{"id":"bgbl1-2001-19-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":19,"date":"2001-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes","law_date":"2001-04-27T00:00:00Z","page":698,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["698                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\nFünfzehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nVom 27. April 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum\nZweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvor-\nArtikel 1                                    stände Personen zu benennen, die im Gebiet der\nersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte\nÄnderung des Bundeswahlgesetzes\nStelle hat den Betroffenen über die übermittelten\nDas Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-                     Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.“\nmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1999         3. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „seit mindes-\n(BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert:                        tens einem Jahr“ gestrichen.\n1. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „jeden Kreis“ durch\n4. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „einzelne Kreise“ ersetzt.\n„(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahl-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                   bezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder\nWahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen\na) In Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort\nvom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der all-\n„fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.\ngemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Voll-\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:             ständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis\n„(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, perso-            eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung\nnenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum                 der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von\nZweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahl-              anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Perso-\nvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu die-          nen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2\nsem Zweck dürfen personenbezogene Daten von                genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht\nWahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvor-            in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaub-\nständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen            haft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder\nverarbeitet werden, sofern der Betroffene der Ver-         Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben\narbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene          kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3\nist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im         besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberech-\nEinzelnen dürfen folgende Daten erhoben und ver-           tigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk\narbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum,              gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmen-\nAnschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen             gesetzes entsprechenden Vorschriften der Landes-\nzu einem Mitglied der Wahlvorstände und die                meldegesetze eingetragen ist.“\ndabei ausgeübte Funktion.\n5. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des\n(5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind\nParteiengesetzes)“ gestrichen.\nzur Sicherstellung der Wahldurchführung die\nBehörden des Bundes, der bundesunmittelbaren\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des           6. § 21 wird wie folgt geändert:\nöffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden,            a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Gemeindeverbände sowie der sonstigen der\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nAufsicht des Landes unterstehenden juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus                  „Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Ver-\ndem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von                       sammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001                   699\nDen Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich            cc) Es werden folgende Sätze angefügt:\nund ihr Programm der Versammlung in ange-                    „Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stim-\nmessener Zeit vorzustellen.“                                 men ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in\nbb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „zwei-                  einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem\nunddreißig“ durch die Angabe „32“ und das                    Wahlumschlag abgegeben worden ist, der\nWort „dreiundzwanzig“ durch die Angabe „29“                  offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis ge-\nersetzt.                                                     fährdenden Weise von den übrigen abweicht\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des                 oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand\nParteiengesetzes)“ gestrichen.                                     enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß\nAbsatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält\nc) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „dass die                      der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist\nWahl der Bewerber in geheimer Abstimmung                           die nicht abgegebene Stimme ungültig.“\nerfolgt ist“ durch die Wörter „dass die Anforderun-\ngen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden           b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nsind“ ersetzt.                                            c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „Person\nseines Vertrauens“ durch das Wort „Hilfsperson“\n7. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des            ersetzt.\nParteiengesetzes)“ gestrichen.\n13. § 50 wird wie folgt gefasst:\n8. § 30 wird wie folgt geändert:\n„§ 50\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWahlkosten\n„(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Um-\nschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amt-          (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre\nlich hergestellt.“                                        Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl\nveranlassten notwendigen Ausgaben.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ , die im\nletzten Deutschen Bundestag vertreten waren,“                (2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenach-\ngestrichen.                                               richtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die\nErfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvor-\n9. § 33 wird wie folgt geändert:                                 stände werden den Ländern im Wege der Einzel-\nabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Umschlag          Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundes-\nlegen“ durch das Wort „falten“ ersetzt.             tag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig\nersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Umschläge“ durch\ndas Wort „Stimmzettel“ ersetzt.                        (3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen\nBetrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfür Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten\n„(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder       0,45 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000\nder durch körperliche Gebrechen gehindert ist,            Wahlberechtigten 0,70 Euro. Notwendige Anpassun-\nden Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder           gen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preis-\nselbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der           entwicklung werden frühestens für eine Wahl nach\nHilfe einer anderen Person bedienen.“                     dem 1. Januar 2005 vom Bundesministerium des\nInnern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n10. § 34 wird wie folgt geändert:                                 Bundesrates festgesetzt.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „in amtlichen Um-\nschlägen“ gestrichen.                                 14. § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     „5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme\nin die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Be-\n„Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der            richtigung und Abschluss, über die Einsicht in\nWeise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar                  die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und\nist, und wirft ihn in die Wahlurne.“                           die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis\nsowie über die Benachrichtigung der Wahlbe-\n11. In § 35 Abs. 1 werden das Komma nach dem Wort                      rechtigten,“.\n„Stimmzetteln“ und das Wort „Wahlumschlägen“ ge-\nstrichen.                                                 15. § 53 wird gestrichen.\n12. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 2\naa) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 gestri-                         Neubekanntmachung\nchen; die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden                      des Bundeswahlgesetzes\ndie Nummern 1 bis 4.                              Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die       des Bundeswahlgesetzes in der vom 5. Mai 2001 an gel-\nAngabe „und 2“ ersetzt.                         tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.","700                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001\nArtikel 3                             Bundestages in Kraft. Das Bundesministerium des Innern\ngibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt\nInkrafttreten                           bekannt.\n(1) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt        (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der\nam Tage der konstituierenden Sitzung des 15. Deutschen          Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. April 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}