{"id":"bgbl1-2001-16-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":16,"date":"2001-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/16#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_16.pdf#page=19","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes","law_date":"2001-04-11T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 523\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nVom 11. April 2001\nAuf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher,\ntierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften im\nZusammenhang mit der BSE-Bekämpfung vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001\n(BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut des Tierkörperbeseitigungs-\ngesetzes in der ab 22. Februar 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 6. September 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 2. September 1975\n(BGBl. I S. 2313, 2610),\n2. den am 22. Februar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 11. April 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","524               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nGesetz\nüber die Beseitigung von Tierkörpern,\nTierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen\n(Tierkörperbeseitigungsgesetz –– TierKBG)\n§1                                                             §3\nBegriffsbestimmungen                                                 Grundsatz\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind                              (1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind so\n1. Tierkörper:                                                zu beseitigen, dass\nVerendete, tot geborene oder ungeborene Tiere sowie        1. die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch\ngetötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuss              Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische\nverwendet werden;                                              Stoffe gefährdet,\n2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger\n2. Tierkörperteile:\nübertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe nicht\na) Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich           verunreinigt,\nBlut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern,\n3. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\nKlauen, Knochen und Wolle,\nImmissionsschutzgesetzes nicht herbeigeführt,\nb) sonst anfallende Teile von Tieren,\n4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst nicht\ndie nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden;            gefährdet oder gestört werden.\n3. Erzeugnisse:                                               Die Belange des Naturschutzes und der Landschafts-\npflege sowie des Städtebaues sind bei Errichtung und\nErzeugnisse, die von Tieren stammen, insbesondere\nBetrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten zu wahren.\nzubereitetes Fleisch, Eier und Milch, deren sich der\nBesitzer entledigen will oder deren unschädliche              (2) Bei der Beseitigung in Tierkörperbeseitigungs-\nBeseitigung geboten ist; tierische Exkremente gelten       anstalten dürfen Erzeugnisse zum Genuss für Menschen\nnicht als Erzeugnis;                                       nicht gewonnen werden.\n4. Tierkörperbeseitigungsanstalten:\nAnlagen, die von einem nach § 4 Beseitigungspflichti-                                   §4\ngen oder Beauftragten betrieben und in denen Tierkör-\nper, Tierkörperteile und Erzeugnisse beseitigt werden;                   Verpflichtung zur Beseitigung\n5. Sammelstellen:                                                (1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften\ndes öffentlichen Rechts haben, soweit in diesem Gesetz\nEinrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile        die Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten vor-\nund Erzeugnisse zur Beseitigung in Tierkörperbesei-        geschrieben ist, die in ihrem Gebiet anfallenden Tier-\ntigungsanstalten abgeliefert, gesammelt und gelagert       körper, Tierkörperteile und Erzeugnisse zu beseitigen\nwerden.                                                    (Beseitigungspflichtige). Sie können sich zur Erfüllung\n(2) Die Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst        dieser Pflicht Dritter bedienen.\ndas Abliefern, Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern,              (2) Die zuständige Behörde darf nach Anhörung des\nVergraben, Verbrennen, Behandeln und Verwerten von            Beseitigungspflichtigen dem Inhaber einer Tierkörper-\nTierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen.               beseitigungsanstalt auf Antrag die Pflicht zur Beseitigung\nvon Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen über-\ntragen, wenn\n§2\n1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-\nSachlicher Geltungsbereich                         gegenstehen,\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für       2. der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu-\nTierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die radio-           verlässig ist,\naktive Stoffe enthalten oder die durch radioaktive Stoffe\nverunreinigt sind, soweit sie nach dem Atomgesetz und         3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14\nden auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechts-                 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind und\nverordnungen zu beseitigen sind.                              4. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Ge-\n(2) Unberührt bleibt das Bundes-Immissionsschutzge-             setzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nsetz in der jeweils geltenden Fassung.                            Vorschriften beachtet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001               525\nDie Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen;            sind. § 26 Abs. 2, die §§ 32b und 34 Abs. 2 des Wasser-\nbei Teilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden        haushaltsgesetzes bleiben unberührt.\nwerden, dass der Inhaber der Tierkörperbeseitigungs-\nanstalt alle in einem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tier-\nkörperteile und Erzeugnisse beseitigt, sofern das öffent-                                 §6\nliche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch auf\nBeseitigung von Tierkörperteilen\nÜbertragung besteht nicht.\n(1) Tierkörperteile der in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2\n(3) Der Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt\nbezeichneten Tierarten oder Tiere sind in Tierkörper-\nkann vorübergehend durch die zuständige Behörde\nbeseitigungsanstalten zu beseitigen. Bei umhüllten oder\nverpflichtet werden, gegen angemessenes Entgelt, bei\nverpackten Tierkörperteilen trägt derjenige, bei dem die\ndem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, einem\nTierkörperteile angefallen sind, die Kosten der Öffnung\nanderen Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der\nund Entfernung der Umhüllung oder Verpackung. § 5\nAnstalt, zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen\nAbs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nund Erzeugnissen, die außerhalb des Einzugsbereiches\nder Tierkörperbeseitigungsanstalt anfallen, zu gestatten,        (2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fleisch, das nach\nsoweit dies für ihn zumutbar ist und der Beseitigungs-        fleischhygienerechtlichen oder geflügelfleischhygiene-\npflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse    rechtlichen Vorschriften untauglich zum Genuss für\nanders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehr-        Menschen ist, nicht für Tierkörperteile, die\nkosten beseitigen kann. Kommt eine Einigung über das\nEntgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige       1. hygienisch so behandelt werden, dass die mensch-\nBehörde festgesetzt.                                              liche oder tierische Gesundheit, insbesondere durch\nKrankheitserreger, toxische Stoffe, Verunreinigungen\n(4) Soweit und solange dem Inhaber einer Tierkörper-           oder sonstiges Verderben nicht gefährdet werden\nbeseitigungsanstalt die Beseitigung nach Absatz 2 über-           kann,\ntragen worden ist, ist er Beseitigungspflichtiger im\n2. Blut, Borsten, Federn, Fett, Fisch, Häute, Haare,\nSinne dieses Gesetzes. Im gleichen Umfange ist der\nHörner, Klauen, Knochen oder Wolle verarbeitenden,\nBeseitigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von seiner\nGelatine, Leim oder Futterkonserven herstellenden\nVerpflichtung entbunden.\noder pharmazeutischen Betrieben zur technischen\nBearbeitung oder industriellen Verarbeitung zugeführt\n§5                                   und dort so behandelt werden, dass der Grundsatz des\n§ 3 gewahrt wird; für die Verwahrung gilt § 13 Satz 1\nBeseitigung von Tierkörpern                        und für den Transport § 10 Abs. 3; die zuständige\n(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu be-             Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, sofern\nseitigen                                                          der Grundsatz des § 3 gewahrt wird, oder\n1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen,        3. in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschafts-\nGeflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im           verpflegung in geringen Mengen oder in privaten\nHaus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen               Haushaltungen anfallen.\nbefinden,                                                    (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Tierkörperteile, die\n2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder         in Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieben anfallen\nähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen           und in unmittelbar angeschlossenen eigenen Anlagen\ngehalten werden,                                          unter Anwendung von Verfahren, die denen der Tier-\n3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten            körperbeseitigungsanstalten entsprechen, beseitigt\nTierarten, ausgenommen solche von frei lebendem           werden.\nWild.\nDies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich\nsolcher von frei lebendem Wild, soweit es zur Wahrung                                     §7\ndes Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zu-                        Beseitigung von Erzeugnissen\nständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung\ndürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in            (1) Erzeugnisse sind in Tierkörperbeseitigungsanstal-\ntierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden.        ten zu beseitigen. Bei umhüllten oder verpackten Erzeug-\nnissen trägt derjenige, bei dem das Erzeugnis angefallen\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von     ist, die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Um-\nHunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen         hüllung oder Verpackung. Bei unverhältnismäßig hohen\nalten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper          Kosten der Öffnung kann die zuständige Behörde im\nvon Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Klein-         Einvernehmen mit der nach dem Kreislaufwirtschafts-\ntieren und Vögeln, die auf geeigneten und von der zustän-     und Abfallgesetz zuständigen Stelle zulassen, dass die\ndigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen          Erzeugnisse nach dem Kreislaufwirtschafts- und Ab-\noder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutz-       fallgesetz beseitigt werden. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt ent-\ngebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher         sprechend.\nWege und Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen\nAbfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die Tier-            (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in\nkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer         Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-\nausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erd-          gung in geringen Mengen oder in privaten Haushaltungen\nschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt             anfallen.","526              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\n§8                              lassung ist zu widerrufen, wenn eine der Auflagen nicht\nAusnahmen                            eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer von\nder zuständigen Behörde zu setzenden angemessenen\n(1) Die zuständige Behörde kann, soweit der Grundsatz      Frist abgeholfen worden ist.\ndes § 3 gewahrt bleibt, auf Antrag zulassen\n1. die Verfütterung von Tierkörpern, die\n§9\na) von Tieren stammen, die zur Gewinnung von Futter-\nMeldepflicht\nfleisch getötet worden sind, in Zoologischen Gärten\nund ähnlichen Einrichtungen, Zirkusunternehmen,          (1) Der Besitzer hat der Tierkörperbeseitigungsanstalt,\nHundezuchten, Pelztierzuchten, Teichwirtschaften      in deren Einzugsbereich die Tierkörper anfallen, oder dem\nund Tierheimen,                                       Beseitigungspflichtigen unverzüglich zu melden, wenn\nb) in Zoologischen Gärten und ähnlichen Einrich-          Körper von Einhufern und Klauentieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1\ntungen sowie in Pelztierzuchten aus der eigenen       Nr. 1) oder von Zootieren oder Tieren in Tierhandlungen\nTierhaltung anfallen.                                 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) angefallen sind. Das Gleiche gilt\nfür Körper von Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und\nDie Verfütterung von Körpern seuchenkranker oder          Edelpelztieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), wenn nicht nur\nverdächtiger Tiere darf nicht zugelassen werden;          einzelne Tierkörper anfallen.\n2. die Verfütterung von Tierkörperteilen aus gewerblichen       (2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn\nSchlachtungen; die Verfütterung von Tierkörperteilen,\n1. die Beseitigung nicht in einer Tierkörperbeseitigungs-\ndie nach den Vorschriften des Fleischhygienegesetzes\nanstalt vorgenommen werden muss,\nund des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich\nzum Genuss für Menschen sind, darf                        2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind,\na) nur zugelassen werden, wenn sie ausreichend zer-       3. Tierkörper verfüttert werden dürfen,\nkleinert, mit Stoffen, die eine anderweitige Ver-     4. die Tierkörper von dem Besitzer an eine Tierkörper-\nwertung ausschließen, versetzt sind und so erhitzt        beseitigungsanstalt oder Sammelstelle abgeliefert\nwerden, dass Krankheitserreger abgetötet sind,            werden oder\nund sie entsprechend gekennzeichnet sind,\n5. die Tierkörper zu diagnostischen Zwecken an eine\nb) nicht zugelassen werden, wenn sie mit Tier-                tierärztliche Untersuchungsstelle verbracht werden.\nseuchenerregern, Fleischvergiftern und tierischen\nSchmarotzern behaftet sind;                              (3) Fremde oder herrenlose Körper von Hunden, Katzen\nund von anderen Tieren nach Absatz 1 sind,\n3. die Verfütterung von Speiseabfällen aus Gaststätten\nund Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die       1. wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem\nTierkörperteile oder Erzeugnisse enthalten.                   Grundstücksbesitzer,\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit der     2. wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen an-\nGrundsatz des § 3 gewahrt bleibt,                                fallen, von dem Straßenbaulastträger,\n1. Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1        3. wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unter-\nund § 7 Abs. 1 Satz 1 für wissenschaftliche Anstalten         haltung Verpflichteten\noder ähnliche Einrichtungen für die in deren Betrieb      zu melden.\nanfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeug-\nnisse, die in hierfür genehmigten Anlagen beseitigt\n§ 10\nwerden, zulassen,\nAbholungspflicht\n2. im Einzelfall abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 und\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 die Beseitigung von Tierkörperteilen       (1) Der Beseitigungspflichtige hat die in § 9 Abs. 1\nund Erzeugnissen in anderen Anlagen zulassen, sofern      Satz 1 und Abs. 3 genannten Tierkörper sowie Tier-\nöffentliche Interessen nicht entgegenstehen.              körperteile und Erzeugnisse unverzüglich abzuholen. Das\n(3) Die zuständige Behörde kann                            Gleiche gilt für Tierkörper\n1. das Vergraben von Fleisch aus Hausschlachtungen,          1. im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2, wenn die Behörde die\ndas nach den Vorschriften des Fleischhygienegesetzes          Beseitigung anordnet,\noder des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich        2. im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2, wenn die zuständige\nzum Genuss für den Menschen ist, sowie von Nach-              Behörde die Abholung anordnet,\ngeburten,\n3. im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 2, wenn der Beseitigungs-\n2. im Einzelfall aus besonderen Gründen eine anderweiti-         pflichtige durch die Behörde zur Abholung aufgefor-\nge Beseitigung, insbesondere durch Vergraben, außer-          dert wird.\nhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten                  Für Körper von Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen\nzulassen, wenn dabei der Grundsatz des § 3 gewahrt           und Edelpelztieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) sowie für Tier-\nbleibt.                                                      körperteile und Erzeugnisse gilt die Verpflichtung nach\n(4) Die Zulassung einer Ausnahme nach den Ab-              Satz 1 nur, wenn keine Sammelstellen eingerichtet sind.\nsätzen 1 bis 3 kann unter Bedingungen erteilt und mit           (2) Der Beseitigungspflichtige hat ferner Tierkörper,\nAuflagen verbunden werden. Auflagen können auch              Tierkörperteile und Erzeugnisse aus den Sammelstellen\nnachträglich angeordnet werden, wenn hierauf in dem          zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ord-\nZulassungsbescheid hingewiesen worden ist. Die Zu-           nungsgemäße Beseitigung gesichert ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                527\n(3) Der Beseitigungspflichtige hat Tierkörper, Tierkörper- einflüssen geschützt aufzubewahren. Die Tierkörper\nteile und Erzeugnisse in allseits geschlossenen und flüssig-  dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet\nkeitsdichten Fahrzeugen oder entsprechenden Behält-           oder zerlegt werden. Das Verbot gilt nicht für Zerlegungen\nnissen zu befördern; diese dürfen für andere Zwecke nicht     durch den beamteten Tierarzt.\neingesetzt werden und müssen leicht zu reinigen und zu\ndesinfizieren sein. Fahrzeuge und Behältnisse sind nach\njeder Verwendung gründlich zu reinigen und zu desinfi-                                     § 14\nzieren. Personen, die die Beförderung durchführen, haben\nSchutzkleidung zu tragen und nach jeder Unterbrechung                   Einrichtung und Betrieb von Tierkörper-\nund nach Beendigung der Tätigkeit Hände, Unterarme                     beseitigungsanstalten und Sammelstellen\nsowie Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren; die           (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nSchutzkleidung ist in regelmäßigen Abständen zu reinigen      Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen mit\nund zu desinfizieren.                                         dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n(4) Bei der Abholung hat der Besitzer die Tierkörper,\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des\nTierkörperteile und Erzeugnisse herauszugeben; er ist dar-\nGrundsatzes in § 3\nüber hinaus zu unentgeltlicher Hilfeleistung verpflichtet,\ninsbesondere bei der Heranschaffung der Tierkörper,           1. Vorschriften zu erlassen über\nTierkörperteile und Erzeugnisse aus besonders ver-\na) die Einrichtung und den Betrieb von Tierkörper-\nkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zum nächsten\nbeseitigungsanstalten, die in ihnen anzuwenden-\nbefahrbaren Weg.\nden Verfahren sowie die Herstellung der Produkte\nund die Abgabe der erzeugten Produkte,\n§ 11\nb) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nach-\nAblieferungspflicht                                weisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge des\n(1) Soweit eine Beseitigung in einer Tierkörperbeseiti-             angelieferten Materials sowie über Art und Menge\ngungsanstalt vorgeschrieben ist und eine Abholungs-                    der erzeugten Produkte,\npflicht nach § 10 nicht besteht, ist der Besitzer von Tier-       c) die Einrichtung und den Betrieb von Sammelstellen,\nkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen verpflichtet,\ndiese an die vom Beseitigungspflichtigen bestimmte            2. eine Genehmigungspflicht für die in Tierkörperbeseiti-\nTierkörperbeseitigungsanstalt oder an eine von diesem             gungsanstalten anzuwendenden Verfahren und\neingerichtete Sammelstelle unverzüglich abzuliefern und       3. den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und\nin geschlossenen, flüssigkeitsdichten Fahrzeugen oder             Zuverlässigkeit bereits angewendeter Verfahren vor-\ndichten Behältnissen zu befördern. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt        zuschreiben.\nentsprechend.\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können zur\n(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn          Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nder Besitzer sichergestellt hat, dass der Beseitigungs-       Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\npflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse    erlassen werden.\nabholt.\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne\n§ 12                             Zustimmung des Bundesrates erlassen werden\nSammelstellen                           1. bei Gefahr im Verzuge oder\n(1) Der Beseitigungspflichtige oder eine andere nach       2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung\nLandesrecht zuständige Körperschaft des öffentlichen              von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im\nRechts richtet, soweit erforderlich, für zu beseitigende          Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich\nTierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, zu deren             ist,\nAbholung keine Verpflichtung besteht oder die den Tier-       und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens\nkörperbeseitigungsanstalten nicht unmittelbar zugeführt       sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann\nwerden, Sammelstellen ein. Die zuständige Behörde             nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\nkann abweichend von Satz 1 die Einrichtung von betriebs-\neigenen Sammelstellen zulassen, wenn dabei der Grund-\nsatz des § 3 gewahrt bleibt.\n§ 14a\n(2) Die Länder regeln die Standorte der Sammelstellen;\nInverkehrbringen, innergemeinschaftliches\ndiese sind in die Pläne nach § 15 Abs. 2 einzubeziehen.\nVerbringen, Einfuhr und Ausfuhr\n(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n§ 13                             Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nVerwahrungspflicht                        Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nBis zur Abholung durch den Beseitigungspflichtigen         mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des\noder zur Ablieferung sind die Tierkörper, Tierkörperteile     Grundsatzes in § 3 das Inverkehrbringen, das innerge-\nund Erzeugnisse getrennt von Abfällen so zu verwahren,        meinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Aus-\ndass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen        fuhr der erzeugten Produkte zu verbieten oder zu\nin Berührung kommen können. Sie sind vor Witterungs-          beschränken. Es kann dabei insbesondere","528               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\n1. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Ver-      körperbeseitigungsanstalten außerhalb des Einzugs-\nbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen      bereiches (§ 15 Abs. 1) beseitigt werden dürfen; in diesem\nvon                                                       Falle gilt Absatz 1 nicht.\na) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Ge-                                         § 17\nstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer\nUntersuchung,                                                                 Überwachung\nb) Anforderungen, unter denen die erzeugten Produkte         (1) Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen\nhergestellt, behandelt, abgegeben oder verbracht       und Erzeugnissen, insbesondere Einrichtung und Betrieb\nwerden,                                                der Tierkörperbeseitigungsanstalten und der Sammel-\nstellen, unterliegen der Überwachung durch die zustän-\nc) der Einhaltung von Anforderungen an Transport-\ndige Behörde.\nmittel, mit denen die erzeugten Produkte befördert\nwerden,                                                   (2) Wer Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse in\nTierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt oder Sammel-\nd) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheini-\nstellen unterhält, hat den Beauftragten der Über-\ngungen,\nwachungsbehörde bei der Erfüllung seiner Tätigkeit zu\ne) einer bestimmten Kennzeichnung;                        unterstützen, insbesondere das Betreten der Grundstücke\n2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1          während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu\nBuchstabe d,                                              gestatten und Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtun-\ngen und alle sonstigen der Überwachung unterliegenden\nregeln;                                                       Gegenstände zu erteilen. Er hat ferner die Tierkörper-\n3. vorschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu           beseitigungsanstalten und Sammelstellen zugänglich zu\nbestimmten Zwecken verwendet werden dürfen;               machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeits-\nkräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und\n4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, ins-      geschäftliche Unterlagen zur Einsicht vorzulegen sowie\nbesondere der Untersuchung, regeln und die hierfür        nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand\nnotwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vor-          und Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalt sowie der\nschreiben.                                                Sammelstellen prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung\n(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                   der Tierkörperbeseitigungsanstalt oder der Sammelstellen\nträgt der Betreiber nur, wenn Vorschriften dieses Ge-\nsetzes oder Auflagen oder Anordnungen auf Grund einer\n§ 15                             auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht\nerfüllt worden sind.\nEinzugsbereiche\nund Tierkörperbeseitigungspläne                     (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-\n(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche der           antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nTierkörperbeseitigungsanstalten und regeln hierzu das         bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\nNähere.                                                       der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\n(2) Die Länder stellen für ihr Gebiet Pläne zur Beseiti-   fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\ngung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen       aussetzen würde.\nnach überörtlichen Gesichtspunkten auf und regeln das            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Betriebe nach\nVerfahren zur Aufstellung der Pläne. In diesen Tierkörper-    § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3; die Absätze 2 und 3 gelten\nbeseitigungsplänen sind Standorte für die Tierkörper-         sinngemäß im Falle des § 5 Abs. 2 und des § 8.\nbeseitigungsanstalten und Sammelstellen festzulegen.\n(5) Tierkörper, die sich im Besitz der Bundeswehr be-\nBestehende Tierkörperbeseitigungsanstalten sind dabei\nfinden, können unter Wahrung des Grundsatzes des § 3\nzu berücksichtigen. Ferner kann in den Plänen bestimmt\nin den von der Bundeswehr betriebenen Anlagen beseitigt\nwerden, welcher Träger vorgesehen ist und welcher\nwerden. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt insoweit\nTierkörperbeseitigungsanstalten sich die Beseitigungs-\nden vom Bundesminister der Verteidigung bestimmten\npflichtigen zu bedienen haben. Die Festlegungen in den\nStellen.\nTierkörperbeseitigungsplänen können für verbindlich er-\nklärt werden. Die Tierkörperbeseitigungspläne sind mit                                     § 18\nden Abfallwirtschaftsplänen nach § 29 des Kreislauf-\n(weggefallen)\nwirtschafts- und Abfallgesetzes abzustimmen.\n§ 19\n§ 16                                                 Bußgeldvorschriften\nVorbehalt für die Länder                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(1) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem            fahrlässig\nUmfange für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse,        1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1\ndie nach diesem Gesetz an Beseitigungspflichtige ab-               zuwiderhandelt, die Mitbenutzung zu gestatten,\nzugeben sind, ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten        2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, entgegen § 6\nist oder Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind.           Abs. 1 Satz 1 Tierkörperteile oder entgegen § 7 Abs. 1\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-                  Satz 1 Erzeugnisse nicht in Tierkörperbeseitigungs-\nverordnung bestimmen, dass Tierkörperteile auch in Tier-           anstalten beseitigt oder beseitigen lässt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                529\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 4 Satz 1            soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für\noder 2 zuwiderhandelt,                                        einen bestimmtenTatbestand auf diese Bußgeld-\nvorschrift verweist.\n4. entgegen § 9 Abs.1 Tierkörper nicht rechtzeitig meldet,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit\nbis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 11 Abs. 1 Satz 2, zur Beförderung benutzte Fahr-\nzeuge oder Behältnisse nicht reinigt oder desinfiziert,     (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit\n6. entgegen § 10 Abs. 4 nicht die erforderliche Hilfe       dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen\nleistet,                                                 Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\n7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, Tierkörper-      ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\nteile oder Erzeugnisse nicht rechtzeitig abliefert,      bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nNr. 10 geahndet werden können.\n8. der Vorschrift des § 13 Satz 1 über das Verwahren von\nTierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen zu-         (4) Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse, auf die\nwiderhandelt oder entgegen § 13 Satz 3 Tierkörper        sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 7\nabhäutet, öffnet oder zerlegt,                           oder 10 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\n9. einer nach § 14 Abs. 1 und § 14a Abs. 1 erlassenen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für\n§ 20\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nvorschrift verweist oder                                                         (weggefallen)\n10. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die                                     § 21\nden Anwendungsbereich dieses Gesetzes betrifft,                                  (Inkrafttreten)"]}