{"id":"bgbl1-2001-15-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":15,"date":"2001-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_15.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk (Feinwerkmechanikermeisterverordnung - FeinwerkMechMstrV)","law_date":"2001-04-05T00:00:00Z","page":487,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001                     487\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk\n(Feinwerkmechanikermeisterverordnung – FeinwerkMechMstrV)*)\nVom 5. April 2001\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                       3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                           Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des\n(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des                   Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbear-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                         beitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-                    und überwachen,\ntober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesminis-                 4. technische Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen und\nterium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen\ntechnische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz\nmit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\nvon rechnergestützten Systemen erstellen,\n§1                                    5. Werkstücke unter Berücksichtigung von Festigkeit,\nStatik und Dynamik herstellen,\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung\n6. Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaf-\n(1) Die Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Hand-                       ten verarbeiten; Verfahren zur Oberflächenbehand-\nwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:                           lung und Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-                        Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),\n7. elektronische, elektrotechnische und hydraulische,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kennt-                  pneumatische sowie steuerungstechnische Lösun-\nnisse (Teil II),                                                        gen erarbeiten,\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-                   8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                       und Verarbeitungsverfahren sowie Montage- und\n(Teil III) und                                                          Fügetechniken beherrschen,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                  9. Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung von\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                     Mess- und Prüfplänen und der Qualitätssicherung\n(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Feinwerkmechani-                 durchführen und Ergebnisse dokumentieren,\nker-Handwerk werden die Schwerpunkte Maschinenbau,                    10. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen\nWerkzeugbau und Feinmechanik gebildet; der Prüfling hat                     zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-\neinen dieser Schwerpunkte auszuwählen.                                      schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,\n11. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalku-\n§2\nlation durchführen.\nMeisterprüfungsberufsbild\n(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Feinwerkmechani-\n(1) Durch die Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-                ker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung\nHandwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist,           folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertig-\neinen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs-               keiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:\naufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft,\n1. Schwerpunkt Maschinenbau:\nPersonalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die\nAusbildung durchzuführen und seine berufliche Hand-                        a) Maschinen und Bauelemente herstellen, montieren,\nlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue                              in Betrieb nehmen und instand halten,\nBedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                               b) Prozessautomatisierung, insbesondere Montage-\n(2) Allen Schwerpunkten im Feinwerkmechaniker-Hand-                         und Handhabungstechniken, planen, auswählen\nwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende                             und anwenden,\ngemeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als                    c) Transport- und Fördertechniken dem jeweiligen\nganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:                                     Verwendungszweck zuordnen und anwenden;\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-                    2. Schwerpunkt Werkzeugbau:\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-\nlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,                a) Schnitt-, Stanz- und Umformwerkzeuge sowie\nFormwerkzeuge und Vorrichtungen planen, entwer-\n2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be-                           fen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und\ntriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personal-                   instand halten,\nplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, ins-\nbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen                   b) Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden\nAus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements,                        Werkstoffe berücksichtigen;\nder Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeits-             3. Schwerpunkt Feinmechanik:\nsicherheit und des Umweltschutzes; Informations-\na) optische und mechanische Geräte sowie mechani-\nsysteme nutzen,\nsche Komponenten von elektrotechnischen Gerä-\n*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Feinwerkmechani-          ten und Systemen planen, entwerfen, herstellen,\nker-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.                       montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,","488                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\nb) Modelle und Versuchseinrichtungen planen, ent-          Absatz 2 die spanende Bearbeitung mit programmgesteu-\nwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen      erten Werkzeugmaschinen einschließlich der Erstellung\nund instand halten,                                   und Optimierung eines computergesteuerten Programms\nc) Instrumente und Messgeräte herstellen, justieren        durchzuführen.\nund instand halten, dabei technische Besonder-           (4) Die im Meisterprüfungsprojekt erbrachten Prüfungs-\nheiten berücksichtigen,                               leistungen der Werkstattzeichnung mit den dazugehöri-\nd) Maschinen und Bearbeitungswerkzeuge den jewei-          gen Plänen, der Kalkulation und des Arbeitsplans werden\nligen Anforderungen und Verwendungszwecken            mit 40 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 50 vom\nzuordnen.                                             Hundert und das Prüfprotokoll mit 10 vom Hundert ge-\nwichtet.\n§3\n§5\nGliederung, Prüfungsdauer\nund Bestehen des Teils I                                            Fachgespräch\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-        Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-\nbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezo-        prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll\ngenes Fachgespräch.                                            der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge\naufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrun-\n(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll        de liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts be-\nnicht länger als acht Arbeitstage, das Fachgespräch nicht      gründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene\nlänger als 30 Minuten dauern.                                  berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstel-\n(3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch         len kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu\nwerden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im           berücksichtigen.\nMeisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im\nVerhältnis 3 :1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbe-                                       §6\nwertung gebildet.\nGliederung, Prüfungsdauer\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I                         und Bestehen des Teils II\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-\nfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-\nknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechni-\nprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als\nscher, werkstofftechnischer und mathematischer Kennt-\n30 Punkten bewertet worden sein darf.\nnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und\nbewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und\n§4                               dokumentieren kann.\nMeisterprüfungsprojekt                         (2) Prüfungsfächer sind:\n(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüf-\n1. Feinwerktechnik,\nling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem\nKundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung        2. Auftragsabwicklung,\nerfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vor-           3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden.\nVor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat              (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-\nder Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung,    gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.\ndem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-            1. Feinwerktechnik:\nlegen.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten             feinwerktechnische Aufgaben und Probleme unter\nSchwerpunkt eine der nachfolgenden Aufgaben durchzu-               Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte\nführen. Die Aufgabe umfasst eine Werkstattzeichnung mit            in einem Feinwerkmechanikerbetrieb zu bearbeiten. Er\ndazugehörigen Plänen, eine Kalkulation und einen Ar-               soll feinwerktechnische Sachverhalte beurteilen und\nbeitsplan, die Anfertigung des entsprechenden Produkts             beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils\nund ein Prüfprotokoll.                                             mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen\n1. Schwerpunkt Maschinenbau:                                       verknüpft werden:\neine Maschine oder Komponenten davon entwerfen,                a) Maschinen sowie deren Bauteile und Baugruppen,\nplanen, kalkulieren und anfertigen,                                 Geräte, Werkzeuge, technische Modelle oder Ver-\nsuchseinrichtungen entwerfen und berechnen oder\n2. Schwerpunkt Werkzeugbau:                                             Konstruktionsentwürfe bewerten oder korrigieren,\nein Schnitt-, Stanz- oder Umformwerkzeug, eine Form            b) Elemente der Prozessautomatisierung und -mecha-\noder Vorrichtung oder Komponenten davon entwerfen,                  nisierung sowie der Transport- und Fördertechnik\nplanen, kalkulieren und anfertigen,                                 unterscheiden und beurteilen,\n3. Schwerpunkt Feinmechanik:                                       c) Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender\nein Instrument oder Feingerät oder Komponenten da-                  Werkstoffe beurteilen und Verwendungszwecken\nvon, einschließlich steuerungstechnischer Elemente,                 zuordnen,\nentwerfen, planen, kalkulieren und anfertigen.                 d) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie\n(3) Zum Nachweis der schwerpunktübergreifenden                       des Fügens beschreiben, Lösungen erarbeiten,\nQualifikationen ist bei der Anfertigung des Produkts nach               bewerten oder korrigieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001                        489\ne) Lösungen für Problemstellungen im Bereich der                Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-\nSteuerungstechnik erarbeiten, bewerten oder korri-          schritten werden.\ngieren,                                                        (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nf) Prüf- und Messtechniken sowie Verfahren der                  genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nFunktionsprüfungen und Fehlersuche dem jewei-               nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\nligen Verwendungszweck zuordnen,                            mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\ng) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoff-               wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\neigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwen-                 ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\ndungszweck zuordnen.                                        länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\n2. Auftragsabwicklung:                                              sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nbei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen                   (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nMaßnahmen, die für den technischen und wirtschaft-              der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nlichen Erfolg in einem Feinwerkmechanikerbetrieb                fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch\nnotwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und ab-            nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten\nzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils            bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht\nmehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen            bestanden.\nverknüpft werden:                                                                             §7\na) Auftragsabwicklungsprozesse planen,                                             Weitere Anforderungen\nb) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der               Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV so-\nMontage sowie des Einsatzes von Material, Gerä-             wie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-\nten und Personal Methoden und Verfahren der                 fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-\nArbeitsplanung und -organisation bewerten, dabei            same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nqualitätssichernde Aspekte darstellen sowie die             vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\nVor- und Nachkalkulation durchführen,                       Fassung.\nc) technische Arbeitspläne, insbesondere unter An-                                            §8\nwendung von elektronischen Datenverarbeitungs-\nsystemen, erarbeiten, bewerten und korrigieren.                                  Übergangsvorschrift\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation:                           (1) Die bis zum 30. Juni 2001 begonnenen Prüfungsver-\nfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisheri-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage               gen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur\nist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-             Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind auf An-\nnisation in einem Feinwerkmechanikerbetrieb wahr-               trag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.\nzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils\nmehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen               (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Juni\nverknüpft werden:                                               2001 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-           sich bis zum 30. Juni 2003 zu einer Wiederholungsprüfung\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,                  anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung\nnach den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften\nb) Informations- und Kommunikationssysteme in\nablegen.\nBezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten\nbeurteilen,                                                                               §9\nc) betriebliches Qualitätsmanagement planen und                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndarstellen,                                                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleich-\nd) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und                   zeitig treten die Verordnung über das Berufsbild und\nVorschriften anwenden,                                      über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\ne) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung          und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nund bei Dienstleistungen beurteilen,                        Maschinenbauer(Mühlenbauer)-Handwerk vom 8. April 1976\nf) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-             (BGBl. I S. 933), die Verordnung über das Berufsbild und\nheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;            über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\nGefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Ge-                 im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nfährdungsabwehr festlegen,                                  Werkzeugmacher-Handwerk vom 9. Juni 1975 (BGBl. I\nS. 1332), die Verordnung über das Berufsbild und über die\ng) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik\nPrüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-\nplanen und darstellen,\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dreher-\nh) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur                  Handwerk vom 9. Juni 1975 (BGBl. I S. 1329) und die Ver-\nGewinnung neuer Kunden beschreiben.                         ordnung über das Berufsbild für das Feinmechaniker-\n(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie     Handwerk vom 12. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1398) außer\nsoll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine           Kraft.\nBerlin, den 5. April 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}