00“ ersetzt.                              „7,00“ ersetzt.","758                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\n11. Nummer 10 wird wie folgt geändert:                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe a wird wie folgt geändert:                            aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“\naa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe                          durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\n„ 1 115“ durch die Angabe „ 570,00“ ersetzt.              bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nbb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe\n„ 275“ durch die Angabe „ 140,00“ ersetzt.         4. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:                        a) In Satz 2 wird die Angabe „350 Deutsche Mark“\naa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „335“                durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „171,00“ ersetzt.                    b) In Satz 3 wird die Angabe „30 bis 350 Deutsche\nbb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „85“                 Mark“ durch die Angabe „15 bis 180 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „44,00“ ersetzt.\n5. § 22 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „5 000\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“\nÄnderung der                                  und jeweils die Angabe „20 000 Deutsche Mark“\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                           durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der               b) In Absatz 3 wird die Angabe „eine Deutsche Mark“\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,                durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. April 2001\n(BGBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:                      6. In § 26 Satz 2 werden die Angabe „40 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe „30\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.\n1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Angabe „8 000 Deutsche              7. § 28 wird wie folgt geändert:\nMark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ und die\nAngabe „eine Million Deutsche Mark“ durch die              a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,52 Deutsche\nAngabe „500 000 Euro“ ersetzt.                                 Mark“ durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.\nb) In Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „30 Deut-\ndurch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.                           sche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“, die\nAngabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n2. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „einhundert                  „31 Euro“ und die Angabe „110 Deutsche Mark“\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                 durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.\n8. In § 57 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „3 000 Deutsche\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                  Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n9. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „75 Deutsche\naa) In Satz 1 werden die Angabe „600 DM“ durch\nMark“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „ 300 Euro“ und die Angabe\n„50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\n10. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „6 000 Deutsche\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.\n„Die Gebühr erhöht sich bei einem\nGegenstands-           für jeden                11. § 83 wird wie folgt geändert:\num\nwert        angefangenen Betrag\nbis … Euro       von weiteren … Euro\n… Euro       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „170 bis 2 540\n1 500               300             20                 Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis\n5 000               500             28                 1 300 Euro“ ersetzt.\n10 000              1 000             37             bb) In Nummer 2 wird die Angabe „120 bis 1 520\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis\n25 000              3 000             40\n780 Euro“ ersetzt.\n50 000              5 000             72\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 bis 1 300\n200 000             15 000             77                 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 bis\n500 000             30 000            118                 660 Euro“ ersetzt.\nüber                                            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „170 bis\n500 000             50 000          „.150“           1 270 Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis\n650 Euro“, die Angabe „120 bis 760 Deutsche\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „eine Million Deut-             Mark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“ und\nsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“               die Angabe „100 bis 650 Deutsche Mark“ durch\nersetzt.                                                 die Angabe „50 bis 330 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001                  759\n12. § 85 wird wie folgt geändert:                                d) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\na) In Absatz 1 wird die Angabe „120 bis 1 520 Deut-              „50 bis 650 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25\nsche Mark“ durch die Angabe „60 bis 780 Euro“                bis 335 Euro“ ersetzt.\nersetzt.                                                 e) In Absatz 6 wird die Angabe „90 bis 1 270 Deut-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „120 bis 760               sche Mark“ durch die Angabe „50 bis 650 Euro“\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“            ersetzt.\nersetzt.                                                 f) In Absatz 7 wird die Angabe „50 bis 650 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „25 bis 335 Euro“ ersetzt.\n13. § 86 wird wie folgt geändert:                                g) In Absatz 8 wird die Angabe „40 bis 500 Deutsche\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Mark“ durch die Angabe „20 bis 250 Euro“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „170 bis 2 540\n18. § 112 wird wie folgt geändert:\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis\n1 300 Euro“ ersetzt.                                a) In Absatz 1 wird die Angabe „50 bis 650 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „25 bis 335 Euro“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „120 bis 1 520\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis             b) In Absatz 2 wird die Angabe „40 bis 390 Deutsche\n780 Euro“ ersetzt.                                      Mark“ durch die Angabe „20 bis 200 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „170 bis             c) In Absatz 3 wird die Angabe „30 bis 340 Deutsche\n1 270 Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis                Mark“ durch die Angabe „15 bis 175 Euro“ ersetzt.\n650 Euro“ und die Angabe „120 bis 760 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“ ersetzt.    19. In § 113 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „8 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.\n14. In § 91 werden die Angabe „30 bis 340 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „15 bis 175 Euro“, die Anga-      20. § 113a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbe „50 bis 640 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25           a) In Satz 1 wird die Angabe „170 bis 2 540 Deutsche\nbis 325 Euro“ und die Angabe „70 bis 1 010 Deutsche              Mark“ durch die Angabe „90 bis 1 300 Euro“\nMark“ durch die Angabe „ 35 bis 515 Euro“ ersetzt.               ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „170 bis 1 270 Deutsche\n15. In § 93 Satz 1 wird die Angabe „40 bis 500 Deutsche              Mark“ durch die Angabe „90 bis 650 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „ 20 bis 260 Euro“ ersetzt.\n21. § 116 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n16. § 94 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „100 bis 1 300 Deut-\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „30 bis 250                sche Mark“ durch die Angabe „50 bis 660 Euro“\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „15 bis 125 Euro“            ersetzt.\nersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „120 bis 1 520 Deut-\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „50 bis 640                sche Mark“ durch die Angabe „60 bis 780 Euro“\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „25 bis 325 Euro“            ersetzt.\nersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „170 bis 2 540 Deut-\nc) In Absatz 5 wird jeweils die Angabe „30 bis 250               sche Mark“ durch die Angabe „90 bis 1 300 Euro“\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „15 bis 125 Euro“            ersetzt.\nersetzt.\n22. § 123 wird wie folgt gefasst:\n17. § 109 wird wie folgt geändert:\n„§ 123\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGebühren des Rechtsanwalts\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „120 bis 1 520\nAus der Staatskasse (§ 121) werden bei einem\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis\nGegenstandswert von mehr als 3 000 Euro anstelle\n780 Euro“ ersetzt.\nder vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2) folgende\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „130 bis 1 820           Gebühren vergütet:\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „70 bis\n930 Euro“ ersetzt.                                    Gegenstands-    Gebühr      Gegenstands-   Gebühr\nwert                        wert\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „170 bis 2 540              bis … Euro      Euro        bis … Euro     Euro\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis\n3 500        195          13 000        246\n1 300 Euro“ ersetzt.\n4 000        204          16 000        257\nb) In Absatz 3 werden die Angabe „120 bis 760 Deut-                4 500        212          19 000        272\nsche Mark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“,\n5 000        219          22 000        293\ndie Angabe „130 bis 910 Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „65 bis 465 Euro“ und die Angabe „170               6 000        225          25 000        318\nbis 1 270 Deutsche Mark“ durch die Angabe „90                  7 000        230          30 000        354\nbis 650 Euro“ ersetzt.                                         8 000        234            über\n9 000        238          30 000        391“\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „70 bis 910 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „35 bis 465 Euro“ ersetzt.             10 000        242","760               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\n23. In § 128 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „einhundert               bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                   Angabe „ 25 000 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „ 12 500 Euro“ ersetzt.\n24. § 132 wird wie folgt geändert:                                   cc) In Nummer 5 werden die Angabe „12 000\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „45 Deutsche                   Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 000\nMark“ durch die Angabe „23 Euro“ ersetzt.                         Euro“ und die Angabe „18 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „9 000 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „110 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.                    dd) In Nummer 6 wird die Angabe „8 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“\nc) In Absatz 3 werden die Angabe „200 Deutsche                       ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „102 Euro“ und die An-\ngabe „135 Deutsche Mark“ durch die Angabe                    ee) In Nummer 7 wird die Angabe „1 000 Deut-\n„69 Euro“ ersetzt.                                                sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“\nersetzt.\n25. Die Anlage zur Bundesgebührenordnung für Rechts-                 ff) In Nummer 8 wird die Angabe „12 000 Deut-\nanwälte wird durch die diesem Gesetz als Anlage 3                    sche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“\nbeigefügte Fassung ersetzt.                                          ersetzt.\ngg) In Nummer 9 wird die Angabe „25 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“\nArtikel 7                                       ersetzt.\nÄnderung der                                  hh) In Nummer 10 werden die Angabe „25 000\nSteuerberatergebührenverordnung                                Deutsche Mark“ durch die Angabe „12 500\nEuro“ und die Angabe „50 000 Deutsche\nDie Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezem-\nMark“ durch die Angabe „25 000 Euro“\nber 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch die Ver-\nersetzt.\nordnung vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2369), wird wie\nfolgt geändert:                                                      ii)  In Nummer 11 wird die Angabe „50 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   ersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“                 jj)  In den Nummern 12 und 13 wird jeweils die\ndurch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.                               Angabe „25 000 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „12 500 Euro“ ersetzt.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nkk) In Nummer 14 wird die Angabe „6 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“\n2. In § 13 Satz 2 wird die Angabe „37,50 bis 90 Deutsche                 ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „19 bis 46 Euro“ ersetzt.\nll)  In den Nummern 15 bis 18, 21 und 22 wird\njeweils die Angabe „2 000 Deutsche Mark“\n3. In § 16 Satz 2 werden die Angabe „40 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe\n„30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“               b) In Absatz 2 wird die Angabe „25 000 Deutsche\nersetzt.                                                        Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „9 000 Deutsche\n4. § 18 wird wie folgt geändert:                                    Mark“ durch die Angabe „4 500 Euro“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,52 DM“ durch\ndie Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.                       7. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „25 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „30 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“, die An-\n8. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „12 000 Deut-\ngabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nsche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“ ersetzt.\n„31 Euro“ und die Angabe „110 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.\n9. § 34 wird wie folgt geändert:\n5. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         a) In Absatz 1 wird die Angabe „5 Deutsche Mark\nbis 18 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,60\na) In Satz 2 wird die Angabe „350 Deutsche Mark“                bis 9 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „5 Deutsche Mark\nb) In Satz 3 wird die Angabe „37,50 bis 350 Deutsche            bis 30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,60 bis\nMark“ durch die Angabe „19 bis 180 Euro“ ersetzt.            15 Euro“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „2 Deutsche Mark\n6. § 24 wird wie folgt geändert:                                    bis 10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 bis 5\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Euro“ ersetzt.\naa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die              d) In Absatz 4 wird die Angabe „1 Deutschen Mark\nAngabe „ 12 000 Deutsche Mark“ durch die               bis 5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 bis\nAngabe „ 6 000 Euro“ ersetzt.                          2,60 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001                  761\n10. In § 35 Abs. 2 Satz 8 und 9 wird jeweils die Angabe         (3) In Artikel 8 Nr. 121 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur\n„6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000            Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der\nEuro“ ersetzt.                                           Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des\nStrafverfahrens und des Kostenrechts in der im Bundes-\n11. § 39 wird wie folgt geändert:                            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-6, veröffent-\na) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „200 000 Deut-     lichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 Nr. 1 des\nsche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“           Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geän-\nersetzt.                                             dert worden ist, wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000 Deut-            (4) In § 8 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom\nsche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“         18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 3\nersetzt.                                         des Gesetzes vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400)\nbb) In Nummer 2 werden die Angabe „2 000 Deut-       geändert worden ist, wird die Angabe „20 Deutsche Mark“\nsche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“         durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\nund die Angabe „2 000“ durch die Angabe\n„1 000“ ersetzt.                                    (5) § 1 der Verordnung über Grundbuchabrufverfahren-\ngebühren vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580,\n12. Die Anlage 1 zur Steuerberatergebührenverordnung         3585), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli\nwird durch die diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte     1997 (BGBl. I S. 1808) geändert worden ist, wird wie folgt\nFassung ersetzt.                                         geändert:\n13. Die Anlage 2 zur Steuerberatergebührenverordnung         1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nwird durch die diesem Gesetz als Anlage 5 beigefügte\nFassung ersetzt.                                              a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\n14. Die Anlage 3 zur Steuerberatergebührenverordnung              b) In Nummer 2 wird die Angabe „100 Deutsche\nwird durch die diesem Gesetz als Anlage 6 beigefügte              Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\nFassung ersetzt.\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n15. Die Anlage 4 zur Steuerberatergebührenverordnung                  aa) In Buchstabe a wird die Angabe „10 Deutsche\nwird durch die diesem Gesetz als Anlage 7 beigefügte                   Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.\nFassung ersetzt.\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „5 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.\n16. Die Anlage 5 zur Steuerberatergebührenverordnung\nwird durch die diesem Gesetz als Anlage 8 beigefügte\nFassung ersetzt.                                         2. In Satz 2 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „2,50 Euro“ ersetzt.\nArtikel 8                              (6) § 14 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren\nÄnderung sonstiger Vorschriften                  bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten be-\n(1) In § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichts-          reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 20 des\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert\n11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Arti-   worden ist, wird wie folgt geändert:\nkel 3 § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I\nS. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „5 000 Deut-    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsche Mark“ durch die Angabe „2 600 Euro“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „35 Deutsche Mark“\n(2) § 83b Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der                 durch die Angabe „18 Euro“ ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I            b) In Satz 2 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“\nS. 1361), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom               durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.\n29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                     2. In Absatz 3 wird die Angabe „35 Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „18 Euro“ ersetzt.\n1. In Satz 1 werden die Angabe „6 000 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „3 000 Euro“ und die Angabe „3 000\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“                 (7) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-\nersetzt.                                                  wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten\n2. In Satz 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des\ndurch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.                    Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), wird\nwie folgt geändert:\n3. In Satz 3 werden die Angabe „1 500 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „900 Euro“ und die Angabe „750           1. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „einhundert\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.           Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.","762                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\n2. In § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe              zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt\n„8 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“          geändert:\nersetzt.\n1. In § 99 Abs. 6 Satz 6 wird die Angabe „einhunderttau-\n3. In § 46 Abs. 2 wird die Angabe „einhundert Deutsche                send Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                         ersetzt.\n(8) In Artikel 234 § 4 Abs. 6 des Einführungsgesetzes         2. In § 132 Abs. 5 Satz 6 wird die Angabe „zehntausend\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der                       Deutsche Mark“ durch die Angabe „ 5 000 Euro“\nBekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I                        ersetzt.\nS. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 § 25\ndes Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geän-         3. In § 247 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe\ndert worden ist, wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“                „ eine Million Deutsche Mark“ durch die Angabe\ndurch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.                                „ 500 000 Euro“ ersetzt.\n(9) In Artikel 5 § 4 Abs. 1 des Kindesunterhaltsgesetzes\nvom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 des                                 Artikel 9\nGesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) geän-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\ndert worden ist, werden die Angabe „20 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „10 Euro“ und die Angabe „50 Deutsche               Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Steuerberater-\nMark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.                        gebührenverordnung können aufgrund der Ermächtigung\ndes Steuerberatungsgesetzes und die auf Artikel 8\n(10) In Artikel 7 § 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Fami-           Abs. 5 beruhenden Teile der Verordnung über Grundbuch-\nlienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt          abrufverfahrengebühren aufgrund der Ermächtigung der\nTeil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten berei-       Grundbuchordnung durch Rechtsverordnung geändert\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Geset-       werden.\nzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert worden\nist, wird jeweils die Angabe „20 bis 600 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „10 bis 310 Euro“ ersetzt.                                                 Artikel 10\nInkrafttreten\n(11) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 28 des Geset-           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. April 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001 763\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Abs. 3)\nAnlage 2\n(zu § 11 Abs. 2)\nStreitwert           Gebühr              Streitwert         Gebühr\nbis … EUR            … EUR               bis … EUR          … EUR\n300              25                   40 000             398\n600              35                   45 000             427\n900              45                   50 000             456\n1 200              55                   65 000             556\n1 500              65                   80 000             656\n2 000              73                   95 000             756\n2 500              81                 110 000              856\n3 000              89                 125 000              956\n3 500              97                 140 000            1 056\n4 000             105                 155 000            1 156\n4 500             113                 170 000            1 256\n5 000             121                 185 000            1 356\n6 000             136                 200 000            1 456\n7 000             151                 230 000            1 606\n8 000             166                 260 000            1 756\n9 000             181                 290 000            1 906\n10 000             196                 320 000            2 056\n13 000             219                 350 000            2 206\n16 000             242                 380 000            2 356\n19 000             265                 410 000            2 506\n22 000             288                 440 000            2 656\n25 000             311                 470 000            2 806\n30 000             340                 500 000            2 956\n35 000             369","764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\nAnlage 2\n(zu Artikel 2 Nr. 35)\nAnlage\n(zu § 32)\nGeschäftswert   Gebühr   Geschäftswert     Gebühr   Geschäftswert  Gebühr\nbis … EUR     … EUR     bis … EUR        … EUR     bis … EUR     … EUR\n1 000       10       250 000            432      640 000     1 017\n2 000       18       260 000            447      650 000     1 032\n3 000       26       270 000            462      660 000     1 047\n4 000       34       280 000            477      670 000     1 062\n5 000       42       290 000            492      680 000     1 077\n8 000       48       300 000            507      690 000     1 092\n11 000       54       310 000            522      700 000     1 107\n14 000       60       320 000            537      710 000     1 122\n17 000       66       330 000            552      720 000     1 137\n20 000       72       340 000            567      730 000     1 152\n23 000       78       350 000            582      740 000     1 167\n26 000       84       360 000            597      750 000     1 182\n29 000       90       370 000            612      760 000     1 197\n32 000       96       380 000            627      770 000     1 212\n35 000      102       390 000            642      780 000     1 227\n38 000      108       400 000            657      790 000     1 242\n41 000      114       410 000            672      800 000     1 257\n44 000      120       420 000            687      810 000     1 272\n47 000      126       430 000            702      820 000     1 287\n50 000      132       440 000            717      830 000     1 302\n60 000      147       450 000            732      840 000     1 317\n70 000      162       460 000            747      850 000     1 332\n80 000      177       470 000            762      860 000     1 347\n90 000      192       480 000            777      870 000     1 362\n100 000       207       490 000            792      880 000     1 377\n110 000       222       500 000            807      890 000     1 392\n120 000       237       510 000            822      900 000     1 407\n130 000       252       520 000            837      910 000     1 422\n140 000       267       530 000            852      920 000     1 437\n150 000       282       540 000            867      930 000     1 452\n160 000       297       550 000            882      940 000     1 467\n170 000       312       560 000            897      950 000     1 482\n180 000       327       570 000            912      960 000     1 497\n190 000       342       580 000            927      970 000     1 512\n200 000       357       590 000            942      980 000     1 527\n210 000       372       600 000            957      990 000     1 542\n220 000       387       610 000            972    1 000 000     1 557\n230 000       402       620 000            987\n240 000       417       630 000          1 002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001 765\nAnlage 3\n(zu Artikel 6 Nr. 25)\nAnlage\n(zu § 11 Abs. 1)\nGegenstandswert         Gebühr          Gegenstandswert        Gebühr\nbis … EUR            … EUR               bis … EUR          … EUR\n300              25                   40 000             902\n600              45                   45 000             974\n900              65                   50 000           1 046\n1 200              85                   65 000           1 123\n1 500             105                   80 000           1 200\n2 000             133                   95 000           1 277\n2 500             161                 110 000            1 354\n3 000             189                 125 000            1 431\n3 500             217                 140 000            1 508\n4 000             245                 155 000            1 585\n4 500             273                 170 000            1 662\n5 000             301                 185 000            1 739\n6 000             338                 200 000            1 816\n7 000             375                 230 000            1 934\n8 000             412                 260 000            2 052\n9 000             449                 290 000            2 170\n10 000             486                 320 000            2 288\n13 000             526                 350 000            2 406\n16 000             566                 380 000            2 524\n19 000             606                 410 000            2 642\n22 000             646                 440 000            2 760\n25 000             686                 470 000            2 878\n30 000             758                 500 000            2 996\n35 000             830","766            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\nAnlage 4\n(zu Artikel 7 Nr. 12)\nAnlage 1\nTabelle A\n(Beratungstabelle)\nGegenstandswert            volle Gebühr (10/ 10)             Gegenstandswert       volle Gebühr (10/ 10)\nEuro                         Euro                            Euro                    Euro\nbis                   300                  25               bis                170 000          1 662\nbis                   600                  45               bis                185 000          1 739\nbis                   900                  65               bis                200 000          1 816\nbis                 1 200                  85               bis                230 000          1 934\nbis                 1 500                 105               bis                260 000          2 052\nbis                 2 000                 133               bis                290 000          2 170\nbis                 2 500                 161               bis                320 000          2 293\nbis                 3 000                 189               bis                350 000          2 347\nbis                 3 500                 217               bis                380 000          2 399\nbis                 4 000                 245               bis                410 000          2 450\nbis                 4 500                 273               bis                440 000          2 499\nbis                 5 000                 301               bis                470 000          2 547\nbis                 6 000                 338               bis                500 000          2 594\nbis                 7 000                 375               bis                550 000          2 663\nbis                 8 000                 412               bis                600 000          2 730\nbis                 9 000                 449\nbis               10 000                  486               vom Mehrbetrag bis\nbis               13 000                  526               5 000 000 Euro je\nbis               16 000                  566               angefangene 50 000\nbis               19 000                  606               Euro                                  120\nbis               22 000                  646\nbis               25 000                  686               vom Mehrbetrag über\nbis               30 000                  758               5 000 000 Euro bis\nbis               35 000                  830               25 000 000 Euro je\nbis               40 000                  902               angefangene 50 000\nbis               45 000                  974               Euro                                   90\nbis               50 000                1 046\nbis               65 000                1 123               vom Mehrbetrag über\nbis               80 000                1 200               25 000 000 Euro je\nbis               95 000                1 277               angefangene 50 000\nbis              110 000                1 354               Euro                                   70\nbis              125 000                1 431\nbis              140 000                1 508\nbis              155 000                1 585","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001                767\nAnlage 5\n(zu Artikel 7 Nr. 13)\nAnlage 2\nTabelle B\n(Abschlusstabelle)\nGegenstandswert            volle Gebühr (10/ 10)             Gegenstandswert       volle Gebühr (10/ 10)\nEuro                         Euro                            Euro                    Euro\nbis                3 000                  39               bis              1 750 000          1 154\nbis                3 500                  46               bis              2 000 000          1 237\nbis                4 000                  54               bis              2 250 000          1 311\nbis                4 500                  61               bis              2 500 000          1 378\nbis                5 000                  69               bis              3 000 000          1 441\nbis                6 000                  77               bis              3 500 000          1 566\nbis                7 000                  84               bis              4 000 000          1 676\nbis                8 000                  92               bis              4 500 000          1 776\nbis                9 000                  97               bis              5 000 000          1 868\nbis              10 000                  103               bis              7 500 000          2 182\nbis              12 500                  108               bis             10 000 000          2 536\nbis              15 000                  121               bis             12 500 000          2 824\nbis              17 500                  133               bis             15 000 000          3 064\nbis              20 000                  143               bis             17 500 000          3 268\nbis              22 500                  153               bis             20 000 000          3 444\nbis              25 000                  162               bis             22 500 000          3 669\nbis              37 500                  172               bis             25 000 000          3 876\nbis              50 000                  210               bis             30 000 000          4 264\nbis              62 500                  243               bis             35 000 000          4 620\nbis              75 000                  271               bis             40 000 000          4 951\nbis              87 500                  283               bis             45 000 000          5 261\nbis             100 000                  296               bis             50 000 000          5 554\nbis             125 000                  339\nbis             150 000                  377               vom Mehrbetrag bis\nbis             175 000                  410               125 000 000 Euro\nbis             200 000                  440               je angefangene\nbis             225 000                  467               5 000 000 Euro                        219\nbis             250 000                  491\nbis             300 000                  514               vom Mehrbetrag über\nbis             350 000                  559               125 000 000 Euro bis\nbis             400 000                  599               250 000 000 Euro\nbis             450 000                  634               je angefangene\nbis             500 000                  668               12 500 000 Euro                       383\nbis             625 000                  699\nbis             750 000                  776               vom Mehrbetrag über\nbis             875 000                  843               250 000 000 Euro\nbis           1 000 000                  903               je angefangene\nbis           1 250 000                  957               25 000 000 Euro                       546\nbis           1 500 000                1 062","768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\nAnlage 6\n(zu Artikel 7 Nr. 14)\nAnlage 3\nTabelle C\n(Buchführungstabelle)\nGegenstandswert                        volle Gebühr (10/ 10)\nEuro                                    Euro\nbis                          15 000                      58\nbis                          17 500                      64\nbis                          20 000                      70\nbis                          22 500                      75\nbis                          25 000                      81\nbis                          30 000                      87\nbis                          35 000                      93\nbis                          40 000                      98\nbis                          45 000                     104\nbis                          50 000                     110\nbis                          62 500                     116\nbis                          75 000                     127\nbis                          87 500                     139\nbis                        100 000                      150\nbis                        125 000                      168\nbis                        150 000                      185\nbis                        200 000                      220\nbis                        250 000                      254\nbis                        300 000                      289\nbis                        350 000                      324\nbis                        400 000                      353\nbis                        450 000                      381\nbis                        500 000                      410\nvom Mehrbetrag über\n500 000 Euro\nje angefangene 50 000 Euro                               29","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001                   769\nAnlage 7\n(zu Artikel 7 Nr. 15)\nAnlage 4\nTabelle D\nTeil a\n(Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)\nBetriebsfläche              volle Gebühr (10/ 10)               Betriebsfläche         volle Gebühr (10/ 10)\nHektar                         Euro                             Hektar                    Euro\nbis                  40               296                    bis                      400            987\nbis                  45               317                    bis                      420          1 012\nbis                  50               337                    bis                      440          1 037\nbis                  55               356                    bis                      460          1 061\nbis                  60               375                    bis                      480          1 084\nbis                  65               392                    bis                      500          1 107\nbis                  70               408                    bis                      520          1 130\nbis                  75               423                    bis                      540          1 152\nbis                  80               437                    bis                      560          1 173\nbis                  85               450                    bis                      580          1 194\nbis                  90               462                    bis                      600          1 215\nbis                  95               472                    bis                      620          1 235\nbis                 100               482                    bis                      640          1 254\nbis                 110               506                    bis                      660          1 273\nbis                 120               529                    bis                      680          1 291\nbis                 130               551                    bis                      700          1 309\nbis                 140               573                    bis                      750          1 349\nbis                 150               595                    bis                      800          1 385\nbis                 160               616                    bis                      850          1 415\nbis                 170               636                    bis                      900          1 441\nbis                 180               656                    bis                      950          1 462\nbis                 190               675                    bis                    1 000          1 478\nbis                 200               694\nbis                 210               712                    bis               2 000 je ha       1,35 mehr\nbis                 220               730                    bis               3 000 je ha       1,23 mehr\nbis                 230               748                    bis               4 000 je ha       1,10 mehr\nbis                 240               764                    bis               5 000 je ha       0,98 mehr\nbis                 250               780                    bis               6 000 je ha       0,86 mehr\nbis                 260               796                    bis               7 000 je ha       0,74 mehr\nbis                 270               811                    bis               8 000 je ha       0,61 mehr\nbis                 280               825                    bis               9 000 je ha       0,49 mehr\nbis                 290               839                    bis             10 000 je ha        0,36 mehr\nbis                 300               852                    bis             11 000 je ha        0,24 mehr\nbis                 320               880                    bis             12 000 je ha        0,12 mehr\nbis                 340               908                    ab              12 000 je ha        0,12 mehr\nbis                 360               935\nbis                 380               961","770               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\nTabelle D\nTeil b\n(Landwirtschaftliche Tabelle – Jahresumsatz)\nJahresumsatz                                                      Jahresumsatz\nvolle Gebühr (10/ 10)                                       volle Gebühr (10/ 10)\ni. S. v. § 39 Abs. 5                                              i. S. v. § 39 Abs. 5\nEuro                                                        Euro\nEuro                                                              Euro\nbis                    40 000                308                bis                    255 000         1 432\nbis                    42 500                323                bis                    260 000         1 456\nbis                    45 000                338                bis                    265 000         1 478\nbis                    47 500                354                bis                    270 000         1 501\nbis                    50 000                369                bis                    275 000         1 523\nbis                    55 000                399                bis                    280 000         1 545\nbis                    60 000                428                bis                    285 000         1 567\nbis                    65 000                458                bis                    290 000         1 589\nbis                    70 000                486                bis                    295 000         1 610\nbis                    75 000                515                bis                    300 000         1 631\nbis                    80 000                544                bis                    305 000         1 652\nbis                    85 000                572                bis                    310 000         1 673\nbis                    90 000                600                bis                    315 000         1 693\nbis                    95 000                628                bis                    320 000         1 713\nbis                  100 000                 655                bis                    325 000         1 733\nbis                  105 000                 682                bis                    330 000         1 753\nbis                  110 000                 709                bis                    335 000         1 772\nbis                  115 000                 736                bis                    340 000         1 791\nbis                  120 000                 763                bis                    345 000         1 810\nbis                  125 000                 789                bis                    350 000         1 828\nbis                  130 000                 815                bis                    355 000         1 847\nbis                  135 000                 841                bis                    360 000         1 865\nbis                  140 000                 868                bis                    365 000         1 882\nbis                  145 000                 893                bis                    370 000         1 900\nbis                  150 000                 919                bis                    375 000         1 917\nbis                  155 000                 945                bis                    380 000         1 929\nbis                  160 000                 970                bis                    385 000         1 951\nbis                  165 000                 996                bis                    390 000         1 967\nbis                  170 000               1 021                bis                    395 000         1 983\nbis                  175 000               1 046                bis                    400 000         1 999\nbis                  180 000               1 071                bis                    410 000         2 030\nbis                  185 000               1 096                bis                    420 000         2 061\nbis                  190 000               1 121                bis                    430 000         2 092\nbis                  195 000               1 146                bis                    440 000         2 122\nbis                  200 000               1 170                bis                    450 000         2 151\nbis                  205 000               1 195                bis                    460 000         2 180\nbis                  210 000               1 219                bis                    470 000         2 208\nbis                  215 000               1 243                bis                    480 000         2 235\nbis                  220 000               1 268                bis                    490 000         2 260\nbis                  225 000               1 292                bis                    500 000         2 285\nbis                  230 000               1 315\nbis                  235 000               1 339                vom Mehrbetrag über\nbis                  240 000               1 363                500 000 Euro\nbis                  245 000               1 386                je angefangene 50 000 Euro               132\nbis                  250 000               1 409","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001                771\nAnlage 8\n(zu Artikel 7 Nr. 16)\nAnlage 5\nTabelle E\n(Rechtsbehelfstabelle)\nGegenstandswert            volle Gebühr (10/ 10)             Gegenstandswert       volle Gebühr (10/ 10)\nEuro                         Euro                            Euro                    Euro\nbis                  300              25                   bis                50 000           1 046\nbis                  600              45                   bis                65 000           1 123\nbis                  900              65                   bis                80 000           1 200\nbis                1 200              85                   bis                95 000           1 277\nbis                1 500             105                   bis               110 000           1 354\nbis                2 000             133                   bis               125 000           1 431\nbis                2 500             161                   bis               140 000           1 508\nbis                3 000             189                   bis               155 000           1 585\nbis                3 500             217                   bis               170 000           1 662\nbis                4 000             245                   bis               185 000           1 739\nbis                4 500             273                   bis               200 000           1 816\nbis                5 000             301                   bis               230 000           1 934\nbis                6 000             338                   bis               260 000           2 052\nbis                7 000             375                   bis               290 000           2 170\nbis                8 000             412                   bis               320 000           2 288\nbis                9 000             449                   bis               350 000           2 406\nbis              10 000              486                   bis               380 000           2 524\nbis              13 000              526                   bis               410 000           2 642\nbis              16 000              566                   bis               440 000           2 760\nbis              19 000              606                   bis               470 000           2 878\nbis              22 000              646                   bis               500 000           2 996\nbis              25 000              686\nbis              30 000              758                   vom Mehrbetrag über\nbis              35 000              830                   500 000 Euro\nbis              40 000              902                   je angefangene 50 000 Euro            150\nbis              45 000              974"]}