{"id":"bgbl1-2001-16-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":16,"date":"2001-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/16#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_16.pdf#page=30","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin","law_date":"2001-04-05T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":30,"num_pages":6,"content":["534               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin\nVom 5. April 2001\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes       6. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch           Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Ab-\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997                   stimmung mit den mit der Arbeitssicherheit befassten\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit           Stellen und Personen innerhalb und außerhalb des\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom               Betriebes; Erkennen der betriebsbedingten Umwelt-\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-              belastungen und Beachten der Umweltschutzbestim-\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verord-              mungen.\nnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung               (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem\nnach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bun-              anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte\ndesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem        Floristmeisterin.\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\n§2\n§1\nZulassungsvoraussetzungen\nZiel der Prüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses                       (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum              anerkannten Ausbildungsberuf als Florist/Floristin und\nGeprüften Floristmeister/zur Geprüften Floristmeisterin er-        danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder\nworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen      2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.\nnach den §§ 2 bis 10 durchführen.\nDie Berufspraxis gemäß Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben\nteilnehmer die notwendige Qualifikation besitzt, folgende     eines Floristmeisters gemäß § 1 haben.\nim Zusammenhang stehende Aufgaben eines Florist-\nmeisters als Fach- und Führungskraft in seinem Auf-               (2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die An-\ngabenbereich, insbesondere beim Planen, Anfertigen und        wendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzen-\nVermarkten von floristischen Werkstücken wahrzunehmen:        schutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.\n1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von            (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung\nWaren; Beachten von Qualitätsanforderungen und            auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeug-\nvon einschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der     nissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er\nsachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und         Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,\nHilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen       die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nder Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen und\nGeräten;                                                                               §3\n2. Selbstständiges Planen und Ausführen von gestalte-                           Gliederung der Prüfung\nrisch-technischen Arbeiten; Durchführen von Kosten-\nrechnung und Preiskalkulation; Überwachen der                 (1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:\nKostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicher-      1. Handlungsbereiche (§ 4) und\nstellen der Kontrollen ein- und ausgehender Waren,\nder Werkstoffe, Hilfsmittel und Werkstücke hinsichtlich   2. Handlungsobjekte (§ 5).\nihrer Quantität und Qualität;                                 (2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situations-\n3. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines           aufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 5 und dem\ntermingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens; Hin-      Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung\nwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im            nach Maßgabe des § 6 Abs. 6.\nBetriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs-\nteilen und Betrieben;                                                                  §4\n4. Erstellen eines Marketingkonzeptes, Planen und                                 Handlungsbereiche\nDurchführen von Werbemaßnahmen; Beraten von\nKunden und Führen von Verkaufsgesprächen;                     (1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften\nFloristmeister/zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den\n5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung             Handlungsbereichen:\nfachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation,     1. Unternehmensführung,\nLeistungsfähigkeit und Eignung; Einarbeiten, Motivie-     2. Interne und externe Kommunikation,\nren und Anleiten der Mitarbeiter; berufliche Aus- und\n3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung,\nWeiterbildung der Mitarbeiter; Zusammenarbeiten mit\nder Geschäftsführung und dem Betriebsrat;                 4. Ausbildung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001               535\n5. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,        3. Führungsmethoden und -mittel zur Bewältigung be-\n6. Beschaffung und Pflege,                                        trieblicher Aufgaben anwenden;\n7. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Bera-            4. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie\ntung),                                                        der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen\nund motivieren;\n8. Fertigung und Kontrolle.\n5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizie-\n(2) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung“ soll             rung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichti-\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage            gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter-\nist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirt-             interessen planen und veranlassen.\nschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere\nsoll er die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauf-         (5) Im Handlungsbereich „Ausbildung“ soll der Prü-\norganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des          fungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die\nMarktes (lokal und global) erkennen, analysieren und          nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig\ndarauf reagieren können. Er soll die Instrumente des          zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit\nControllings und des Qualitätsmanagements anwenden            die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Aus-\nkönnen sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmens-     bildung in der Floristik besitzt. Es können insbesondere\nführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen           folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:\nzu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifi-         1. Allgemeine Grundlagen legen;\nkationsschwerpunkte geprüft werden:\n2. Ausbildung planen;\n1. Rechtliche, ökonomische und organisatorische Aspekte\n3. Auszubildende einstellen;\nder Unternehmensformen verstehen und berücksich-\ntigen;                                                    4. am Arbeitsplatz ausbilden;\n2. Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforgani-         5. Lernen fördern;\nsation anwenden;                                          6. Gruppen anleiten;\n3. Methoden der Marktbeobachtung und -analyse be-             7. Ausbildung beenden.\nherrschen;\n(6) Im Handlungsbereich „Planung, Organisation von\n4. Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmens-             Abläufen und Kalkulation“ soll der Prüfungsteilnehmer\nführung kennen und beachten;                              nachweisen, dass er in der Lage ist, floristische Werk-\n5. Controllinginstrumente anwenden und Regeln des             stücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die\nQualitätsmanagements beachten.                            betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durch-\n(3) Im Handlungsbereich „Interne und externe Kommu-        zuführen und zu kontrollieren. Er soll das Personal- und\nnikation“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass        Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll er die Arbeits-\ner in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommu-       ablaufsplanung und die Disposition der Werkstoffe und\nnikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kunden-        Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen\norientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen       können. Es können insbesondere folgende Qualifikations-\nund angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten             schwerpunkte geprüft werden:\nsowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikations-           1. Gestalterische Konzepte für floristische Werkstücke\ntechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können              und Dienstleistungen entwickeln und erläutern;\ninsbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte ge-          2. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation durchführen;\nprüft werden:\n3. Arbeitsorganisation und Zeitplanung erstellen;\n1. Kommunikationsformen beherrschen;\n4. Kostenkalkulation und Preisbildung durchführen;\n2. Individual- und Gruppenverhalten beurteilen und Team-\narbeit fördern;                                           5. Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umwelt-\nschutz berücksichtigen und gewährleisten.\n3. Methoden der Konfliktvermeidung und der Konflikt-\nlösung anwenden;                                             (7) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Pflege“ soll\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage\n4. Instrumente und Möglichkeiten der Kommunikations-\nist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche\ntechnologie nutzen.\nWerkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen\n(4) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Perso-     sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität\nnalentwicklung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,       und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll er\ndass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln      die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der\nund den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend        pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherr-\nsicherzustellen. Insbesondere soll er Mitarbeiter durch die   schen. Es können insbesondere folgende Qualifikations-\nAnwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigen-         schwerpunkte geprüft werden:\nverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll er        1. Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen;\nin der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und\nqualitativen Personalplanung eine systematische Perso-        2. Angebote von pflanzlichen und nichtpflanzlichen\nnalentwicklung durchzuführen. Es können insbesondere              Werkstoffen beurteilen;\nfolgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:           3. Pflanzen und Pflanzenteile ihren Ansprüchen gemäß\n1. Quantitativen und qualitativen Personalbedarf be-              pflegen;\nstimmen;                                                  4. Nichtpflanzliche Werkstoffe sachgerecht lagern;\n2. Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile er-          5. Umweltschutz beachten und Energie sparsam ver-\nstellen;                                                      wenden.","536                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\n(8) Im Handlungsbereich „Präsentation und Vermark-             (2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig\ntung (Werbung und Beratung)“ soll der Prüfungsteil-            aus den Handlungsbereichen\nnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Strategien der\n– Unternehmensführung,\nVermarktung sowie die Präsentation von Waren und\nDienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner          – Interne und externe Kommunikation sowie\nsoll er Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten           – Mitarbeiterführung und Personalentwicklung\nkönnen. Es können insbesondere folgende Qualifikations-\nschwerpunkte geprüft werden:                                   gebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den\nHandlungsbereichen\n1. Marketingkonzepte und verkaufsfördernde Maßnah-\nmen entwickeln, beurteilen und vorstellen;                 – Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,\n2. Angebote erstellen und Entwürfe zeichnerisch dar-           – Beschaffung und Pflege sowie\nstellen;                                                   – Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)\n3. Präsentationstechniken beherrschen;                         einzubeziehen.\n4. Beratungsgespräche führen.                                     (3) Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunkt-\n(9) Im Handlungsbereich „Fertigung und Kontrolle“ soll      mäßig aus den Handlungsbereichen\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage         – Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,\nist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werk-\nstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und           – Beschaffung und Pflege sowie\nökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrol-        – Präsentation und Vermarktung (Werbung und Bera-\nlieren. Es können insbesondere folgende Qualifikations-           tung)\nschwerpunkte geprüft werden:\ngebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den\n1. Themen-, raum- und anlassbezogene floristische              Handlungsbereichen\nWerkstücke fertigen;\n– Unternehmensführung,\n2. Werkstücke in ihrer Gestaltung erläutern und be-\n– Interne und externe Kommunikation sowie\nurteilen;\n– Mitarbeiterführung und Personalentwicklung\n3. Werkstücke hinsichtlich des Konzeptes und der Kal-\nkulation überprüfen.                                       einzubeziehen.\n(4) Die beiden Situationsaufgaben gemäß den Absät-\n§5                                 zen 2 und 3 sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.\nHandlungsobjekte                          Dem Prüfungsteilnehmer stehen jeweils mindestens vier\n(1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die      Stunden, insgesamt höchstens zehn Stunden zur Ver-\nin ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum             fügung. Eine der beiden Situationsaufgaben ist nach\noder Anlass. In der Prüfung soll der Prüfungsteilneh-          Maßgabe des Prüfungsausschusses in ein floristisches\nmer nachweisen, dass er die floristischen Gestaltungs-         Werkstück umzusetzen. Die Bewertung der praktischen\nformen und -mittel beherrscht und diese bei unterschied-       Umsetzung geht in die Gesamtbewertung der jeweiligen\nlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden               Aufgabe ein.\nkann.                                                             (5) Eine weitere Situationsaufgabe beinhaltet schwer-\n(2)                                                         punktmäßig den Handlungsbereich „Fertigung und Kon-\ntrolle“. Die Konzeption dazu ist unter Einbeziehung aller\n1. Themenbezogene Floristik geht von einem oder meh-           übrigen Handlungsbereiche mit Ausnahme dem der Aus-\nreren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aus-     bildung schriftlich auszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit\nsagekräftigen Werkstück gestaltet werden.                  beträgt 14 Tage. Der Prüfungsteilnehmer präsentiert die\n2. Raumbezogene Floristik wird bestimmt von den Grö-           Konzeption und erläutert die geplante Vorgehensweise in\nßenverhältnissen, der Architektur und den Stilelemen-      einem Fachgespräch. Der Prüfungsausschuss kann weiter-\nten eines Raumes (innen oder außen), denen die floris-     gehende Fragestellungen, die sich auf die Situations-\ntischen Werkstücke angepasst werden.                       aufgabe beziehen, anschließen. Das Fachgespräch soll\nje Prüfungsteilnehmer wenigstens 15 Minuten und nicht\n3. Anlassbezogene Floristik wird bestimmt durch Ereig-         länger als 30 Minuten dauern. Die praktische Umsetzung\nnisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und          dieser Situationsaufgabe erfolgt ebenfalls unter Aufsicht\nweltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die tradi-     und soll mindestens vier Stunden betragen. Insgesamt soll\ntionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer       die praktische Umsetzung der Situationsaufgaben gemäß\nWerkstücke begangen werden.                                den Absätzen 4 und 5 nicht länger als acht Stunden\ndauern. Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Ferti-\n§6                                 gungszeit fest. Die Bewertung der praktischen Umsetzung\nDurchführung der Prüfung                      geht in das Ergebnis der Konzeption ein.\n(1) In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu be-         (6) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen\narbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie      Eignung erfolgt in einer Prüfung des Handlungsbereichs\nfür die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch      „Ausbildung“, die sich in ihrer Ausgestaltung an floristi-\nsind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Hand-         schen Tätigkeiten orientiert. Im schriftlichen Teil soll der\nlungsobjekte gemäß § 5 Abs. 2. In der Summe der Auf-           Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus meh-\ngaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Hand-        reren Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungs-\nlungsbereichen gemäß § 4 geprüft werden.                       bereichs fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                    537\nten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der            und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nPräsentation oder praktischen Durchführung einer Aus-           der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\nbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prü-\nfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus.\nDie Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat                                        §9\nder Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch zu                              Wiederholung der Prüfung\nbegründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\n30 Minuten dauern.\nwiederholt werden.\n§7                                     (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                  der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen\nbefreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer voran-\nVon der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß          gegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistun-\n§ 6 Abs. 2 bis 4 und 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf          gen erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, ge-\nAntrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden,          rechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen\nwenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-         Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.\nrechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-         Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestan-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine          dene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall\nPrüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit       gilt das letzte Ergebnis.\nErfolg abgelegt hat, deren Inhalt den Anforderungen\ndieser Prüfungsleistungen entsprach.\n§ 10\n§8                                                     Übergangsvorschriften\nBestehen der Prüfung                             (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene\nPrüfungsverfahren können nach den bisherigen Rechts-\n(1) Die beiden Situationsaufgaben gemäß § 6 Abs. 2\nvorschriften zu Ende geführt werden.\nbis 4, die Konzeption einschließlich der praktischen\nUmsetzung sowie die Präsentation einschließlich des                (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach\nFachgesprächs gemäß § 6 Abs. 5 sind gesondert zu                bisher geltenden besonderen Rechtsvorschriften nicht\nbewerten.                                                       bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wieder-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-            holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-\nteilnehmer in jeder Situationsaufgabe, in der Konzep-           prüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Auf\ntion einschließlich der praktischen Umsetzung, bei der          Antrag des Prüfungsteilnehmers kann die Wiederholungs-\nPräsentation einschließlich des Fachgesprächs sowie im          prüfung auch gemäß dieser Verordnung durchgeführt\nschriftlichen und praktischen Prüfungsteil des Handlungs-       werden. § 9 Abs. 2 findet dann keine Anwendung.\nbereichs „Ausbildung“ mindestens ausreichende Leistun-\ngen erzielt hat.\n§ 11\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2                                   Inkrafttreten\nauszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort          Die Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.\nBonn, den 5. April 2001\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","538                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 3)\nMuster\n.....................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin\ngemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Florist-\nmeisterin“ vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                                                                                                        539\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 3)\nMuster\n.....................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin\ngemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Florist-\nmeisterin“ vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534)\nmit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote\nI. Situationsaufgabe mit den Schwerpunkten                                                                                                                                    ..............\n– Unternehmensführung\n– Interne und externe Kommunikation\n– Mitarbeiterführung und Personalentwicklung\nII. Situationsaufgabe mit den Schwerpunkten                                                                                                                                   ..............\n– Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation\n– Beschaffung und Pflege\n– Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)\nIII. Situationsaufgabe Fertigung und Kontrolle\n1. Konzeption und praktische Umsetzung                                                                                                                                   ..............\n2. Präsentation und Fachgespräch                                                                                                                                         ..............\nIV. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung wurde mit dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prü-\nfungsleistung nachgewiesen.\n(Im Fall des § 7: Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung der\nSituationsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /des Handlungsbereichs Ausbildung freigestellt.)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}