{"id":"bgbl1-2001-17-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":17,"date":"2001-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/17#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_17.pdf#page=44","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit","law_date":"2001-04-11T00:00:00Z","page":604,"pdf_page":44,"num_pages":6,"content":["604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit\nVom 11. April 2001\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-\nnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der\nRindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar\n2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zum Schutz\ngegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der ab 28. Dezember 2000 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 13. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung zum\nSchutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Änderung der Sperr-\nbezirksverordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433),\n2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 4, des § 79\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 bis 3,\n§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 24 Abs. 1, den §§ 26, 27 Abs. 1,\n2 und 4 und den §§ 29, 30 und 79b sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-\ndung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116),\nzu 2. des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 79b des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 2038).\nBonn, den 11. April 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001                    605\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit*)\nInhaltsübersicht                                 Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nach-\n§§      gewiesen wird;\nAbschnitt 1\n2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweine-\nAllgemeine Bestimmungen                                     1 bis 3\nkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Unter-\nBegriffsbestimmungen                                              1      suchung oder der serologischen Untersuchung nach\nImpfverbot                                                        2      dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Aus-\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen                         3      bruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten\nlässt.\nAbschnitt 2\nSchutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht\ndes Ausbruchs der Seuche                                   4 bis 14                                §2\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung                        4                           Impfverbot\nÖffentliche Bekanntmachung                                        5     (1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit\nSperre des Betriebes oder sonstigen Standortes                    6  sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdäch-\ntigen Tieren sind verboten.\nTötung und unschädliche Beseitigung                               7\nAusnahmen                                                         8     (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-\nmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche geneh-\nSperrbezirk                                                       9\nmigen.\nBeobachtungsgebiet                                               10\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                          11                                §3\nDesinfektion                                                     12         Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen\nSchutzmaßregeln auf Tierausstellungen,\nauf dem Transport und in Schlachtstätten                         13     Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,\nAufhebung von Schutzmaßregeln                                    14\n1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-\nAbschnitt 3                                                              tierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweine-\nSchlussbestimmungen                                              15      krankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher\nOrdnungswidrigkeiten                                             15      Proben zur Untersuchung,\n2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden\nAbschnitt 1                                  sollen,\nAllgemeine Bestimmungen                                a) eine Untersuchung,\nb) eine Absonderung oder\n§1                                        c) eine behördliche Beobachtung.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                                                     Abschnitt 2\n1. Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn                                       Schutzmaßregeln\ndiese durch                                                                      bei Ausbruch oder Verdacht\na) virologische Untersuchung oder                                                des Ausbruchs der Seuche\nb) serologische Untersuchung in Verbindung mit klini-                                          §4\nschen oder epidemiologischen Anhaltspunkten\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung\nnach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nder Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von\nbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Be-\nDiagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Krite-\ntrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amt-\nrien für die Auswertung der Ergebnisse von Labor-\nlichen Feststellung Folgendes:\nuntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdia-\ngnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG                 1. Der Besitzer muss sämtliche Schweine in ihren Ställen\noder an ihren sonstigen Standorten absondern. Er hat\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG        die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten\ndes Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschafts-        und nachgeborenen Tiere schriftlich zu erfassen. Diese\nmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie beson-\nderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl.     Kontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten\nEG 1993 Nr. L 62 S. 69).                                              Stand zu halten.","606                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\n2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit            sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und des-\nbesonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer               infizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe\nder Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti-         oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutz-\ngung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen            kleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die\nund von Tierärzten betreten werden. Diese Personen               Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen,\nmüssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe              dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.\noder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und           4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des\ndesinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe         Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk\noder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung            reinigen und desinfizieren.\nbetreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutz-\nkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Ver-          5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zustän-\nbreitung der Seuche vermieden wird.                              digen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen\nStandort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-\n3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den                 gen Standort verbracht werden; das Verbringen von\nsonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von                 Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\ndem sonstigen Standort verbracht werden.                         Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur\n4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzu-                  sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\nbewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausge-             zulässig.\nsetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit             6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit\nihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit             Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu                   diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Be-                Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen                 Standort verbracht werden.\nStandort verbracht werden.\n7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel\n5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-                und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein\nnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-            können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nmittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die              Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung\nmit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen                 des Seuchenerregers nach Anweisung des beamte-\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus                  ten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti-\ndem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-                 gen Standort verbracht werden.\nbracht werden.\n8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken\n(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach                oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in\nAbsatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand-              Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-\norte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Grün-              gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                         von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor\ndem Verbringen sind sie nach Anweisung des beam-\n§5                                     teten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahr-\nÖffentliche Bekanntmachung                           zeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde in den Betrieb oder sonstigen Standort\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesi-\nsowie aus dem Betrieb oder sonstigen Standort ver-\nkulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.\nbracht werden.\n§6                                  9. Der Besitzer muss die Stallgänge und die Plätze vor\nden Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung\nSperre des Betriebes\ndes beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\noder sonstigen Standortes\n10. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-\nder Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so\nlagen anbringen und sie nach Anweisung des beam-\nunterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maß-\nteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions-\ngabe folgender Vorschriften der Sperre:\nmittel tränken und stets feucht halten.\n1. Der Besitzer muss an den Zufahrten und Eingängen\n(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach\ndes Betriebes und der Schweineställe oder der sons-\nAbsatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand-\ntigen Standorte Schilder mit der deutlichen und halt-\norte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Grün-\nbaren Aufschrift „Vesikuläre Schweinekrankheit –\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\nUnbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anbringen.\n2. Der Besitzer muss sämtliche Schweine in geschlosse-                                      §7\nnen Ställen absondern.\nTötung und unschädliche Beseitigung\n3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit\nbesonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer           (1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit\nder Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti-     in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt-\ngung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten           lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die\nPersonen, von Tierärzten und von solchen Personen,        sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämt-\ndenen die zuständige Behörde eine Genehmigung             licher Schweine an.\nerteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen          (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären\ndie Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder         Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonsti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001                607\ngen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige         In der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen\nBehörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-            Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten.\ngung sämtlicher Schweine anordnen.\n4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,\ndie nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung\n§8                                  des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stem-\nAusnahmen                                 peln, dass erkennbar ist, dass es nur zur Herstellung\nvon Fleischerzeugnissen verwendet werden darf\nBei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann           (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie\ndie zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein-          72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur\nheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Aus-            Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim ge-\nnahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem                 meinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch\nGutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden               (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fas-\nBetriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs         sung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in von der\nund ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich        zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben verar-\nder Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine            beitet werden.\nAusbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzuneh-\nmen ist.                                                      5. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen\nauf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht ver-\nbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnah-\n§9                                  men für das Verbringen von Schlachtschweinen, die\nSperrbezirk                               von außerhalb des Sperrgebietes stammen und in\neinem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof ge-\n(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit\nschlachtet werden sollen, genehmigen.\nin einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt-\nlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das         6. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-\nGebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort          bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder\nmit einem Radius von mindestens drei Kilometern als               Schienenverbindungen transportiert werden.\nSperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des\n(3) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies\nHandels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan-\nunter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der\ndensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie\nTiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der\nÜberwachungsmöglichkeiten.\nzuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk\n(2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender      hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer\nVorschriften der Sperre:                                      Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre\nSchweinekrankheit untersuchen zu lassen.\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen\nund haltbaren Aufschrift „Vesikuläre Schweinekrank-                                    § 10\nheit – Sperrbezirk“ gut sichtbar an.                                          Beobachtungsgebiet\n2. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des                (1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit\nSperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand      in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt-\nverbracht werden. Die zuständige Behörde kann das         lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den\nVerbringen von Schweinen zu diagnostischen                Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von\nZwecken oder zur Tötung und unschädlichen Besei-          Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt\ntigung genehmigen. Verendete oder getötete Schwei-        mindestens zehn Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die\nne dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur          mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des\nunschädlichen Beseitigung verbracht werden.               Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan-\n3. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des         densein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie\nSperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung          Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Be-\nder zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks        obachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des\noder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver-       Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.\nbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen\n(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe\nSchlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur so-\nfolgender Vorschriften der Sperre:\nfortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung ge-\nnehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung        1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\nwird nur genehmigt, wenn                                      wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Vesikuläre\na) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher\nSchweinekrankheit – Beobachtungsgebiet“ gut sicht-\nSchweine des Betriebes oder sonstigen Standortes\nbar an.\ndurch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein\nseuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden       2. Innerhalb des Beobachtungsgebietes dürfen Schweine\nkann und                                                  außer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn\nwährend der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine\nb) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden\nSchweine in den Bestand eingestellt worden sind.\nSchweine durch Ohrmarken oder Tätowierung\nzusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh-     3. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von\nverkehrsverordnung gekennzeichnet und in ver-             Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmi-\nplombten Fahrzeugen befördert werden.                     gen, wenn","608                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\na) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher                                    § 12\nSchweine des Betriebes oder sonstigen Stand-\nDesinfektion\nortes durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden\nvor dem Verbringen das Vorhandensein seuchen-             (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der\nverdächtiger Schweine ausgeschlossen werden            seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muss der\nkann,                                                  Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte\nsowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-\nb) die zu verbringenden Schweine innerhalb von 14         erregers sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-\nTagen vor dem Verbringen stichprobenweise sero-        sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\nlogisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre          In den Ställen oder sonstigen Standorten muss der Besit-\nSchweinekrankheit untersucht worden sind und           zer eine Schadnagerbekämpfung durchführen.\nc) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden             (2) Der Besitzer muss Dung von Schweinen an einen für\nSchweine durch Ohrmarken oder Tätowierung              Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeig-\nzusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh-      neten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens\nverkehrsverordnung gekennzeichnet werden.              drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muss er nach\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizie-\nBei Schlachtschweinen ist die serologische Unter-\nren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers\nsuchung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Ver-\nsein können, muss er verbrennen oder zusammen mit\nbringen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass\ndem Dung behandeln.\ndiese Untersuchung nach dem Schlachten durch-\ngeführt wird.\n§ 13\n(3) § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.\nSchutzmaßregeln auf Tierausstellungen,\nauf dem Transport und in Schlachtstätten\n§ 11                               (1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                 ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder\nauf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Ver-\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-     dacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit\nort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der           amtlich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor,\nVesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so         so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den\nstellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachfor-       §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen.\nschungen an und ordnet für die Betriebe oder sonstigen\n(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte\nStandorte,\nbefinden, Vesikuläre Schweinekrankheit festgestellt,\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                     1. ordnet die zuständige Behörde unverzüglich\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt                  a) die Tötung und unschädliche Beseitigung der seu-\nchenkranken und verdächtigen Schweine und die\nworden sein kann, die behördliche Beobachtung an. Die\nSchlachtung der übrigen in der Schlachtstätte be-\nzuständige Behörde kann virologische und serologische\nfindlichen Schweine sowie\nUntersuchungen anordnen.\nb) die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und\n(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen                Tierkörperteile, die Träger des Seuchenerregers\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung unter-                    sein können,\nliegen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden.\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbrin-             an;\ngen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen          2. sind Gebäude, Einrichtungen und Transportmittel nach\nvon ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen                  näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen               gen und zu desinfizieren;\nBeseitigung genehmigen. Vor Erteilung einer Geneh-\nmigung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so,        3. dürfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach\ndass das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine                Abschluss der Desinfektion nach Nummer 1 Buch-\nin dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausge-               stabe b nicht in die Schlachtstätte verbracht werden.\nschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann für\ndie der behördlichen Beobachtung unterliegenden Be-                                         § 14\ntriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der an-                           Aufhebung von Schutzmaßregeln\nsteckungsverdächtigen Schweine anordnen. Im Übrigen\ngilt § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend.                   (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nmaßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit\n(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten         erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweine-\nkann die zuständige Behörde nicht betroffene Betriebs-         krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen\neinheiten von der behördlichen Beobachtung ausnehmen,          hat.\nsofern diese nach dem Gutachten des beamteten Tier-\n(2) Die Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als erloschen,\narztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer\nwenn\nFunktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der\nFütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Aus-        1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stan-\nbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen                  dortes verendet oder getötet und unschädlich\nist.                                                                   beseitigt worden sind oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001                   609\nb) im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen          2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6\nBetriebseinheit verendet oder getötet und unschäd-        Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder\nlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen          § 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1\neiner nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb     zuwiderhandelt.\nvon 28 Tagen nach der unschädlichen Beseitigung\nder Schweine der betroffenen Betriebseinheit keine       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nAnzeichen, die auf die Vesikuläre Schweinekrank-      Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nheit hinweisen, festgestellt worden sind,             lässig\n2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-            1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-\ntion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes           such vornimmt,\ndurchgeführt und von ihm abgenommen worden sind             2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nund                                                            mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein\n3. frühestens 28 Tage nach der Abnahme nach Num-                   Schwein nicht absondert,\nmer 2 im Sperrbezirk Umgebungsuntersuchungen                3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch\nunter Einschluss einer repräsentativen serologischen           in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1\nStichprobenuntersuchung auf Antikörper gegen das               Nr. 3 Satz 1 oder 3 einen Stall oder sonstigen Standort\nVirus der Vesikulären Schweinekrankheit nach dem               betritt,\nAnhang der Entscheidung 2000/428/EG mit negativem\n4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in\nErgebnis durchgeführt worden sind.\nVerbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder des § 6 Abs. 1\n(3) Der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit gilt          Nr. 3 Satz 2 über das Ablegen, die Reinigung oder die\nals beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine               Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,\nverendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden\n5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung\nsind und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder\nmit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Ein-\ndes sonstigen Standortes eine frühestens 28 Tage nach\nwegschutzkleidung nicht beseitigt,\nder Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durch-\ngeführte repräsentative serologische Stichprobenunter-          6. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder\nsuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit nach dem                  Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2\nAnhang der Entscheidung 2000/428/EG keine Anzeichen                Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 9\nergeben hat, die auf Vesikuläre Schweinekrankheit hin-             Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10\nweisen.                                                            Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Nr. 3\nüber das Verbringen der dort genannten Tiere oder\nGegenstände zuwiderhandelt,\nAbschnitt 3                            7. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, über die Aufbewah-\nSchlussbestimmungen                              rung zuwiderhandelt,\n§ 15                               8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-\ngen von Schildern zuwiderhandelt,\nOrdnungswidrigkeiten\n9. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-         des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich           oder Desinfektion zuwiderhandelt,\noder fahrlässig\n10. ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4                oder entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 transportiert,\nAbs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Ver-\nbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7       11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\noder 8 Satz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2,            § 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder\nNr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder         nicht rechtzeitig anzeigt,\n§ 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage      12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnager-\noder                                                           bekämpfung durchführt."]}