{"id":"bgbl1-2001-18-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":18,"date":"2001-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/18#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_18.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung - Friseur-MstrV)","law_date":"2001-04-19T00:00:00Z","page":638,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["638                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in\nden Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk\n(Friseurmeisterverordnung – Friseur-MstrV)*)\nVom 19. April 2001\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                    2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                        triebsführung, der Betriebsorganisation, der Personal-\n(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des                planung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                         lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmana-\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-                 gements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-                    und des Umweltschutzes,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                     3. das Dienstleistungs- und Verkaufsangebot sowie das\nForschung:                                                               Salonkonzept unter Berücksichtigung der Nachfrage\nsowie der Personal- und Ausbildungssituation ent-\n§1\nwickeln, umsetzen und überwachen, Kalkulationen\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung                        durchführen sowie Leistungen dokumentieren und\nDie Meisterprüfung im Friseur-Handwerk umfasst fol-                   berechnen,\ngende selbständige Prüfungsteile:                                    4. Haarschnitte, Frisuren und Make-up unter Berück-\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-                     sichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),                                      Farben- und Formenlehre, der Stilkunde sowie von\ngesellschaftlichen, kulturellen und modischen Ein-\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                      flüssen entwerfen und anbieten,\nKenntnisse (Teil II),\n5. Werkzeuge, Produkte und Kosmetika nach Wirkungs-\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-                    weisen unterscheiden und dies beim Wareneinkauf\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                    berücksichtigen,\n(Teil III) und\n6. Haar und Haut im Hinblick auf Möglichkeiten der\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                   kosmetischen Behandlung untersuchen und beur-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                  teilen, entsprechende Behandlungspläne aufstellen,\n7. Methoden der Haarreinigung und -pflege für den\n§2\nKunden individuell auswählen,\nMeisterprüfungsberufsbild\n8. haarfarbverändernde sowie haarstrukturverändernde\n(1) Durch die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk wird                 Maßnahmen durchführen,\nfestgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Hand-\nwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in              9. Haarschnitte sowie Rasuren und Bartschneiden aus-\nden Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personal-                     führen,\nführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung               10. Durchführung der Haarreinigung und -pflege, der\ndurchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz                    Haarfarb- und Haarstrukturveränderung sowie Haar-\nselbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in                       schnitte kontrollieren und überwachen,\ndiesen Bereichen anzupassen.\n11. Frisuren mit unterschiedlichen Methoden einschließ-\n(2) Dem Friseur-Handwerk werden zum Zwecke der                        lich Haarersatz und -schmuck gestalten,\nMeisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und\n12. Haarvollersatz und -teilersatz anpassen, reparieren,\nFertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:\nreinigen, pflegen, färben, in seiner Struktur verändern,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten und                         einschneiden und frisieren sowie Methoden der Haar-\nbetreuen,                                                          ergänzung, -auffüllung und -verlängerung anwenden,\n*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Friseur-Handwerk  13. pflegende kosmetische Maßnahmen der Haut durch-\nwerden im Bundesanzeiger veröffentlicht.                              führen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001              639\n14. dekorative Kosmetik einschließlich Haarentfernung          Die Entwurfs-, Planungs- und Berechnungsunterlagen\nund Gestaltung der Wimpern vornehmen,                     sowie das Erstellen eines Angebots werden zusammen\nmit 30 vom Hundert, das Ausführen der Arbeiten mit\n15. Handpflege, Maniküre sowie Nagelgestaltung durch-\n70 vom Hundert gewichtet. In die Bewertung des\nführen.\nAusführens der Arbeiten gehen die Elemente nach\nAbsatz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert, die Elemente nach\n§3                               Absatz 1 Nr. 2 mit 30 vom Hundert und die Elemente nach\nGliederung,                           Absatz 1 Nr. 3 mit 20 vom Hundert ein.\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils I\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-                                  §5\nfungsbereiche:\nFachgespräch\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes\nAuf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-\nFachgespräch,\nprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll\n2. eine Situationsaufgabe.                                     der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhän-\n(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll        ge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\ninsgesamt nicht länger als zwei Arbeitstage, das Fach-         zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts\ngespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Aus-          begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbun-\nführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht          dene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen\nüberschreiten.                                                 darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwick-\nlungen zu berücksichtigen.\n(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situati-\nonsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-\nleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-                                         §6\nspräch werden im Verhältnis 3 :1 gewichtet. Hieraus wird                           Situationsaufgabe\neine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-\ntung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im          (1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen\nVerhältnis 2 :1 gewichtet.                                     Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprü-\nfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\nwerden konnten.\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende\nPrüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-            (2) Als Situationsaufgabe sind sechs der nachstehend\nprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa-        aufgeführten Arbeiten auszuführen, davon auf jeden Fall\ntionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden        die Arbeiten nach den Nummern 1 bis 3. Die Vorschläge\nsein darf.                                                     des Prüflings sollen bei der Auswahl der übrigen aus-\nzuführenden Arbeiten nach Möglichkeit berücksichtigt\n§4                               werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 ent-\nspricht:\nMeisterprüfungsprojekt\n1. eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu-       Damenfrisur mit deutlicher Änderung von Form und\nführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Kunden-           Volumen unter Anwendung verschiedener Schnitt-\nauftrag ist so zu gestalten, dass er modische Friseur- und        techniken an einem Medienrohling herstellen,\nKosmetikdienstleistungen für einen besonderen Anlass\nzum Inhalt hat und folgende Elemente enthält:                  2. chemisch vorbehandeltes Haar an einem Damen-\nmodell dauerhaft umformen und Pflegemaßnahmen\n1. einen Haarschnitt, eine Haarfärbung und eine Frisur für        anwenden; der Prüfling stellt das Modell und hat sein\neine Dame,                                                    Arbeitsziel vorher anzugeben,\n2. einen Haarschnitt mit Frisur für einen Herrn,\n3. an einem vom Meisterprüfungsausschuss bestimmten\n3. eine dekorative kosmetische Behandlung und eine                Herrenmodell klassisch Haare schneiden,\nNageldesignarbeit für eine Dame.\n4. Langhaar am Medium frisieren,\n(2) Der Prüfling bestimmt den in Absatz 1 genannten\nbesonderen Anlass und erarbeitet einen Vorschlag für           5. Haarersatz am Medium einarbeiten,\ndas Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des           6. ein vom Meisterprüfungsausschuss bestimmtes\nMeisterprüfungsprojekts hat er seinen Vorschlag, ein-             Damenmodell zur Beschaffenheit des Haars sowie\nschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsaus-            zur Frisurengestaltung beraten,\nschuss zur Genehmigung vorzulegen. Das Damen- und\ndas Herrenmodell für das Meisterprüfungsprojekt werden         7. bei einem vom Meisterprüfungsausschuss bestimmten\nvom Prüfling gestellt.                                            Damenmodell die Haut beurteilen und Behandlungs-\nvorschläge ableiten,\n(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 1 besteht\naus:                                                           8. pflegende kosmetische Behandlung einschließlich\nNagelpflege durchführen.\n1. Entwurfs-, Planungs- und Berechnungsunterlagen,\n(3) Bei der Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\n2. Erstellen eines Angebots,\nwerden die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 gegenüber\n3. Ausführen der Arbeiten.                                     den übrigen Arbeiten doppelt gewichtet.","640              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\n§7                                  nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft\nwerden:\nGliederung,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II                  a) Anforderungen des Unfall-, Arbeits-, Gesundheits-\nund Umweltschutzes berücksichtigen und dies-\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch\nbezügliche Vorschriften anwenden,\nVerknüpfung gestalterischer, technologischer, betriebs-\norganisatorischer sowie kommunikationsbezogener Kennt-           b) ein Salonkonzept für Kundenberatung und -betreu-\nnisse nachweisen, dass er Aufgaben des Salonmanage-                  ung entwickeln,\nments wahrnehmen und dabei Probleme analysieren und              c) betriebliche Kosten ermitteln,\nbewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und\ndokumentieren kann.                                              d) für einen vorgegebenen Salon Preise für Dienst-\nleistungen und Handelswaren kalkulieren und fest-\n(2) Prüfungsfächer sind:                                           legen; dabei sind insbesondere Kosten, Auslastung\n1. Gestaltung und Technik,                                           und Marktsituation zu berücksichtigen,\n2. Salonmanagement.                                              e) Betriebsablauf unter Berücksichtigung von Nach-\nfrage, Personalsituation und Arbeitszeitmodellen\n(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine                planen und steuern, Einsatz von Material und Gerä-\nAufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:                 ten planen,\n1. Gestaltung und Technik                                        f) Personalführungskonzepte für einen Friseursalon\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,            entwickeln,\nKundenwünsche zu ermitteln, Haar und Haut der                 g) Erscheinungsbild, Stärken und Schwächen eines\nKunden zu beurteilen und unter sachgerechtem Ein-                 vorgegebenen Salons analysieren,\nsatz unterschiedlicher Produkte Haarschnitte, Frisuren        h) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nund kosmetische Behandlungen zu planen und zu                     Gewinnung neuer Kunden für den Dienstleistungs-\nberechnen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils                und Verkaufsbereich entwerfen,\nmehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen\nverknüpft werden:                                             i) betriebliches Qualitätsmanagement darstellen,\na) Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung           k) Informations- und Kommunikationssysteme in\naufzeigen,                                                    Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten\nbeschreiben und beurteilen.\nb) Haar und Haut beurteilen,\n(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie\nc) Frisuren und Make-up entwerfen, dabei Farben-          soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.\nund Formenlehre sowie kundenindividuelle, gesell-\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nschaftliche, kulturelle und modische Einflüsse\ngenannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nberücksichtigen,\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\nd) Wirkungsweise und Inhaltsstoffe unterschiedlicher      mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\nProdukte beschreiben und die Auswahl für den          wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\njeweiligen Kunden begründen,                          ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\ne) Methoden von haarfärbenden und haarstruktur-           länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\nverändernden Maßnahmen beschreiben und be-            sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nurteilen,                                             Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nf) die Anwendung unterschiedlicher Haarschneide-\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\ntechniken beschreiben und begründen,\nfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch\ng) Methoden der Haarpflege und der Frisurengestal-        nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten\ntung aufzeigen und unterschiedliche Anwendungen       bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht\nbegründen,                                            bestanden.\nh) pflegende und dekorative kosmetische Maßnah-\nmen beschreiben und dabei die Erfordernisse                                           §8\nunterschiedlicher Hauttypen beachten,                                    Weitere Anforderungen\ni) Methoden der Nagelpflege und dekorativen Nagel-          Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nbehandlung einschließlich Nageldesign aufzeigen,      sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-\nk) Möglichkeiten für Haarersatz für den Kunden indivi-\nsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nduell beurteilen und bewerten;\nvom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\n2. Salonmanagement                                           Fassung.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,                                    §9\ndie Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der\nBetriebsführung und Betriebsorganisation in einem                              Übergangsvorschrift\nFriseurbetrieb wahrzunehmen und Maßnahmen, die für          (1) Die bis zum 31. August 2001 begonnenen Prüfungs-\nden technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendig     verfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bis-\nsind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen.     herigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung\nBei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der       zur Prüfung bis zum Ablauf des 28. Februar 2002 sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                  641\nauf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften an-                                      § 10\nzuwenden.                                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Au-          Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.\ngust 2001 geltenden Vorschriften nicht bestanden                 Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\nhaben und sich bis zum 31. August 2003 zu einer                  über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nWiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die             und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nWiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2001            Friseur-Handwerk vom 12. Februar 1975 (BGBl. I S. 486)\ngeltenden Vorschriften ablegen.                                  außer Kraft.\nBerlin, den 19. April 2001\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e"]}