{"id":"bgbl1-2001-18-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":18,"date":"2001-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000)","law_date":"2001-04-19T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\nGesetz\nüber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen\nin Bund und Ländern 2000\n(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 – BBVAnpG 2000)\nVom 19. April 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            (4) Die Erhöhungssätze nach den Absätzen 1 bis 3 sind\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             gemäß § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils\n0,2 vom Hundert vermindert.\nTeil 1                                                         Artikel 2\nAnpassung von Dienst-                                             Sonstige Bezüge\nund Versorgungsbezügen                         (1) Die Erhöhung nach Artikel 1 gilt entsprechend für\n1. die in Artikel 2 § 1 (fortgeltende landesrechtliche Vor-\nArtikel 1\nschriften) des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-\nErhöhung der                               anpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995\nDienst- und Versorgungsbezüge                       (BGBl. I S. 1942) genannten Bezüge, die zuletzt durch\nArtikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -ver-\n(1) Die in den Anlagen IV, V und IX des Bundesbesol-\nsorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. Novem-\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nber 1999 (BGBl. I S. 2198) angepasst worden sind,\n3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) in Verbindung mit\nder Bekanntmachung vom 22. November 1999 (BGBl. I            2. die Beträge der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1\nS. 2207) ausgewiesenen Beträge                                   Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember\n1. der Grundgehaltssätze (Anlage IV),                            1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch die Verord-\n2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungs-             nung vom 25. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1471) geändert\nbeträge (Anlage V),                                          worden ist,\n3. der Amtszulagen sowie der allgemeinen Stellenzula-        3. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1\ngen nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbe-                und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-\nsoldungsordnungen A und B und nach Vorbemerkung              arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der\nNummer 2b der Bundesbesoldungsordnung C                      Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des\nwerden erhöht um 1,8 vom Hundert ab 1. Januar 2001 und           Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198)\nauf dieser Grundlage um 2,2 vom Hundert ab 1. Januar             geändert worden ist,\n2002.\n4. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwands-\n(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach          entschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14\nAbsatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5      § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Febru-\ndes Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-                ar 1997 (BGBl. I S. 322); Artikel 2 Abs. 4 des Bundes-\ngesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)            besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes\ngenannten Bezügebestandteile sowie für die in Absatz 1           1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) bleibt\nNr. 3 aufgeführten Stellenzulagen.                               unberührt,\n(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszu-       5. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des\nschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum            Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),\n30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt,\nwerden ab 1. Januar 2001 um 1,7 vom Hundert und ab           6. die Beträge der Amtszulagen nach der Anlage 2 der\n1. Januar 2002 um 2,1 vom Hundert erhöht, wenn der               Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz\nVersorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1     zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-\ngilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli       dungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter\n1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versor-                  und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Okto-\ngungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wie        ber 1975 (BGBl. I S. 2608), die zuletzt durch Artikel 9\nauch der Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften           des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) ge-\nGesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschrif-           ändert worden ist.\nten vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), werden ebenfalls ab     (2) Die Beträge in den Anlagen VIa bis VIi des Bundes-\n1. Januar 2001 um 1,7 vom Hundert und ab 1. Januar 2002      besoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1 bezeichne-\num 2,1 vom Hundert erhöht.                                   ten Fassung werden um 1,53 vom Hundert ab 1. Januar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                 619\n2001 und auf dieser Grundlage um 1,87 vom Hundert            vor dem 1. Dezember 2000 auf Antrag oder aus seinem\nab 1. Januar 2002 erhöht.                                    Verschulden innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 aus\ndem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesol-\n(3) Die Anwärtergrundbeträge in der Anlage VIII des\ndungsgesetzes) ausscheidet.\nBundesbesoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1\nbezeichneten Fassung werden um 1,8 vom Hundert ab               (5) Die einmalige Zahlung wird jedem Berechtigten\n1. Januar 2001 und auf dieser Grundlage um 2,2 vom           nur einmal gewährt. Sie bleibt bei sonstigen Besol-\nHundert ab 1. Januar 2002 erhöht.                            dungsleistungen unberücksichtigt. Bei mehreren Dienst-\nverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes\n(4) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung\nentsprechend. Bei der Anwendung von Ruhens- und\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\nAnrechnungsvorschriften im Vollzug versorgungsrecht-\nS. 3497), geändert durch die Verordnung vom 25. Oktober\nlicher Vorschriften bleibt die einmalige Zahlung unbe-\n2000 (BGBl. I S. 1471), wird wie folgt geändert:\nrücksichtigt.\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                 (6) Im Sinne des Absatzes 5 stehen der einmaligen\na) In Absatz 1 wird der Betrag „4,82“ durch „5,40“ er-    Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen\nsetzt.                                                Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6\ndes Bundesbesoldungsgesetzes) nach diesen Vorschrif-\nb) In Absatz 2 werden die Beträge „20,00“ durch           ten gleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht\n„22,40“, „24,25“ durch „27,16“, „30,13“ durch         übereinstimmen. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des\n„33,75“, „38,81“ durch „43,47“ ersetzt.               Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Reli-\n2. In § 23 Abs. 1 wird der Betrag „1 024,13“ durch           gionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.\n„1 147,03“ ersetzt.\n(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-                                     Artikel 4\nbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis                               Berechnungs-\nA 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungs-                           und Anpassungsvorschriften\ngruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt\n(1) Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Arti-\nab 1. Januar 2001 um 87,42 Deutsche Mark und auf dieser\nkeln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind\nGrundlage ab 1. Januar 2002 um 89,34 Deutsche Mark,\nsich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 ab-\nwenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellen-\nzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurun-\nzulage nach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buch-\nden. Abweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen\nstabe a oder b zu den Besoldungsordnungen A und B\nnach Artikel 2 Abs. 2 sich ergebende Bruchteile einer\n(Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) bei Eintritt in\nDeutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche Mark\nden Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.\nauf- oder abzurunden.\n(2) Für die Umstellung der Deutschen Mark auf die\nArtikel 3\nWährungseinheit Euro am 1. Januar 2002 gilt Absatz 1\nEinmalzahlung                          Satz 1 entsprechend. Die Beträge der Stufe 1 des Fami-\nlienzuschlags oder der diesem Bezügebestandteil ent-\n(1) Beamte und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1\nsprechende Betrag sind auf den nächsten Cent aufzurun-\nbis A 11 sowie in entsprechenden fortgeltenden Landes-\nden, soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar\nbesoldungsgruppen erhalten für die Monate September\nist.\nbis Dezember 2000 eine einmalige Zahlung in Höhe von\n400 Deutsche Mark; sie vermindert sich um 100 Deutsche          (3) Das Bundesministerium des Innern macht die\nMark für jeden dieser Kalendermonate, für den kein           sich nach Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 2 und 3 ergebenden\nAnspruch auf Dienstbezüge besteht oder bereits aus           Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im Bundes-\neinem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst        gesetzblatt bekannt.\n(§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) eine ein-\nmalige Zahlung gewährt worden ist.\n(2) Werden Dienstbezüge anteilig gewährt, gilt dies                                    Teil 2\nentsprechend für die einmalige Zahlung. Die §§ 7 und 54                  Änderung sonstiger Vorschriften\ndes Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend an-\nzuwenden.\nArtikel 5\n(3) Maßgebend für die Bestimmung des anspruchs-\nberechtigten Personenkreises nach Absatz 1 und für Ab-                              Änderung des\nsatz 2 sind die Verhältnisse am 1. September 2000. Soweit                    Bundesbeamtengesetzes\nan diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestan-            § 72b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-\nden hat, ist maßgebend der erste Tag mit Anspruch auf        sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I\nDienstbezüge im Zeitraum nach Absatz 1. Der Anspruch         S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nauf die einmalige Zahlung richtet sich gegen den             30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,\nDienstherrn, der die Dienstbezüge an dem Stichtag zu         wird wie folgt gefasst:\nzahlen hat.\n„(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der\n(4) Treten nach der Zahlung Umstände ein, die zu einer     sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes\nVerminderung nach Absatz 1 führen, ist der nicht zuste-      erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit\nhende Teilbetrag zurückzuzahlen. Die einmalige Zahlung       mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der\nsteht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienstbezügen         Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Alters-","620                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\nteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt      nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind\nwerden, wenn                                                        zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die\nder Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während\n1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,\nder Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.“\n2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters-\n2. In § 107a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „2002“ durch die\nteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,\nZahl „2005“ ersetzt.\n3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und\n4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.                                     Artikel 8\nAltersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen                              Änderung des\nArbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der                     Soldatenversorgungsgesetzes\nFreistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst           In § 92a Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nwerden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte         Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I\nder regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 72a Abs. 5 oder     S. 882, 1491), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\ndes § 1 Abs. 3 Satz 1 der Elternzeitverordnung mindestens       vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert wor-\nim Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst          den ist, wird die Zahl „2002“ durch die Zahl „2005“ ersetzt.\nleistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des\nnotwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.“                                       Artikel 9\nÄnderung des\nArtikel 6                                             Deutschen Richtergesetzes\nÄnderung des                               § 76e Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der\nBundesbesoldungsgesetzes                        Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-            S. 713), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nkanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),            6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. De-       wie folgt gefasst:\nzember 2000 (BGBl. I S. 1786) sowie durch Artikel 5a des         „(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass einem\nGesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird          Richter auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn\nwie folgt geändert:                                             des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung\nals Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes,\n1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nhöchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren\n„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu be-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             willigen ist, wenn\nbei Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamten-\n1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Alters-\ngesetzes oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vor-\nteilzeit zulässt,\nschriften sowie nach entsprechenden Bestimmungen\nfür Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähi-        2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,\ngen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag             3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters-\nund Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert                    teilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,\nder Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der\n4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und\nbisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der\nermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit           5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\nzugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist       Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der\nzu berücksichtigen. Für den Fall der vorzeitigen Be-        regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten\nendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln,    der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammen-\nsoweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist.“     gefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit min-\n2. In § 73 Satz 1 wird die Zahl „2002“ durch die Zahl           destens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet;\n„2005“ ersetzt.                                             dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig\nverringerter Dienstzeit außer Betracht. Eine Regelung\nnach Satz 1 kann auf bestimmte Bereiche beschränkt\nArtikel 7\nwerden.“\nÄnderung des\nBeamtenversorgungsgesetzes                                                  Artikel 10\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                                       Änderung der\nBekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,                       Altersteilzeitzuschlagsverordnung\n2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nDie Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 21. Oktober\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786), wird wie folgt ge-\n1998 (BGBl. I S. 3191) wird wie folgt geändert:\nändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem\nTeil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßig-               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten                      „Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unter-\neiner Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamten-                       schiedsbetrages zwischen der Nettobesol-\ngesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie                           dung, die sich aus dem Umfang der Teilzeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001                     621\nbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert              der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden\nder Nettobesoldung, die nach der bisherigen           Dienstbezüge;“.\nArbeitszeit, die für die Bemessung der er-        2. In § 14 Abs. 3 wird die Zahl „2002“ durch die Zahl\nmäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit       „2005“ ersetzt.\nzugrunde gelegt worden ist, bei Beamten\nmit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a des\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechen-                                          Teil 3\ndes Landesrecht) unter Berücksichtigung des\n§ 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zuste-                  Übergangs- und Schlussvorschriften\nhen würde.“\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Nettodienstbe-                                       Artikel 12\nzüge“ durch das Wort „Nettobesoldung“ und                        Bekanntmachungserlaubnisse\ndie Wörter „sind die Bruttodienstbezüge“ durch       (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\ndie Wörter „ist die Bruttobesoldung“ ersetzt.     laut der durch Artikel 10 und 11 geänderten Verordnungen\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Bruttodienstbezüge“        in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung\ndurch die Wörter „Brutto- und Nettobesoldung“          im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nund das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt              (2) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nsowie nach dem Wort „zustehen“ ein Komma und           laut des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenver-\ndie Wörter „sowie die jährliche Sonderzuwendung        sorgungsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze\nund das jährliche Urlaubsgeld“ eingefügt.              erlassenen Rechtsvorschriften, die durch Verordnung (EG)\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                    Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte\n„§ 2a                           Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des\nEuro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1), Verordnung (EG) Nr. 974/98\nAusgleich bei vorzeitiger                  des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro\nBeendigung der Altersteilzeit                (ABl. EG Nr. L 139 S.1) und Verordnung (EG) Nr. 2866/98\nWenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Vertei-     des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrech-\nlung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und     nungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der\ndie insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer      Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359\nsind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen         S. 1), geändert werden, in der am 1. Januar 2002 gelten-\nBeschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte,       den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu\ngewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in                                   Artikel 13\nder Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate                                Rückkehr zum\nüberschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Lan-                        einheitlichen Verordnungsrang\ndesrecht bleibt unberührt.“\nDie auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6, Abs. 4 sowie Arti-\nArtikel 11                          kel 10 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten\nRechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nÄnderung der Zweiten                        schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\nBesoldungs-Übergangsverordnung                     geändert werden.\nDie Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997                                           Artikel 14\n(BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 8 des                                 Inkrafttreten\nGesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), wird\nwie folgt geändert:                                              (1) Artikel 6 Nr. 1, soweit ein Ausgleich für den Fall der\nvorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit geregelt wird,\n1. § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:              und Artikel 10 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. September\n„Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erst-     1998 in Kraft.\nmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet             (2) Die Artikel 5, 6 Nr. 1, Artikel 7 Nr. 1, Artikel 9 und 10\nwerden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 des          Nr. 1 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft.\nBundesbesoldungsgesetzes)\n(3) Artikel 11 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2000\nab 1. August 2000                  87   vom Hundert,    und Artikel 3 mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft.\nab 1. Januar 2001                  88,5 vom Hundert,       (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom\nab 1. Januar 2002                  90   vom Hundert     1. Januar 2001 in Kraft.","622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. April 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}