{"id":"bgbl1-2001-16-8","kind":"bgbl1","year":2001,"number":16,"date":"2001-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/16#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_16.pdf#page=45","order":8,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der TSE-Überwachungsverordnung","law_date":"2001-04-11T00:00:00Z","page":549,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 549\nBekanntmachung\nder Neufassung der TSE-Überwachungsverordnung\nVom 11. April 2001\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-\nnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der\nRindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar\n2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der TSE-Überwachungs-\nverordnung in der ab 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 8. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung zur\nÜberwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien sowie zur\nÄnderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 5. Mai\n1999 (BGBl. I S. 844),\n2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und § 24\nAbs. 1 sowie des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b,\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 2. des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 79b des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 2038).\nBonn, den 11. April 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","550                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nVerordnung\nzur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien\n(TSE-Überwachungsverordnung)\n§1                                                                    §4\nBehördliche Beobachtung                                        Überwachungsprogramm\nund Untersuchung verdächtiger Tiere\nDie Länder führen jährlich ein Überwachungsprogramm\n(1) Tritt bei                                               auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch,\ndas folgende Untersuchungen umfasst:\n1. einem Rind, das älter als 20 Monate ist,\n1. Untersuchung aller im Sinne\n2. einem Schaf oder einer Ziege, sofern das Tier älter als\n12 Monate ist, oder                                            a) des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/\nEWG des Rates über die gesundheitlichen Bedin-\n3. einem Tier einer anderen Tierart\ngungen für die Gewinnung und das Inverkehrbrin-\neine auf eine Störung des zentralen Nervensystems zu-                  gen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 71) in\nrückzuführende Verhaltensauffälligkeit auf, die den Ver-               der jeweils geltenden Fassung und\ndacht auf Ausbruch einer Transmissiblen Spongiformen\nb) des Anhangs 1 Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der\nEnzephalopathie begründet, ordnet die zuständige Behör-\nRichtlinie 64/433/EWG\nde die behördliche Beobachtung für das betreffende Tier\nan.                                                                aus besonderem Anlass geschlachteter über 24 Mo-\nnate alter Rinder,\n(2) Hat sich der Verdacht nach Absatz 1 auf Grund des\nErgebnisses einer epidemiologischen, klinischen oder           2. Untersuchung aller verendeten Kühe sowie aller über\nlabordiagnostischen Untersuchung oder einer Heilbe-                30 Monate alter verendeter männlicher Rinder,\nhandlung als unbegründet erwiesen, ist die behördliche         3. Untersuchung von Schafen und Ziegen gemäß An-\nBeobachtung aufzuheben.                                            lage 1 Abschnitt B der Entscheidung 98/272/EWG.\nDie in den Nummern 1 und 2 genannten Untersuchungen\n§2                                sind mit einem in Anhang IV Abschnitt A der Entscheidung\n98/272/EWG genannten Test durchzuführen. Die zustän-\nTötung verdächtiger Tiere                    dige Behörde kann anordnen, dass in die Untersuchung\nund Untersuchung von Gewebeteilen                   nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auch jüngere als die dort ge-\n(1) Kann der Verdacht auf Grund von Untersuchungen          nannten Tiere einbezogen werden können. Zusätzlich zum\nnach § 1 Abs. 2 nicht beseitigt werden, ordnet die zustän-     Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die Länder\ndige Behörde die Tötung des Tieres sowie eine behörd-          ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und\nliche Untersuchung von Gewebeteilen, insbesondere des          Ziegen durchführen,\nGehirns, an.                                                   1. die aus Ländern stammen, in denen TSE festgestellt\n(2) Die Untersuchung der Gewebeteile erfolgt nach den           worden ist,\nin Artikel 5 Abs. 1 der Entscheidung 98/272/EG der Kom-        2. von denen anzunehmen ist, dass sie kontaminiertes\nmission vom 23. April 1998 über die epidemiologische               Futter aufgenommen haben, oder\nÜberwachung der Transmissiblen Spongiformen Enze-\n3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.\nphalopathien und zur Änderung der Entscheidung\n94/474/EG (ABl. EG Nr. L 122 S. 59) in der jeweils gelten-\nden Fassung genannten Methoden.                                                                    §5\nMitteilungen\n§3                                   Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über-\nmitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nWeitergehende Maßnahmen                       schaft und Forsten*) zur Weitergabe an die Europäische\nder zuständigen Behörde                      Kommission für jedes Kalenderjahr bis zum 20. April des\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung      folgenden Jahres einen Bericht, der die in Abschnitt A des\ndes Ausbruchs einer Transmissiblen Spongiformen Enze-          Anhangs 2 der Entscheidung 98/272/EG vorgesehenen\nphalopathie weitergehende, auf den Bestand des betref-         Angaben enthält.\nfenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-\nVerbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes           nuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nanzuordnen, bleibt unberührt.                                     Ernährung und Landwirtschaft."]}