{"id":"bgbl1-2001-18-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":18,"date":"2001-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_18.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (GvKostRNeuOG)","law_date":"2001-04-19T00:00:00Z","page":623,"pdf_page":7,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                   623\nGesetz\nzur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts\n(GvKostRNeuOG)\nVom 19. April 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Abschnitt 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                       Kostenzahlung\n§ 13 Kostenschuldner\nArtikel 1                           § 14 Fälligkeit\nGesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher                § 15 Entnahmerecht\n(Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)                 § 16 Verteilung der Verwertungskosten\n§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer\nInhaltsübersicht                                  Aufträge\nAbschnitt 1\nAbschnitt 4\nAllgemeine Vorschriften\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 1 Geltungsbereich\n§ 18 Übergangsvorschrift\n§ 2 Kostenfreiheit\n§ 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses\n§ 3 Auftrag                                                           Gesetzes\n§ 4 Vorschuss                                                  § 20 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n§ 5 Zuständigkeit für den Kostenansatz, Erinnerung, Be-               Gebiet anzuwendende Maßgaben\nschwerde\n§ 6 Nachforderung\n§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe-                                Absc hnit t 1\nhandlung                                                                Allge m e ine Vorsc hrift e n\n§ 8 Verjährung\n§ 9 Höhe der Kosten                                                                          §1\nGeltungsbereich\nAbschnitt 2\n(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er\nGebührenvorschriften                      nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist,\n§ 10 Abgeltungsbereich der Gebühren                            werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem\n§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feier- Gesetz erhoben.\ntagen                                                        (2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der\n§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähn-    Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben\nliche Geschäfte                                           unberührt.","624               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\n§2                            erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der\nZivilprozessordnung vorliegen.\nKostenfreiheit\n(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurück-\n(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund,\ngenommen worden ist oder seiner Durchführung oder\ndie Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bun-\nweiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenste-\ndes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder\nhen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fort-\neines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften\nführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach\noder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885\n§ 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und\nder Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch\ndiese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines\nnur, soweit diese einen Betrag von 10 000 Deutsche\nZeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten\nMark nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen\nTag des auf die Absendung einer entsprechenden Anfor-\nöffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend,\nderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats\nwer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgaben-\nbeginnt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der\nordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der\nGerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den\nForderung ist.\nAuftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu\n(2) Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes      rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos ver-\nsind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des      laufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf\nAchten Buchs Sozialgesetzbuch die Träger der öffent-           des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalender-\nlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen          monats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch\nobliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungs-               gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der ge-\ngesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den              forderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die\nGebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sach-        Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalen-\nliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren,          dermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.\ngelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie\nausdrücklich auch diese Kosten umfassen.                                                     §4\n(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen                            Vorschuss\neine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichts-\nvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.                     (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses\nverpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten\n(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der       deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zah-\nGebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös           lung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die\n(§ 15) nicht entgegen.                                         Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht\nerteilt wird oder dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe\n§3                            bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von\nAuftrag                          Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung\neines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor die-\n(1) Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrerer  sem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken\nAmtshandlungen gerichtet. Werden bei der Durchführung          ist.\neines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschie-\ndene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in ver-      (2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrecht-\nschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit      erhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich\njedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines beson-        erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entspre-\nderen Auftrags.                                                chend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung\neines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von min-\n(2) Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn der          destens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist\nGerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,               kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme\n1. einen Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus           aufheben, wenn die Aufforderung verbunden mit einem\ngegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken oder        Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vor-\nschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist\n2. denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner\nund die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvoll-\nzuzustellen oder\nzieher eingegangen ist.\n3. mehrere Vollstreckungshandlungen aufgrund dessel-              (3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 bleibt die\nben Titels gegen denselben Vollstreckungsschuldner         Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge\noder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuld-          bestehen.\nner auszuführen; dies gilt auch, wenn der Auftrag\nzur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit\neinem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900                                         §5\nAbs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung).                                        Zuständigkeit für den\nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.                                        Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde\n(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher    (1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher ange-\noder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung       setzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz\noder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegan-            kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange\ngen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen     nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.\nVersicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden            (2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der\n(§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auf-   Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit\ntrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als         nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Voll-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                   625\nstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in des-                             Absc hnit t 2\nsen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf\nGe bühre nvorsc hrift e n\ndie Erinnerung und die Beschwerde ist § 5 Abs. 2 bis 6\ndes Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.\nÜber die Beschwerde entscheidet das Landgericht. So-                                         § 10\nweit in § 5 Abs. 4 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes auf                     Abgeltungsbereich der Gebühren\ndie für Beschwerden in der Hauptsache geltenden Vor-\nschriften verwiesen wird, sind die Vorschriften der Zivil-        (1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine\nprozessordnung anzuwenden.                                     Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnis-\nses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach dem\n(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die       6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses zu erhebenden\nAnordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des        Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshand-\nAuftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungs-      lungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des\nmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig            Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr\nzu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entspre-        nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der ent-\nchend anzuwenden.                                              sprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshand-\nlung erhoben.\n§6\n(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Voll-\nNachforderung                           streckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die\nWegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachge-        Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu\nfordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf         erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch\ndes nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auf-         ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die wei-\ntrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.           tere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der\nVerwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur\nvollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfand-\n§7\nstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder\nNichterhebung von Kosten                       beschädigt worden sind. Die Gebühr für die Entgegen-\nwegen unrichtiger Sachbehandlung                    nahme einer Zahlung (Nummer 430 des Kostenverzeich-\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht    nisses) ist für jede Zahlung gesondert zu erheben.\nentstanden wären, werden nicht erhoben.                           (3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt,\n(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5     denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzu-\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das          stellen oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamt-\nGericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach              schuldner auszuführen, sind die Gebühren nach dem\nAbsatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im            1. Abschnitt und den Nummern 200, 205, 260 und 270 des\nVerwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Ver-           Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner geson-\nwaltungsweg geändert werden.                                   dert zu erheben. Das Gleiche gilt für die im 6. Abschnitt\ndes Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn\n§8                               Amtshandlungen der im 1. Abschnitt und in den Num-\nmern 200, 205, 260 und 270 des Kostenverzeichnisses\nVerjährung                           genannten Art nicht erledigt worden sind.\n(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier\nJahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten                                     § 11\nfällig geworden sind.\nTätigkeit zur Nachtzeit,\n(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren                 an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen\nin vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der\nAnspruch entstanden ist. Die Verjährung beginnt jedoch            Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit\nnicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.              (§ 188 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an\neinem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so wer-\n(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürger-    den die doppelten Gebühren erhoben.\nlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird\nnicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der\nAnsprüche auf Zahlung von Kosten wird auch durch                                             § 12\ndie Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem                          Siegelungen, Vermögensverzeichnisse,\nKostenschuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen. Ist                       Proteste und ähnliche Geschäfte\nder Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so\n(1) Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für\ngenügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner\nSiegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von\nletzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter\nVermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als\n48,90 Deutsche Mark wird die Verjährung nicht unter-\nUrkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensver-\nbrochen.\nzeichnissen bestimmen sich nach den §§ 18 bis 35, 51,\n52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung. Das Wegegeld\n§9                               (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) wird auf die\nHöhe der Kosten                          nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung zu erhebende\nWegegebühr angerechnet.\nKosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage\nzu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes be-               (2) Für die Empfangnahme der Wechsel- oder Scheck-\nstimmt ist.                                                    summe (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3","626               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\ndes Scheckgesetzes) wird die in § 149 der Kostenordnung                                     § 17\nbestimmte Gebühr erhoben.                                                        Verteilung der Auslagen\nbei der Durchführung mehrerer Aufträge\nAbsc hnit t 3                            Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genann-\nten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer\nKostenzahlung                             Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu\nverteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der\n§ 13                            Durchführung eines Auftrags entstanden sind. Das Wege-\ngeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die\nKostenschuldner\nAuslagenpauschale (Nummer 713 des Kostenverzeichnis-\n(1) Kostenschuldner sind                                   ses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.\n1. der Auftraggeber und\n2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen\nAbsc hnit t 4\nKosten der Zwangsvollstreckung.\nÜ be rga ngs- und Sc hlussvorsc hrift e n\n(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-\nner.\n§ 18\n(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die\nKosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.                                 Übergangsvorschrift\n(1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben,\n§ 14                            wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes-\nänderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1\nFälligkeit                         genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten\nGebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt      einer Gesetzesänderung entstanden sind. Wenn der Auf-\nist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen       trag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit\nwerden sofort nach ihrer Entstehung fällig.                   einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeit-\npunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag\nerteilt ist.\n§ 15\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert wer-\nEntnahmerecht\nden, auf die dieses Gesetz verweist.\n(1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteige-\nrung oder dem Verkauf von beweglichen Sachen, von\n§ 19\nFrüchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie\nvon Forderungen oder anderen Vermögensrechten, ferner                           Übergangsvorschrift aus\nbei der öffentlichen Verpachtung an den Meistbietenden                 Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nund bei der Mitwirkung bei einer Versteigerung durch             (1) Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach\neinen Dritten (§ 825 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) ent-     dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im\nstehen, können dem Erlös vorweg entnommen werden.             Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1,\nDies gilt auch für die Kosten der Entfernung von Pfand-       veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nstücken aus dem Gewahrsam des Schuldners, des Gläu-           durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember\nbigers oder eines Dritten, ferner für die Kosten des Trans-   1997 (BGBl. I S. 3039), zu erheben, wenn der Auftrag vor\nports und der Lagerung.                                       dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist; § 3\n(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten oder ein   Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 sind anzuwenden.\nhierauf zu zahlender Vorschuss können bei der Abliefe-        Werden solche Aufträge und Aufträge, die nach dem\nrung von Geld an den Auftraggeber entnommen werden.           Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, durch\ndieselbe Amtshandlung erledigt, sind die Gebühren inso-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 459b der\nweit gesondert zu erheben.\nStrafprozessordnung oder § 94 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten entgegensteht. Sie gelten ferner nicht,        (2) Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art sind nach\nwenn dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist.       neuem Recht zu erheben, soweit sie nach dem Inkraft-\nBei mehreren Auftraggebern stehen die Sätze 1 und 2           treten dieses Gesetzes entstanden sind.\neiner Vorwegentnahme aus dem Erlös (Absatz 1) nicht\nentgegen, wenn deren Voraussetzungen nicht für alle                                         § 20\nAuftraggeber vorliegen. Die Sätze 1 und 2 stehen einer\nEntnahme aus dem Erlös auch nicht entgegen, wenn der                   In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nErlös höher ist als die Summe der Forderungen aller Auf-            genannten Gebiet anzuwendende Maßgaben\ntraggeber.                                                       Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 23\nBuchstabe a und Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe h des\n§ 16                            Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II\nS. 885, 936, 940) in Verbindung mit der Ermäßigungs-\nVerteilung der Verwertungskosten                  satz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I\nReicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in     S. 604) sowie Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III\n§ 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird          Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des Einigungsvertra-\nein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der  ges vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 937, 941)\nForderungen zu verteilen.                                     sind entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                                                      627\nAnlage\n(zu § 9)\nKostenverzeichnis\nNr.                                                      Gebührentatbestand                                                              Gebührenbetrag\n1. Zustellung auf Betreiben der Parteien\nDie Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung.\n100        Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ..............................................                               14,67 DM\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur\nAbnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) zustellt.\n101        Sonstige Zustellung ................................................................................................              4,89 DM\n102        Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der\nZustellung übergeben wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO)\nje Seite .................................................................................................................... Gebühr in Höhe\nEine angefangene Seite wird voll berechnet.                                                                                    von Schreib-\nauslagen\n2. Vollstreckung\n200        Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) ..................................                                       24,45 DM\n205        Pfändung ................................................................................................................        39,12 DM\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n206        Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der\n§§ 847 und 854 ZPO ................................................................................................              24,45 DM\n210        Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher,\nwenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amts-\ngerichtsbezirk verzogen ist ......................................................................................               24,45 DM\n220        Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers\noder eines Dritten belassen waren ..........................................................................                     24,45 DM\nDie Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer\nAufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach\nNummer 500 erhoben.\n221        Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Voll-\nstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher ............................................................                           39,12 DM\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n230        Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung\nerschienenen Gerichtsvollzieher ..............................................................................                   78,23 DM\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind\nmehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.\n240        Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe\noder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO) ......................                                        146,69 DM\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n241        Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden\nmüssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger                                                    195,58 DM\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n242        Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteige-\nrung oder Zwangsverwaltung ..................................................................................                   146,69 DM\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n250        Zuziehung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen die Vornahme\neiner Handlung (§ 892 ZPO) ....................................................................................                  78,23 DM\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n260        Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ............................................................                           58,67 DM\n270        Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung ..........................................                                    58,67 DM","628                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\nNr.                                                  Gebührentatbestand                                                             Gebührenbetrag\n3. Verwertung\nDie Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus\nder Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der\nVersteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt.\n300         Versteigerung oder Verkauf von\n– beweglichen Sachen,\n– Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,\n– Forderungen oder anderen Vermögensrechten ..................................................                               78,23 DM\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n301         Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden ....................................................                           78,23 DM\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n302         Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins ................                                            14,67 DM\nDie Gebühr wird nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des\nAntragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht statt-\ngefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenü-\ngender Gebote erfolglos geblieben ist.\n310         Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) ..............                                       24,45 DM\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n4. Besondere Geschäfte\n400         Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines\nLuftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) ....................................                               146,69 DM\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n401         Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je\nfestgestellte Person ................................................................................................         9,78 DM\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters\noder Pächters führen.\n410         Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangs-\nvollstreckung ............................................................................................................   24,45 DM\n411         Beurkundung eines Leistungsangebots ..................................................................                        9,78 DM\nDie Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist.\n420         Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke\nder Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung ..............                                           24,45 DM\n430         Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach\ndiesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind ......                                          5,87 DM\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen\nScheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auf-\ntraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2 GvKostG\nerhoben.\n5. Zeitzuschlag\n500         Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung\nder Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch\nnimmt, für jede weitere angefangene Stunde ..........................................................                        29,34 DM\nMaßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.\n6. Nicht erledigte Amtshandlung\nGebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauf-\ntragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von\nseiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen\nGerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.\nNicht erledigte\n600         – Zustellung (Nummern 100 und 101) ....................................................................                       4,89 DM\n601         – Wegnahme einer Person (Nummer 230) ..............................................................                          39,12 DM","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                                             629\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                              Gebührenbetrag\n602     – Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe\n(Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) ..........................                                   48,90 DM\n603     – Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) ......................................                                 9,78 DM\n604     – Amtshandlung der in den Nummern 200 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410\nund 420 genannten Art ........................................................................................        24,45 DM\nDie Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben,\nwenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten\ndrei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).\nNr.                                           Auslagentatbestand                                                                  Höhe\n7. Auslagen\n700     Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstel-\nlung bei der Durchführung desselben Auftrags\n1. für die ersten 50 Seiten ......................................................................................        0,98 DM\n2. für jede weitere Seite ..........................................................................................      0,29 DM\n(1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1\nGvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.\n(2) Schreibauslagen werden erhoben für\n1. Abschriften, die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;\n2. Abschriften, die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem\nzuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen;\n3. Abschriften der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevoll-\nmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO).\n(3) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgege-\nbenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr\n260 zu erheben ist.\n701     Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde ..................................................                   in voller Höhe\n702     Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen ......................................                         in voller Höhe\n703     An Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge                                            in voller Höhe\n704     An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von\nSchuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge ......................................                            in voller Höhe\n705     Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für\ndie Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers ......................................................                   in voller Höhe\n706     Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Voll-\nstreckungsschuldners nicht eingelöst wird ..............................................................              in voller Höhe\n707     An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und\nSachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beauf-\nsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten ......................................                          in voller Höhe\n708     An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu\nzahlende Beträge .................................................................................................... in voller Höhe\n709     Kosten für Arbeitshilfen ............................................................................................ in voller Höhe\n710     Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvoll-\nziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt ....................................                             9,78 DM\n711     Das anstelle der tatsächlichen Reisekosten zu erhebende Wegegeld für zurückzu-\nlegende Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichts-\nvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewie-\nsenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag bei einer Ent-\nfernung des am weitesten entfernten Zieles vom Amtsgericht\n– bis zu 10 Kilometer ..............................................................................................      4,89 DM\n– von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ........................................................                    9,78 DM","630                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\nNr.                                             Auslagentatbestand                                                                  Höhe\n– von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer ........................................................                  14,67 DM\n– von mehr als 30 Kilometern ..................................................................................         19,56 DM\n(1) Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amts-\nhandlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.\nWerden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend.\n(2) Wegegeld wird nicht erhoben für\n1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),\n2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden.\n(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede\nVollstreckungshandlung gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein\n(§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes\nweiteren Teilbetrages gesondert erhoben.\n712        Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvoll-\nzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen\nBezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvoll-\nzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften ..................................................                  in voller Höhe\n713        Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag ....................................................                    20% der\nzu erhebenden\nGebühren – min-\ndestens 5,87 DM,\nhöchstens 19,56 DM\nArtikel 2                                 3. § 61 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung von Rechtsvorschriften                                                                          „§ 61\n(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-                                                 Fälligkeit der Gebühren\nkanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),                            In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom                     der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11\n19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt                       der Zivilprozessordnung sowie § 621 Abs. 1 Nr. 10 der\ngeändert:                                                                    Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach\n1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                               § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im\nInsolvenzverfahren, im schifffahrtsrechtlichen Vertei-\n„In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffent-                       lungsverfahren und in den Rechtsmittelverfahren des\nlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer                       gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Abs. 3) wird die\nohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenord-                           Gebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Ein-\nnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der                       spruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe\nForderung ist.“                                                           der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig; soweit\n2. § 12a wird wie folgt geändert:                                            die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gericht-\nliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. In § 65 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Über den\naa) In Satz 1 wird die Angabe „(§§ 62 und 73 des\nAntrag“ die Wörter „auf Abnahme der eidesstattlichen\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\nVersicherung (§ 889 der Zivilprozessordnung),“ einge-\ngen)“ durch die Angabe „(§§ 63 und 74 des\nfügt.\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\ngen)“ ersetzt.                                              5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 51 Abs. 2 Nr. 4                     a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                               folgt gefasst:\nkungen)“ durch die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3\n„Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\n§ 1 Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren\nkungen)“ ersetzt.\nnach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                            kungen vor den ordentlichen Gerichten außer Ver-\n„(2) Im Verfahren über Beschwerden gegen Ent-                             fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsver-\nscheidungen der Vergabekammer (§ 116 des                                   waltung“.\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)                             b) Die Überschrift des Teils 1 wird wie folgt gefasst:\neinschließlich des Verfahrens über den Antrag nach\n„Teil 1\n§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und\nnach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-                                 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach\nbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 vom Hun-                           § 1 Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren\ndert der Auftragssumme.“                                                   nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                                  631\nkungen vor den ordentlichen Gerichten außer Ver-                                                                    Gebührenbetrag\nfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsver-                          Nr.          Gebührentatbestand\noder Satz der\nwaltung“.                                                                                                           Gebühr nach § 11\nAbs. 2 GKG\nc) Die Nummer 1201 wird Nummer 1210.\n1645    Verfahren über den Antrag\nd) Die Nummer 1202 wird Nummer 1211 und im                                       eines Drittgläubigers auf\nGebührentatbestand wird die Angabe „1201“ durch                               Gewährung der Einsicht in\ndie Angabe „1210“ ersetzt.                                                    das mit eidesstattlicher Ver-\ne) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1                            sicherung        abgegebene\nwird die Angabe „§§ 62 und 126 GWB“ durch                                     Vermögensverzeichnis ....                20 DM“.\ndie Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ ersetzt.                                       Die Gebühr entfällt, wenn für\nein Verfahren über einen frü-\nf) Im Gebührentatbestand der Nummer 1222 wird die                                heren Antrag auf Gewährung\nAngabe „§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 128 Abs. 1                               der Einsicht in dasselbe Ver-\nSatz 3 oder nach § 131 GWB“ durch die Angabe                                  mögensverzeichnis die Ge-\n„§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder                          bühr bereits entstanden ist.\nnach § 121 GWB“ ersetzt.\no) Nummer 1655 wird durch folgende Nummern\ng) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224                             ersetzt:\nund 1225 wird die Angabe „§ 126 GWB“ durch                                                                          Gebührenbetrag\ndie Angabe „§ 116 GWB“ ersetzt.                                                                                       oder Satz der\nNr.          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 11\nh) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226                                                                                Abs. 2 GKG\nund 1227 wird die Angabe „§§ 62 und 126 GWB“\ndurch die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ ersetzt.                        „1655 Ersuchen durch die Ge-\nschäftsstelle an die Post um\ni) In der Überschrift des Abschnitts II.3 des Teils 1                            Bewirkung einer Zustel-\nwird die Angabe „§ 73 GWB“ durch die Angabe                                   lung (§ 196 ZPO), die nicht\n„§ 74 GWB“ ersetzt.                                                           von Amts wegen erfolgt ....                5 DM\nj) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1236\nund 1237 wird die Angabe „§ 73 GWB, der In-                           1656    Beglaubigung eines Schrift-\nstanz abschließt“ durch die Angabe „§ 74 GWB,                                 stückes, das der Ge-\nder die Instanz abschließt“ ersetzt.                                          schäftsstelle zum Zwecke\nder Zustellung übergeben\nk) In Nummer 1411 wird die Angabe „1420“ durch                                   wurde\ndie Angabe „1410“ ersetzt.\nje Seite ............................   Gebühr in\nl) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1414                                      Eine angefangene Seite wird             Höhe von\nund 1415 wird die Angabe „1422“ durch die An-                                 voll berechnet.                        Schreibaus-\ngabe „1412“ ersetzt.                                                                                                    lagen“.\nm) Nach Nummer 1642 wird folgende neue Num-                         p) In Nummer 1701 wird die Angabe „§ 620 Satz 1\nmer 1643 eingefügt:                                                 Nr. 4, 6 bis 9 ZPO“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 4, 6\nGebührenbetrag      bis 9 ZPO“ ersetzt.\noder Satz der\nNr.           Gebührentatbestand                              q) In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird\nGebühr nach § 11\nAbs. 2 GKG        die Angabe „1643 oder 1644“ durch die Angabe\n„1644 oder 1645“ ersetzt.\n„1643 Verfahren über den Antrag\nauf Abnahme der eides-                                 r) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:\nstattlichen Versicherung                                     Nr.           Auslagentatbestand                   Höhe\nnach § 889 ZPO ..............            50 DM“.\n„9002 Kosten für Zustellungen\nn) Die Nummern 1644 und 1645 werden wie folgt                                    a) mit Zustellungsurkunde\ngefasst:                                                                          oder Einschreiben ge-\nGebührenbetrag                    gen Rückschein .......... in voller Höhe\noder Satz der\nNr.           Gebührentatbestand\nGebühr nach § 11              b) durch Justizbedienste-\nAbs. 2 GKG                      te nach den §§ 211,\n212 ZPO anstelle der\n„1644 Verfahren über den Antrag                                                  tatsächlichen Aufwen-\neines Drittgläubigers auf                                               dungen ......................        15 DM“.\nErteilung der Abschrift\neines mit eidesstattlicher                             s) Nummer 9010 wird wie folgt gefasst:\nVersicherung abgegebe-                                       Nr.           Auslagentatbestand                   Höhe\nnen Vermögensverzeich-\nnisses ..............................     20 DM            „9010 Kosten einer Zwangshaft,\nauch aufgrund eines Haft-\nDie Gebühr entfällt, wenn für\nein Verfahren über den Antrag                                       befehls nach § 901 ZPO ....            in Höhe der\nauf Gewährung der Einsicht                                                                                 für die Frei-\nin dasselbe Vermögensver-                                                                                   heitsstrafe\nzeichnis die Gebühr 1645 be-                                                                                geltenden\nreits entstanden ist.                                                                                         Sätze“.","632                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\n(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt               (5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-      in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 23 des       mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nGesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie        geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom\nfolgt geändert:                                                 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt\n1. In § 31a werden die Wörter „oder des Betriebsvermö-          geändert:\ngenswertes“ gestrichen.                                       1. § 3 Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.\n2. In § 86 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Schiffs-              2. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1\nregister-, Schiffsbauregister- und Kabelpfandsachen“             Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Schiffsregister- und Schiffsbau-\nregistersachen“ ersetzt.                                      3. § 58 wird wie folgt geändert:\n3. In § 136 Abs. 1 Nr. 2 wird am Ende das Semikolon                  a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch einen Punkt ersetzt.                                           „3. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der\n4. § 137 wird wie folgt geändert:                                            Zivilprozessordnung;“.\na) In Nummer 2 werden die Wörter „durch die Post“                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                     aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 765a,\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Betrag in                          813b, 851a, 851b der Zivilprozessordnung\nHöhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten                    und §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaf-\nder Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr“ durch                     tungsgesetzes“ durch die Angabe „§§ 765a,\ndie Wörter „ein Betrag von 15 Deutsche Mark“                        813b, 851a und 851b der Zivilprozessord-\nersetzt.                                                            nung“ ersetzt.\n5. In § 153 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der Reise-                  bb) In Nummer 12 wird die Angabe „(§ 915 Abs. 3\nkostenstufe B“ gestrichen.                                               der Zivilprozessordnung)“ durch die Angabe\n„(§ 915a der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.\n(3) Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamt-\nlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom              4. In § 65a Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 2 Satz 2\n1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch            und 3, § 128 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 131 des Geset-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325),          zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ durch die\nwird wie folgt geändert:                                             Angabe „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1\nSatz 3 oder nach § 121 des Gesetzes gegen Wett-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                      bewerbsbeschränkungen“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n5. § 65b wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe des Sat-\n„§ 65b\nzes, der Richtern in der Reisekostenstufe B\nnach den Vorschriften über die Reisekosten-                              Verfahren nach dem\nvergütung der Richter im Bundesdienst zu-                        Gesetz über die Wahrnehmung von\nsteht“ durch die Wörter „ , dessen Höhe sich              Urheberrechten und verwandten Schutzrechten\nnach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkom-           Der Rechtsanwalt erhält im erstinstanzlichen Ver-\nmensteuergesetzes bestimmt“ ersetzt.                   fahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „sechs Stunden“             des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheber-\ndurch die Wörter „acht Stunden“ ersetzt.               rechten und verwandten Schutzrechten Gebühren\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter            nach § 11 Abs. 1 Satz 4.“\n„sechs Stunden“ durch die Wörter „acht Stunden“          6. In § 70 Abs. 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2 Satz 6“\nersetzt.                                                    durch die Angabe „§ 57 Abs. 3“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „in der Reisekosten-         7. In § 97 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1, der\nstufe B“ gestrichen.                                        §§ 84, 85 Abs. 1, des § 86 Abs. 1“ durch die Angabe\n2. § 7 wird aufgehoben.                                              „§ 83 Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1 oder 3, des § 86\nAbs. 1 oder 3“ ersetzt.\n(4) § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung\n8. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „als Bei-\nvon Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der\nstand bestellt wird“ die Angabe „(§ 397a Abs. 1,\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),\n§ 406g Abs. 3 Nr. 1 der Strafprozessordnung)“ ein-\ndas zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom\ngefügt.\n17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                          9. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.\n1. In Satz 1 werden die Wörter „der Richtern in der Reise-      10. § 117 erhält folgende Überschrift:\nkostenstufe B nach den Vorschriften über die Reise-\n„Besonderheiten für Verfahren\nkostenvergütung der Richter im Bundesdienst als\nvor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit“.\nTagegeld zusteht“ durch die Wörter „der sich aus § 4\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergeset-\nzes ergibt“ ersetzt.                                           (6) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent-\n2. Satz 2 wird aufgehoben.                                      lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\n3. Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter „sechs Stunden“            kel 3 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580),\nwerden durch die Wörter „acht Stunden“ ersetzt.             wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                       633\n1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                             2. In § 340 Abs. 3 werden die Wörter „richtet sich nach\n„(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Voll-      § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der\nziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur                   Gerichtsvollzieher“ durch die Wörter „beträgt 40 Deut-\nAnnahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangs-               sche Mark“ ersetzt.\nbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen                 3. § 343 wird aufgehoben.\ndurch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungs-\n4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:\nbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automati-\nscher Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem                                                                 „ Anlage\nDienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es                                                        (zu § 339 Abs. 4)\nnicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Voll-\nGegen-        Gebühr        Gegen-          Gebühr\nstreckungsbehörde auch die in § 840 Abs. 1 der Zivil-               standswert       DM         standswert         DM\nprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegen-                    bis … DM                    bis … DM\nzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung be-\nzeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungs-                        1 000          20          48 000          300\nbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung                    2 000          30          50 000          310\nüber die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzu-                    3 000          40          52 000          320\nstellen.“                                                               4 000          50          54 000          330\n2. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                       5 000          60          56 000          340\n„Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bean-                    6 000          70          58 000          350\ntragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen                     7 000          80          60 000          360\nGerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches                  8 000          90          62 000          370\nVermögen beantragt sie bei dem zuständigen Amts-\n9 000        100           64 000          380\ngericht.“\n10 000         110           66 000          390\n3. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetzes über\n12 000         120           68 000          400\nKosten der Gerichtsvollzieher“ durch das Wort „Ge-\nrichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.                              14 000         130           70 000          410\n16 000         140           72 000          420\n(7) § 48 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der                   18 000         150           74 000          430\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,\n20 000         160           76 000          440\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I                  22 000         170           78 000          450\nS. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     24 000         180           80 000          460\n1. In Satz 4 wird die Angabe „1201“ geändert in „1210“.                   26 000         190           82 000          470\n28 000         200           84 000          480\n2. Folgender Satz wird angefügt:\n30 000         210           86 000          490\n„§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ist\n32 000         220           88 000          500\nnicht anzuwenden.“\n34 000         230           90 000          510\n(8) In § 107 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über Ordnungs-                  36 000         240           92 000          520\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom                        38 000         250           94 000          530\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch\n40 000         260           96 000          540\nArtikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I\nS. 2432) geändert worden ist, werden die Wörter „ein                      42 000         270           98 000          550\nBetrag in Höhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über                       44 000         280         100 000           560\nKosten der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr“ durch                    46 000         290\ndie Wörter „ein Betrag von 15 Deutsche Mark“ ersetzt.\nDie Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von\n(9) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I                    mehr als 100 000 DM für jeden angefangenen Betrag\nvon weiteren 2 000 DM um 10 DM.“\nS. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird\nwie folgt geändert:                                                  (10) Artikel XI § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung\nund Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im\n1. § 339 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3,\n„(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem       veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch das\nGesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Es             Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) geändert\nwird die volle Gebühr erhoben.“                               worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 3\nÄnderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes zur Umstellung auf Euro\nDas Gerichtsvollzieherkostengesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die An-\ngabe „5 000 Euro“ ersetzt.\n2. In § 8 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „48,90 Deutsche Mark“ durch die An-\ngabe „25 Euro“ ersetzt.","634               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\n3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„ Anlage\n(zu § 9)\nKostenverzeichnis\nNr.                                                      Gebührentatbestand                                                              Gebührenbetrag\n1. Zustellung auf Betreiben der Parteien\nDie Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung.\n100        Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ..............................................                                7,50 EUR\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur\nAbnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) zustellt.\n101        Sonstige Zustellung ................................................................................................              2,50 EUR\n102        Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der\nZustellung übergeben wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO)\nje Seite .................................................................................................................... Gebühr in Höhe\nEine angefangene Seite wird voll berechnet.                                                                                    von Schreib-\nauslagen\n2. Vollstreckung\n200        Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) ..................................                                      12,50 EUR\n205        Pfändung ................................................................................................................       20,00 EUR\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n206        Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der\n§§ 847 und 854 ZPO ................................................................................................             12,50 EUR\n210        Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher,\nwenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amts-\ngerichtsbezirk verzogen ist ......................................................................................              12,50 EUR\n220        Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers\noder eines Dritten belassen waren ..........................................................................                    12,50 EUR\nDie Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer\nAufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach\nNummer 500 erhoben.\n221        Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Voll-\nstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher ............................................................                          20,00 EUR\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n230        Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung\nerschienenen Gerichtsvollzieher ..............................................................................                  40,00 EUR\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind\nmehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.\n240        Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe\noder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO) ......................                                        75,00 EUR\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n241        Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden\nmüssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger                                                   100,00 EUR\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n242        Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteige-\nrung oder Zwangsverwaltung ..................................................................................                   75,00 EUR\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n250        Zuziehung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen die Vornahme\neiner Handlung (§ 892 ZPO) ....................................................................................                 40,00 EUR\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n260        Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ............................................................                          30,00 EUR\n270        Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung ..........................................                                   30,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                                                   635\nNr.                                                   Gebührentatbestand                                                             Gebührenbetrag\n3. Verwertung\nDie Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös\naus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im\nFalle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt.\n300        Versteigerung oder Verkauf von\n– beweglichen Sachen,\n– Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,\n– Forderungen oder anderen Vermögensrechten ..................................................                              40,00 EUR\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n301        Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden ....................................................                          40,00 EUR\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n302        Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins ................                                             7,50 EUR\nDie Gebühr wird nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des\nAntragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht statt-\ngefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenü-\ngender Gebote erfolglos geblieben ist.\n310        Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) ..............                                      12,50 EUR\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n4. Besondere Geschäfte\n400        Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines\nLuftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) ....................................                               75,00 EUR\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n401        Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je\nfestgestellte Person ................................................................................................         5,00 EUR\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters\noder Pächters führen.\n410        Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangs-\nvollstreckung ............................................................................................................  12,50 EUR\n411        Beurkundung eines Leistungsangebots ..................................................................                        5,00 EUR\nDie Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist.\n420        Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke\nder Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung ..............                                          12,50 EUR\n430        Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach\ndiesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind ......                                          3,00 EUR\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen\nScheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auf-\ntraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2 GvKostG\nerhoben.\n5. Zeitzuschlag\n500        Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung\nder Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch\nnimmt, für jede weitere angefangene Stunde ..........................................................                       15,00 EUR\nMaßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.\n6. Nicht erledigte Amtshandlung\nGebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher\nbeauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen\nnoch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen\nanderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.\nNicht erledigte\n600        – Zustellung (Nummern 100 und 101) ....................................................................                       2,50 EUR\n601        – Wegnahme einer Person (Nummer 230) ..............................................................                         20,00 EUR","636           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                              Gebührenbetrag\n602     – Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe\n(Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) ..........................                                   25,00 EUR\n603     – Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) ......................................                                 5,00 EUR\n604     – Amtshandlung der in den Nummern 200 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410\nund 420 genannten Art ........................................................................................        12,50 EUR\nDie Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben,\nwenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten\ndrei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).\nNr.                                           Auslagentatbestand                                                                  Höhe\n7. Auslagen\n700     Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstel-\nlung bei der Durchführung desselben Auftrags\n1. für die ersten 50 Seiten ......................................................................................        0,50 EUR\n2. für jede weitere Seite ..........................................................................................      0,15 EUR\n(1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1\nGvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.\n(2) Schreibauslagen werden erhoben für\n1. Abschriften, die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;\n2. Abschriften, die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem\nzuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen;\n3. Abschriften der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevoll-\nmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO).\n(3) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgege-\nbenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr\n260 zu erheben ist.\n701     Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde ..................................................                   in voller Höhe\n702     Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen ......................................                         in voller Höhe\n703     An Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge                                            in voller Höhe\n704     An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von\nSchuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge ......................................                            in voller Höhe\n705     Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für\ndie Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers ......................................................                   in voller Höhe\n706     Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Voll-\nstreckungsschuldners nicht eingelöst wird ..............................................................              in voller Höhe\n707     An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und\nSachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beauf-\nsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten ......................................                          in voller Höhe\n708     An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu\nzahlende Beträge .................................................................................................... in voller Höhe\n709     Kosten für Arbeitshilfen ............................................................................................ in voller Höhe\n710     Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvoll-\nziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt ....................................                             5,00 EUR\n711     Das anstelle der tatsächlichen Reisekosten zu erhebende Wegegeld für zurückzu-\nlegende Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichts-\nvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewie-\nsenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag bei einer Ent-\nfernung des am weitesten entfernten Zieles vom Amtsgericht\n– bis zu 10 Kilometer ..............................................................................................      2,50 EUR\n– von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ........................................................                    5,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                                         637\nNr.                                        Auslagentatbestand                                                             Höhe\n– von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer ........................................................               7,50 EUR\n– von mehr als 30 Kilometern ..................................................................................     10,00 EUR\n(1) Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amts-\nhandlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.\nWerden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend.\n(2) Wegegeld wird nicht erhoben für\n1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),\n2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden.\n(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede\nVollstreckungshandlung gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein\n(§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes\nweiteren Teilbetrages gesondert erhoben.\n712  Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvoll-\nzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen\nBezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvoll-\nzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften ..................................................              in voller Höhe\n713  Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag ....................................................                20% der\nzu erhebenden\nGebühren\n– mindestens\n3,00 EUR,\nhöchstens\n10,00 EUR“\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 Buch-\nstabe a bis l, p und s, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 bis 5 und 7 sowie\ndes Artikels 3 am 1. Mai 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Kosten\nder Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\nAbs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), außer Kraft.\n(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag\nnach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 19. April 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\n2"]}