{"id":"bgbl1-2001-17-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":17,"date":"2001-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/17#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_17.pdf#page=16","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung","law_date":"2001-04-11T00:00:00Z","page":576,"pdf_page":16,"num_pages":22,"content":["576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Viehverkehrsverordnung\nVom 11. April 2001\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-\nVerordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur\nÄnderung der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1879) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass\nvom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der\nViehverkehrsverordnung in der ab 28. Dezember 2000 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 546),\n2. den am 2. Dezember 2000 in Kraft getretenen § 5 des Gesetzes über das\nVerbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der\nAusfuhr bestimmter Futtermittel vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1635),\n3. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7, des § 79\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038).\nBonn, den 11. April 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001                 577\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr\n(Viehverkehrsverordnung)\nInhaltsübersicht\n§§                                                           §§\nAbschnitt 1:    Viehtransportfahrzeuge                 1      Abschnitt 10:   Kennzeichnung von Schweinen,\nSchafen und Ziegen, Kontroll-\nAbschnitt 2:    Viehladestellen                        2                      bücher, Deckregister             19a bis 24\nAbschnitt 3:    Viehausstellungen, Viehmärkte,                Abschnitt 10a: Fütterung                            24a\nSchlachtstätten                    3 bis 11\nAbschnitt 10b: Tierhaltung                      24b und 24c\nAbschnitt 4:    Gastställe                            12\nAbschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrierung\nAbschnitt 5:    Viehkastrierer                        13                      von Rindern nach der Verordnung\n(EG) Nr. 1760/2000               24d bis 24i\nAbschnitt 6:    Wanderschafherden                     14\nAbschnitt 10d: Verbot des Inverkehrbringens\nAbschnitt 7:    Viehhandelsunternehmen,                                       von Ohrmarken                       24j\nTransportunternehmen,\nSammelstellen                     15 bis 15g  Abschnitt 10e: Kennzeichnung von Einhufern          24k\nAbschnitt 8:    Reinigung und Desinfektion         16 bis 18  Abschnitt 10f: Viehhaltung in besonderen Fällen     24l\nAbschnitt 9:    Ursprungszeugnisse, Gesundheits-              Abschnitt 11:   Ordnungswidrigkeiten                 25\nzeugnisse                             19      Abschnitt 12:   Schlussvorschriften               25a, 26\nAbschnitt 1                                                    Abschnitt 2\nViehtransportfahrzeuge                                             Viehladestellen\n§1                                                            §2\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beför-          (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf\nderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransport-          Viehladestellen nur anzuwenden, wenn dort wieder-\nfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte      kehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen,\nBehältnisse müssen                                            umgeladen oder verwogen wird, jedoch nicht auf\n1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu       Grenzuntersuchungsstellen.\noder Futter während des Transportes nicht heraus-            (2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den\nsickern oder herausfallen können, und                     beamteten Tierarzt.\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;                 (3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen\ndies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Vieh-     entsprechen:\ntransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen        1. Der Boden muss flüssigkeitsundurchlässig sein und\nBestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert            Gefälle zu einem Abfluss haben.\nwird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen so-\nwie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen,             2. Der Abfluss muss an die Kanalisation oder eine\nFlugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden             sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser\nViehs benutzt werden.                                             angeschlossen sein.\n(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1     3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen\nhaben zu sorgen:                                                  für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur\nVerfügung stehen.\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,\n4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln an-\n2. bei Behältnissen der Benutzer,                                 fallenden Dungs und Streumaterials muss vorhanden\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der               sein, in der der Dung und das Streumaterial so\nVerfügungsberechtigte.                                        behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger","578              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nabgetötet werden. Boden und Wände der Dunglager-          7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten\nstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.                 unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.\n5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver-            8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung\nladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen                  seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vor-\nleicht gereinigt und desinfiziert werden können.              handen sein.\n6. Ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.             9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich-\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,            tungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände\nsoweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-             und des Schuhzeugs vorhanden sein.\nstehen,                                                         (2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen\n1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen  Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16\nmit geringem Viehverkehr und                              Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärzt-\nlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige\n2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an          Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulassen,\ndenen nur von einem Transportmittel zum anderen           soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-\numgeladen wird.                                           stehen.\n(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit       (3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte an-\nregelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass                 ordnen, dass die Marktplätze\n1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem      1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,\nBoden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,\n2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem\n2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von                Boden versehen werden,\nTieren verschiedener Gattungen und Größen und\n3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisa-\n3. ausreichende Anbindevorrichtungen                             tion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von\ngeschaffen werden.                                               Abwasser angeschlossen ist.\n§4\nAbschnitt 3                                                  (weggefallen)\nViehausstellungen,\nViehmärkte, Schlachtstätten                                                 §5\nSchlachtstätten\nUnterabschnitt 1                              (1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelas-\nsene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleischhygiene-\nEinrichtung\nVerordnung registrierte Schlachtbetriebe, in denen Rinder,\nSchweine oder Schafe geschlachtet werden, sowie nach\n§3                               § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zugelassene\nViehausstellungen, Viehmärkte                   Geflügelschlachtbetriebe, in denen Geflügel geschlachtet\nwird (Schlachtstätten), müssen\n(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte\nabgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden        1. den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,\nAnforderungen entsprechen:                                   2. Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unter-\n1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten         bringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung\nTiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge                der Tiere haben,\nverbracht werden können.                                  3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.\n2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be-                (2) Die zuständige Behörde kann für registrierte\noder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen          Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-\nbefestigt und desinfizierbar sein.                        lassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der\n3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen         Verordnung erfüllt ist.\nmuss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch-\nlässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muss\nUnterabschnitt 2\nGefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisa-\ntion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von                             Betrieb\nAbwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes\nWasser muss zur Verfügung stehen.                                                      §6\n4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh                     Anzeige, Beschränkung und Verbot\nmüssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und           (1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen\nglatte, desinfizierbare Wände haben.                      ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Ver-\n5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend be-          anstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.\nleuchtbar sein.                                              (2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen,\n6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von         Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän-\nTieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden   ken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchen-\nkönnen.                                                   bekämpfung erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001                  579\n§7                               verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unter-\nAuftrieb                            zogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet\nwerden.\n(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal-\ntungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden,                                 § 11\ndie mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise                                     (weggefallen)\ndauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss,\nsoweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung\ngesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor                          Abschnitt 4\nTageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die\nzuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte                                     Gastställe\nStunden beschränken.\n§ 12\n(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muss verhindert\nGastställe unterliegen der Aufsicht durch den beamte-\nwerden, dass Unbefugte die Laderampen betreten.\nten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen ent-\nsprechen:\n1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen\n§8\nBoden und glatte Wände haben. Sie müssen aus-\nAmtstierärztliche Untersuchung                       reichend beleuchtbar sein.\n(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte           2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,\namtstierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde               Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht\nkann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der               zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es\naus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nkann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für                                  Abschnitt 5\nTiere anordnen, die länger als 24 Stunden auf dem                                    Viehkastrierer\nViehmarkt bleiben.\n(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine                                       § 13\namtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb           Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne\nauf Schlachtstätten anordnen.                                 Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer\n(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von           anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen\nVieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Unter-      Seuche verdächtig sind.\nsuchung anordnen.\nAbschnitt 6\n§9                                                  Wanderschafherden\nAbtrieb von\nSchlachtviehmärkten und Schlachtstätten                                             § 14\n(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer\n(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und\nKreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der\nZiegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht-\nzuständigen Behörde.\nstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.\nDie Genehmigung darf nur erteilt werden                          (2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde\n1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Ein-         unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges\neinzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn\nschränkung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen\nBehörde bleiben müssen oder die für den Bestim-            1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,\nmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,                    dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die\n2. für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht           auf eine Seuche schließen lassen, und\nwerden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum   2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht\nVerbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange           entgegenstehen.\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Trieb-\nSatz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen    flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden wer-\nanderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte            den, dass der Führer der Herde während der Wanderung\nverbracht werden.                                             Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu\nerbringen hat.\n(2) (weggefallen)\n(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge\n(3) (weggefallen)\nAufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen\nund die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der\nzuständigen Behörde vorzulegen.\n§ 10\n(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden\nMilch von Schlachtkühen\nund für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen\nMilch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder           getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange\nSchlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder     der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.","580                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nAbschnitt 7                               (2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers\nvon der zuständigen Behörde zugelassen, wenn\nViehhandelsunternehmen,\nTransportunternehmen, Sammelstellen                     1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 erfüllt\nsind,\n§ 15\n2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2\nAnzeige                                  Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und\nWer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbs-              3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutz-\nmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion             tiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.\nVieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat\ndies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen        Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren\nBehörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich                derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.\nanzuzeigen.\n§ 15a                                                              § 15d\nViehhandelsunternehmen                                                Registrierung und\n(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine,               Bekanntmachung der Zulassung\nSchafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig un-              (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 11 der\nmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von          Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen und die nach\n30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in              § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierten\neinen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzu-        Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandels-\nsetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung           unternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen\ndurch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht          unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in\nerforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere ledig-      einem Register. Die Registriernummer wird aus der für\nlich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.           die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen\n(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des           Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt\nUnternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen,            herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses so-\nwenn                                                            wie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach\n1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und                § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu-\ngelassener Betrieb gilt auch als nach dieser Verordnung\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2       zugelassen.\neingehalten werden.\n(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundes-\nDie Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*)\nstätte zu begrenzen; sie kann auf den Handel mit Tieren\ndie Zulassung und Registrierung von Schlachtstätten\nderselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.\nnach der Fleischhygiene-Verordnung sowie die Zulas-\nsung von Viehhandelsunternehmen, Transportunter-\n§ 15b                               nehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten\nTransportunternehmen                         Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Wider-\n(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, ruf einer Zulassung mit.\nSchafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder             (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nim Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transpor-       schaft und Forsten*) gibt die zugelassenen und registrier-\ntieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser         ten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandels-\nTiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transport-      unternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen\nunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige         unter Angabe der erteilten Registriernummer im Bundes-\nBehörde.                                                        anzeiger bekannt.\n(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des\nUnternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen,                                            § 15e\nwenn\nRuhen der Zulassung\n1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe c, d, e\nund f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a erfüllt sind und                Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen\nViehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2       einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraus-\nNr. 2 bis 4 eingehalten werden.                             setzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so\nDie Zulassung kann auf den Transport von Tieren der-            ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der\nselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.             festgestellten Mängel an.\n§ 15c                                                               § 15f\nSammelstelle                                              Amtliche Beaufsichtigung\n(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe,          Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Transport-\nZiegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Ur-              unternehmen und Sammelstellen unterliegt der Beauf-\nsprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt                 sichtigung durch den beamteten Tierarzt.\nwerden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch\ndie zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Vieh-\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar\nausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines               2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nViehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.                       Ernährung und Landwirtschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001               581\nAbschnitt 8                          2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter-\nnehmen, auf Schlachtstätten oder auf Sammelstellen\nReinigung und Desinfektion                         eine häufigere Reinigung und Desinfektion durch-\ngeführt wird, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan\n§ 16                                  vorgesehen ist,\nBeförderungsmittel                        3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist.\n(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförde-\nrung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerät-                                       § 18\nschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch                      Dung, Streumaterial und Abfall\nnach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transports,\nzu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nicht-     Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei\ngewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit        einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind\ndenen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert          unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass\nwird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie       Tierseuchenerreger abgetötet werden.\nRäume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug-\nzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs                                Abschnitt 9\nbenutzt worden sind.\nUrsprungszeugnisse,\n(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammel-\nGesundheitszeugnisse\nstellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht\nworden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt\n§ 19\nund desinfiziert werden.\nAuf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin-\n(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter\ngende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheits-\nSeuchengefahr anordnen, dass\nzeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist\n1. die nach § 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buch-      bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die\nstabe e vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem          Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt\ngeeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,           oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.\n2. für Viehausstellungen oder Viehmärkte Reinigungs-\nund Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten,                                  Abschnitt 10\n3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach                  Kennzeichnung von Schweinen, Schafen\njedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.           und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister\n(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant-\nwortlich:                                                                                 § 19a\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,                                      Kennzeichnungsgebot\n2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,              Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Bestand\nnur verbracht oder abgegeben oder in einen Bestand oder\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver-\neine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie ent-\nfügungsberechtigte.\nsprechend den §§ 19c und 19d gekennzeichnet sind.\n§ 17                                                          § 19b\nFlächen, Räume und Gerätschaften                                           (weggefallen)\n(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorüber-\n§ 19c\ngehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern,\nSchweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel und                      Kennzeichnung von Schweinen\nZu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf            (1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter\nViehmärkten, Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei        spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Ab-\nViehhandelsunternehmen sowie die benutzten Gerät-             satzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer\nschaften sind nach jeder zusammenhängenden Benut-             von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen\nzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gastställe und die     Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen\nBetriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind nach          zu lassen.\njeder Räumung oder bei kontinuierlicher Belegung in\nregelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu              (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\nreinigen und zu desinfizieren.                                zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten\nStelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-\n(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde        tigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.\nAusnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4\nzulassen.                                                        (3) Die Ohrmarke muss\n(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter         1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,\nSeuchengefahr anordnen,                                       2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer\n1. dass die in Absatz 1 genannten Flächen, Räume und              Schrift auf weißem Grund mindestens folgende An-\nGerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vor-         gaben (Ohrmarkennummer) enthalten:\ngeschrieben gereinigt und desinfiziert werden,                a) „DE“ (für Deutschland),","582               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nb) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche       2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Über-\nKraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder              nehmers,\nder kreisfreien Stadt und                              3. die Registriernummer des Transportunternehmens,\nc) eine von der zuständigen Behörde festgelegte               das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Vieh-\nnumerische Identifizierung des Betriebes mit nicht         handelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben\nmehr als sieben Zeichen.                                   abtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen\n(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt               des Viehtransportfahrzeuges,\nwerden, sind spätestens bei dem Einstellen in den             4. folgende Beschreibung der Tiere:\nBestand entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder\na) bei Rindern die Ohrmarkennummer,\nkennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere,\ndie unter Beachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tier-                b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn-\nseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung                  zeichnung,\nverbracht werden.                                                 c) bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung,\n(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat         d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,\nverbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem                 Abzeichen, Markierungen,\nRecht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung\nnach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.           e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter.\n(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die       Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesund-\nOhrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tier-           heitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermerken\nhalter das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu          und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der\nkennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt           zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzu-\nnicht für Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine        legen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf\nSchlachtstätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-      es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.\nVerordnung anderweitig gekennzeichnet sind.                      (2) Während des Transportes ist ein Transportkontroll-\nbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über\n§ 19d                              die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und\nFahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften\nKennzeichnung von Schafen und Ziegen\nerforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält,\n(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom         mitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von § 24\nTierhalter spätestens vor dem Verbringen aus dem              Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen.\nBestand mit einer von der zuständigen Behörde oder einer      Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem\nvon dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke,      eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahr-\ndie den Anforderungen des § 19c Abs. 3 entspricht,            zeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.\ndauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.\n§ 19c Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.\n(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der                                       § 21\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten                        Desinfektionskontrollbuch\nStelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-             (1) Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach\ntigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.               § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kenn-    jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch\nzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der         bei sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen\nzuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchter-           sind:\nvereinigung der Ursprungsbestand zu ermitteln ist und         1. Tag des Transportes,\ndie betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat,\ndie zuständige Behörde über die vorgenommene Kenn-            2. Art der beförderten Tiere,\nzeichnung zu unterrichten.                                    3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs.\nDie Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der\n§ 20                              Desinfektion zu machen.\nVieh- und Transportkontrollbücher\n(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunter-\n(1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe,             nehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer\nZiegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder      Schlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu\nvermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in   führen über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektions-\nseinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten,       mitteln. Die Aufzeichnungen sind nach Datum geordnet\ntransportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe,   aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-\nZiegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch gemäß       langen vorzulegen.\nSatz 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genossenschaf-\nten und Erzeugergemeinschaften, die Rinder, Schweine,\nSchafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernehmen oder ab-                                  § 22\ngeben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Brütereien                     Kastrationskontrollbuch\nanderer Betriebe erbrüten und abgeben. Dem Viehkon-              Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-\ntrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:          arzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen,\n1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift         aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und\ndes bisherigen Besitzers,                                 Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001               583\n§ 23                              nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungs-\nDeckregister                          gesetzes erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde\nanzuzeigen.\nTierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum\nDecken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister          (2) (weggefallen)\nzu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:\n1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,                                         Abschnitt 10b\n2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und                                Tierhaltung\ngegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,\n3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,                                 § 24b\n4. Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter                        Anzeige- und Betriebsregistrierung\nund Rasse des gedeckten Tieres,\nWer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder\n5. Tag des Deckaktes.                                        Truthühner halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei\nBeginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter An-\ngabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der\n§ 24                              im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart\nForm, Aufbewahrung und Vorlage                   und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart,\nanzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.\n(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Halter von Einhufern ent-\ngebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen-\nsprechend. Die zuständige Behörde erfasst die an-\nden Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch,\ngezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer\ndas Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen\nin einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig\njedoch statt in gebundener Form auch\nund wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgese-\n1. als Loseblattsysteme oder                                 henen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen\n2. in automatisierter Form                                   Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselver-\nzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer\ngeführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Des-       gebildet.\ninfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch\ngeführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster\n§ 24c\nder Anlage 3 entsprechen.\nBestandsregister\n(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Aus-\nführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer-        (1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe\nhafter Weise vorzunehmen.                                    oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen.\nFür Rinderhalter gilt § 24i. In das Bestandsregister sind\n(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind drei\neinzutragen:\nJahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem\nAblauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem            1. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vor-\ndie letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der           handenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                    Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, wo-\nbei\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des\nAbschnitt 10a                                  bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs\nanzugeben ist sowie\nFütterung\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des\n§ 24a                                     Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben\nist;\nVerfütterungsverbot\n2. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die\n(1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an Klauentiere          Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im\nist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen              Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die\nfür das Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern                Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter An-\ndie Speiseabfälle vor dem Verfüttern in einer in aus-            gabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer,\nreichender Entfernung von einem Betrieb mit Klauentier-          wobei\nhaltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zu-\nständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren               a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des\nunterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerre-                  bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs\nger abgetötet werden. Satz 1 gilt nicht für Einzelfutter-            anzugeben ist sowie\nmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgeset-      b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des\nzes, die in zulassungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der             Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben\nFuttermittelherstellungs-Verordnung hergestellt worden               ist.\nsind.                                                           (2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und\n(1a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine    Abs. 3 gilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert\nnur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Aus-            geführten Bestandsregisters ist auf Verlangen der zu-\nnahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von         ständigen Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten\nSpeiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung     des Tierhalters vorzulegen.","584                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nAbschnitt 10c                             (6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter\ndie Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zustän-\nKennzeichnung und Registrierung von                   digen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen\nRindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000               lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines\nRindes.\n§ 24d\nKennzeichnung                                                       § 24e\n(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung                        Anzeige der Kennzeichnung\n(EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems              Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter\nzur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und            unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An-\nüber die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch-        schrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der\nerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)           verwendeten Ohrmarkennummer und,\nNr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils   1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums,\ngeltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen              des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der\nfrüheren Zeitpunkt bestimmt,                                       Ohrmarkennummer des Muttertieres,\n1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den          2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums,\nTierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der                 des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes\nGeburt,                                                        sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,\n2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden      der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-\nsind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes        ten Stelle anzuzeigen.\ninnerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den\nBetrieb\n§ 24f\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen.\nAnzeige des Bestandes\n(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser\nVerordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung             (1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. Sep-\ngekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September              tember 1999 in seinem Bestand befinden, der zuständigen\n1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung          Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle\n(EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen oder kennzeichnen           spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar\nzu lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der          – vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 – unter Angabe\nKennzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohr-\n1. seines Namens, seiner Anschrift und der Registrier-\nmarkennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer\nnummer seines Betriebes sowie,\nin das von ihm geführte Register ein. Die zuständige\nBehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein           2. bezogen auf das einzelne Tier,\nRind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die            a) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d\nden Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der              Abs. 4 Satz 1,\nKommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs-\nvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im           b) des Geburtsdatums,\nHinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im              c) des Geschlechts,\nRahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrie-\nd) der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,\nrung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils\ngeltenden Fassung entspricht.                                      e) der Ohrmarkennummer des Muttertieres,\n(3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der                 f) der Registriernummer des Geburtsbetriebes und,\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten             g) soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden\nStelle auf Antrag und unter angemessener Berück-                      kann, der Registriernummern aller Betriebe, in\nsichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu-               denen das Rind vor der Verbringung in seinen\ngeteilt.                                                              Betrieb gehalten worden ist, sowie des Datums\n(4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000              jeder Verbringung.\nsowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt,              (2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle\nmüssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entspre-          1. vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener so-\nchen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf              wie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter\ngelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke              Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b,\nist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu ver-          e und f,\nsehen.\n2. in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember\n(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist        1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen\neine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der                 Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach\nTierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder           Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e,\neiner von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke\n3. aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben\nmit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f\nOhrmarke befanden, zu beantragen und das Rind un-\nverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu            nur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall\nkennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.                      nachweisen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001               585\n(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im           (4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung\nFalle von Rindern,                                            in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der\n1. die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland          Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene\neingeführt worden sind, das Ursprungsland und die         Rinder ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpass\nursprüngliche Kennzeichnung,                              im Sinne des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober\n1995 im Inland geborene Rinder kann die zuständige\n2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen             Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle\nsind, die bisherige Ohrmarkennummer                       von Rinderpässen Begleitpapiere entsprechend § 24d\nanzuzeigen.                                                   dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden\nFassung ausstellen, die dem Rinderpass im Sinne des\n§ 24g                            Absatzes 1 gleichstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nfür vor dem 1. Juli 1998 geborene Rinder, die inner-\nAnzeige von Bestandsveränderungen                   gemeinschaftlich gehandelt werden.\n(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede\n(5) Nach der Verendung oder Tötung eines Rindes hat\nVeränderung seines Rinderbestandes der zuständigen\nder Tierhalter dem nach § 4 des Tierkörperbeseitigungs-\nBehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb\ngesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem\nvon sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe\nBeauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier\n1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,               bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Der Be-\n2. bezogen auf das einzelne Tier,                             seitigungspflichtige oder der von diesem Beauftragte ist\nals Übernehmer im Rinderpass oder im Begleitpapier ein-\na) der Ohrmarkennummer,                                   zutragen und hat den Rinderpass oder das Begleitpapier\nb) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts-            innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Tier-\ndatums,                                                körpers an die zuständige Behörde oder eine von dieser\nc) des Todes- oder Schlachtdatums sowie des               beauftragten Stelle zurückzusenden. Im Falle einer Haus-\nDatums jedes anderen Abgangs.                          schlachtung bleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 1760/2000 unberührt.\nZusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter\nim Falle des Zugangs eines zuerst in seinen Bestand aus\neinem anderen Mitgliedstaat verbrachten oder aus einem                                   § 24i\nDrittland eingeführten Rindes das Ursprungsland anzu-\nzeigen; dies gilt auch im Falle des Zugangs eines Rindes,                   Register für Rinderhaltungen\ndas zur unmittelbaren Schlachtung aus einem Drittland            (1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein\neingeführt worden ist und nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der    Register gemäß Satz 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des\nVerordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht gekennzeichnet            Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes\nwerden muss.                                                  in seinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes   dauerhafter Weise in das Register einzutragen, und zwar\nzur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der       unter Angabe\nTierhalter das Datum der Verbringung sowie der Wieder-        1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d\neinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in          Abs. 4 Satz 1,\ndas von ihm geführte Register ein.\n2. des Geburtsdatums,\n3. des Geschlechts,\n§ 24h\n4. der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,\nRinderpass\n5. der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem\n(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6                 1. Januar 1998 geborenen Rindern und von denjenigen\nund 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 dürfen             Rindern, von denen die Ohrmarkennummer des Mutter-\nRinder aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben             tieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen\nwerden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind,             worden ist,\nder den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7\n6. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der\nder Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden\nRegistriernummer des Betriebes, von dem das Rind\nFassung und der Anlage 7 entspricht.\nübernommen worden ist, sowie des Zugangsdatums,\n(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser be-\n7. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der\nauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 24e\nRegistriernummer des Betriebes, an den das Rind\ngenannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die\nabgegeben worden ist, sowie des Abgangsdatums.\nOhrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5\ngebildeten Strichcode zu vermerken.                           Abweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb\nvon sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines\n(3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Euro-      Rindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Ab-\npäischen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von          weichend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen,\nder zuständigen Behörde oder der von dieser beauftrag-        wenn der Abgang eines Rindes durch Verendung oder\nten Stelle ein Rinderpass gemäß Absatz 1 auszustellen.        Schlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist.\nDer vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpass\nist nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen             (2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung\nvon der zuständigen Behörde oder der von dieser beauf-        (EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit Artikel 8 der\ntragten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden.           Verordnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes","586               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nvorgeschrieben ist, hat der Tierhalter das Register chrono-                           Abschnitt 10f\nlogisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener\noder automatisierter Form zu führen.\nViehhaltung in besonderen Fällen\n(3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang                                      § 24l\naufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. De-\nzember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung           (1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauen-\ngemacht worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten    tieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend\nRegisters hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck      § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister\nauf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten        nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.\nvorzulegen.                                                      (2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos,\nZirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird,\nkann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen\nAbschnitt 10d                          erlauben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet\nVerbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken                wird.\n§ 24j\nAbschnitt 11\nVerbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken\nOrdnungswidrigkeiten\nEs ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung\noder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der                                       § 25\njeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der\nzuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.                   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n1. einer\nAbschnitt 10e\na) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder\nKennzeichnung von Einhufern                             § 14 Abs. 1 oder\nb) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1\n§ 24k                                     Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, § 17\nEquidenpass                                    Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 Satz 2\nEinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder            verbundenen vollziehbaren Auflage,\ndort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie       2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3\nEinhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,              Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder\ndürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben             § 17 Abs. 3 oder\nwerden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung       3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 3\nbegleitet sind, das\nzuwiderhandelt.\n1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren\nsind,                                                         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\na) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates\nfahrlässig\nvom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchte-\nrischen und genealogischen Vorschriften für den          1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, dass die dort ge-\ninnergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl.              nannten Beförderungsmittel den festgesetzten An-\nEG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung          forderungen entsprechen,\noder                                                     2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen\nb) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der                     Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art\nKommission vom 20. Oktober 1993 über das Do-                  nicht rechtzeitig anzeigt,\nkument zur Identifizierung eingetragener Equiden         3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das nicht\n(Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der                in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,\njeweils geltenden Fassung,\n4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier\n2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997\nvon einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht-\ngeboren sind, dem Anhang der Entscheidung\nstätte abtreibt,\n93/623/EWG\n5. (weggefallen)\nentspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach Satz 1\nmuss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in           6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch ab-\nFällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch ein-            gibt oder verwertet,\ngetragen oder dort vermerkt sind, von einer internatio-         7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,\nnalen Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere\nals in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der       8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine\nMaßgabe entsprechend, dass lediglich die Kapitel I bis IV            Wanderschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise\nund IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG                       treibt,\nauszufüllen sind und das Dokument zur Identifizierung           9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht\nvon der zuständigen Behörde oder einer von dieser                    oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht\nbeauftragten Stelle ausgestellt wird.                                mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001                  587\n10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht    dern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,           fleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung\n10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b           (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) ver-\nAbs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandels-        stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine         1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten\nSammelstelle betreibt,                                      Pass bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht\n11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in           rechtzeitig einreicht oder der zuständigen Behörde\nVerbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die            nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,\nReinigung und Desinfektion zuwiderhandelt,              2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung\n12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder               mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der\nFutterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht          Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durch-\nvorschriftsmäßig behandelt,                                 führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97\ndes Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestands-\n12a. entgegen § 19a ein Schwein, Schaf oder eine Ziege            register und Pässe im Rahmen des Systems zur Kenn-\nverbringt, abgibt oder einstellt,                           zeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG\n12b. entgegen § 19c Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1,          Nr. L 354 S. 19) ein Register nicht, nicht richtig oder\nAbs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 jeweils auch in            nicht vollständig führt,\nVerbindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d          3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass\nAbs. 1 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich-      zeitig ergänzt oder\nnet oder kennzeichnen lässt,\n4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register\n13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3,       nicht oder nicht rechtzeitig offen legt.\nauch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form,\nAufbewahrung oder Vorlage von Kontrollbüchern\noder eines dort genannten Registers zuwiderhandelt,                             Abschnitt 12\n14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 Speiseabfälle ver-                               Schlussvorschriften\nfüttert,\n14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt oder                                      § 25a\neine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,                           Übergangsvorschriften\n15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch          (1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober\nin Verbindung mit § 24b Satz 3, nicht, nicht richtig,   1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Ver-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,     ordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung\n16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister         gekennzeichnet worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.\nnicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine         (2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 ent-\nEintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig  sprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der\nvornimmt,                                               am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet\n17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht,           worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder    §§ 20, 24c und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden\ndurchführen lässt,                                      Fassung anzuwenden.\n18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind            (3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich-  gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig\nnet oder kennzeichnen lässt,                            oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh\ntransportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis\n18a. ohne Genehmigung nach § 24d Abs. 6 Satz 1 eine\nzum 25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nOhrmarke entfernt oder entfernen lässt,\n(4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne\n19. entgegen §§ 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1\ndes § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und be-\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nstehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1\noder nicht rechtzeitig erstattet,\ngelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung\n20. entgegen § 24h Abs. 1 ein Rind verbringt oder abgibt,     erlischt, wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung\n20a. entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 einen Rinderpass oder       der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c\nein Begleitpapier nicht oder nicht rechtzeitig über-    beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung,\ngibt,                                                   mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über\nden Antrag.\n21. ohne Genehmigung nach § 24j eine Ohrmarke in den\nVerkehr bringt oder                                        (5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe,\nZiegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck\n22. entgegen § 24k einen Einhufer verbringt oder abgibt.      als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6           hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verord-        2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am\nnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments           25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in\nund des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines          Verbindung mit Satz 3 bis zum 25. Juni 2000 der zu-\nSystems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rin-          ständigen Behörde anzuzeigen.","588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\n(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach       wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind. Satz 1\n§ 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den   gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach\nBestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7       § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach § 24h\nder Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden    Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder, die\nFassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am        innergemeinschaftlich gehandelt werden.\n25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen\nnach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder ab-                                 § 26\ngegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt werden,                              (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001                 589\nAnlage 1\n(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)\nVoraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens,\neines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Es müssen vorhanden sein\na) geeignete Anlagen, damit die Tiere entladen und artgerecht gehalten werden können. Diese Anlagen müssen\nleicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Insbesondere müssen Unterkunftsräume für Vieh mit flüssigkeits-\nundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Vorhandene Räume und Laderampen müssen\nausreichend beleuchtet sein;\nb) geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren, so dass beim Auftreten einer\nansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können;\nc) geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu, Dung und flüssigen Stallabgängen oder der Nachweis, dass\ndie Lagerung durch Dritte besorgt wird;\nd) ein geeigneter Platz zum Waschen der Transportfahrzeuge und unter Druck stehendes warmes Wasser zur\nReinigung sowie eine geeignete Desinfektionsvorrichtung für Transportfahrzeuge, die das ganze Jahr über eine\nausreichende Desinfektion gewährleistet, oder der Nachweis, dass die Reinigung und Desinfektion der Transport-\nfahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Der Boden muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle\nzu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet;\ne) eine Einrichtung zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks;\nf) ein Raum für den beamteten Tierarzt.\n2. Die zu verwendenden Viehtransportfahrzeuge müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.\n3. Der Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen\nschriftlichen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen\na) für die Reinigung und die Desinfektion der Fahrzeuge,\nb) für die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen und Verkehrswege.\nAus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das verwendete\nDesinfektionsmittel ersichtlich sein; er ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Anforderung vorzulegen.\n4. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege und Plätze zum Ver- und Entladen von Vieh befestigt und\ndesinfizierbar sein.\n5. Der Betrieb muss so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem\nBetrieb verbracht werden können.\nAnlage 2\n(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)\nAnforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens,\neines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass\na) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und\nb) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.\n2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise\nverbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn,\ndie Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Tötung und\nunschädlichen Beseitigung verbracht.\n3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und\nNutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.\n4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft\nam Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.","590               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nAnlage 3\n(zu § 24 Abs. 1)\nMuster für Kontrollbücher\nA. Viehhandelskontrollbuch\nAbgabe                        Identifizierung                     Übernehmer\n1                      2                      3                   4              5                   6\nOrt und Datum      bisheriger Besitzer    bei Rindern Ohr-        Datum der      Name und          gegebenen-\nder Übernahme      a) Name und            markennummer;           Abgabe         Anschrift         falls Nr. der\nAnschrift           bei Schweinen Stück-                                     Gesundheits-\nb) Registriernummer    zahl, ungefähres Alter,                                  bescheinigung\nbei Transportunter- Kennzeichnung;\nnehmen              bei Schafen und\nc) Kfz-Kennzeichen     Ziegen Stückzahl,\ndes Transport-      Kennzeichnung;\nfahrzeugs           bei Pferden Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stück-\nzahl, Rasse,\nungefähres Alter\nB. Transportkontrollbuch\n1                      2                      3                   4              5                   6\na) Ort und         Name und Anschrift     bei Rindern Ohr-        Datum und      Fahrtziel         gegebenen-\nDatum der      des bisherigen         markennummer;           Zeitpunkt der  Name und          falls Nr. der\nÜbernahme      Tierhalters            bei Schweinen Stück-    Übergabe       Anschrift des     Gesundheits-\nb) Uhrzeit des                            zahl, ungefähres Alter,                Übernehmers       bescheinigung\nVerlade-                              Kennzeichnung;\nbeginns                               bei Schafen und\nc) Abfahrtszeit                           Ziegen Stückzahl,\nKennzeichnung;\nbei Pferden Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stück-\nzahl, Rasse,\nungefähres Alter\nC. Desinfektionskontrollbuch\n1                      2                       3                  4              5                   6\nDatum des          Art der beförderten    Datum der               Ort der        Desinfektions-    Name und\nTransports         Tiere                  Desinfektion            Desinfektion   mittel/           Anschrift des\neingesetzte       Betreibers der\nKonzentration     Desinfektions-\neinrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001            591\nAnlage 4\n(zu § 24d Abs. 4)\nOhrmarke zur Rinderkennzeichnung\n1. Ohrmarke (Vorderteil)\n2. Ohrmarke (Vorderteil)\n1. und 2. Ohrmarke (Rück-/Dornteil)","592                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nAnlage 5\n(zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2)\nRegelung\nüber den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß\n§ 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung\nDer auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie\nnachfolgend beschrieben aufzubauen:\n1.    Art des Strichcodes\nEs kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz.\n1.1 Kriterien des Strichcodetyps\nZeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.\n1.2 Prüfziffernberechnung\nDie Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes\ndargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit\nder vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.\nNachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der\nGewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der\nNutzziffernfolge verteilt:\nBeispiel:\n0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7\nKlartext:                             0          8           9       0       1        3       3        5          0       8       0       7\nPrüfziffer:                           7\nNutzziffernfolge:                     0          8           9       0       1        3       3        5          0       8       0\nGewichtungsfaktoren:                  3          1           3       1       3        1       3        1          3       1       3\nEinzelprodukte:                       0          8         27        0       3        3       9        5          0       8       0\nSumme Einzelprodukte:                 0     + 8        + 27 + 0          + 3      + 3     + 9      + 5      + 0       + 8       + 0    = 63\nModulo 10:                          63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)\nDifferenz zu 10\nergibt die Prüfziffer               10 – 3 = 7\nPrüfziffer:                           7\nZu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die\nauszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden\nmuss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).\n2.    Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung)\nAuf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer\ndargestellt:\nAuf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt\nJa1)                                                                  Nein2)\nLS3)                                                   Individuelle Nummer                                              04)       PZ5)\n5           6            7             8            9           10         11         12          13           14          15         16\n1)     Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.\n2)     Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.\n1)+ 2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.\n3)     Felder 5–6, Länderschlüssel.\n4)     Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).\n5)     Feld 16, Prüfziffer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001              593\n3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung)\nDarstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:\nAuf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt\nNein, dafür DE1)                 Nein2)                                           Ja3)                      Nein4)\n2           7         65)       0        06)         LS7)                      Individuelle Nummer         PZ8)\n0           1         2         3         4        5        6       7        8 9      10     11   12 13 14  15\n1) + 3)           DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.\n5) + 6) + 8)      Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.\n1) + 2) + 3) + 4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.\n5)                Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.\n6)                Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.\n7)                Felder 5–6, Länderschlüssel.\n8)                Feld 15, Prüfziffer.","594              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nAnlage 6\n(zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d)\nRasseschlüssel\nRasse                                                        Rasse\nHolstein-Schwarzbunt                                  01     Ungarisches Steppenrind                      53\nHolstein-Rotbunt                                      02     Zwerg-Zebus                                  54\nJersey                                                03     Grauvieh                                     55\nBraunvieh                                             04     Dexter                                       56\nAngler                                                05     White Galloway                               57\nRotvieh alter Angler Zuchtrichtung                    06     Longhorn                                     58\nDoppelnutzung Rotbunt                                 09     South Devon                                  59\nDeutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung             10     Fjäll-Rind                                   60\nFleckvieh                                             11     Tuxer                                        61\nGelbvieh                                              12\nTelemark                                     65\nPinzgauer                                             13\nFleckvieh Fleischnutzung                     66\nHinterwälder                                          14\nUckermärker                                  67\nMurnau-Werdenfelser                                   15\nBlaarkop                                     68\nVorderwälder                                          16\nWitrug                                       69\nLimpurger                                             17\nLakenfelder                                  70\nBraunvieh alter Zuchtrichtung                         18\nRotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh,\nAyrshire                                              19     einschließlich Vogtländer Rotvieh            71\nVogesen-Rind                                          20     Ansbach-Triesdorfer                          72\nCharolais                                             21     Glanrind                                     73\nLimousin                                              22\nPinzgauer Fleischnutzung                     74\nWeißblaue Belgier                                     23\nPustertaler Schecken                         75\nBlonde d’Aquitaine                                    24\nGelbvieh Fleischnutzung                      76\nMaine Anjou                                           25\nBraunvieh Fleischnutzung                     77\nSalers                                                26\nRotbunt Fleischnutzung                       78\nMontbeliard                                           27\nHinterwälder Fleischnutzung                  79\nAubrac                                                28\nMurnau-Werdenfelser Fleischnutzung           80\nPiemonteser                                           31\nVorderwälder Fleischnutzung                  81\nChianina                                              32\nLimpurger Fleischnutzung                     82\nRomagnola                                             33\nBrahman                                      83\nMarchigiana                                           34\nBazadaise                                    84\nWhite Park                                            35\nAuerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85\nDeutsche Angus                                        41\nBeefalo                                      86\nAberdeen Angus                                        42\nHereford                                              43     Wasserbüffel (Bubalus bubalus)               87\nDeutsches Shorthorn                                   44     Bison/Wisent                                 88\nHighland                                              45     Yak                                          89\nWelsh-Black                                           46     Sonstige Kreuzungen                          90\nGalloway                                              47     Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)         91\nLincoln Red                                           48     Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)           92\nBelted Galloway                                       49     Sonstige taur indicus-Rinder                 93\nLuing                                                 50     Kreuzung Fleischrind x Fleischrind           97\nBrangus                                               51     Kreuzung Fleischrind x Milchrind             98\nNormanne                                              52     Kreuzung Milchrind x Milchrind               99","Ausgebende Stelle:\nRinderpass                                                            (Passnummer)\ngemäß § 24h der Viehverkehrsverordnung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nOhrmarkennummer\n(Barcode)\n(Logo)\nRegistrier-Nr. nach § 24b Viehverkehrsverordnung\n(Barcode)\nDatum der Ausgabe:\nTierhalter (Name, Vorname, Anschrift)                             2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem\nGeburtsbetrieb:\nAus folgendem Mitgliedstaat der EU:\nVorderseite\nAus folgendem Drittland eingeführt:\nVom Drittland vergebene\nOhrmarkennummer:\n3. Datum der Schlachtung, Verendung oder\nTötung des Tieres:\n1. Tierdaten\nGeburtsdatum:                                                     4. Sonderprämie für männliche Rinder beantragt\nGeschlecht:\noder gewährt: nein 앮 1) ja 앮 1) 1. Altersklasse/\nEinmalprämie 쎱 1)\nRasse:                                                                                                            2. Altersklasse 쎱 1)\nOhrenmarkennummer                                                 Stempel/Unterschrift d. Prämienbehörde, Datum   1)   Von der Prämienbehörde\ndes Muttertieres:                                                                                                      auszufüllen\n5. Bestätigung der Angaben zu 1. und 2.\nAnlage 7\nOrt, Datum                          Unterschrift des Tierhalters\n(zu § 24h Abs. 1)   595","596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nRückseite\n(Passnummer)","Anlage 8\n(zu § 24i)\nRegister                                                                                        Seite: ...\nName:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nAnschrift:\nRegistriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung:\n1                2                3                4                5                6             7a             7b             7c              8a               8b         8c             9\nlfd. Nr.      Ohrmarken-         Geburts-       Geschlecht       Rasse nach      Ohrmarken-                        Zugang                                       Abgang                    Bemerkungen3)\nnummer1)           datum           m/w2)            Rasse-        nummer des\nschlüssel      Muttertieres\nDatum        Vorheriger     Registrier-      Datum           Über-      Registrier-\nTierhalter,     nummer                         nehmer,      nummer\nName und        des vor-                      Name und     des Über-\nAnschrift/      herigen                       Anschrift/    nehmers\nGeburt im      Tierhalters                      Tod im\neigenen                                       eigenen\nBetrieb                                       Betrieb\n1)   Im Falle der Umkennzeichnung ist nach § 24d Abs. 2 Satz 2 auch die bisherige Ohrmarkennummer einzutragen.\n2)   m = männlich, w = weiblich.\n3)   Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von Drittlandtieren u.a.                                               597"]}