{"id":"bgbl1-2001-16-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":16,"date":"2001-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Tierseuchengesetzes","law_date":"2001-04-11T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierseuchengesetzes\nVom 11. April 2001\nAuf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher,\ntierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften im\nZusammenhang mit der BSE-Bekämpfung vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226)\nwird nachstehend der Wortlaut des Tierseuchengesetzes in der ab 22. Februar\n2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 2038),\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 24 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),\n3. den am 22. Februar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 11. April 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                507\nTierseuchengesetz\n(TierSG)\n§1                               10. innergemeinschaftliches Verbringen:\n(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen,            jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat\ndie bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder           und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das\nbei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süß-          Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens\nwasserfische übertragen werden können (Tierseuchen).              nach einem anderen Mitgliedstaat;\n§ 79a bleibt unberührt.                                     11. Einfuhr:\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind                               Verbringen aus einem Drittland in die Europäische\n1. Haustiere:                                                    Gemeinschaft;\nvon Menschen gehaltene Tiere einschließlich der         12. Ausfuhr:\nBienen, jedoch ausschließlich der Fische;                     Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.\n2. Vieh:\nfolgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maul-                                     §2\ntiere, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen,        (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes\nGänse, Enten, Hühner – einschließlich Perl- und         und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nTruthühner – und Tauben;                                vorschriften obliegt den zuständigen Landesbehörden,\n3. Schlachtvieh:                                           soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nVieh, von dem anzunehmen ist, dass es zur Ver-             (2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate an-\nwendung des Fleisches zum Genuss für Menschen           gestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt\nalsbald geschlachtet werden soll;                       ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften\n4. Süßwasserfische:                                        dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können\nim Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen\nFische in allen Entwicklungsstadien einschließlich\nandere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese\nder Eier und des Spermas, die fischereilich genutzt\nsind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und\nwerden und\nverpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die\na) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder       in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen\nb) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;      sind.\nals Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen           (3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren,\n(Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden) und        über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der\nWeichtiere;                                             auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen\n5. verdächtige Tiere:                                      abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Be-\namten und über die Bestreitung der durch das Verfahren\nseuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige           entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.\nTiere;\n6. seuchenverdächtige Tiere:\n§ 2a\nTiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den\nAusbruch einer Seuche befürchten lassen;                   (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\n7. ansteckungsverdächtige Tiere:                           der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von\nTiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen      Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren\naber anzunehmen ist, dass sie den Ansteckungsstoff      sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von An-\naufgenommen haben;                                      steckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behörden\nkönnen Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der\n8. Mitgliedstaat:\nEinfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.\nStaat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im\n9. Drittland:                                              Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-\nStaat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht          braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-\nangehört;                                               ministerium) durch Rechtsverordnung, die nicht der","508               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten           medizin oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Sie\ndes Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann         wirkt bei der Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen\ndabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,        von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,\nAuskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie           mit.\nzur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und\nsonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen                                     §5\nund von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben              (1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten\nvorsehen.                                                     der Tiere, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin und das Paul-\n§3                               Ehrlich-Institut erheben für die Entscheidung über die\n(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-           Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach\nführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf          § 17c Abs. 1 Satz 1, die Freigabe einer Charge sowie für\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,          andere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem\nmit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den        Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen).\nzuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienst-          (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nstellen haben der für den Standort zuständigen Landes-        vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nbehörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nVerlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem           Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände\nZuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die       und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen.\nbekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen\nSchutzmaßnahmen unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten                   I. Bekämpfung von Tierseuchen\nder Tiere, dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-              beim innergemeinschaftlichen Verbringen\nbraucherschutz und Veterinärmedizin sowie dem Paul-                      sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr\nEhrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen\nbei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand                                    §6\nbestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.\n(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können         und die Ausfuhr\n1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tier-        1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von\närztlichen Lehranstalten sowie                                Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,\n2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an           2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen\nder wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen            und Abfällen von Tieren, die zur Zeit des Todes\narbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt             seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder die an\nangestellt ist,                                               einer Seuche verendet sind, und\ndie Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender              3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den\nAnwendung von Absatz 2 übertragen.                                Umständen des Falles anzunehmen ist, dass sie Träger\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die               von Ansteckungsstoff sind,\nVorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den           sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse,\nEinschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck             Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so\nder wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die           behandelt worden sind, dass die Abtötung von Seuchen-\nSeuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaft-             erregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Süßwasser-\nlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zu-            fische nur insoweit, als das Bundesministerium das inner-\nständigen obersten Landesbehörden von einer vorge-            gemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die\nschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere           Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 geregelt\nabgesehen werden, sofern der Zweck der wissenschaft-          hat.\nlichen Versuche dies erfordert und Belange der Seuchen-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                                 (2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von\nTeilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren\n(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten        nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie\nund Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver-            Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht ent-\ndacht des Ausbruchs einer Seuche, die nicht Gegenstand        sprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche\nihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen        Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundes-\nBehörde unverzüglich anzuzeigen.                              anzeiger bekannt gemacht hat.\n§4                                                            §7\n(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten          (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nder Tiere ist eine selbständige Bundesoberbehörde im          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums.                      Seuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche Ver-\n(2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten       bringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter\nder Tiere ist als Bundesoberbehörde zuständig für die         Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen\nZulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach            von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von\n§ 17c Abs. 1 Satz 1, soweit nicht das Bundesinstitut          Ansteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-         beschränken. Es kann dabei insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001              509\n1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr           (2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen\nund die Ausfuhr abhängig machen                           nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder,\na) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom            wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung\nGestellen bei der zuständigen Behörde oder von        von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-\neiner Untersuchung,                                   derlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.\nSie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-\nb) von Anforderungen, unter denen                         treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit\naa) lebende Tiere gehalten, behandelt und ver-        Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\nbracht werden,                                      (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nbb) tote Tiere behandelt und verbracht werden und     Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz-\nverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den\ncc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle ge-     Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsver-\nwonnen, behandelt und verbracht werden,          ordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit\nc) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans-         dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht\nportmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse,  ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung\nRohstoffe oder Abfälle befördert werden,              von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landes-\nd) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be-         regierungen können diese Ermächtigung durch Rechts-\nscheinigungen,                                        verordnung auf andere Stellen übertragen.\ne) von einer bestimmten Kennzeichnung,                                               § 7a\nf) von einer Zulassung oder Registrierung der Be-                                (weggefallen)\ntriebe, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse,\nRohstoffe oder Abfälle stammen oder in die sie\n§ 7b\nverbracht werden;\nDas Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit dem\n2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num-          Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die\nmer 1 Buchstabe d,                                    Zollstellen bekannt, bei denen lebende und tote Tiere,\nb) die Voraussetzungen und das Verfahren, ein-            Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und\nschließlich der Zuständigkeit für die Zulassung oder  sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff\nRegistrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buch-        sein können, zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die\nstabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie         diesen Zollstellen zugeordneten Überwachungsstellen,\nBeschränkungen für zugelassene oder registrierte      wenn die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1\nBetriebe beim innergemeinschaftlichen Verbringen      oder 1a geregelt ist.\nregeln;\n§ 7c\n3. vorschreiben, dass Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-           (1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche\nstoffe, Abfälle oder sonstige Gegenstände einer Ab-       in einem angrenzenden Drittland die Gefahr, dass An-\nsonderung – bei lebenden Tieren auch in der Form der      steckungsstoff eingeschleppt wird, so können die\nQuarantäne – und behördlichen Beobachtung unter-          Landesregierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung\nliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden        des Ansteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechts-\ndürfen oder in bestimmter Weise behandelt werden          verordnung\nmüssen;\n1. die Benutzung, die Verwertung und den Transport\n4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, ins-         lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen,\nbesondere der Untersuchung, Absonderung und                   Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger\nBeobachtung, regeln und die hierfür notwendigen               Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein\nEinrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben.                 können, verbieten, beschränken oder von einer Ge-\nnehmigung abhängig machen und\n(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen\nHaustier- oder Süßwasserfischbestandes sowie eine\n1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,                    regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von\na) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der             Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder          von Süßwasserfischen in den Bestand anordnen.\nb) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit         (2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet\nes zur Entsorgung in benachbarten Bereichen er-       werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden\nforderlich ist und durch besondere Maßregeln          Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr\nsichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht ver-      geregelt ist.\nschleppt werden,                                         (3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse\n2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ein-        nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen\nfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von       übertragen.\nMitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder\nvon der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu                                       §8\nmachen sowie die Voraussetzungen und das Ver-                Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder\nfahren, einschließlich der Zuständigkeit, für die Ge-     bei der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen,\nnehmigung zu regeln.                                      Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder","510               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nsonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff                    b) Ermittlung der Seuchenausbrüche\nsein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene\nVorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die                                  § 11\nMaßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden;              (1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer\nim Falle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig,      Tierseuche oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs\nsolche Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von      sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt,\nverdächtigen Tieren stammend.                                 so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen.\nBei Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts eines\nSeuchenausbruchs unter Haustieren hat die zuständige\nII. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland                Behörde inzwischen anzuordnen, dass die kranken und\n1. Allgemeine Vorschriften                    verdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert,\nsoweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden.\na) Anzeigepflicht                      Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die\nUrsachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten\n§9                              darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch\n(1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder          der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen-\nzeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer             ausbruchs begründet ist und welche besonderen Maß-\nsolchen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der     regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erschei-\nbetroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde        nen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet,\noder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und             hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde\ndie kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen        zu benachrichtigen.\ndie Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern-          (2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon\nzuhalten.                                                     vor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche\n(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des      Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der\nBesitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über       Tierseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und\nTiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt,    Absonderung der kranken und verdächtigen Haustiere,\nSchäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätig-       soweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen und\nkeit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter,       die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen\nFischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen         vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere\noder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von      oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch\nSüßwasserfischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere    schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der\nauf dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem     zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.\nGewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der           (3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die\nStallungen, Koppeln oder Weideflächen.                        zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der\n(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte     erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durch-\nund Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder     führung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.\nprivater Untersuchungsstellen sowie alle Personen ver-\npflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde,\n§ 12\nder künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der\ntierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastra-          Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut-\ntion von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkon-     achten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter\ntrolleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischerei-    an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnah-\nsachverständigen, die Fischereiberater und die Fischerei-     men diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, so\naufseher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe      können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde\nbetreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der        angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit\nBearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlach-           nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen\nteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer        Tieres zu erlangen ist.\nBestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behörd-\nliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch                                   § 13\neiner anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinun-        Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tier-\ngen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten         arztes, dass der Ausbruch der Seuche festgestellt sei oder\nlassen, Kenntnis erhalten.                                    dass der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs\nvorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen\n§ 10\nSchutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit          Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und\nes zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch           wirksam durchzuführen.\nTierseuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß\noder Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsver-                                    § 14\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeige-\npflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. Dabei kann es,                                  (weggefallen)\nsofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-\ngegenstehen, den Kreis der zur Anzeige verpflichteten                                     § 15\nPersonen gegenüber den in § 9 bezeichneten Personen             (1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt\neinschränken.                                                 die Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres\n(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.                          obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001               511\neines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die           4.  Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung\nAnordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln                    von Vieh;\nwerden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung              5.  Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\ndes Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres                Molkereien, insbesondere für Sammelmolkereien\nsind aber die für die Feststellung der Seuche oder des              das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Ver-\nsonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile auf-             wertung von Magermilch und anderen Milchrück-\nzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei            ständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu\nMitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt,          einem bestimmten Wärmegrad und für eine be-\ndass er das Gutachten eines anderen approbierten                    stimmte Zeitdauer stattgefunden hat;\nTierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung\nhat unter sicherem Verschluss oder unter Überwachung            6.  Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum\nauf Kosten des Besitzers so zu geschehen, dass eine                 Decken von Stuten und Beschränkung des Handels\nVerschleppung von Krankheitserregern nach Möglichkeit               mit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder\nvermieden wird.                                                     außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Nieder-\nlassung des Händlers oder ohne Begründung einer\n(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher              solchen stattfindet;\nMeinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten\nTierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen ap-               7.  Führung von Nachweisen über die Herkunft von\nprobierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht                 Tieren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen\neiner Seuche oder über den sonstigen Krankheitszustand,             und Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von\noder wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über               Ansteckungsstoffen sein können;\ndie Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes            8.  (weggefallen)\nbestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzu-        9.  Einführung von Deckregistern;\nziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln.\n10.  Herstellung von undurchlässigem Boden auf Vieh-\nladestellen;\nc) Schutzmaßnahmen                         11.  Regelung der Ausstattung, Reinigung und Des-\ngegen allgemeine Seuchengefahr                         infektion der zur Beförderung von Vieh, tierischen\nErzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden\n§ 16\nTransportmittel sowie der bei einer solchen Beför-\n(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und gewerb-               derung benutzten Behältnisse und Gerätschaften\nliche Schlachtstätten sind durch beamtete Tierärzte zu              und der Ladeplätze; Führung von Nachweisen über\nbeaufsichtigen.                                                     die Reinigung und Desinfektion;\n(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in           12.  Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Vieh-\ngeringem Umfang gehandelt wird, können von der zustän-              ausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlacht-\ndigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichtigung                 höfen und gewerblichen Schlachtstätten, insbeson-\nbefreit werden.                                                     dere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von\nden Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu- und\n(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels-\nAbfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlacht-\nzwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde,\nhöfe sowie Verbot des Abtriebs von Vieh von\nKatzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch\nSchlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als zur\nbehördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung\nSchlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlacht-\nvon Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männ-\nviehmärkte;\nlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf\nViehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf Schlacht-         13.  Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nstätten, die nicht unter Absatz 1 fallen, auf Tierkliniken und      Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,\nauf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen eine             Gastställen, Viehsammelstellen, Ställen von Vieh-\nSeuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden.                     händlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrich-\ntungen;\n§ 17                              14.  Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwe-\nsung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrich-\n(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der               tungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen\nViehbestände durch Tierseuchen können folgende Maß-                 kann, einschließlich der Reinigung, Desinfektion und\nregeln angeordnet werden:                                           Entwesung der dort benutzten Gegenstände;\n1.   amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von   14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nVieh im Bestand sowie vor dem Verladen und vor               Anlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbei-\noder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;            tung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von\n2.   Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh               Ansteckungsstoffen sein können, sowie Vorschrif-\nauf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh             ten über Behandlungsverfahren und die Meldung\nauf dem Weg zum oder vom Markt sowie Beschrän-               des Betreibens der Anlage;\nkung des Treibens von Wanderherden;                     15.  Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von\n3.   Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-              Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und\nnissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand            Häuthandlungen;\noder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen,          16.  Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern,\nViehversteigerungen oder Tierschauen gebracht                der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,\nwird;                                                        in denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer","512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nErlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit                                § 17a\nTierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vor-             (1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, in\nsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchen-    denen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln der\nerregern und deren Versendung zu treffen sind;         Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als\n17.    Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;          frei von dieser Seuche befunden worden sind, zu Schutz-\ngebieten erklärt werden.\n18.    Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;\n(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein\n19.    Regelung der Verwertung und Desinfektion von\nGewässersystem zum Schutzgebiet erklärt werden,\nSpeiseabfällen und Abfällen tierischer Herkunft, die\nsofern\nTräger von Ansteckungsstoffen sein können.\na) alle an diesem System liegenden und von ihm mit\n(2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung                 Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur\nanderer Haustierbestände als Viehbestände durch Tier-             Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen\nseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:              als frei von dieser Seuche befunden worden sind,\n1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17 und     b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen\n19 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmäßig              Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,\nbehandelt werden, in entsprechender Anwendung;\nc) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder\n2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheits-                 Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\nzeugnissen für Haustiere, die an einen anderen            Süßwasserfischen mindestens ein Kilometer von den\nStandort oder in einen anderen Tierbestand                Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind.\ngebracht werden,\n(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften\nb) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von\ndieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutz-\nHaustieren,\ngebieten die Benutzung, die Verwertung und der Trans-\nc) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von          port der Tiere, die für die Seuche empfänglich sind und\nAusstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von      aus Viehbeständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur\nTierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrich-       Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen\ntungen.                                               stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden\nworden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden\n(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung\nTeile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann\nder Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen können\ndas Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stam-\nfolgende Maßregeln angeordnet werden:\nmenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten\n1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische oder beschränkt werden.\nUntersuchung von Fischen in Gewässern oder in An-\nlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder                                      § 17b\nHälterung von Fischen sowie vor dem Verladen und\nvor oder nach dem Entladen bei Transporten jeder             (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nArt;                                                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum\nSchutz gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier-\n2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-            und Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen\nnissen für Süßwasserfische, insbesondere für solche,\ndie zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder       1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\nin Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder         Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche\nHälterung von Süßwasserfischen bestimmt sind;                 anzusehen ist;\n3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe          2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als\nvon Süßwasserfischen;                                         frei von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen\nAnerkennung, die mit der Anerkennung verbundenen\n4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren         Auflagen und die Überwachung sowie die Voraus-\nGewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur             setzungen des Widerrufs der amtlichen Anerkennung\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;                    zu regeln;\n5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von      3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\nBehältern, in denen Süßwasserfische transportiert oder        Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;\ngehältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des\nInhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische;             4. für Viehhaltungen und Brütereien Vorschriften zu er-\nlassen\n6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,\nHaltung oder Hälterung von Süßwasserfischen, Rege-            a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebs, die\nlung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtun-               Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräume\ngen sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern ein-              für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der\nschließlich ihrer Fischbestände;                                  Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und der\nFutterzubereitung sowie über Einrichtungen zur\n7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Ab-                     Aufbewahrung toter Tiere,\nsatzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17 und 19;\nb) über die Aufteilung des Betriebs in Betriebsabteilun-\n8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus-                 gen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung\nstellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen                der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung\nEinrichtungen.                                                    von anderen Abteilungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                513\nc) über die Anforderungen an die Aufnahme und Ab-                des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder\ngabe von Tieren, über die Untersuchung von Tieren             der Erkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier\nund die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen, die           zu dienen, und\nBeschränkung der Benutzung und das Verbot des\nb) für Antigene,\nHaltens anderer Tiere innerhalb des Betriebes\nsowie über die Durchführung bestimmter Imp-                die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehr-\nfungen und Behandlungen und über die Entnahme              anstalten oder anderen der wissenschaftlichen Erfor-\nvon Proben zu diagnostischen Zwecken,                      schung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-\nseuchen dienenden Instituten hergestellt werden;\nd) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb\ndes Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von      2. im Benehmen mit der für die Zulassung der Mittel\nPersonen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im               zuständigen Behörde\nBetrieb benutzten Gegenständen und von Fahr-               a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche\nzeugen sowie über die Entwesung,                              außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies\ne) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähn-                zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1\nlichen Stoffen tierischer Herkunft und die Auf-               erforderlich ist,\nbewahrung toter Tiere und                                  b) im Anschluss an Versuche nach Buchstabe a\nf) über das Führen von Kontrollbüchern, insbeson-                während eines Verfahrens zur Zulassung des\ndere über die Zahl der täglichen Todesfälle und               betreffenden Mittels, sofern Belange der Seuchen-\nüber Zugang, Abgang, Impfungen und Behand-                    bekämpfung nicht entgegenstehen;\nlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung         3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren,\nder Bücher.                                                die ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die An-\n(2) Das Bundesministerium kann in der Rechtsver-               wendung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene\nordnung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landes-                  fordert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser\nregierungen übertragen. Die Landesregierungen können              Tiere außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.                   setzes geboten erscheint und Belange der Seuchen-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\n§ 17c                                (5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Be-\nseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Ver-\n(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwen-       stöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere\ndung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem           die Abgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,\nWege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung          deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn\noder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen\nnur abgegeben oder angewendet werden, wenn sie                1. der begründete Verdacht besteht, dass das Mittel\nvon der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten              bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wir-\nder Tiere, vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-          kungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der\nbraucherschutz und Veterinärmedizin oder vom Paul-                veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß\nEhrlich-Institut zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für      hinausgehen,\nsolche Mittel nach Satz 1, die unter Verwendung von in        2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,\neinem bestimmten Bestand eines Betriebes isolierten\nKrankheitserregern hergestellt worden sind und nur in         3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der\ndiesem Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne             veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche\ndieser Vorschrift sowie der §§ 17d und 17e ist das                Qualität aufweist,\nGewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten,       4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durch-\nUmfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kenn-              geführt worden sind oder\nzeichnen.\n5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               Mittels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das               Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Er-\nNähere über die Zulassung der Mittel nach Absatz 1                laubnis gegeben ist.\nSatz 1, die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der\nin Absatz 1 genannten Stellen sowie das Verfahren und                                    § 17d\ndas Ruhen der Zulassung zu bestimmen.\n(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c\n(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium       Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-            der Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen\nrates bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1          Tierbeständen herstellen will, bedarf für das jeweilige\nvon der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverord-           Mittel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das\nnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-        Gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige\ntreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit           Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die\nZustimmung des Bundesrates verlängert werden.                 diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-         herstellen wollen.\nnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen                             (2) Für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4\n1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder          Nr. 1, die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen\nim tierischen Körper angewendet zu werden, die         Lehranstalten oder in anderen, der wissenschaftlichen\nBeschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen        Erforschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-","514               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nseuchen dienenden Instituten hergestellt werden sollen,           f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen\nkann abweichend von Absatz 1 eine allgemeine, nicht                  über die in den Buchstaben d und e genannten\nauf ein bestimmtes Mittel bezogene Herstellungserlaub-               Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten\nnis erteilt werden. Einrichtungen, denen eine Erlaubnis              Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln\nnach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von Mitteln          sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,\nnach § 17c Abs. 1 Satz 2 unter Angabe der Art und\ng) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren\nder hergestellten Menge der zuständigen Behörde an-\nUmfang und Lagerungsdauer,\nzuzeigen.\nh) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zustän-              nicht verkehrsfähiger Mittel,\ndigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte\nliegt, im Benehmen mit der für die Zulassung des Mittels          i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-\nzuständigen Stelle erteilt.                                          praxis für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1;\n3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder\n(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn\nEinrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,\n1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17c        gelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;\nAbs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen,     4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen\ndie erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht         aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der\nbesitzen;                                                     Mittel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän-\n2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben          ken und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte\nwerden sollen, nicht benannt ist;                             Anwendungsbereiche zu untersagen.\n3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen            (6a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\ndie ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nerfüllen können oder\n1. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung\n4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beab-                der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die\nsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel        Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung auf das\nnicht vorhanden sind.                                         Paul-Ehrlich-Institut zu übertragen,\n(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträg-       2. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 1\nlich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach           einschließlich des Verfahrens zu bestimmen.\nAbsatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu wider-    (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich\neingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.                  1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Tiere\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um               erforderlich ist,\ndie Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie\na) vorzuschreiben, dass die bei der Anwendung von\neinen ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte\nMitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden\nAnwendung und die erforderliche Qualität der Mittel nach\nRisiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechsel-\n§ 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,\nwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und\n1. das Nähere über                                                   Verfälschungen, zentral erfasst und ausgewertet\nund die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert\na) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4,\nwerden,\nb) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des\nb) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und\nRuhens und einer über die Erlaubnis zu erteilenden\nBescheinigung                                             c) vorzuschreiben, dass die nach Buchstabe b zu-\nständige Behörde mit den zuständigen Behörden\nzu bestimmen;\nder Länder, den Tierärztekammern sowie mit ande-\n2. Vorschriften zu erlassen über                                     ren Behörden zusammenwirkt, die bei der Durch-\na) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1              führung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c\noder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher            Abs. 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen;\nÄnderung der Räume oder Einrichtungen nach            2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim-\nAbsatz 4 Nr. 4,                                           mung des Bundesrates zur Durchführung von Auf-\nb) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie             gaben nach Nummer 1 Buchstabe a\ndie Abgabe und Anwendung der Mittel,                      a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf\nc) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungs-                den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,\nbeilage sowie über die Verwendung, Beschaffen-            b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unter-\nheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,               nehmer zu regeln,\nd) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein-           c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund\nrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,        dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu\nverpackt oder gelagert werden,                               bestimmen,\ne) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und          d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und\nPrüfung der Mittel verwendeten Tiere,                        hierfür einen Stufenplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                515\n§ 17e                                                 d) Schutzmaßregeln\nBetriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c                  gegen besondere Seuchengefahr\nAbs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder                               § 18\nabgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch\nden beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Ange-          Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr\nhörige der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen   und für deren Dauer können unter Berücksichtigung der\nzu beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und       beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nach-\nInstitute der tierärztlichen Lehranstalten oder andere der    stehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.\nwissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von\nTierseuchen dienende Institute von der Überwachung                                        § 19\nfreistellen.                                                     (1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beob-\nachtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen\n§ 17f                            und der für die Seuche empfänglichen Tiere.\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-          (2) Beschränkung des Personenverkehrs innerhalb der\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates          Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage\nbedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tier-      oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\nseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und          Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.),\nEntwesungen verwendet werden dürfen, um sicherzu-             in denen sich derartige Tiere befinden, und auf öffent-\nstellen, dass Krankheitserreger unwirksam gemacht             lichen Wegen.\nwerden.                                                          (3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder\nbehördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der\nBetreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung\n§ 17g\noder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonde-\n(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um            rung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind,\n1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder              ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, dass die\nTiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung\n2. mit diesen Tieren zu handeln,                              die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können\nbedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.                 und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen\nfür die Seuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn            die Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich\n1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die   beobachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung\nBekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässig-      geöffnet oder beseitigt werden.\nkeit und Sachkunde hat und\n2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen                                       § 20\nRäumlichkeiten vorhanden sind.                               (1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung\noder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere,\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           ihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen\n1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis        Tieren oder ihren Körpern in Berührung gekommen oder\nnäher zu regeln,                                          sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.\n2. Vorschriften zu erlassen über                                 (2) Beschränkungen des Transportes und der Benut-\na) die Kennzeichnung der Tiere,                           zung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere,\ndie geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der\nb) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb         von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.\nund Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen\nPsittakose.                                              (3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren,\nder ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb der\nGemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers\n§ 17h                             oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-          (4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Häl-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seuchen-        terung kranker oder verdächtiger Süßwasserfische in\nbekämpfung                                                    Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,\n1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,             Haltung oder Hälterung von Fischen.\n2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere             (5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbringung\nund von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Ab-         von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder\nfällen von Tieren sowie                                   Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\nSüßwasserfischen.\n3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von\nErzeugnissen tierischer Herkunft                                                      § 21\nvon einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs ab-          (1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von\nhängig zu machen sowie das Nähere über die Zulassung          Tieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer und\noder Registrierung einschließlich des Verfahrens und des      der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der\nRuhens der Zulassung zu regeln.                               gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und","516              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\nSchwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder           zer kann die Verpflichtung auferlegt werden, Angaben\nverdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaft-      über Standorte der Tiere und die Lage von Bauen, Ge-\nlichen Straßen und Triften.                                  hecken und Gelegen zu machen, die erforderliche Hilfe\nzu leisten sowie die nach Absatz 2 angeordneten Maß-\n(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.\nnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem Ver-\n(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder    pflichteten zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden und\naus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder       Gemeindeverbänden kann die Durchführung der angeord-\nHälterung von Fischen lebende oder tote Fische ab-           neten Maßnahmen auferlegt werden.\nschwimmen oder abtreiben zu lassen.\n(4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen                                 § 25\noder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\nTötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder\nFischen ablaufen zu lassen.\nNutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unter-\nworfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder außer-\n§ 22                             halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten\n(1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes          angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.\nseuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes,\ndes fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder\n§ 26\nEinrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\nFischen, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder          Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper-\neines bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren       teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des\nund mit solchen Gegenständen, die Träger des An-             Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle\nsteckungsstoffs sein können.                                 von kranken oder verdächtigen Tieren.\n(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-\nmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt                                       § 27\nwerden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut-\nachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn       (1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe,\ndie Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und        Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung\nallgemeinere Gefahr einschließt.                             oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze\nund Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von\n(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des\nzusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen\nOrtes oder der Feldmark beschränkt werden.\nTieren benutzt sind.\n(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes,\neines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht,        (2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maß-\nHaltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weide-         nahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschäd-\nfläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Be-      liche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futter-\ntreiber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen       vorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen\nDurchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrun-          zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerät-\ngen zu treffen.                                              schaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände,\ndie mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung\ngekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist,\n§ 23\ndass sie Ansteckungsstoff enthalten.\nDurchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder\n(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung\nMaßnahmen diagnostischer Art bei den für die Seuche\nempfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie        von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kön-\nVerbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vor-          nen, von Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren,\nnahme von Heilversuchen.                                     von denen anzunehmen ist, dass sie den Ansteckungs-\nstoff enthalten, und von Personen, die mit kranken oder\nverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.\n§ 24\n(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter\n(1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdäch-     Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten\ntigen Tiere.                                                 Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.\n(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich\nsind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden\nsowie für die Aufhebung von Sperren, die wegen des                                        § 28\nAuftretens von Tierseuchen verhängt worden sind, er-            Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der\nforderlich ist.                                              Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen,\n(3) Für die Tötung von Tieren wild lebender Tierarten     Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie-\nnach Absatz 2 gilt Folgendes: Die Tötung ist nur zulässig,   bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen,\nwenn andere geeignete Maßnahmen zur wirksamen                von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.\nBekämpfung der Seuche nicht zur Verfügung stehen. Die\ndurch eine solche Anordnung betroffene Tierart darf durch\n§ 29\ndie Maßnahme nicht der Gefahr der Ausrottung ausge-\nsetzt sein. Die Anordnung kann auf bestimmte Gebiete            Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der\nbeschränkt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten,            für die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände,\ndem Grundstückseigentümer und dem Grundstücksbesit-          die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                 517\n§ 30                             2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche nach\nÖffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seuche.          dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraus-\nIst diese Bekanntmachung erfolgt, so muss auch das               setzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf\nErlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekannt             behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen;\ngemacht werden.                                              3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder\nTollwut,\n2.\nb) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit\n(weggefallen)\nnach dem Tode festgestellt worden ist;\n§§ 31 bis 61e                         4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf\nGrund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen\n(weggefallen)\noder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung\noder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusam-\n3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen,              menhang mit deren Durchführung getötet werden\nViehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,                  mussten oder verendet sind;\nSchlachthöfe und andere Schlachtstätten\n5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen,\n§ 62                                 Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zuge-\nführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsunter-\nAuf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte,\nsuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als\nViehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und\nnicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden\nauf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden\nworden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlach-\nBestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen\ntung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift\nAnwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften\noder einer auf eine solche Vorschrift gestützten\nergeben.\nbehördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.\n§ 63\nWird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch                                    § 67\neiner Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh       (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des\nErscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten          Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne\nTierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen,      Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der\nso sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort    Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen\nin behördliche Verwahrung zu nehmen und von jeder            oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat,\nBerührung mit den übrigen auszuschließen.                    ermittelt.\n(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je\n§ 64                             Tier nicht überschreiten:\nNach Feststellung des Seuchenausbruchs können Vieh-       1. Pferde                                        10 000 DM\nausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,\n2. Rinder                                         6 000 DM\nSchlachthöfe und andere Schlachtstätten ganz oder teil-\nweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb      3. Schweine                                       2 500 DM\nder für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden.      4. Schafe                                         1 500 DM\n5. Ziegen                                           600 DM\n§ 65\n6. Geflügel                                         100 DM\n(1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der\nKrankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten     7. Bienen, je Volk                                  200 DM.\noder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten       Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nwerden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in\nbeamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen           Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert\nvorzunehmen.                                                 zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere\n(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch        bei der jeweiligen Tierart zu wahren.\nohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder             (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2\nseines Vertreters vorgenommen und auf alles andere           mindert sich\nin der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die         1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen\nSeuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden.              des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich\nDen Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüg-          an der Seuche verendet sind oder wegen der Seuche\nlich von der Schlachtung Mitteilung zu machen.                   getötet worden sind,\n2. um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5.\n4. Entschädigung für Tierverluste\n(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach\n§ 66                             Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder\nbehördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres\nVorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Aus-      angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des\nnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet             Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädi-\n1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-     gung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung\nden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;        der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.","518                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\n§ 68                               (3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund\n(1) Keine Entschädigung wird gewährt für                     landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge\nzur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden,\n1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;               entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer\n2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung          schuldhaft\nvon Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden           1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft eingeführt            Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl\nworden sind;                                                  angibt oder\n3. (weggefallen)                                              2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.\n4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7\nAbs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt worden                                  § 70\nsind;                                                        Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1\n5. (weggefallen)                                              und 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering\nist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer\n6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zu-\neine unbillige Härte bedeuten würde.\nsammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich\nvorgeschriebenen oder behördlich angeordneten\nMaßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen                                       § 71\nMaßnahme getötet werden mussten oder verendet                (1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt\nsind;                                                     und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durch-\n7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder            führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitrags-\nsonstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies      erhebung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu\ngilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;      leisten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten\nzur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben\n8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;                    werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte\n9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;              zu leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine,\nSchafe, Geflügel und Süßwasserfische zu erheben. Von der\n10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind.\nErhebung von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische\n(1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6      kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren\nsteht das innergemeinschaftliche Verbringen gleich.            Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf\nGrund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen\n(2) (weggefallen)                                            würde oder hierfür auf Grund der Seuchensituation kein\nBedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten geson-\ndert zu erheben. Sie können nach der Größe der Bestände\n§ 69\nund unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der        Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisa-\nBesitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang         tion, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungs-\nmit dem die Entschädigung auslösenden Fall                     art gestaffelt werden.\n1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Tierkörper-            (2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-\nbeseitigungsgesetzes oder des Verfütterungsver-        schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem\nbotsgesetzes,                                          Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen,\nSchlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlacht-\nb) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze\nhäuser sowie sonstigen Schlachtstätten zugeführte\nerlassenen Rechtsverordnung oder\nSchlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.\nc) eine nach einem dieser Gesetze erlassene behörd-\nliche Anordnung\n§ 71a\nschuldhaft nicht befolgt;\nFür die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischerei-\n2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht       berechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tier-\noder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, dass    besitzern gleich.\ndie Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten\nunverzüglich erstattet worden ist, oder                                                 § 72\n3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasser-              (1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Be-\nfische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der        rechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen\nSeuche hatte oder den Umständen nach hätte haben            Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes\nmüssen.                                                     befand.\n(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom             (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch\nBesitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zu-            Dritter erloschen.\nständigen Behörde in einen auf Grund einer tier-\nseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand ver-                                     § 72a\nbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der                   (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-\nSeuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der             spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,\nSeuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder        so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Ver-\nnachweislich an der Seuche verendet sind.                      pflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001                 519\ndiesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum            1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,\nNachteil des Entschädigungsberechtigten geltend ge-               Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch\nmacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte sei-             außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch\nnen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung             dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des\ndes Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur               Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;\nEntschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem     2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten;\nAnspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.\ndas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-\n(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-         tikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\ngungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher\nGemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der            (4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-\nÜbergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch             sonen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung\nüber, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich             Proben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie\nverursacht hat.                                               Proben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungs-\nstoffen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der\n§ 72b                            Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der\nBetroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil\nFür Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist    der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-\nder Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.           dung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher\nBeschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen\nArt, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.\nIIa. Überwachung                          Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen\noder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probe-\n§ 73                            nahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,       dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-           aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als\nordnungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf         demjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung             Satz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von\ngetroffenen vollziehbaren Anordnungen sowie der der           Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen\nBekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar              abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld\ngeltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft            zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet\nwird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden,         wird.\nim Falle des § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen      (5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die\nder Bundeswehr, überwacht.                                    Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1\n(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-  zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Per-\nfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen            sonen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen\nBehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur     vorzulegen.\nDurchführung der den Behörden durch dieses Gesetz                (6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\noder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben          Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nerforderlich sind.                                            einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde be-          nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sach-    licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission            über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nder Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der\nAbsätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Ge-\nschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel                                   § 73a\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort         Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nBesichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seuchen-\neinsehen und prüfen.                                          bekämpfung die Überwachung näher zu regeln. Es kann\n(3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-        dabei insbesondere\nführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Per-            1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich\nsonen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der                der Probenahme,\nGeschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschafts-\ngebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie           2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende\nTransportmittel betreten und dort Untersuchungen von              und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfäl-\nTieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf                  le von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger\nAnforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile,          von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz\nErzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie              oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nsonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungs-                 Rechtsverordnungen nicht entsprechen,\nstoffen sein können, zur Untersuchung zu überlassen,          3. die Absonderung – bei lebenden Tieren auch in der\nwenn dies zur Feststellung einer Seuche erforderlich ist.         Form der Quarantäne – und die behördliche Beobach-\n(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-         tung,\nliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3     4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor-\nund 3a genannten Personen                                         lagepflichten und","520               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\n5. Pflichten                                                       lassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\na) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kon-            sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ntrollen und                                                 geldvorschrift verweist;\nb) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unter-       2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-\nlagen                                                       stoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten\nverbringt;\nregeln.\n3.   entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nnung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht recht-\nIII. Straf- und Bußgeldvorschriften\nzeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges\n§ 74                                  Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der\nAnsteckung fremder Tiere besteht, fernhält;\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer                                     4.   Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g\nAbs. 1 hält;\n1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet,\n5.   entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile,            oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73\nErzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände               Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht\ninnergemeinschaftlich verbringt oder einführt,                 unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder\n3. einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-      6.   einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwend-\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für           baren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift          im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwider-\nverweist.                                                      handelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4\n(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 ab-            für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nsichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist         vorschrift verweist.\ndie Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf         (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nJahren.                                                       zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nHandlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem      die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.                            keiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können,\nsoweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechts-\n§ 75                             aktes erforderlich ist.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nwird bestraft, wer                                                                        § 77\n1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera,          Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1\nImpfstoffe oder Antigene abgibt oder anwendet oder        Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach\n§ 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\n2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach         nung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können einge-\n§ 17d Abs. 1 herstellt.                                   zogen werden.\n§ 76                                                        § 77a\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 be-                               (weggefallen)\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                        IV. Schlussbestimmungen\n1.   einer vollziehbaren Anordnung                                                        § 78\na) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3,          Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19\n§§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64,   bis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über\n65 oder 79 Abs. 4 oder                                das Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über Orts-\nb) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den             veränderungen von Haustieren oder über das Vorhanden-\n§§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a,   sein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwasser-\n79 Abs. 1 bis 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1,       fischen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten\n2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit        Betriebe, Unternehmen und Veranstaltungen vorgeschrie-\n§ 79b, soweit die Rechtsverordnung für einen          ben werden.\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist,                                                                § 78a\nzuwiderhandelt;                                             (1) Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des\n2.   einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c   Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht\nAbs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g     über das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen\nAbs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79          allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die\nAbs. 1, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4,   1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen\n5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, er-          vorgeschrieben und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001               521\n2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mit-       verordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben.\nteilung verpflichteten Behörden bestimmt                 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung\nwerden können.                                               diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.\n(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämp-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch          fung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur          §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 treffen,\nErlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen         wenn durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht\nund Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten          getroffen worden ist.\n1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von\nKrankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasserfische                                   § 79a\nübertragbar sind, vorzuschreiben;\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n2. das Meldeverfahren zu regeln;                             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei        soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische\ndarf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner       Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und\nAufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sach-          Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Ge-\nverhalten Kenntnis erhält.                               setzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des\nGeflügelfleischhygienegesetzes oder des Strahlenschutz-\n§ 78b\nvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das\nSehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor,       innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und\ndass eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, ins-   die Ausfuhr von\nbesondere prophylaktische Impfung der empfänglichen\n1. Tieren oder\nTiere, sondern nur noch im Falle eines Seuchenausbruchs\nzur Verhinderung einer Ausdehnung der Seuche durch           2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von\neine regional begrenzte Impfung der betroffenen Be-              Tieren\nstände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die       zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und\nerforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der       Abs. 2 gilt entsprechend.\nfür eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in\nausreichender Menge zur Verfügung steht.                        (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hin-\n§ 79                            blick auf Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch          1. der §§ 16 bis 17a,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\n2. der §§ 17b und 17h,\nschriften\n3. des § 17f,\n1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von\nTierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der         4. der §§ 18 bis 30,\n§§ 16 bis 17a,                                           5. des § 73a oder\n2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier-      6. des § 78\nbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe\nder §§ 18 bis 30 sowie                                   zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle des Aus-\nbruchs der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie die\n3. nach Maßgabe des § 78                                     Tötung von Rindern vorzuschreiben; § 79 Abs. 1a, 3 und 4\nzu erlassen.                                                 gilt entsprechend.\n(1a) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnun-\ngen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn                                        § 79b\nihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von           Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich       Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechts-\nist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie           akten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-\ntreten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten      bereich dieses Gesetzes erlassen.\naußer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\ndes Bundesrates verlängert werden.\n§ 80\n(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-\nDie Anfechtung einer Anordnung\ngen nach Absatz 1 erlassen, soweit das Bundesministerium\nvon seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können        1.    der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung\nihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behör-             kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2\nden übertragen.                                                    und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),\n(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregie-         2.    von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung\nrungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermäch-                oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3,\ntigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über            §§ 12, 23 und 29),\ndie nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen,       2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder\nsoweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tier-              die Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1\nbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechts-             Satz 1 (§ 17c Abs. 5),","522              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001\n3.   der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),                                                § 82a\n4.   der unschädlichen Beseitigung (§ 26),                      Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer,\n5.   der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27)       die Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum sind.\nhat keine aufschiebende Wirkung.\n§ 81                                                          § 83\n(1) Die zuständigen Behörden                                 (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-       Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf\ngliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und      Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren oder\nübermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die auf sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungs-\nÜberwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher        stoff sein können, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,\nVorschriften zu ermöglichen,                             zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,\nso können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch\n2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mit-           den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten\ngeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der   lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Be-\nPrüfung mit.                                             kanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu\n(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen     unterbreiten, der in einem von der Kommission der\nBehörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung        Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis\nder erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die      aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten\nÜberwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,       binnen 72 Stunden zu erstatten.\ninsbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße\ngegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.                       (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche\nVerfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der\n(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur      Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht\nSeuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechts-            im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das\nakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,       zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des\nDaten, die sie im Rahmen der Seuchenbekämpfung ge-           § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Ober-\nwonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Län-          verwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1\nder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium       der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag\nund der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mit-        innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\nteilen.\n§ 82                                                          § 84\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer             Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des\nMitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen          Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,\nGemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann          die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates auf die Bundesforschungsanstalt\nfür Viruskrankheiten der Tiere übertragen. Es kann diese\nBefugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                                        § 85\nBundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-           Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen\nden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen     oder Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund\nmit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser            des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt\ndie Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden         worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht,\nkönnen die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf            gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des\nandere Behörden übertragen.                                  § 17d Abs. 1 fort."]}