{"id":"bgbl1-2001-16-9","kind":"bgbl1","year":2001,"number":16,"date":"2001-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/16#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-16-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_16.pdf#page=47","order":9,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung","law_date":"2001-04-11T00:00:00Z","page":551,"pdf_page":47,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                551\n§6                               Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewah-\nAufzeichnungen                           ren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember\ndesjenigen Jahres, in dem die Maßnahmen nach § 1\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden führen            Abs. 1 oder § 2 angeordnet worden sind oder das jährliche\nAufzeichnungen über:                                          Überwachungsprogramm nach § 4 durchgeführt worden\n1. die Anzahl und den Nutzungstyp von Tieren sowie die        ist.\nAnzahl und das Ergebnis klinischer und epidemiologi-\nscher Untersuchungen im Falle einer Anordnung der\nbehördlichen Beobachtung nach § 1 Abs. 1,\n§7\n2. die Anzahl und das Ergebnis von Laboruntersuchun-\ngen im Falle einer Anordnung nach § 2 und                                    Mitwirkungspflichten\n3. die Anzahl, die Identität, das Alter, die Rasse, die Her-     Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1\nkunft und – soweit bekannt – die Anamnese der im           und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zur Beseiti-\nRahmen eines Überwachungsprogramms nach § 4                gung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die\nuntersuchten Tiere.                                        Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung\nVom 11. April 2001\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Tier-\nkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 21. Februar 2001 (BGBl. I S. 302)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar\n2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Tierkörperbeseitigungs-\nanstalten-Verordnung in der seit dem 23. Februar 2001 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 8. September 1976 in Kraft getretene Tierkörperbeseitigungsanstal-\nten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587),\n2. die am 14. Juni 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 6. Juni 1980 (BGBl. I\nS. 667),\n3. die am 24. Dezember 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember\n1997 (BGBl. I S. 3136),\n4. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 10a der Verordnung vom\n18. April 2000 (BGBl. I S. 531),\n5. den am 14. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1422),\n6. die am 23. Februar 2001 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. bis 6. des § 14 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September\n1975 (BGBl. I S. 2313).\nBonn, den 11. April 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","552               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nVerordnung\nüber Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen\n(Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung)\nI. Tierkörperbeseitigungsanstalten                 muss nur vorhanden sein, sofern Magen- oder Darminhalt\nvon Tierkörpern oder aus Tierkörperteilen gesammelt\n1. Einrichtung                          wird.\n§1                                                             §3\nZu den Anlagen einer Tierkörperbeseitigungsanstalt im         (1) Das Gebäude, in dem Tierkörper, Tierkörperteile und\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungs-        Erzeugnisse durch Behandlung unschädlich gemacht\ngesetzes gehören die Gebäude, in denen Tierkörper, Tier-      werden (Behandlungsgebäude), muss unterteilt sein in\nkörperteile und Erzeugnisse durch Behandlung unschäd-         Räume und Einrichtungen, aus denen Erreger übertrag-\nlich gemacht werden, die übrigen dem Betrieb der Tierkör-     barer Krankheiten verschleppt werden können (unreine\nperbeseitigungsanstalt dienenden Gebäude und festen           Seite), und Räume und Einrichtungen, die frei von Erre-\nEinrichtungen sowie das dazugehörende Gelände; aus-           gern übertragbarer Krankheiten bleiben müssen (reine\ngenommen hiervon ist ein außerhalb der Einfriedigung          Seite). Die unreine Seite und die reine Seite müssen durch\nliegendes Verwaltungsgebäude.                                 eine geschlossene Wand vollständig voneinander ge-\ntrennt und nur durch gesonderte Ein- und Ausgänge zu\n§2                                begehen oder zu befahren sein. In die Wand darf eine\nEinrichtung zur Einfüllung der Rohware eingelassen sein.\n(1) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muss so einge-       Die zuständige Behörde kann in besonderen Einzelfällen\nfriedigt sein, dass Unbefugte nicht hineingelangen kön-       Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn dies zur Verhütung\nnen. Sie darf nur durch verschließbare Tore befahren oder     besonderer Gefahren unumgänglich ist und andere Maß-\nbetreten werden können.                                       nahmen nicht durchführbar sind.\n(2) An den Eingängen und Ausgängen der Tierkörperbe-          (2) Zur unreinen Seite gehören mindestens\nseitigungsanstalt müssen ein Durchfahrbecken oder eine\ngleich wirksame Einrichtung zur Desinfektion der Räder        ein Raum für die entladenen Tierkörper, Tierkörperteile\nvon Fahrzeugen und eine Einrichtung zur Desinfektion des      und Erzeugnisse sowie zum Zerlegen und Abhäuten der\nSchuhzeugs von Personen vorhanden sein. Die Desinfek-         Tierkörper (Rohmaterialraum),\ntionseinrichtungen müssen so angelegt und bemessen            ein Häuteraum, sofern Tierkörper abgehäutet werden,\nsein, dass die Reifen der Fahrzeuge bei der Durchfahrt voll   ein Tierarztraum,\nbenetzt werden und die Einrichtungen nicht umfahren\noder umgangen werden können. Ist innerhalb der Tier-          ein Raum zum Umkleiden, Waschen und für den Aufent-\nkörperbeseitigungsanstalt das Gelände, das die unreine        halt sowie eine Toilette.\nSeite des Behandlungsgebäudes (§ 3 Abs. 1) umgibt,            Zur reinen Seite gehören mindestens\ndurch geeignete Einrichtungen von dem übrigen Gelände\ndie Räume mit den Einrichtungen für das Unschädlich-\nabgetrennt, gelten Satz 1 und 2 nur für die Eingänge und\nmachen der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse,\nAusgänge dieses Geländeteils.\nein Umkleide- und Waschraum sowie eine Toilette und ein\n(3) Auf dem Gelände der Tierkörperbeseitigungsanstalt\nAufenthaltsraum.\nmüssen alle Verkehrswege befestigt und desinfizierbar\nsein. Auf dem der unreinen Seite des Behandlungsgebäu-        Sind weitere Räume vorhanden, so sind diese – entspre-\ndes zugehörigen Geländeteil müssen ein Fahrzeugwasch-         chend ihrer Nutzung – der unreinen oder reinen Seite\nplatz und eine Dunggrube vorhanden sein, die folgende         zuzuordnen. Werden die erzeugten Produkte in dem\nAnforderungen erfüllen:                                       Behandlungsgebäude gelagert, so müssen die hierfür\nbestimmten Räume auf der reinen Seite liegen. Werden\n1. Der Boden des Fahrzeugwaschplatzes muss befestigt\ndie Produkte in getrennten Gebäuden oder festen Einrich-\nund flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu\ntungen gelagert, so müssen die Gebäude oder Einrichtun-\neinem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur\ngen auf dem der reinen Seite des Behandlungsgebäudes\nSammlung des Abwassers mündet; unter Druck ste-\nzugehörigen Geländeteil liegen.\nhendes Wasser zur Reinigung muss vorhanden sein.\n(3) Die Eingänge und Ausgänge müssen verschließbar\n2. Die Dunggrube muss aus drei Abteilungen bestehen;\nsein. Auf der unreinen Seite müssen sie mit Einrichtungen\nBoden und Wände müssen flüssigkeitsundurchlässig\nzur Desinfektion versehen sein, die so angelegt und\nsein.\nbemessen sind, dass sie nicht umgangen oder umfahren\nEin Fahrzeugwaschplatz muss nicht vorhanden sein,             werden können und eine wirksame Desinfektion des\nwenn die Fahrzeuge nach § 10 Abs. 3 im Rohmaterialraum        Schuhzeugs von Personen und der Reifen von Fahr-\ngereinigt und desinfiziert werden können; eine Dunggrube      zeugen gewährleisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                553\n§4                             Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Blut, das von Tieren stammt, die\n(1) Zur unreinen und zur reinen Seite gehörende Räume       klinische Anzeichen von für andere Tiere oder den Men-\n(§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2) müssen leicht gereinigt und         schen ansteckenden Krankheiten zeigen. Satz 1 Nr. 2 gilt\ndesinfiziert werden können. Der Fußboden muss flüssig-        nicht für ausgelassene Fette, die als wenig gefährliche\nkeitsundurchlässig sein. Die Oberfläche der Wände und         Stoffe nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/667/EWG des\nTüren muss aus glattem, abwaschfestem und desinfizier-        Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinär-\nbarem Material bestehen. Die Entlüftung der unreinen          rechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung\nSeite und die Belüftung der reinen Seite müssen so ange-      und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von\nlegt sein, dass Erreger übertragbarer Krankheiten nicht in    Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen\ndie reine Seite gelangen können.                              Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/\n425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51) gelten.\n(2) Der Rohmaterialraum muss Einrichtungen zum Sam-\nmeln und Ableiten des Abwassers sowie für das Zerlegen                                     § 5a\nvon Tieren haben und ausreichend beleuchtet sein.\nNach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 müssen aus-\n(3) Der Häuteraum muss unmittelbar an den Rohma-            gelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen und\nterialraum angrenzen und einen gesonderten Ausgang            Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt worden und\nhaben. Er muss so groß sein, dass die Häute in mehreren,      zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, so gerei-\nvoneinander getrennten Stapeln ausreichend lange gela-        nigt werden, dass petrolätherunlösliche Verunreinigungen\ngert werden können.                                           maximal 0,15 vom Hundert bezogen auf die Original-\n(4) Werden die in der unreinen Seite anfallenden Flüssig-   substanz nicht überschreiten.\nkeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1) nicht zusammen mit den Tier-\nkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen behandelt,                                       §6\nmuss eine Einrichtung vorhanden sein, in der sie ther-\n(1) Das angelieferte Rohmaterial darf nur im Rohmate-\nmisch desinfiziert werden können.\nrialraum oder in unmittelbar angrenzenden Annahmeräu-\n(5) Die Räume oder festen Einrichtungen, in denen           men oder -einrichtungen abgeladen werden. Rohmaterial\ndie erzeugten Produkte abgefüllt oder gelagert werden,        darf nicht im Freien gelagert werden.\nmüssen desinfizierbar sein.                                      (2) Die in der unreinen Seite, insbesondere bei der Zer-\nlegung oder sonstigen Bearbeitung der Tierkörper, Tier-\n2. Betrieb                         körperteile und Erzeugnisse im Rohmaterialraum, bei der\nReinigung des Rohmaterialraumes und beim Reinigen der\n§5                             Fahrzeuge, anfallenden Flüssigkeiten, ausgenommen die\n(1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind        durch die Toilette anfallenden Abwässer, sind entweder\nmit thermischen Verfahren, bei denen Wärme indirekt           der Einrichtung zur thermischen Desinfektion zuzuführen\nzugeführt wird, zu behandeln. Sie sind                        und in dieser mindestens 30 Minuten lang bei einer Tem-\nperatur von über 100° C heiß zu halten oder zusammen mit\n1. auf Teile von einer Größe von höchstens 50 Millimeter      den Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen zu\nzu zerkleinern,                                           behandeln. Das Heißhalten in der Einrichtung ist fort-\n2. bis zum Zerfall der Weichteile zu erhitzen und an-         laufend mit selbstschreibenden Geräten zu messen. Auf\nschließend                                                dem Fahrzeugwaschplatz anfallende Flüssigkeiten sind\nchemisch oder thermisch zu desinfizieren.\n3. mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen bei einer\nTemperatur von mindestens 133° C und einem mit               (3) Wird der beim Zerlegen der Tierkörper oder Tierkör-\ngesättigtem Dampf erzeugten Druck von mindestens          perteile anfallende Magen- oder Darminhalt nicht zusam-\n3 bar heiß zu halten.                                     men mit dem Rohmaterial behandelt, so ist er in der Dung-\ngrube zu sammeln, mit dünner Kalkmilch zu übergießen\nDas Material ist während des ganzen Vorganges ständig\nund jeweils mindestens drei Wochen zu lagern.\nzu durchmischen. Die Dauer des Heißhaltens, die Höhe\nder Temperatur und des Dampfdruckes sind fortlaufend             (4) Die beim Abhäuten von Tierkörpern gewonnenen\nzuverlässig nachweisbar zu messen.                            Häute sind unverzüglich und unmittelbar in den Häute-\nraum zu bringen und dort mit einem Gemisch aus 95 vom\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\nHundert Gewichtsanteilen Salz und 5 vom Hundert Ge-\n1. Blut, Borsten, Eier, Federn, Haare, Häute und Wolle,       wichtsanteilen Soda zu behandeln und jeweils mindestens\ndie gesondert in einem Verfahren so behandelt wer-        acht Tage lang zu lagern. Die nach Satz 1 behandelten\nden, dass der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbesei-      Häute dürfen nur zur Herstellung technischer Erzeugnisse\ntigungsgesetzes gewahrt wird,                             und nur unmittelbar an solche Betriebe abgegeben wer-\n2. ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörpertei-    den, die nach § 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2\nlen und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt         der Futtermittelherstellungs-Verordnung bekannt gemacht\nund mit einem Verfahren behandelt werden, das min-        sind.\ndestens die Anforderungen des Anhangs II der Ent-                                       §7\nscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999\nüber Maßnahmen zum Schutz gegen die transmis-                (1) Die erzeugten Produkte müssen so abgefüllt und\nsiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verar-       gelagert werden, dass Erreger übertragbarer Krankheiten\nbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Ände-       nicht in sie hineingelangen können.\nrung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission               (2) Die Produkte dürfen nur in geschlossene Fahrzeuge\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) des Rates in der jeweils gel-   oder geschlossene oder verschließbare Behältnisse oder\ntenden Fassung erfüllt.                                   in erstmalig verwendete Umhüllungen abgefüllt werden.","554               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\n§8                                                             § 11\n(1) Die Räume und Einrichtungen der Tierkörperbe-            (1) Ist im Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungs-\nseitigungsanstalt dürfen nur für den Zweck, für den sie       anstalt eine anzeigepflichtige Tierseuche amtlich festge-\nbestimmt sind, benutzt werden. Gegenstände, die in der        stellt worden, müssen\nunreinen Seite bei der Behandlung von Tierkörpern, Tier-      1. die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen\nkörperteilen und Erzeugnissen benutzt werden, dürfen              und Ausgängen der Tierkörperbeseitigungsanstalt (§ 2\nnicht in anderen Teilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt         Abs. 2) mit einem wirksamen Desinfektionsmittel ge-\nbenutzt werden. Andere in der unreinen Seite benutzte             füllt oder durchtränkt sein; bei Frostgefahr ist dem\nGegenstände müssen vor einer Verwendung in anderen                Desinfektionsmittel Salz beizumischen,\nTeilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt gereinigt und\ndesinfiziert werden.                                          2. Personen, die die Tierkörperbeseitigungsanstalt betre-\nten, desinfizierbares Schuhzeug anziehen und dieses\n(2) Das Eindringen von Insekten, Nagetieren und Vögeln         vor Verlassen der Anstalt desinfizieren.\nin die Räume des Behandlungsgebäudes muss in geeig-\nneter Weise verhindert werden.                                  (2) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§9                               Absatz 1 zulassen, wenn Art und Verlauf der Seuchen dies\ngestatten und Belange der Seuchenbekämpfung nicht\nIn der Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Tiere nicht\nentgegenstehen.\ngehalten werden, ausgenommen Wachhunde und Tiere,\ndie aus tierseuchenrechtlichen Gründen zur amtlichen\nBeobachtung in die Tierkörperbeseitigungsanstalt ver-                     4. Aufzeichnungen und Anzeigepflicht\nbracht werden.\n§ 12\n3. Desinfektion und Schutzkleidung                  (1) Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat\nüber die Menge des angelieferten Materials und bei abho-\n§ 10                              lungspflichtigen Tierkörpern auch über die Herkunft und\ndie Tiergattung sowie über Art und Menge der erzeugten\n(1) Personen, die das Behandlungsgebäude nur vor-          und abgegebenen Produkte Aufzeichnungen zu machen\nübergehend betreten, müssen Schutzkleidung tragen. Vor        oder Belege oder andere Unterlagen zu sammeln. Sie sind\nVerlassen der unreinen Seite ist das Schuhzeug zu des-        für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.\ninfizieren und die Schutzkleidung abzulegen. Personen,\ndie in der Tierkörperbeseitigungsanstalt beschäftigt sind,      (2) Die Nachweise über die Behandlung nach § 5 Abs. 1\nmüssen jeweils in der unreinen Seite oder der reinen Seite    Satz 4 und die Erhitzung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind min-\nbesondere, deutlich unterscheidbare Schutzkleidung und        destens zwei Jahre lang aufzubewahren.\ndesinfizierbares Schuhzeug tragen. Vor Verlassen der            (3) Der Inhaber oder sein Beauftragter hat im Falle eines\nunreinen oder der reinen Seite müssen die Personen die        ungewöhnlich hohen Anfalls toter Tierkörper aus einem\nSchutzkleidung im Umkleideraum ablegen und das                Bestand der zuständigen Behörde darüber unverzüglich\nSchuhzeug wechseln, ferner müssen sie vor Verlassen der       Anzeige zu machen.\nunreinen Seite Hände und Unterarme feucht reinigen und\ndesinfizieren. Die Schutzkleidung ist regelmäßig in kurzen\n4a. Eigenkontrollen\nAbständen zu reinigen und zu desinfizieren.\n(2) Die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen                                      § 12a\nund Ausgängen der unreinen Seite müssen mit einem\nwirksamen Desinfektionsmittel gefüllt oder durchtränkt          Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat eine\nsein. Bei Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel Salz bei-   betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, nach der\nzumischen.                                                    1. die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche\n(3) Die Fahrzeuge und Behältnisse, in denen Tierkörper,        Tierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt\nTierkörperteile und Erzeugnisse befördert worden sind,            und kontrolliert werden,\nmüssen nach jeder Entladung im Rohmaterialraum gerei-         2. aus den erzeugten Produkten in regelmäßigen Abstän-\nnigt und vor oder unmittelbar nach Verlassen dieses               den repräsentative Proben entnommen, diese auf\nRaumes desinfiziert werden. Wird die Reinigung und Des-           die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II Kapi-\ninfektion nicht nach Satz 1 durchgeführt, sind die Fahr-          tel III Nr. 1 und 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates\nzeuge und Behältnisse auf dem Fahrzeugwaschplatz zu               vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrecht-\nreinigen und zu desinfizieren. Der Rohmaterialraum und            licher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung\ndie beim Entladen, Zerlegen und Abhäuten verwendeten              und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz\nGeräte sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren, die         von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus\nübrigen Räume der unreinen Seite, mit Ausnahme des                Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung\nHäuteraumes, täglich zu reinigen und mindestens                   der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 50) in\nwöchentlich zu desinfizieren. Der Häuteraum ist nach              der jeweils geltenden Fassung untersucht werden,\nBedarf zu reinigen und zu desinfizieren.\n3. im Falle, dass eine Probe den Anforderungen des\n(4) Die Reinigung und Desinfektion sind nach näherer           Anhangs II Kapitel III Nr. 1 oder 2 der Richtlinie 90/\nAnweisung des beamteten Tierarztes durchzuführen.                 667/EWG in der jeweils geltenden Fassung nicht ent-\n(5) Soweit erforderlich, sind in der Tierkörperbeseiti-        spricht,\ngungsanstalt Entwesungen durchzuführen.                           a) die Ursachen hierfür ermittelt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                          555\nb) die festgestellten Mängel unverzüglich abgestellt                  Abs. 1 die Genehmigung zu widerrufen und im Falle\ndes § 5 Abs. 2 die Anwendung des Verfahrens zu unter-\nwerden und\nsagen.\n4. die Ergebnisse der Kontrollen nach den Nummern 1\nund 2 und der Untersuchungen nach Nummer 4 aufge-\nzeichnet und zur Einsicht der zuständigen Behörde\nII. Sammelstellen\nmindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.\n§ 15\n5. Anzuwendende Verfahren\n(1) Sammelstellen, mit Ausnahme der betriebseigenen\nSammelstellen, müssen aus mindestens einem geschlos-\n§ 13                                   senen Raum bestehen, der leicht zu reinigen und zu desin-\n(1) In einer Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Verfah-              fizieren ist, dessen Ein- und Ausgänge verschließbar sind\nren nach § 5 Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die                       und in dem unter Druck stehendes Wasser zur Reinigung\nzuständige Behörde die Erfüllung der dort genannten                       vorhanden ist. Die zu diesem Raum führenden Straßen\nVoraussetzungen geprüft, nach dem in Anhang III der                       und Wege müssen befestigt und desinfizierbar sein. In\nEntscheidung 1999/534/EG genannten Verfahren validiert                    dem Raum muss ein bewegliches, flüssigkeitsdichtes,\nund die Anwendung des Verfahrens genehmigt hat.                           korrosionsfestes, leicht zu reinigendes und zu desinfizie-\nrendes Behältnis mit dicht schließendem Deckel oder eine\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im                       andere gleichwertige, ortsfeste Einrichtung vorhanden\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,                         sein; sie müssen eine genügend große Füllöffnung haben\nLandwirtschaft und Forsten*) im Einzelfall zur Entwicklung                und so beschaffen sein, dass eine unbefugte Entnahme\nund Erprobung neuer Verfahren auf Antrag Ausnahmen                        des Inhalts verhindert wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der\nvon § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zulassen, soweit Ergebnisse zu                Fußboden des Raumes flüssigkeitsundurchlässig ist, die\nerwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung des                   Oberfläche der Wände und Türen aus glattem, abwasch-\n§ 5 Abs. 1 oder für eine Genehmigung nach Absatz 3 von                    festem und desinfizierbarem Material besteht und das\nBedeutung sein können und dies mit dem Grundsatz des                      gesammelte Material mit geeigneten Einrichtungen un-\n§ 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und dem auf dem                    mittelbar in das Transportfahrzeug verladen wird. Das\nGebiet der Tierkörperbeseitigung bestehenden Gemein-                      Fassungsvermögen des Raumes, des Behältnisses und\nschaftsrecht vereinbar ist. Die Ausnahmegenehmigung                       der Einrichtung muss dem voraussichtlichen Anfall unter\ndarf nur für die Dauer eines Jahres erteilt werden. Sie kann              Berücksichtigung der Abholungshäufigkeit entsprechen.\num höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die                       Wenn Außentemperatur, anfallende Menge und Häufig-\nVersuchsergebnisse dies erfordern.                                        keit der Abholung es erfordern, muss der Raum gekühlt\n(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im                       werden können.\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,                            (2) Der Sammelstelle nach Absatz 1 steht gleich ein\nLandwirtschaft und Forsten*) im Einzelfall genehmigen,                    nicht in einem Raum aufgestelltes Behältnis, das den\ndass ein anderes Verfahren als nach § 5 Abs. 1 angewen-                   Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. Es muss\ndet wird, wenn dieses Verfahren nach Absatz 2 erprobt                     auf einem befestigten und desinfizierbaren Boden stehen;\nworden ist, sich dabei als zuverlässig und vergleichbar                   zu ihm führende Straßen und Wege müssen ebenso\nwirksam erwiesen hat und seine Anwendung mit dem                          beschaffen sein.\nGrundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nund dem auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung beste-                      (3) Die Sammelstelle muss zu bestimmten Zeiten ge-\nhenden Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die verfahrens-                  öffnet sein; die Öffnungszeiten sind bekannt zu geben.\nbezogenen Genehmigungsbedingungen zur Erfüllung des                       Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse dürfen nur in\nGrundsatzes des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes                    Räumen, Behältnissen oder Einrichtungen nach Absatz 1\nmüssen laufend zuverlässig nachgewiesen werden.                           und 2 gesammelt werden.\n(4) Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige Gegen-\n§ 14                                   stände dürfen nicht in die Sammeleinrichtungen nach\nAbsatz 1 und 2 gegeben werden. Sie sind in dafür\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall zum Zwecke                   bestimmte Behälter zu geben, die vom Beseitigungs-\nder Überprüfung eines bereits angewendeten Verfah-                        pflichtigen bereitzustellen sind.\nrens Nachweise über die ausreichende Wirksamkeit\nund Zuverlässigkeit fordern, wenn zu besorgen ist, dass                      (5) Die Räume, Behältnisse und Einrichtungen der Sam-\nTierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse durch das                    melstellen sind nach näherer Anweisung des beamteten\nVerfahren nicht ausreichend behandelt werden. Ergibt die                  Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren sowie zu ent-\nÜberprüfung, dass das angewendete Verfahren nicht den                     wesen.\nAnforderungen des § 5 Abs. 1 entspricht oder im Falle des\n§ 5 Abs. 2 nicht den Grundsatz des § 3 des Tierkörperbe-                                               § 16\nseitigungsgesetzes wahrt, so stellt die zuständige Behör-\n(1) Als betriebseigene Sammelstellen nach § 12 Abs. 1\nde dies fest und setzt eine angemessene Frist, in der dem\nSatz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dürfen nur\nMangel abgeholfen werden kann. Wird der Mangel in\nRäume, Behältnisse oder Einrichtungen zugelassen wer-\nder gesetzten Frist nicht behoben, so ist im Falle des § 5\nden, die den jeweiligen Anforderungen nach § 15 Abs. 1\nentsprechen. Das gesammelte Material darf nur in Tier-\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-      körperbeseitigungsanstalten verbracht werden.\nnuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft.                                             (2) § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.","556                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nIIa. Beseitigung von Risikomaterial                1. bei einer Hausschlachtung anfallendes Risikomaterial\nvergraben wird, sofern der Grundsatz des § 3 des\n§ 16a                                  Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt bleibt,\nDie Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die     2. Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile,\nBeseitigung von Risikomaterial – ausgenommen Risiko-               bei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden\nmaterial, das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Entscheidung         ist,\n2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur                   a) gemäß Kapitel I bis IV, VI oder VII des Anhangs\nRegelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial                     der Entscheidung 92/562/EWG der Kommission\nangesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erre-                    vom 17. November 1992 über die Zulassung alter-\ngern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG                        nativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher\n(ABl. EG Nr. L 158 S. 76) genannten Erzeugnisse ver-                    Stoffe (ABl. EG Nr. L 359 S. 23) behandelt werden\nwendet werden soll – nach Maßgabe dieses Abschnitts.                    oder\nb) ohne Behandlung zur unmittelbaren Verbrennung\n§ 16b                                       verbracht werden.\nIm Sinne dieses Abschnitts sind Risikomaterialien           Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Risiko-\n1. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln            material\nund Rückenmark von über zwölf Monate alten Rindern         1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 nach der Hausschlachtung,\noder daraus hergestellte Erzeugnisse sowie der Darm\naller Rinder unabhängig vom Alter oder daraus her-         2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a vor der\ngestellte Erzeugnisse,                                         Behandlung und\n2. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln            3. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b vor der Ver-\nund Rückenmark von über zwölf Monate alten Schafen             bringung zur unmittelbaren Verbrennung\noder Ziegen oder solcher Schafe oder Ziegen, bei           mit dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Farbstoff ein-\ndenen ein permanenter Schneidezahn durchgebro-             gefärbt wird. Ferner darf die Genehmigung nach Satz 1\nchen ist, sowie die Milz von Schafen oder Ziegen oder      Nr. 2 Buchstabe a nur erteilt werden, wenn die bei der\ndaraus hergestellte Erzeugnisse.                           Behandlung anfallenden Produkte unverzüglich der Ver-\nbrennung in einer dafür zugelassenen Anlage zugeführt\n§ 16c                              werden und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, sofern die\nVerbrennung außerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt\nSofern Tierkörper oder Tierkörperteile nach § 5 Abs. 1\ndurchgeführt wird, die angefallenen Produkte nur in\nzum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln oder\nspeziell gekennzeichneten, allseits geschlossenen und\nDüngemitteln sowie zu technischen Zwecken behandelt\nverplombten Behältnissen transportiert werden.\nwerden sollen, hat der Inhaber der Tierkörperbeseiti-\ngungsanstalt unter Aufsicht der zuständigen Behörde               (3) Soweit in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ledig-\nRisikomaterial vor der Behandlung zu entnehmen. Nach           lich eine Anlage zur Behandlung vorhanden ist, darf diese\nder Entnahme ist Risikomaterial unverzüglich getrennt          im Falle der Behandlung von Risikomaterial ausschließlich\nzu lagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in       hierfür benutzt werden. Bei einer Tierkörperbeseitigungs-\nAnlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung           anstalt mit mehreren Anlagen gilt Satz 1 für die jeweilige\nvom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) mit der E-Nummer          Anlage entsprechend.\n„E 133“ angegeben ist, einzufärben.                               (4) Absatz 1 gilt nicht für einzelne Körper von unter vier\nWochen alten Schaf- und Ziegenlämmern, die nach § 5\n§ 16d                              Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vergraben\n(1) Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile,   werden.\nbei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden\nist, sind – vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 – gemäß § 5                                   § 16e\nAbs. 1 zu behandeln. Derjenige, bei dem die in Satz 1             (1) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der aus-\ngenannten Materialien anfallen, hat                            schließlich Risikomaterial behandelt und die hierbei an-\n1. Risikomaterial vor der Behandlung nach Satz 1 mit           fallenden Produkte verbrannt werden, sind die §§ 13, 14\ndem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B     und 16 nicht anzuwenden.\nder Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar           (2) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, die meh-\n1998 mit der E-Nummer „E 133“ angegeben ist, ein-          rere Anlagen zur Behandlung von Tierkörpern, Tierkörper-\nzufärben und                                               teilen und Erzeugnissen hat und nicht ausschließlich\n2. die bei der Behandlung nach Satz 1 anfallenden Pro-         Risikomaterial beseitigt, sind im Hinblick auf die Anlage\ndukte unverzüglich der Verbrennung in einer dafür          zur Beseitigung von Risikomaterial die §§ 13, 15 und 16\nzugelassenen Anlage zuzuführen.                            nicht anzuwenden. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt\nmuss mindestens zwei Rohmaterialräume haben, um\nSofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbeseiti-\neine getrennte Lagerung von Risikomaterial und anderem\ngungsanstalt durchgeführt wird, dürfen die angefallenen\nRohmaterial zu gewährleisten. Vor der Behandlung\nProdukte nur in speziell gekennzeichneten, allseits ge-\nsind von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt\nschlossenen und verplombten Behältnissen transportiert\nVorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination\nwerden.\nauszuschließen. Von Risikomaterial durch Behandlung\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige             angefallene Produkte dürfen nur in ausschließlich für\nBehörde genehmigen, dass                                       diese vorbehaltenen, speziell gekennzeichneten Räumen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                557\nsowie allseits geschlossenen Behältnissen gelagert          10. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ent-\nwerden.                                                            gegen § 13 Abs. 1 ein nicht genehmigtes Verfahren\nanwendet,\n11. als Inhaber einer Sammelstelle nicht dafür sorgt,\nIII. Ordnungswidrigkeiten\ndass\n§ 17                                    a) die Sammelstelle nach der Vorschrift des § 15\nAbs. 1 und 2 eingerichtet ist oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Tier-\nkörperbeseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder           b) Behälter gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 bereitgestellt\nfahrlässig                                                             werden,\n12. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Tierkörper, Tierkörper-\n1. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht\nteile oder Erzeugnisse nicht in den dort bezeichneten\ndafür sorgt, dass Gelände, Gebäude und Räume\nEinrichtungen sammelt oder entgegen § 15 Abs. 4\nnach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3,\nSatz 1 Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige\n§ 3 Abs. 1, 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2, 3\nGegenstände nicht in die dort bezeichneten Behälter\nSatz 1 und Abs. 4 eingerichtet sind,\ngibt,\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohmaterial ablädt oder lagert,\n13. entgegen § 16c Risikomaterial nicht oder nicht recht-\n3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 über die         zeitig entnimmt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen\nDesinfektion von Flüssigkeiten oder des § 6 Abs. 3           Weise oder nicht rechtzeitig lagert oder nicht oder\noder 4 Satz 1 über die Beseitigung von Magen- oder           nicht rechtzeitig einfärbt,\nDarminhalt oder Häuten zuwiderhandelt,\n14. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 2 Risikomaterial nicht\n4. entgegen § 7 Abs. 2 Produkte abfüllt,                          oder nicht rechtzeitig einfärbt oder ein Produkt nicht\n5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Räume, Ein-                  oder nicht rechtzeitig der Verbrennung zuführt,\nrichtungen oder Gegenstände benutzt,                    15. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 3 ein Produkt trans-\n6. entgegen § 9 Tiere hält,                                       portiert,\n7. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1 bis 3      16. entgegen § 16d Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung\nüber die Schutzkleidung oder das Schuhzeug oder              mit Satz 2, eine Anlage benutzt oder\nüber die Reinigung oder Desinfektion zuwider-           17. entgegen § 16e Abs. 2 Satz 4 ein Produkt lagert.\nhandelt,\n8. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt der\nVorschrift des § 10 Abs. 2 über die Desinfektion\nIV. Schlussvorschriften\nzuwiderhandelt,\n§§ 18 bis 20\n9. einer Vorschrift des § 12 über das Führen oder die\nAufbewahrung von Aufzeichnungen, Belegen, an-                                  (weggefallen)\nderen Unterlagen oder Nachweisen zuwiderhandelt,\n9a. entgegen § 12a eine betriebliche Eigenkontrolle nicht                                § 21\nsicherstellt,                                                                  (Inkrafttreten)"]}