{"id":"bgbl1-2001-17-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":17,"date":"2001-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/17#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_17.pdf#page=14","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung","law_date":"2001-04-09T00:00:00Z","page":574,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["574              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über\ndie Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über\ndie Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung\nVom 9. April 2001\nAuf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit        Kalenderjahre 2001 bis 2004 dürfen die Beträge, die sich\n§ 186 Abs. 2 und § 185 Abs. 5 des Siebten Buches Sozial-      bei einer Umlage allein nach dem Anteil der Entgeltsumme\ngesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1      ergeben würden,\ndes Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) ver-        für das Kalenderjahr 2001 um nicht mehr als 10 vom\nordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-        Hundert,\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern und dem Bundesministerium der Finanzen nach            für das Kalenderjahr 2002 um nicht mehr als 20 vom\nAnhörung der Bundesausführungsbehörde für Unfallver-          Hundert,\nsicherung:                                                    für das Kalenderjahr 2003 um nicht mehr als 30 vom\nHundert,\nArtikel 1                            für das Kalenderjahr 2004 um nicht mehr als 40 vom\n§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Ausdehnung des          Hundert und\nUnfallversicherungsschutzes und über die Beiträge bei         ab dem Kalenderjahr 2005 um nicht mehr als 50 vom\nder Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung           Hundert\nvom 14. März 1997 (BGBl. I S. 488) wird wie folgt gefasst:\nübersteigen. Ausgaben, die durch die Summe der Einzel-\n„(2) Ab der Umlage für das Kalenderjahr 2001 werden         beträge nicht gedeckt sind, werden nach dem Anteil der\n70 vom Hundert der Ausgaben für die in § 2 genannten          Entgeltsumme bis zum Erreichen der in Satz 4 genannten\nUnternehmen nach dem Anteil ihrer Entgeltsumme an der         Höchstbeträge umgelegt.“\nGesamtentgeltsumme aller am Umlageverfahren beteilig-\nten Unternehmen und 30 vom Hundert nach dem Grad\ndes Gefährdungsrisikos umgelegt. Der Grad des Gefähr-                                   Artikel 2\ndungsrisikos wird bestimmt durch das Verhältnis der Leis-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001\ntungsaufwendungen für das einzelne Unternehmen zu der         in Kraft. Wenn die Regelung über die Berechnung der\nSumme der Leistungsaufwendungen für alle am Umlage-           Beiträge nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Ausdeh-\nverfahren beteiligten Unternehmen. Dabei werden nur           nung des Unfallversicherungsschutzes und über die\ndie Leistungsaufwendungen berücksichtigt für Versiche-        Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfall-\nrungsfälle, die in dem Zeitraum von zehn Jahren vor           versicherung nicht nach Ablauf von sechs Jahren geän-\nBeginn des Jahres, für das die Umlage erhoben wird, ein-      dert oder verlängert wird, werden die Beiträge vom\ngetreten sind. Die sich daraus ergebenden Beiträge für die    1. Januar 2007 an nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 erhoben.\nBerlin, den 9. April 2001\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}