{"id":"bgbl1-2001-18-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":18,"date":"2001-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/18#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_18.pdf#page=26","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung -- BKV)","law_date":"2001-04-19T00:00:00Z","page":642,"pdf_page":26,"num_pages":6,"content":["642                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin*)\n(Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung –– BKV)\nVom 19. April 2001\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                  8. Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August                       9. Kundenorientiertes Verhalten,\n1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der\nVerordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)                   10. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                 11. Betriebliche Planung und Logistik,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-              12. Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertrags-\ntober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundes-                         abwicklung,\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und                   13. Qualitätssichernde Maßnahmen.\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\n§4\nund Forschung:\nAusbildungsrahmenplan\n§1                                     (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                     sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nDer Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraft-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nfahrerin wird staatlich anerkannt.\nvom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n§2                                  besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nAusbildungsdauer                              heiten die Abweichung erfordern.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Aus-\n§3                                  zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nAusbildungsberufsbild                           gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                    Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\ndie Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kennt-                 Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\nnisse:                                                                nachzuweisen.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                                      §5\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAusbildungsplan\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n4. Umweltschutz,                                                    bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\n5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,                 bildungsplan zu erstellen.\n6. Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,\n§6\n7. Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffent-\nlichen Straßen,                                                                        Berichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des       Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum     führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                  643\n§7                             4. Situationsbezogenes Führen eines Kundengespräches.\nZwischenprüfung                          Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt\ndes Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    in den Prüfungsbereichen Beförderung, betriebliche Pla-\nnung und Logistik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beförderung\nAnlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate\nsowie betriebliche Planung und Logistik soll der Prüfling\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\nzeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von\nim Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-\narbeitsorganisatorischen, technologischen, wirtschaft-\nlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nlichen, logistischen und rechtlichen Inhalten praxis-\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nbezogene Fälle kundenorientiert lösen kann. Dabei sollen\n(3) Der Prüfling soll in höchstens drei Stunden vier prak- die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ntische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen,    der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen\ndass er die Arbeitsschritte selbstständig planen sowie        einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere\nMaßnahmen zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum            aus folgenden Gebieten in Betracht:\nGesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaft-\n1. im Prüfungsbereich Beförderung:\nlichkeit ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben\nkommen insbesondere in Betracht:                                  a) Analysieren von Kundenanforderungen, Entwickeln\nund Festlegen von Lösungskonzepten unter Einsatz\n1. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,\ngeeigneter Fahrzeuge,\n2. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,\nb) Sicherstellen der Verkehrs- und Betriebssicherheit\n3. Erstellen einer Fahrtenroute,                                      der Fahrzeuge, der Ladung und Besetzung, Fahr-\n4. beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertrags-                  zeugtechnik,\nabwicklung.                                                   c) Rechtsvorschriften im Straßenverkehr;\n2. im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik:\n§8                                 a) Erstellen von Beförderungskonzeptionen,\nAbschlussprüfung                             b) Planen des Einsatzes von Personal und Sachmitteln;\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der     3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\nin insgesamt fünf Stunden eine praktische Aufgabe I           1. im Prüfungsbereich Beförderung               120 Minuten,\nsowie vier praktische Aufgaben II ausführen. Dabei soll       2. im Prüfungsbereich betriebliche\nder Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbstständig         Planung und Logistik                        120 Minuten,\nplanen, durchführen und kontrollieren und dabei Maß-\nnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur         3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur          und Sozialkunde                              60 Minuten.\nWirtschaftlichkeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen            (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nergreifen kann.                                               Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nFür die praktische Aufgabe I kommen insbesondere in           in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nBetracht:                                                     Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nVerkehrssicheres Führen einer Fahrzeugkombination oder        des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-\neines Sattelkraftfahrzeuges der Klasse CE mit einer Min-      bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\ndestlänge von 16 Metern oder eines Fahrzeuges der             entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nKlasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Metern auf          prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nöffentlichen Straßen.\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nFür die vier praktischen Aufgaben II kommen insbeson-         Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\ndere in Betracht:\n1. Prüfungsbereich Beförderung                   40 Prozent,\n1. Feststellen und Beschreiben von Fehlern und Mängeln\nam Fahrzeug sowie Ergreifen von Maßnahmen zur             2. Prüfungsbereich betriebliche Planung\nFehlerbeseitigung,                                            und Logistik                                 40 Prozent,\n2. Durchführen einer Abfahrtkontrolle,                        3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              20 Prozent.\n3. Vorbereitung einer Beförderung, insbesondere\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\na) Kontrollieren von Transportgütern auf Mängel und       tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nSchäden sowie Durchführen der Ladungssiche-            halb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen\nrung,                                                  Aufgabe I sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prü-\nb) Kontrollieren von Gepäck auf Mängel und Schäden        fung im Prüfungsbereich Beförderung oder im Prüfungs-\nsowie Sicherstellen der Fahrgastsicherheit,            bereich betriebliche Planung und Logistik mindestens","644              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\nausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prü-            parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder            dieser Verordnung.\nin einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet,\nso ist die Prüfung nicht bestanden.\n§ 10\n§9\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsregelung\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-              bildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-           (BGBl. I S. 1518) außer Kraft.\nBerlin, den 19. April 2001\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIn Vertretung\nNagel\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                645\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                               3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am            der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer        Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen                                   zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","646             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                      4\n5   Kontrollieren, Warten und    a) Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor,\nPflegen der Fahrzeuge           Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische,\n(§ 3 Nr. 5)                     elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme,\nerklären\nb) Betriebsanleitungen anwenden\nc) Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch\nSichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und            17\nKraftübertragungselementen, Beschilderung, Zube-\nhör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln\nd) Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen\ne) Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und\nder Entsorgung zuführen\nf) Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit\nvon elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und\nBremsanlagen prüfen\ng) Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen                               15\nh) Arbeitsplatz ergonomisch einrichten\ni) Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und\nMaßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen\n6   Vorbereiten und Durch-       a) Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck\nführen der Beförderung          zuordnen                                                     6\n(§ 3 Nr. 6)                  b) An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen\nc) transportspezifische Skizzen anfertigen\nd) Transportgut oder Gepäck annehmen, nach Art und\nMenge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen;\nbei Beanstandungen Maßnahmen einleiten\ne) Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung\nund Ladesicherung unter Berücksichtigung der\nGewichtsverteilung und Höchstladung planen und                            20\ndurchführen\nf) ergonomische Arbeitsweisen anwenden\ng) Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit\nund Vollständigkeit prüfen\nh) Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und\nMaßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen\n7   Verkehrssicherheit,          a) Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Para-\nFühren von Fahrzeugen           meter auf die Verkehrssicherheit beurteilen\nauf öffentlichen Straßen     b) Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im\n(§ 3 Nr. 7)                     Straßenverkehr ausrichten\nc) Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informa-\ntionen auswerten und Maßnahmen ergreifen\nd) Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen,                        22\nbeachten\ne) Fahrzeugkombination und Sattelkraftfahrzeug der\nKlasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder Fahr-\nzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 m\nauf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb\ngeschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich\nführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                  647\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                    3                                 4\n8    Rechtsvorschriften                a) Sozialvorschriften einhalten                             6*)\nim Straßenverkehr\n(§ 3 Nr. 8)                       b) verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland\nund in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten                    11*)\nc) beförderungsspezifische Vorschriften einhalten\n9    Kundenorientiertes                a) Gespräche situationsbezogen führen\nVerhalten                                                                                     6*)\nb) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\n(§ 3 Nr. 9)\nc) Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden\nd) Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden\n6*)\ne) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in\nEinklang bringen\n10     Verhalten nach Unfällen           a) Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern\nund Zwischenfällen                b) Maßnahmen der ersten Hilfe leisten\n(§ 3 Nr. 10)\nc) frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung\nund Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen\n6*)\nd) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An-\ngaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen\ne) Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht an-\nfertigen\n11     Betriebliche Planung              a) Funktion des Betriebes in der logistischen Kette be-\nund Logistik                          achten\n(§ 3 Nr. 11)                      b) Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vor-\ngaben in Arbeitsschritte umsetzen\nc) Straßenkarten und Stadtpläne anwenden\nd) Informations- und Kommunikationstechniken an-\nwenden                                                 25*)\ne) Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen\nund auswerten\nf) Termine planen und abstimmen\ng) Einsatz von Personal und Sachmitteln planen\nh) Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und\norganisieren\n12     Beförderungsbezogene              a) Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge\nKostenrechnung                        berücksichtigen\nund Vertragsabwicklung            b) formalisierte Beförderungsverträge abschließen\n(§ 3 Nr. 12)                                                                                 12*)\nc) Abrechnungen durchführen\nd) erbrachte Leistungen dokumentieren\n13     Qualitätssichernde                a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder\nMaßnahmen                             Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern\n(§ 3 Nr. 13)                      b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-                       4*)\nbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen\nArbeitsbereich beitragen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}