{"id":"bgbl1-2001-16-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":16,"date":"2001-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/16#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_16.pdf#page=26","order":3,"title":"Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde","law_date":"2001-04-12T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["530                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nGesetz\nzur Bekämpfung gefährlicher Hunde*)\nVom 12. April 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                              b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                     Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der\nzuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.\nArtikel 1                                   2. Vorschriften über\nGesetz                                         a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,\nzur Beschränkung des Verbringens oder                                   b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde\nder Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland                                   nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz ent-\n(Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-                                     sprechen, sowie\ngesetz – HundVerbrEinfG)                                     c) das Verfahren\nzu erlassen.\n§1\nBegriffsbestimmungen                                  3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulas-\nsen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                                                  das Verfahren zu regeln.\nVerbringen in das Inland:\n§3\njedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union in das Inland,                                                                   Überwachung\nEinfuhr:                                                                        (1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht-\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-\nVerbringen aus einem Drittland in das Inland,                                digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die\nZucht:                                                                       zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund die-\njede Vermehrung von Hunden,                                                  ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich\nsind.\nHandel:\n(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-\njede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,\ntragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1\nGefährlicher Hund:                                                           1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude\nHunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-                        und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während\nTerrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren                        der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,\nKreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.                           2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nSicherheit und Ordnung\n§2\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,\nEinfuhr- und Verbringungsverbot                                       Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Trans-\n(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staf-                              portmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,\nfordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier so-                    b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen\nwie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen\nbetreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nHunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder ver-\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren\neingeschränkt,\nKreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für\ndie nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund                        3. Unterlagen einsehen,\nständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet                   4. Hunde untersuchen.\nwird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land ein-                          (3) Der Auskunftspflichtige hat\ngeführt oder verbracht werden.\n1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                        unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                        dulden,\n1. vorzuschreiben,                                                           2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke,\na) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach                             Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeich-\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete                       nen,\nGrenzkontrollstellen in das Inland eingeführt wer-                  3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel\nden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen                         zu öffnen,\nvorzuführen sind,                                                   4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen\nHunde Hilfestellung zu leisten,\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-         5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften              entladen und\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG      6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzu-\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                       legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                 531\n(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche    eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder          § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind an-\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-     zuwenden.\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer straf-\nrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem                                     Artikel 2\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                          Änderung des Tierschutzgesetzes\nDas Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n§4\nchung vom 25. Mai 1998 (BGBI. I S. 1105, 1818) wird wie\nMitwirkung der Zollstellen                    folgt geändert:\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung          1. § 2a wird wie folgt geändert:\nder Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden                 a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „bei Personen,\nkönnen Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließ-                  die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu\nlich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und               betreuen haben“ gestrichen.\nden Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:\nGesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen den zuständigen Behörden mit-                        „(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nteilen.                                                               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erfor-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch                  derlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                      nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kenn-\ndie Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es              zeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden\nkann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmel-                 und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der\ndungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten                 Kennzeichnung zu erlassen.“\nsowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und\nzur Duldung von Besichtigungen vorsehen.                       2. § 11b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n§5\n„a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhal-\nStrafvorschriften                                    tensstörungen oder erblich bedingte Aggressi-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-               onssteigerungen auftreten oder\".\nstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in        b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ndas Inland verbringt oder einführt.\n„(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-           desrates\nlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder         1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhal-\nGeldstrafe.                                                               tensstörungen und Aggressionssteigerungen\nnach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,\n§6\n2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten,\nBußgeldvorschriften                                   Rassen und Linien zu verbieten oder zu be-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                 schränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen\nlässig                                                                    gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.“\n1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4\nAbs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten     3. § 12 wird wie folgt geändert:\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,              „(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder             sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch\ntierschutzwidrige Handlungen verursacht worden\n3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder\nsind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden,\nMitwirkungspflichten zuwiderhandelt.\nsoweit dies durch Rechtsverordnungen nach Ab-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis             satz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.“\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n§7                                     „4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland\noder das Halten, insbesondere das Ausstel-\nEinziehung                                        len von Wirbeltieren im Inland zu verbieten,\nIst eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit                  wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter\nnach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können                                  Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlun-\ngen vorgenommen worden sind oder die\n1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die                         Tiere erblich bedingte körperliche Defekte,\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und                           Verhaltensstörungen oder Aggressionssteige-\n2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die                            rungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder                    Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tat-\nzu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-                      bestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c\nden oder bestimmt gewesen sind,                                         erfüllt ist.“","532               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nc) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.                            lich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlas-\nd) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 mit folgender          sen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem\nneuen Fassung:                                             Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur\nmit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.“\n„Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5\nkann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschafts-\nrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entge-                                Artikel 3\ngenstehen.“\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n4. § 13a wird wie folgt geändert:                               Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322),\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                   zuletzt geändert durch Artikel 3 § 32 des Gesetzes vom\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                       16. Februar 2001 (BGBI. I S. 266), wird wie folgt geändert:\n„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-         1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\ndesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforder-        §§ 143 und 144 wie folgt gefasst:\nlich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter         „§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden\nStalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher         „§ 144 (weggefallen)“.\nNutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter\nBetäubungsgeräte oder -anlagen von einer Zulas-        2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:\nsung oder Bauartzulassung abhängig zu machen\nsowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das                                    „§ 143\nZulassungsverfahren zu regeln. Dabei können ins-                             Unerlaubter Umgang\nbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegen-                            mit gefährlichen Hunden\nden Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen\n(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften\nnäher bestimmt werden.“\nerlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten\noder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                                  mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\na) In Absatz 7 ist die Angabe „§ 13a“ durch die Angabe         strafe bestraft.\n„§13a Abs. 1“ zu ersetzen.                                    (2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche\nb) Dem Absatz 7 ist folgender Satz 2 anzufügen:                Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Unter-\nsagung einen gefährlichen Hund hält.\n„Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder\nBetäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer                (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,\nRechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen              können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“\nsind.“\n6. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe\nArtikel 4\n„§ 11a Abs. 3 Satz 1,“ die Angabe „§ 11b Abs. 5                        Änderung des Hundeverbringungs-\nNr. 2,“ eingefügt.                                                    und -einfuhrbeschränkungsgesetzes\nIn § 6 Abs. 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhr-\n7. In § 19 wird die Angabe „§ 2a oder § 5 Abs. 4,“ durch      beschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBI. I\ndie Angabe „§§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2            S. 530) wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“\noder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5“ ersetzt.                    durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.\n8. § 21b wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„ § 21b\nDas Bundesministerium kann Rechtsverordnungen                                    Inkrafttreten\nnach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn          Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage\nihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von      nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforder-        2002 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 533\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 12. April 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}