{"id":"bgbl1-2001-17-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":17,"date":"2001-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/17#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_17.pdf#page=15","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2001","law_date":"2001-04-11T00:00:00Z","page":575,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001               575\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2001\nVom 11. April 2001\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset-      zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch-\nzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das    lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.\nBundesministerium der Finanzen:                                 (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im\n§1                                Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zah-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                lungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanz-\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2001           behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den\nBundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-       dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im           überweist das Bundesministerium der Finanzen an\nAusgleichsjahr 2001 wird der Zahlungsverkehr nach § 14       monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 133 424 000 DM,\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die      an Brandenburg 303 145 000 DM, an Mecklenburg-Vor-\nAblieferung des Bundesanteils von 52,00766465 vom            pommern 308 256 000 DM, an Sachsen 650 679 000 DM,\nHundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten        an Sachsen-Anhalt 423 676 000 DM und an Thüringen\nUmsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder      377 925 000 DM. Die Zahlungen werden am 15. eines\nvermindert wird:                                             jeden Monats fällig.\nBaden-Württemberg                             78,0 v.H.      (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nBayern                                        75,9 v.H.   behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-\ndesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nBerlin                                            –\neine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nBrandenburg                                       –       mens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat\nBremen                                        11,5 v.H.   werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nVormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge ver-\nHamburg                                       95,1 v.H.   rechnet.\nHessen                                        97,7 v.H.      (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nMecklenburg-Vorpommern                            –       behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nMaßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusam-\nNiedersachsen                                  2,5 v.H.\nmen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer\nNordrhein-Westfalen                           76,4 v.H.   in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folge-\nRheinland-Pfalz                               48,3 v.H.   monats überwiesen.\nSaarland                                      35,2 v.H.      (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nSachsen                                           –       Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu\nSachsen-Anhalt                                    –       berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-\nSchleswig-Holstein                            51,1 v.H.   leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer\nauf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-\nThüringen                                         –.      pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor-      sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Geset-\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra-         zes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.\nfisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits-\ntag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus                                       §2\nzwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem\nInkrafttreten\ntatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bun-\ndesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001\nauch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. April 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}