{"id":"bgbl1-2001-15-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":15,"date":"2001-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/15#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_15.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin","law_date":"2001-04-05T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["494                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin*)\nVom 5. April 2001\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nSatz 1 des Berufsausbildungsgesetzes vom 14. August                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der\nVerordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)                      3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                    4. Umweltschutz,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n5. Arbeitsorganisation,\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bun-                    6. qualitätssichernde Maßnahmen,\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein-                    7. Metallbearbeitung,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung:                                                               8. Packmittelentwicklung,\n9. Werkzeugvorbereitung,\n§1                                  10. Fertigungsverfahren,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                      11. produktorientierte Prozesssteuerung,\nDer Ausbildungsberuf Verpackungsmittelmechaniker/                   12. Steuerungselemente,\nVerpackungsmittelmechanikerin wird staatlich anerkannt.\n13. Pack- und Packhilfsstoffe,\n§2                                  14. Handhabung von Daten (Datenhandling),\nAusbildungsdauer                              15. zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste ge-\nmäß Absatz 2.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n(2) Die Auswahlliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 umfasst fol-\ngende Qualifikationseinheiten:\n§3\n1. Steuerungstechnik,\nStruktur und Zielsetzung der Berufsausbildung\n2. Werkzeugbau,\n(1) Die Ausbildung gliedert sich in\n3. Veredelungstechnik,\n1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1\nNr. 1 bis 14,                                                     4. Mess- und Labortechnik,\n5. Leitstandtechnik und Inlineproduktion,\n2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifika-\ntionseinheiten aus der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2.             6. computerunterstützte Mustererstellung,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und             7. Packmitteldesign,\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-             8. internationale Kompetenz.\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n§5\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1                                Ausbildungsrahmenplan\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach                    Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nden §§ 8 und 9 nachzuweisen.                                           der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§4                                  dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nAusbildungsberufsbild\nGliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-\n(1) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die mit               lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\nfolgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertig-             weichung erfordern.\nkeiten und Kenntnisse:\n§6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\nAusbildungsplan\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister      Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nveröffentlicht.                                                     bildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001                 495\n§7                               2. Einstellen zweier Maschinen verschiedenartiger Ferti-\ngungsverfahren.\nBerichtsheft\n(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nPrüfungsbereichen\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        – Packmittelentwicklung und Werkzeugvorbereitung,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       – Produktionssysteme und Fertigungssteuerung,\ndurchzusehen.\n– Wirtschafts- und Sozialkunde.\n§8                               Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nZwischenprüfung                          Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    1. im Prüfungsbereich Packmittelentwicklung und Werk-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des            zeugvorbereitung:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\na) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der             rationelle Energieverwendung,\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemein-\nb) Packmittelentwicklung,\nsamen Qualifikationseinheiten sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu               c) Handhabung von Daten (Datenhandling),\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-         d) Werkzeugvorbereitung,\ndung wesentlich ist.\ne) Pack- und Packhilfsstoffe;\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n2. im Prüfungsbereich Produktionssysteme und Ferti-\ninsgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Auf-\ngungssteuerung:\ngaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Be-\ntracht:                                                          a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nrationelle Energieverwendung,\n1. Manuelles Bearbeiten und Zusammenbauen metalli-\nscher Bauteile, dabei Aufbauen und Prüfen von Steue-         b) Arbeitsorganisation,\nrungselementen nach Plan und                                 c) qualitätssichernde Maßnahmen,\n2. Anfertigen eines Handmusters, einschließlich Skizze,          d) Fertigungsverfahren,\nmit Bemaßung und Linienbezeichnung.\ne) produktorientierte Prozesssteuerung;\nIm schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchs-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ntens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen             allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:                       sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n1. Arbeitsorganisation,                                         (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n2. qualitätssichernde Maßnahmen,\n1. im Prüfungsbereich Packmittel-\n3. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-             entwicklung und Werkzeug-\nschriften,                                                   vorbereitung                                120 Minuten,\n4. Handhabung von Daten (Datenhandling),                      2. im Prüfungsbereich Produktions-\n5. Metallbearbeitung und Steuerungselemente,                     systeme und Fertigungssteuerung             120 Minuten,\n6. Pack- und Packhilfsstoffe, Packmittelentwicklung,          3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\n7. Fertigungsverfahren.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n§9                               in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nAbschlussprüfung                         Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der     des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß         bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\n§ 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-        entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung       prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nwesentlich ist.\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nhöchstens 14 Stunden zwei praktische Aufgaben unter\nBerücksichtigung einer der im Ausbildungsvertrag fest-        1. Prüfungsbereich Packmittel-\ngelegten Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2 bearbei-        entwicklung und Werkzeug-\nten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                    vorbereitung                                  40 Prozent,\n1. Herstellen eines Musters nach Vorgaben unter Berück-       2. Prüfungsbereich Produktions-\nsichtigung von Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwen-         systeme und Fertigungssteuerung               40 Prozent,\ndungszweck und Transportart, rationellen Fertigungs-      3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nverfahren, günstigem Materialeinsatz und                     und Sozialkunde                               20 Prozent.","496              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-        schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ntischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der         parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nPrüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im           ser Verordnung.\nPrüfungsbereich Produktionssysteme und Fertigungs-\nsteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nsind.                                                                                     § 11\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 10\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.\nÜbergangsregelung                            Gleichzeitig tritt die Verpackungsmittelmechaniker-Aus-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten    bildungsverordnung vom 16. Dezember 1985 (BGBl. I\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-           S. 2298) außer Kraft.\nBerlin, den 5. April 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001                497\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin\nA. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 14\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen in den\nQualifikationseinheit                Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungsmonaten\nNr.\n1.–18.       19.– 36.\n1                   2                                                3                                  4\n1    Berufsbildung, Arbeits-          a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                      Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)               b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)               b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3    Sicherheit und Gesund-           a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit          Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     Ausbildung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                  Vermeidung ergreifen                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)               beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","498           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                         in Wochen in den\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      Ausbildungsmonaten\nNr.\n1.–18.       19.– 36.\n1                  2                                           3                                     4\n5   Arbeitsorganisation         a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbe-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)             schreibung auf Vollständigkeit und technische Um-\nsetzbarkeit prüfen\nb) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren\nc) Verfahrenswege für die Produktion ableiten\nd) technische und terminliche Vorgaben beachten; Ter-\nmine planen, abstimmen und überwachen\ne) Arbeitsanweisungen produktionsgerecht umsetzen\nund Arbeitsabläufe dokumentieren\nf) deutsch- und fremdsprachige Informationsquellen\nnutzen\ng) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergeb-\nnisse abstimmen und auswerten                               6\nh) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen-\nden\ni) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und\nim Soll-Ist-Vergleich bewerten\nk) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter\nBerücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergo-\nnomischer Aspekte mitwirken\nl) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa-\ntion und der -gestaltung vorschlagen\nm) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz\nvon Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeits-\nvorbereitung berücksichtigen\n6   qualitätssichernde          a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nMaßnahmen                      bereich anwenden                                            4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)          b) Normen zur Sicherung der Produktqualität einhalten\nc) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\nd) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nund anwenden\ne) Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde                           6\nstatistische Verfahren anwenden\nf) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage-\nments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen\nArbeitsbereich anwenden und einsetzen\n7   Metallbearbeitung           a) technische Zeichnungen lesen und Skizzen anferti-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)             gen\nb) Werkstoffe insbesondere durch Bohren, Schleifen,\nReiben, Feilen, Gewindeschneiden, Sägen und\nScheren manuell und maschinell bearbeiten, kalt\numformen und fügen                                        16\nc) Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maß-\ngenauigkeit prüfen\nd) Maschinenelemente und Bauteile aus-, ein- und\nzusammenbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001               499\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                         in Wochen in den\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      Ausbildungsmonaten\nNr.\n1.–18.       19.– 36.\n1                  2                                           3                                     4\n8  Packmittelentwicklung       a) Grundformen und Varianten von Packmitteln erklä-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)             ren\nb) Werkzeuge zur manuellen Musterherstellung anwen-\nden\nc) technische Zeichnungen, Datenblätter und Spezifi-           6\nkationen lesen\nd) Packstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften ver-\nwenden\ne) Handmuster nach vorgegebenen Daten herstellen\nf) Handmuster, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwendungs-\nzweck und Transportart zeichnen, berechnen, her-\nstellen und beurteilen\ng) rationelle Fertigungsverfahren festlegen                                  6\nh) Materialverbrauch unter Berücksichtigung von tech-\nnischen, ökonomischen und ökologischen Gesichts-\npunkten festlegen\n9  Werkzeugvorbereitung        a) Werkzeuge und Zusatzeinrichtungen gemäß Auf-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)             tragsunterlagen zusammenstellen, auf Vollständig-\nkeit und Einsatzfähigkeit prüfen\n8\nb) Werkzeuge und Zusatzeinrichtungen herstellen, ma-\nschinengerecht vormontieren und für die Produktion\nbereitstellen\n10   Fertigungsverfahren         a) Packstoffe trennen, umformen, fügen und veredeln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)         b) Maschinen, Systeme und Produktionsanlagen ge-\nmäß der Auftragsunterlagen einrichten und umrüsten\n20\nc) Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicher-\nstellen\nd) Produktionsanlagen bedienen, steuern und regeln\ne) Produktionsablauf überwachen\nf) Störungen an Produktionsanlagen erkennen und\nMaßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten\ng) Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte nach\nWartungsplan warten                                                     26\nh) Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden War-\ntung austauschen oder den Austausch veranlassen\ni) Sicherheits- und Schutzeinrichtungen prüfen und\nwarten\n11   produktorientierte          a) Pack- und Packhilfsstoffe auftragsbezogen aus-\nProzesssteuerung               wählen, bereitstellen und zuführen, spezifische Para-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)            meter in der Maschine einstellen\nb) Peripheriegeräte vorbereiten und auftragsbezogen\neinsetzen\nc) Probeprodukt erstellen und Übereinstimmung mit\nden Vorgaben überprüfen, bei Abweichungen Para-\nmeter korrigieren                                                       20","500             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen in den\nQualifikationseinheit               Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungsmonaten\nNr.\n1.–18.       19.– 36.\n1                   2                                               3                                  4\nd) Produktion prozessbegleitend kontrollieren und über-\nwachen\ne) Packmittel in geforderter Stückzahl herstellen, wäh-\nrend des Produktionsprozesses Einhaltung von Qua-\nlitätsstandards und Kundenanforderungen prüfen\nf) Packmittel zur Weiterverarbeitung vorbereiten\ng) Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten und Pro-\ndukte nach Vorgaben fertigstellen\n12    Steuerungselemente            a) pneumatische Steuerung nach Plan aufbauen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)           b) mechanische, pneumatische, hydraulische und elek-\ntrische Bauteile an Maschinen, Geräten und Anlagen\nauf ihre Funktionsfähigkeit prüfen                        6\nc) Störungsquellen erkennen und Maßnahmen zur Stö-\nrungsbeseitigung einleiten\n13    Pack- und Packhilfsstoffe     a) Pack- und Packhilfsstoffe sachgerecht lagern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)           b) Pack- und Packhilfsstoffe nach gängigen Normen\nund betrieblichen Vorgaben auf ihre Verwendungs-\nfähigkeit prüfen                                          6\nc) Pack- und Packhilfsstoffe entsprechend ihrer Eigen-\nschaften vorbereiten\n14    Handhabung von Daten          a) Hardware und Software arbeitsplatzbezogen einset-\n(Datenhandling)                   zen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)           b) Datenträger auswählen und prüfen\nc) Daten übernehmen, konvertieren und transferieren\nd) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prü-\nfen, dabei verfahrensspezifische Besonderheiten be-       6\nrücksichtigen\ne) Originaldaten und Produktionsdaten sichern und\narchivieren\nf) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Daten-\nausgabe vorbereiten\nB. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen in den\nQualifikationseinheit               Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungsmonaten\nNr.\n1.–18.       19.– 36.\n1                   2                                               3                                  4\n1   Steuerungstechnik             a) mechanische, pneumatische und hydraulische Stö-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)                rungsquellen erkennen und beheben\nb) mechanische, pneumatische und hydraulische Steue-\nrungen planen und aufbauen                                            10\nc) mechanische, pneumatische und hydraulische Bau-\nteile in Maschinen und Anlagen einsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001               501\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen in den\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      Ausbildungsmonaten\nNr.\n1.–18.      19.– 36.\n1                  2                                             3                                    4\n2  Werkzeugbau                  a) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)               durch Trennen, Schleifen und Biegen\nb) Werkzeug unter Verwendung betriebsüblicher Ge-\nräte anfertigen                                                        10\nc) Werkzeug auf Passgenauigkeit überprüfen, bei Ab-\nweichungen nachrichten\n3  Veredelungstechnik           a) Veredelungsmaterialien unter Berücksichtigung ihrer\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)               Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Qualität\nund des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag ent-\nsprechend auswählen und einsetzen\nb) Veredelungsmaschinen, -geräte und -anlagen ent-                         10\nsprechend den Auftragsanforderungen einsetzen,\neinstellen, bedienen und regeln\nc) Veredelungsprozess überwachen und optimieren,\ndabei Fertigungsstörungen feststellen und beheben\n4  Mess- und Labortechnik       a) Pack- und Packhilfsstoffe bestimmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)           b) Packstoffverbindungen prüfen\nc) Packstoffe auf Fehler prüfen, Fehlerquelle feststel-\nlen, beseitigen oder Beseitigung veranlassen                           10\nd) Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit von Pack-\nstoffen und Packhilfsstoffen prüfen, Produktionsver-\nfahren sowie das Zusammenwirken von Packmittel\nund Packgut prüfen\n5  Leitstandtechnik             a) Eingabeschritte festlegen und Checkliste erstellen\nund Inlineproduktion         b) auftragsbezogene Daten übernehmen, eingeben und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)               bearbeiten\nc) Zusammenwirken der einzelnen Fertigungsaggre-                           10\ngate steuern\nd) Veränderungen im Fertigungsprozess erkennen, bei\nAbweichungen Korrekturen durchführen\n6  computerunterstützte         a) Aufbau und Funktion des Computersystems zur\nMustererstellung                 Mustererstellung erklären\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)           b) Dateiformate anwenden\nc) Konstruktion, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwendungs-                         10\nzweck und Transportart, erstellen und beurteilen\nd) Materialverbrauch unter Berücksichtigung von Ferti-\ngungsverfahren ermitteln\ne) Packmittelmuster anfertigen\n7  Packmitteldesign             a) zielgruppenorientierte        sowie    aufgabenbezogene\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)               Packmittel entwickeln\nb) Text-, Grafik- und Bildbearbeitungsprogramme an-\nwenden\nc) typografische Gestaltungsvarianten unterscheiden so-                    10\nwie unter Berücksichtigung der Aufgabe vorschlagen\nd) grafische Elemente unterscheiden und anwenden\ne) Farbgestaltung unter Berücksichtigung der Aufgabe\nfestlegen"]}