{"id":"bgbl1-2001-17-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":17,"date":"2001-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/17#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_17.pdf#page=38","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Tollwut-Verordnung","law_date":"2001-04-11T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tollwut-Verordnung\nVom 11. April 2001\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-\nnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der\nRindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar\n2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Tollwut-Verordnung\nin der ab 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Juni 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I\nS. 1168),\n2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und\nc, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1,\n§ 21 Abs. 2, den §§ 23, 24, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 sowie des § 79\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), von denen\n§ 17 Abs. 2 und die §§ 18, 23, 28 und 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Artikel 1\nNr. 19, 25, 27, 29 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl. I\nS. 461) geändert worden sind,\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des\n§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 22 und 23 des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 2038).\nBonn, den 11. April 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001                          599\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Tollwut\n(Tollwut-Verordnung)\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1:         Begriffsbestimmungen                                             1\nAbschnitt 2:         Schutzmaßregeln                                              2 bis 14\nUnterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln                                       2 bis 5\nUnterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren                        6 bis 10\nA. Vor amtlicher Feststellung                                    6\nB. Nach amtlicher Feststellung                               7 bis 10\nUnterabschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren              11 bis 12\nUnterabschnitt 4: Desinfektion                                                       13\nUnterabschnitt 5: Aufhebung der Schutzmaßregeln                                      14\nAbschnitt 3:         Ordnungswidrigkeiten                                            15\nAbschnitt 4:         Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                 16\n–––––––––––––––\nAbschnitt 1                                         a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von\nmindestens drei Monaten mindestens 30 Tage nach\nBegriffsbestimmungen                                                Abschluss der Grundimmunisierung und längstens\n12 Monate zurückliegt oder\n§1\nb) im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                                          12 Monate nach vorangegangener Tollwutschutz-\n1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische                             impfung durchgeführt worden ist und längstens\nUntersuchung nach einem in den vom Bundesministe-                              12 Monate zurückliegt.\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) im\nBundesanzeiger bekannt gemachten Arbeitsanleitun-\ngen zur Labordiagnostik von anzeigepflichtigen Tier-                                         Abschnitt 2\nseuchen (BAnz. S. 18 304 vom 12. September 2000)\nbeschriebenen Untersuchungsverfahren festgestellt                                         Schutzmaßregeln\nworden ist;\n2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergeb-                                          Unterabschnitt 1\nnis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-\nAllgemeine Schutzmaßregeln\nanatomischen Untersuchung oder der histologischen\nUntersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologi-\nschen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut                                                      §2\nbefürchten lässt;                                                                      Impfungen und Heilversuche\n3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn                           (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht\neine Impfung gegen Tollwut                                             vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft wer-\nden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-\nnuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,  gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten\nErnährung und Landwirtschaft.                                           nicht für die Impfung wild lebender Tiere.","600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\n(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die            diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen\nTollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchen-            Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nbekämpfung erforderlich ist.                                      Standort verbracht werden. Sie dürfen nur von einem\n(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.         Tierarzt oder unter dessen Leitung zerlegt werden; das\nAbtrennen des Kopfes gilt nicht als Zerlegen.\n§3                               3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als\nseuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu\nAusnahmen\neinem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zuständige\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,                Behörde die behördliche Beobachtung des Tieres an;\nsofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-             hierzu ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung\ngenstehen,                                                        wird aufgehoben, wenn sich der Verdacht auf Grund\n1. von § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als          amtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet\nden dort bezeichneten Impfstoffen,                            erwiesen hat.\n2. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Ver-\nsuche,                                                             B. Nach amtlicher Feststellung\n3. von § 2 Abs. 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige\n§7\nTiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsäch-\nlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seu-                    Tötung und unschädliche Beseitigung\nchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen                (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nsind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.         der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nStandort amtlich festgestellt, so kann die zuständige\n§4                               Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-\nAnzeige von Tierausstellungen                   gung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seu-\nchenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung\nHunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltun-         und unschädliche Beseitigung anzuordnen.\ngen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind der zustän-\ndigen Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn anzu-            (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\nzeigen. Die zuständige Behörde kann solche Ausstellun-        Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen\ngen und Veranstaltungen beschränken oder verbieten,           anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die\nwenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-           behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Besei-\nlich ist.                                                     tigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere\n1. einen Menschen gebissen haben oder\n§5\n2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.\nKennzeichnung\n(3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdächtiger\nEs ist verboten, Hunde außerhalb geschlossener             Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile,\nRäume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn     der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind\nsie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hun-    verboten.\ndegeschirr tragen, auf oder an dem Name und Anschrift\ndes Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuer-                                       §8\nmarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriede-\nSchutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk\nten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen kön-\nnen, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.                (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nder Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden\nTier amtlich festgestellt worden und kann im Falle der amt-\nUnterabschnitt 2                        lichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei einem\nBesondere Schutzmaßregeln bei Haustieren                Haustier eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizoo-\ntiologischer Nachforschungen nicht ausgeschlossen wer-\nden, so erklärt die zuständige Behörde unter Berücksichti-\nA. Vor amtlicher Feststellung\ngung der örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet mit einer\nFläche von mindestens 5 000 Quadratkilometern oder mit\n§6                               einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Tier-\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-         haltung, die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum\nbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonsti-     gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt. Im\ngen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seu-     Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs oder des\nchenverdächtige Haustiere Folgendes:                          Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei Fledermäusen\n1. Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen       gilt Absatz 4.\nStandort so absondern, dass sie nicht mit Haustieren         (2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen zu\nanderer Besitzer sowie mit Menschen in Berührung          dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Stel-\nkommen können.                                            len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\n2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzube-         „Tollwut! Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.\nwahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausge-           (3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen\nsetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit         nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenommen\nihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit      sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impf-\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu            schutz stehen und die von einer Person begleitet werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001                601\nder sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nach-                              Unterabschnitt 3\nweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.\nBesondere Schutzmaßregeln\n(4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs                         bei wild lebenden Tieren\nder Tollwut bei einer Fledermaus amtlich festgestellt wor-\nden, so kann die zuständige Behörde das betreffende\n§ 11\nGebiet nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zum gefähr-\ndeten Bezirk erklären. Die Erklärung ist öffentlich bekannt                 Bei seuchenverdächtigen Tieren\nzu geben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.\nJagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen,\ndass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort\n§9                              nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüglich\nunschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von der\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersu-\n(1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige Behör-      chungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen\nde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen ist, dass sie     und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei\nmit seuchenkranken Tieren in Berührung gekommen sind.         größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungs-\nSie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und Katzen         material nicht der zuständigen Behörde oder einem staat-\nanordnen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchen-          lichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der\nverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.               zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.\n(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, von\ndenen anzunehmen ist, dass sie mit seuchenkranken oder                                     § 12\nseuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen\nsind, sind sofort behördlich zu beobachten.                                            Bei Füchsen\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nach-       (1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem Fuchs amtlich\nweislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz         festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhalts-\nstanden. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich       punkte dafür vor, dass die Tollwut durch den Fuchs ver-\nzu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu        breitet wird, ordnet die zuständige Behörde eine verstärk-\nimpfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass von        te Bejagung, orale Immunisierung und die Untersuchung\nder Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits mehr-      der Füchse nach Anlage 1 und 2 an, wenn\nmals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden         1. ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Abs. 1\nsind.                                                             erklärt worden ist oder\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht    2. eine Einschleppung der Tollwut in ein tollwutfreies\nunter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen              Gebiet zu befürchten ist.\nAusnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort\nfür mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden          Der Jagdausübungsberechtigte ist zur verstärkten Beja-\nund Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenste-          gung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder\nhen.                                                          im Rahmen der oralen Immunisierung im Falle einer\nbehördlichen Anordnung nach Satz 1 verpflichtet.\n§ 10                               (2) Die zuständige Behörde bestimmt ein Gebiet mit\neiner Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometern als\nBehördliche Beobachtung                      tollwutfrei, wenn über einen Zeitraum von mindestens vier\n(1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach § 9        Jahren oder über einen Zeitraum von mindestens zwei\nAbs. 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zuständige Behör-      Jahren nach Aufhebung von Schutzmaßregeln nach § 14\nde kann die Dauer bis auf zwei Monate verkürzen, sofern       1. Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist,\ndie ansteckungsverdächtigen Tiere vor dem Zeitpunkt, an\ndem sie tatsächlich oder vermutlich mit tollwutkranken        2. keine orale Immunisierung der Füchse durchgeführt\noder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekom-               worden ist und\nmen sind, unter wirksamem Impfschutz standen und              3. Füchse nach Anlage 1 untersucht worden sind.\nunverzüglich erneut gegen Tollwut geimpft werden. § 9\nAbs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.                              Ein Gebiet gilt auch dann im Sinne von Satz 1 als tollwut-\nfrei, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 1 der Ausbruch der\n(2) Während der behördlichen Beobachtung darf das          Tollwut bei Fledermäusen oder Haustieren amtlich festge-\nTier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde von          stellt worden ist und bei Haustieren eine Infektion in die-\nseinem Standort entfernt werden. Die Nutzung und der          sem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschun-\nWeidegang von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen          gen ausgeschlossen werden kann.\nund Ziegen sind gestattet; die Nutzung der Hunde bedarf\nder Genehmigung der zuständigen Behörde. Wird das Tier           (3) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale\nvom Standort entfernt, so unterliegt es der Beobachtung       Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen ist, die Art\nam neuen Standort.                                            der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der\nImpfköder und den Abschluss der Impfmaßnahmen\n(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zu-        bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im\nständige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer,         Benehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Virus-\nRinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und            krankheiten der Tiere; dabei sind die Epizootiologie der\nunschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus            Seuche und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.               zugrunde zu legen.","602               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine                                     Abschnitt 3\ngroßflächige orale Immunisierung zum Schutz gegen die\nEinschleppung der Tollwut oder zum Schutz gegen die                           Ordnungswidrigkeiten\nAusbreitung der Tollwut anordnen.\n§ 15\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nUnterabschnitt 4                         oder fahrlässig\nDesinfektion                          1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 4\nSatz 2, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10\nAbs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder\n§ 13\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 2 Satz 2,\nNach Tötung und unschädlicher Beseitigung der ver-\nnach § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10\ndächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder sonsti-\nAbs. 1 Satz 3, nach § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 1\ngen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger\noder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage\ndes Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und       zuwiderhandelt.\ndesinfizieren.                                                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder\nUnterabschnitt 5                              entgegen § 2 Abs. 3 einen Heilversuch durchführt,\nAufhebung der Schutzmaßregeln                      2. entgegen § 4 Satz 1 eine Tierausstellung oder eine\nVeranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht recht-\n§ 14                                  zeitig anzeigt,\n(1) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln auf,         3. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb geschlos-\ndie sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts des                 sener Räume ohne die vorgeschriebene Kennzeich-\nAusbruchs der Tollwut bei einem Haustier angeordnet hat,           nung frei laufen lässt oder mit sich führt,\nwenn die Tollwut bei Haustieren erloschen ist oder der          4. entgegen § 6 Nr. 1 ein Haustier nicht absondert,\nVerdacht auf Tollwut bei Haustieren beseitigt ist oder sich\nals unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei Haustieren        5. entgegen § 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getöte-\ngilt als erloschen und der Verdacht auf Tollwut bei Haus-          tes Haustier aufbewahrt oder entgegen § 6 Nr. 2\ntieren gilt als beseitigt, wenn die seuchenkranken Haus-           Satz 3 zerlegt,\ntiere oder seuchenverdächtigen Hunde und Katzen veren-          6. ohne Genehmigung nach\ndet oder getötet worden sind, die toten Tiere unschädlich\na) § 6 Nr. 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes\nbeseitigt worden sind und die Desinfektion nach näherer\nHaustier verbringt,\nAnweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und\nvon ihm abgenommen worden ist.                                     b) § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder\n(2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln auf,            c) § 10 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nutzt,\ndie sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder des Ver-           7. entgegen § 7 Abs. 3 ein seuchenverdächtiges Tier\ndachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild leben-             schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch\nden Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei wild leben-          oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres\nden Tieren erloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei         verkauft oder verbraucht,\nwild lebenden Tieren beseitigt ist oder sich als unbegrün-\ndet erwiesen hat. Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt     8. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in einem gefährdeten\nals erloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk                      Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,\n1. über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine         9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem\norale Immunisierung der Füchse durchgeführt,                   seuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort nach-\nwährend dieser Zeit Tollwut amtlich nicht festgestellt         gestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt\nund eine Untersuchung von Füchsen nach Anlage 1                wird oder\ndurchgeführt worden ist oder                              10. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und Des-\n2. über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren die              infektion zuwiderhandelt.\norale Immunisierung der Füchse durchgeführt,\nwährend dieser Zeit Tollwut amtlich nicht festgestellt\nAbschnitt 4\nund eine Untersuchung von Füchsen nach Anlage 1\nund 2 durchgeführt worden ist.                                   (I n k r a f t t r e t e n , A u ß e r k r a f t t r e t e n)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001  603\nAnlage 1\n(zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nund § 14 Abs. 2 Satz 2)\nUntersuchung von Füchsen auf Tollwut\n1. Stichprobenumfang\nEs müssen jährlich mindestens acht Füchse pro 100 km2 untersucht werden.\nIst in einem Gebiet über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren Tollwut\namtlich nicht festgestellt worden, kann die Untersuchungsdichte auf wenigs-\ntens vier Füchse pro 100 km2 reduziert werden.\n2. Auswahlkriterien\na) Alle verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen\nFüchse sind in die Untersuchung einzubeziehen.\nb) Die Stichproben sind auf das gesamte Einzugsgebiet, auf die flächenantei-\nlige Beteiligung aller Gemeinden oder auf die Jagdbezirke zufällig zu ver-\nteilen.\nc) In Zeiten erhöhter Exposition (Ranz, Raubmündigkeit) hat eine verstärkte\nBeprobung verendeter, kranker und verhaltensauffälliger Füchse zu erfol-\ngen.\nAnlage 2\n(zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2)\nUntersuchung von Füchsen zur Kontrolle des Impferfolges\n1. Stichprobenumfang\nIn einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 km2 oder mit einem\nRadius von mindestens 40 km um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle\nmüssen bei einer statistischen Sicherheit von 95 % und einer angenommenen\nImmunisierungsrate von 70 % bei einer Schätzgenauigkeit von 5 % jährlich\n323 Füchse untersucht werden.\n2. Auswahlkriterien\na) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig\nzu verteilen.\nb) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von\nvier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und\nJungfüchse bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, sofern\nnicht spezielle Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle\neiner Untersuchung auf Grund eines speziellen Untersuchungsprogramms\nsind die Jungfüchse altersmäßig zu kennzeichnen."]}