{"id":"bgbl1-2001-15-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":15,"date":"2001-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/15#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_15.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk (Landmaschinenmechanikermeisterverordnung - LandmMechMstrV)","law_date":"2001-04-05T00:00:00Z","page":490,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["490                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk\n(Landmaschinenmechanikermeisterverordnung – LandmMechMstrV)*)\nVom 5. April 2001\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-                   1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                              tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-\n(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des                   legen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom\nBetriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-\nnalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-\ninsbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-\nlichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-\nschung:\nments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der\n§1                                         Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informa-\ntionssysteme nutzen,\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung\n3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von\nDie Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-\nFertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie\nHandwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:\ndes Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftrags-\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-                        bearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren,\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),                                         planen und überwachen,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                      4. Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen,\nKenntnisse (Teil II),                                                   Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-,\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-                       Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft zusammen-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                       bauen oder installieren sowie mit Zusatzeinrichtungen\n(Teil III) und                                                          ausrüsten und in Betrieb nehmen,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                   5. Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen,\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                     Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-,\nGarten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft, einschließ-\n§2                                         lich Pflanzenschutzgeräte, prüfen, warten, instand\nsetzen, vermessen und richten sowie Schadensregu-\nMeisterprüfungsberufsbild                                lierungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren,\n(1) Durch die Meisterprüfung im Landmaschinenmecha-\n6. amtliche Prüfungen, Sicherheitsprüfungen und Emis-\nniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling be-\nsionsmessungen durchführen und dokumentieren,\nfähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen,\nLeitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirt-                 7. Schweißarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und\nschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzuneh-                         Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorkeh-\nmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche                      rungen und Vorschriften durchführen sowie Material-\nHandlungskompetenz selbständig umzusetzen und an                            be- und -verarbeitung beherrschen, insbesondere\nneue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                           Füge- und Umformtechniken,\n(2) Dem Landmaschinenmechaniker-Handwerk werden                       8. Bauteile unter Berücksichtigung von Festigkeit, Statik\nzum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten,                         und Dynamik herstellen und instand setzen,\nKenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikatio-\nnen zugerechnet:                                                         9. elektronische, elektrotechnische sowie steuerungs-\nund regelungstechnische Lösungen erarbeiten, Da-\n*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Landmaschinenme-          tensysteme und Datenübertragungsgeräte, Diagno-\nchaniker-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.               se-, Mess- und Prüfsysteme anwenden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001                     491\n10. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen           Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen wer-\nzur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-         den mit 35 vom Hundert, das Aufbauen einer Anlage und\nschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,             die Anfertigung eines mechanischen Bauteils mit 45 vom\n11. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalku-         Hundert und das Prüfprotokoll mit 20 vom Hundert ge-\nlation durchführen.                                       wichtet.\n§5\n§3                                                      Fachgespräch\nGliederung, Prüfungsdauer                        Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-\nund Bestehen des Teils I                    prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll\nder Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhän-\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-     ge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zu-\nfungsbereiche:                                                 grunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes         begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbun-\nFachgespräch,                                              dene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen\ndarstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwick-\n2. eine Situationsaufgabe.\nlungen zu berücksichtigen.\n(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll\nnicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht                                   §6\nlänger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situa-\nSituationsaufgabe\ntionsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.\n(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifika-\n(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-\ntionsnachweis für die Meisterprüfung im Landmaschinen-\ntionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-\nmechaniker-Handwerk.\nleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-\nspräch werden im Verhältnis 3 :1 gewichtet. Hieraus wird          (2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehend aufge-\neine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-              führte Aufgabe auszuführen:\ntung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im        Fehler und Störungen an Fahrzeugen, Maschinen, Gerä-\nVerhältnis 2 :1 gewichtet.                                     ten oder Anlagen, insbesondere an Verbrennungsmotoren\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I       oder der Antriebstechnik eingrenzen, feststellen und be-\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-        heben, Instandsetzungswege bestimmen und dabei\nfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-          Instandsetzungsalternativen beurteilen, Diagnose und\nfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa-           Ergebnisse dokumentieren.\ntionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden           (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird\nsein darf.                                                     aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der\nArbeiten nach Absatz 2 gebildet.\n§4\nMeisterprüfungsprojekt                                                   §7\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu-                    Gliederung, Prüfungsdauer\nführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll                           und Bestehen des Teils II\nder Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Land-         (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-\nmaschinenmechaniker-Handwerk planen, durchführen               knüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechni-\nund abschließen kann. Der Prüfling wählt, ob er die Auf-       scher, werkstofftechnischer und mathematischer Kennt-\ngabe nach Absatz 2 an einer Landmaschine, einer Bau-           nisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und\nmaschine oder einem Motorgerät durchführen will. Die           bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und\nkonkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprü-        dokumentieren kann.\nfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen\ndabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des             (2) Prüfungsfächer sind:\nMeisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf,          1. Maschinentechnik,\neinschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungs-\n2. Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik,\nausschuss zur Genehmigung vorzulegen.\n3. Auftragsabwicklung,\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende\nAufgabe durchzuführen:                                         4. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nEine Hydraulik- oder Pneumatikanlage mit einer elektri-           (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-\nschen oder elektronischen Steuerung für Arbeitskreise          gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.\nentwerfen, planen, kalkulieren und aufbauen sowie ein          1. Maschinentechnik:\nmechanisches Bauteil anfertigen.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht            maschinentechnische Aufgaben und Probleme unter\naus:                                                               Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte\n1. Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen,                in einem Landmaschinenmechanikerbetrieb zu bear-\nbeiten. Er soll maschinentechnische Sachverhalte\n2. Aufbauen einer Anlage und Anfertigung eines mecha-              beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung\nnischen Bauteils,                                              sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten\n3. Prüfprotokoll.                                                  Qualifikationen verknüpft werden:","492              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\na) Lösungen für Problemstellungen aus den Bereichen           c) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nAufbau, Funktion und Einsatz von Landmaschinen,\nd) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Fahr-\nBaumaschinen oder Motorgeräten sowie deren\nzeugen und Maschinen darstellen, Instandset-\nBauteile und Baugruppen, insbesondere aus den\nzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche\nBereichen Motoren- und Antriebstechnik, Lenkung,\nAbwicklung festlegen; die Vor- und Nachkalkulation\nReifen und Laufwerke, Bremsanlagen sowie Last-\ndurchführen,\naufnahmeeinrichtungen, erarbeiten, bewerten oder\nkorrigieren,                                              e) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannah-\nme und bei der Einsteuerung von Aufträgen in das\nb) Lösungen für Aufgabenstellungen im Bereich der\ninnerbetriebliche Informationssystem beschreiben,\nSteuerungs- und Regelungstechnik erarbeiten,\nbewerten oder korrigieren,                                f) technische Arbeitspläne, insbesondere unter An-\nwendung von elektronischen Datenverarbeitungs-\nc) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und                  systemen erarbeiten, bewerten und korrigieren.\nBetriebsstoffen beurteilen und Verwendungs-\nzwecken zuordnen,                                     4. Betriebsführung und Betriebsorganisation:\nd) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie           Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ndes Fügens und Umformens beschreiben, Lösun-              Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-\ngen erarbeiten, bewerten oder korrigieren,                tion in einem Landmaschinenmechanikerbetrieb wahr-\nzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils\ne) Lösungen für Aufgabenstellungen zum Berechnen              mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen\nvon technischen und physikalischen Größen sowie           verknüpft werden:\nvon Maschinenteilen erarbeiten.\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\n2. Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik:                      schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage             b) Informations- und Kommunikationssysteme in\nist, instandhaltungs- und instandsetzungstechnische               Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten\nAufgaben und Probleme für Landmaschinen, für Bau-                 beurteilen,\nmaschinen oder für Motorgeräte sowie deren Bauteile\nund Baugruppen zu bearbeiten. Bei der Aufgaben-               c) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend auf-              darstellen,\ngeführten Qualifikationen verknüpft werden:                   d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und\nVorschriften anwenden,\na) Lösungen für Problemstellungen, insbesondere in\nden Bereichen Motorentechnik, Fahrwerks- und              e) Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung\nGetriebetechnik, erarbeiten, bewerten oder korri-             und bei Dienstleistungen beurteilen,\ngieren,\nf) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-\nb) Lösungen für Aufgabenstellungen in den Berei-                  heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;\nchen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie               Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur\nElektrik und Elektronik erarbeiten, bewerten oder             Gefährdungsabwehr festlegen,\nkorrigieren,\ng) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik\nc) Verfahren der Diagnose-, Prüf- und Messtechniken,              planen und darstellen,\nder Funktionsprüfungen und der Fehlersuche aus-\nh) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nwählen und beurteilen,\nGewinnung neuer Kunden beschreiben.\nd) Lösungen für Aufgabenstellungen beim Vermessen           (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie\nund Richten von Aufbauten, Rahmen, Fahrwerken         soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine\nund deren Bauteile erarbeiten, bewerten oder korri-   Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-\ngieren.                                               schritten werden.\n3. Auftragsabwicklung:                                         (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage         genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nist, bei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen     nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\nMaßnahmen, die für den technischen und wirtschaft-        mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\nlichen Erfolg in einem Landmaschinenmechanikerbe-         wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\ntrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und    ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\nabzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils    länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\nmehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen      sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nverknüpft werden:                                         Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\na) Auftragsabwicklungsprozesse planen,                      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nb) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der      fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch\nMontage, des Einsatzes von Material, Geräten und      nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten\nPersonal Methoden und Verfahren der Arbeits-          bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht\nplanung und -organisation bewerten,                   bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001                     493\n§8                                      (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Juni\nWeitere Anforderungen                           2001 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und\nsich bis zum 30. Juni 2003 zu einer Wiederholungsprüfung\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV             anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-           nach den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-             ablegen.\nsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nvom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\nFassung.\n§9                                                                 § 10\nÜbergangsvorschrift                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die bis zum 30. Juni 2001 begonnenen Prüfungsver-             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleich-\nfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisheri-         zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und die Prü-\ngen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur          fungsanforderungen im praktischen und im fachtheore-\nPrüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind auf            tischen Teil der Meisterprüfung für das Landmaschinen-\nAntrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwen-        mechaniker-Handwerk vom 1. September 1978 (BGBl. I\nden.                                                             S. 1532) außer Kraft.\nBerlin, den 5. April 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}