{"id":"bgbl1-2001-16-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":16,"date":"2001-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/16#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_16.pdf#page=39","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Hühner-Salmonellen-Verordnung","law_date":"2001-04-11T00:00:00Z","page":543,"pdf_page":39,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 543\nBekanntmachung\nder Neufassung der Hühner-Salmonellen-Verordnung\nVom 11. April 2001\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-\nnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der\nRindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar\n2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Hühner-Salmonellen-\nVerordnung in der ab 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 22. April 1994 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz gegen\nbestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-\nVerordnung) vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 770),\n2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116) in Verbindung mit Artikel 10\ndes Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2378), des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 und 5, des § 78a Abs. 2 sowie des\n§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, dem § 22\nAbs. 1, den §§ 23 und 24 Abs. 1, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 2 und dem\n§ 29 des Tierseuchengesetzes,\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 2038).\nBonn, den 11. April 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","544                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nVerordnung\nzum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn\n(Hühner-Salmonellen-Verordnung)*)\n§1                                                                §2\nBegriffsbestimmungen                                                        Impfungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                                      (1) Der Inhaber eines Aufzuchtsbetriebes hat die Hühner\nseines Bestandes durch einen Tierarzt gegen Salmonellen\n1. Zuchtbetrieb:\nimpfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu\nein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner zu Zucht-                 wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichen-\noder Vermehrungszwecken gehalten werden;                            de Immunität der Hühner gegen Salmonellen vorhanden\n2. Aufzuchtbetrieb:                                                      ist. Über die durchgeführten Impfungen und den einge-\nein Betrieb, in dem mindestens 250 Junghennen bis                   setzten Impfstoff hat der Besitzer Nachweise zu führen.\nzur Legereife zum Zweck der Konsumeierproduktion                    Diese Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzube-\naufgezogen werden;                                                  wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\nzulegen.\n3. Brüterei:\neine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens                   (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu wis-\n1 000 Eiern oder eine Brüterei mit einer Brutkapazität              senschaftlichen Zwecken genehmigen.\nvon weniger als 1 000 Eiern im Falle des Zukaufs von                   (3) Die zuständige Behörde kann für Zuchtbetriebe und\nEiern aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben;                 für Betriebe, die weniger als 250 Junghennen aufziehen\n4. Laboratorium:                                                         oder die weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermeh-\nrungszwecken halten, die Impfung anordnen, wenn dies\neine öffentliche oder private Untersuchungsstelle, die              aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\nnach der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbei-\nten mit Tierseuchenerregern berechtigt ist;\n§3\n5. Salmonellen:\nBetriebseigene Kontrollen\nSalmonella enteritidis und Salmonella typhimurium,\nausgenommen Impf-Stämme;                                               (1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei\nhat dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb Untersuchun-\n6. Betriebsabteilung:\ngen auf Salmonellen nach Anhang III Teil I Abschnitt II der\nTeil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte               Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nHaltung von Hühnern als Einzelbestand bestimmt ist.                 durchgeführt werden. Alle acht Wochen führt die zuständi-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor                              ge Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstel-\nle der vom Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüte-\n1. Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen einer amtli-\nrei zu diesem Zeitpunkt durchzuführenden Untersuchung\nchen Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt IV\neine amtliche Untersuchung auf Salmonellen durch.\nder Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezem-\nber 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen                               (2) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei\nbestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und                 hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1\nErzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung                     Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren und der zustän-\nlebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen                  digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n(ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 38) in der jeweils geltenden\nFassung in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei                                             §4\nSalmonellen festgestellt worden sind;\nMitteilungspflicht\n2. Verdacht auf Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen\neiner betriebseigenen Untersuchung nach Anhang III                     (1) Ergeben die Untersuchungen nach § 3 den Verdacht\nTeil I Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der                auf Salmonelleninfektion, so hat der Betriebsinhaber\njeweils geltenden Fassung Salmonellen festgestellt                  diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde\nworden sind.                                                        mitzuteilen.\n(2) Dieselbe Pflicht hat auch, wer in Vertretung des In-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/117/EWG des    habers den Zuchtbetrieb oder die Brüterei leitet, sowie der\nRates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen           Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Unter-\nbestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tie-\nrischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und suchungen mit der Prüfung auf Salmonellen befasst\nVergiftungen (ABl. EG Nr. L 62 S. 38).                                worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                             545\n§5                               mit dem Dung zu packen. Futter kann auch einem\nAmtliche Untersuchung                       Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des An-\nsteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden.\nBei Mitteilung des Verdachts auf Salmonelleninfektion       Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz\nnach § 4 ordnet die zuständige Behörde eine amtliche           zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\nUntersuchung der Hühner aller betroffenen Betriebsab-          arztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu\nteilungen nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richt-       lagern. Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder\nlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung an.          sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.\n§6\n§8\nMaßnahmen nach amtlicher Feststellung\nAufhebung der Schutzmaßregeln\n(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund der Untersu-\nchungen nach § 5 eine Salmonelleninfektion amtlich fest-          (1) Die angeordnete Sperre ist aufzuheben, wenn die\ngestellt, so unterliegt der Betrieb nach folgender Maßgabe     Salmonelleninfektion erloschen ist.\nder Sperre: Aus dem Betrieb oder, im Falle eines Betriebes        (2) Die Salmonelleninfektion gilt als erloschen, wenn\nmit Betriebsabteilungen, aus einer betroffenen Betriebs-\n1. alle Hühner und unbebrüteten Eier aus den betroffenen\nabteilung dürfen nur verbracht werden\nBetriebsabteilungen sowie die betroffenen Bruteier aus\n1. Hühner                                                          Brütereien entfernt worden und\na) zu diagnostischen Zwecken,                              2. die Reinigung und Desinfektion dieser Betriebsabtei-\nb) nach ihrer Impfung oder anderweitigen Behandlung            lungen nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\nzum Zwecke der Umstallung in eine andere gerei-            arztes und die Schadnagerbekämpfung durchgeführt\nnigte und desinfizierte Betriebsabteilung desselben        worden sind oder\nBetriebes,                                             3. nach Impfung oder anderweitiger Behandlung der\nHühner einer Betriebsabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1\nc) zur Schlachtung gemäß den Vorschriften des Ge-\nBuchstabe b Salmonella enteritidis oder Salmonella\nflügelfleischhygienegesetzes oder\ntyphimurium durch zweimalige amtliche Untersuchung\nd) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung;                   nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie\n2. unbebrütete Eier                                                92/117/EWG im Abstand von zwei Wochen nicht mehr\nnachgewiesen worden sind. Die erste Untersuchung ist\na) zur Hitzebehandlung in einen nach der Eiprodukte-           frühestens nach Ablauf der Wartezeit durchzuführen.\nVerordnung zugelassenen Vorbehandlungsbetrieb,\ndurch die die Einhaltung der in Anlage 2 Abschnitt 1\nder Eiprodukte-Verordnung festgelegten Normen                                              §9\ngewährleistet wird, oder                                                         Schutzmaßregeln\nbei Salmonella gallinarum pullorum\nb) zur unschädlichen Beseitigung.\n(2) Die zuständige Behörde kann, wenn Belange der              (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den\nSeuchenbekämpfung dies erfordern, die Tötung und               §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen\nunschädliche Beseitigung aller Hühner der betroffenen          durch Salmonella gallinarum pullorum festgestellt werden.\nBetriebsabteilungen eines Zuchtbetriebes anordnen, in             (2) Impfungen gegen Salmonella gallinarum pullorum\ndem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt wor-        sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nden ist. Sie kann aus diesem Grund auch die unschädliche       Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchen-\nBeseitigung der unbebrüteten Eier aus der betroffenen          bekämpfung nicht entgegenstehen.\nBetriebsabteilung anordnen.\n(3) Die als Bruteier gekennzeichneten Eier und die aus-                                        § 10\ngebrüteten Küken einer Brüterei, die aus einer betroffenen       Behördliche Überwachung, Mitteilungen der Länder\nBetriebsabteilung eines Zuchtbetriebes stammen, in dem\neine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist,        (1) Im Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der\nsind unschädlich zu beseitigen.                                Vorschriften dieser Verordnung überprüft die zuständige\nBehörde regelmäßig die Zuchtbetriebe und Brütereien.\n§7                                  (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermit-\nteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nDesinfektion\nschaft und Forsten*) zur Weitergabe an die Kommis-\n(1) Nach Entfernung der Hühner und der Eier aus den         sion der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum\nbetroffenen Betriebsabteilungen muss der Besitzer die          15. Februar des folgenden Jahres einen Bericht über die\nStallräume, Vorräume, Zugänge sowie Einrichtungen,             Zahl der Zuchtbetriebe und Brütereien, in denen eine\nGeräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Sal-          Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, und\nmonellen sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-         über die nach § 6 getroffenen Maßnahmen sowie über die\nsung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.      Bestandsgröße der betroffenen Betriebe und über die\nIn den Ställen und in ihrer unmittelbaren Umgebung muss        festgestellten Salmonella-Typen.\nder Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen.\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-\n(2) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs-           nuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen             Ernährung und Landwirtschaft.","546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\n§ 11                             4. entgegen § 6 Abs. 1 Hühner oder unbebrütete Eier ver-\nbringt,\nOrdnungswidrigkeiten\n5. entgegen § 6 Abs. 3 Küken oder Bruteier nicht be-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-        seitigt,\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2       6. einer Vorschrift des § 7 über die Reinigung, Desin-\nAbs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1,       fektion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt\nzuwiderhandelt.                                                  oder\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des      7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 impft.\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                  § 12\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen oder ent-                   (Änderung anderer Vorschriften)\ngegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durch-\nführen lässt,                                                                        § 13\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 oder § 3 Abs. 2 Unterlagen                  (Neufassung anderer Vorschriften)\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3. entgegen § 4 einen Infektionsverdacht nicht oder nicht                               § 14\nrechtzeitig mitteilt,                                                           (Inkrafttreten)"]}