{"id":"bgbl1-2001-15-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":15,"date":"2001-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"2001-04-04T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 4. April 2001\nAuf Grund des Artikels 17 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur\nReform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der seit\ndem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 6. Februar 1995 (BGBl. I\nS. 189),\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959),\n3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n16. April 1997 (BGBl. I S. 790),\n4. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 1, den am\n1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie\nden am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe c des\nGesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590),\n5. den am 27. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 bis 2 sowie den am\n1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1496),\n6. den am 24. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni\n1999 (BGBl. I S. 1382),\n7. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486),\n8. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 15 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 4. April 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001               483\nGesetz\nzur Neuordnung der Gemeindefinanzen\n(Gemeindefinanzreformgesetz)\n§1                                (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nGemeindeanteil an der Einkommensteuer                nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüssel-\nzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nDie Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Auf-            Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverordnung ist zu\nkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen-          bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte\nsteuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem           Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermitt-\nZinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).        lung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.\nDer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für\njedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von                                       §4\nden Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berück-\nsichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des                           Berichtigung von Fehlern\nGrundgesetzes vereinnahmt werden.                               (1) Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Fest-\nsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der\n§2                             Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die\nAufteilung des                        Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich\nGemeindeanteils an der Einkommensteuer               für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu erforder-\nlichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag\nDer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach       des Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu\neinem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von        entnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamt-\nden Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die         betrag zuzuführen.\nLohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach § 1\ndes Gesetzes über Steuerstatistiken ermittelt und durch         (2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungs-\nRechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.       vereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass\nein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag\neinen bestimmten Betrag nicht überschreitet.\n§3\nVerteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil                                         §5\n(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils                         Überweisung des\nan der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. Für jede            Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nGemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. Sie ist der\nin einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an        Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung\ndem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallen-       die Termine und das Verfahren für die Überweisung des\nden Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus       Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.\ndem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die\nBundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer                                     § 5a\nund über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuer-\nAufteilung des Gemeinde-\nbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbe-\nanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder\nträge bis zu 50 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen\ndes § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes in          (1) Von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. September              § 1 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes ent-\n1990 (BGBl. I S. 1898), das zuletzt durch das Gesetz vom     fällt auf die Gemeinden der Länder Baden-Württemberg,\n25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, bis   Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-\nzu 100 000 Deutsche Mark jährlich entfallen. Für die         Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein\nZurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der        sowie auf Hamburg und Berlin (West) ein Anteil von\nin der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der         insgesamt 85 vom Hundert. Auf die Gemeinden der Län-\nSteuerpflichtigen maßgebend.                                 der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\n(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-          Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie auf Berlin (Ost) ent-\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen er-           fällt ein Anteil von insgesamt 15 vom Hundert.\ngibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus         (2) Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 wer-\ndem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die           den auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln\nBundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer        verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch\nund über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuer-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbe-          festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundes-\nträge bis zu 40 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen    ministerium der Finanzen die für die Ermittlung der\ndes § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes in       Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Der Schlüs-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. September              sel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder einschließ-\n1990 (BGBl. I S. 1898), das zuletzt durch das Gesetz vom     lich Berlin (West) bemisst sich nach dem entspre-\n25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, bis   chend § 5b Abs. 2 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe\nzu 80 000 Deutsche Mark jährlich entfallen.                  der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten","484              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\nGemeindewerte des einzelnen Landes sowie des ent-            recht an Gemeinden verteilt werden, die als Folge der\nsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der       Regelungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 4 und der\nSumme der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde             Regelungen in den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fort-\ngelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 1 genann-      setzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober\nten Länder einschließlich Berlin (West). Der Schlüssel für   1997 (BGBl. I S. 2590) besondere finanzielle Nachteile\ndie in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich       haben.\nBerlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b\n(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1\nAbs. 3 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b\nSatz 2 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem\nAbs. 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte\neine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl\ndes einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichte-\nfestgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen\nten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe der nach § 5b\nzu 70 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 3\nAbs. 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte\nergibt und zu 30 vom Hundert aus dem Anteil, der sich\naller in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich\nnach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer\nBerlin (Ost).\nDezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der\nSchlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen\n§ 5b                             Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweili-\ngen Land, das als Summe der Jahre 1992 bis 1997 auf der\nAufteilung des Anteils\nGrundlage der Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und\nan der Umsatzsteuer auf die Gemeinden\nPersonalstatistikgesetzes, für Berlin (Ost) als Summe der\n(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1       monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens,\nSatz 1 und der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a          ermittelt wurde. Die zweite Komponente der Schlüsselzahl\nAbs. 1 Satz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die         errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an\nGemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2      der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten\nSatz 1 bis 4 und nach Absatz 3 ermittelt und durch Rechts-   im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1996\nverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt        bis 1998 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit\nwerden.                                                      Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde;\ndabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaf-\n(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1\nten und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen\nSatz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem\nunberücksichtigt.\neine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl\nfestgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen         (4) Zur Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach\nzu 60 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 3       Absatz 2 und 3 und zur Verteilung der 20 vom Hundert des\nergibt, und zu 40 vom Hundert aus dem Anteil, der sich       Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2\nnach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer        Satz 5 sowie des Verteilungsschlüssels nach § 5a Abs. 2,\nDezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der           jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen\nSchlüsselzahl errechnet sich                                 Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen\nBundesamt durchgeführten Berechnungen, auch soweit\n1. zu 70 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen\nTabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom\nGemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im je-\nStatistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren\nweiligen Land, das als Summe der Jahre 1990 bis 1997\nSpitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene über-\nauf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nr. 2 des\nmittelt werden. Die in Satz 1 genannten Tabellen dürfen\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (West)\nnur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermit-\nals Summe der monatlichen Nachweisungen des\ntelt worden sind. Sie sind von den Gemeinden und ihren\nSteueraufkommens, ermittelt wurde;\nSpitzenverbänden geheim zu halten. Die Übermittlungen\n2. zu 30 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen            sind vom Statistischen Bundesamt nach Maßgabe des\nGemeinde an der Anzahl der sozialversicherungs-          § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen.\npflichtig Beschäftigten im jeweiligen Land, die als      Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzu-\nDurchschnitt für die Jahre 1990 bis 1998 in der          bewahren. Es ist durch organisatorische, personelle und\nBeschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni   technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Amts-\ndes jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben     träger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete\ndie Beschäftigten der Gebietskörperschaften und          oder Personen, die zur Geheimhaltung besonders ver-\nSozialversicherungen sowie deren Einrichtungen un-       pflichtet wurden, Empfänger von Einzelangaben sind und\nberücksichtigt.                                          dass eine Trennung von anderen kommunalen Verwal-\ntungsstellen, die nicht mit der Überprüfung der Vertei-\nDie zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich\nlungsschlüssel nach Absatz 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2\naus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe\nund der Verteilung der 20 vom Hundert des Gemeinde-\nder für jede einzelne Gemeinde ermittelten und mit dem\nanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 5 befasst\ndurchschnittlichen örtlichen Hebesatz der Jahre 1995\nsind, sichergestellt ist.\nbis 1998 multiplizierten Gewerbesteuer-Messbeträge\nnach dem Gewerbekapital im jeweiligen Land; Grundlage\nfür die Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem Gewerbe-                                       § 5c\nkapital ist das Ergebnis der Gewerbesteuerstatistik für                  Rechtsverordnungsermächtigung\ndas Veranlagungsjahr 1995, Grundlage für die örtlichen\nHebesätze ist die Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz-           Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nund Personalstatistikgesetzes. Abweichend von den Sät-       nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüssel-\nzen 1 bis 4 können bis zu 20 vom Hundert des Anteils an      zahlen nach den §§ 5a und 5b durch Rechtsverordnung\nder Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 gemäß Landes-       mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001                485\n§ 5d                               halb eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in\neine andere Gemeinde verlegt worden, sind die nach den\nUmstellung auf\nAbsätzen 1 bis 3 ermittelten Daten auf die einzelnen\neinen fortschreibungsfähigen Schlüssel\nGemeinden aufzuteilen. Die Anteile der einzelnen Gemein-\n(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b wer-     den ergeben sich aus der Aufteilung des im jeweiligen\nden zum 1. Januar 2003 auf einen fortschreibungsfähigen        Zerlegungsverfahren angewandten gewerbesteuerlichen\nVerteilungsschlüssel umgestellt. Der Verteilungsschlüssel      Zerlegungsmaßstabes nach den §§ 28 bis 33 des\nsetzt sich aus dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten          Gewerbesteuergesetzes.\nAnteil der einzelnen Gemeinde an der als Durchschnitt für         (5) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung\nden in Absatz 2 genannten Erhebungszeitraum und seine          der Umstellung im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik\nbeiden Vorjahre in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik     1998 Berechnungen unter Einbeziehung der nach den\nmit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelten An-       Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten durch.\nzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne\nBeschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozial-                (6) Zur Vorbereitung der Umstellung auf einen fort-\nversicherungen sowie deren Einrichtungen im jeweiligen         schreibungsfähigen Schlüssel nach den Absätzen 1 bis 4,\nLand sowie aus folgenden Merkmalen zusammen:                   jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen\nTabellen mit Ergebnissen der nach Absatz 5 durchgeführ-\n1. Sachanlagen nach § 247 Abs. 2, § 266 Abs. 2 Posten          ten Berechnungen vom Statistischen Bundesamt den\nA.II. des Handelsgesetzbuchs (Grundstücke, grund-          Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und\nstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der         Bundesebene übermittelt werden, auch soweit Tabellen-\nBauten auf fremden Grundstücken, technische An-            felder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die in Satz 1\nlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und         genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet\nGeschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen und           werden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind\nAnlagen im Bau) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1         von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim\nund 2 des Einkommensteuergesetzes;                         zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen\n2. Vorräte nach § 266 Abs. 2 Posten B.I. des Handelsge-        Bundesamt nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundes-\nsetzbuchs (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige      statistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind\nErzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige Erzeugnisse     mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch orga-\nund Waren, geleistete Anzahlungen) in Verbindung mit       nisatorische, personelle und technische Maßnahmen\n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes;              sicherzustellen, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen\nDienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur\n3. Löhne und Gehälter nach § 275 Abs. 2 Posten 6 Buch-         Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Einzel-\nstabe a des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 4       angaben empfangen und dass eine Trennung von anderen\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes.                        kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit der Über-\nDas Verhältnis der Merkmale zueinander wird durch              prüfung der Verteilungsschlüssel nach den Absätzen 1\nGesetz festgelegt.                                             bis 4 befasst sind, sichergestellt ist.\n(2) Die zur Festlegung des Schlüssels nach Absatz 1\nSatz 2 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Daten werden für jeden                                   § 5e\nErhebungszeitraum, erstmals für den Erhebungszeitraum                               Überweisung des\n1998, von den Gewerbebetrieben erhoben, für die ein                      Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer\nGewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird. Nicht zu\nberücksichtigen sind die Daten von Betriebsstätten, die           (1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatz-\nder Gewerbebetrieb im Ausland unterhält. § 2 Abs. 2            steuer auf die Länder wird nach § 15a des Finanzaus-\nSatz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt ent-               gleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen\nsprechend.                                                     vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden\nobliegt den Ländern.\n(3) Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind der\n(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-\nSteuerbilanz zu entnehmen. Die Daten zu Absatz 1 Satz 2\nnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeinde-\nNr. 3 sind der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung,\nanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.\nin Fällen der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens\nihrem Anhang nach §§ 284, 285 Nr. 8 Buchstabe b des               (3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 ent-\nHandelsgesetzbuchs zu entnehmen. Gewerbebetriebe               sprechend.\nmit geschäftszweigspezifischen Gliederungen der Bilanz\nund der Gewinn- und Verlustrechnung entnehmen die                                          §6\nDaten den Posten, die denen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\nUmlage nach Maßgabe\nbis 3 entsprechen. Abweichend von Satz 1 werden von\ndes Gewerbesteueraufkommens\nnicht bilanzierenden Gewerbebetrieben die Angaben zu\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 2 nicht erhoben. Angaben zu Absatz 1          (1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-\nSatz 2 Nr. 1 sind für diese Betriebe dem Anlageverzeich-       schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt\nnis, Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 der Einnahme-            ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von\nÜberschuss-Rechnung, jeweils nach § 4 Abs. 3 des Ein-          Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das\nkommensteuergesetzes, zu entnehmen.                            Land aufzuteilen.\n(4) Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Aus-         (2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das\nübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten           Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr\nworden oder hat sich eine Betriebsstätte über mehrere          durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetz-\nGemeinden erstreckt oder ist eine Betriebsstätte inner-        ten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger","486               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\nnach Absatz 3 multipliziert wird. Das Istaufkommen            nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage\nentspricht den Isteinnahmen nach der Jahresrechnung           treffen. Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung\ngemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Finanz- und            der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an\nPersonalstatistikgesetzes.                                    den Gesamtsteuereinnahmen – einschließlich der Zuwei-\nsungen im Rahmen der Steuerverbünde – in den einzelnen\n(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und\nLändern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.\nLandesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundes-\nvervielfältiger beträgt im Jahr 2001 24 vom Hundert, im          (6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an\nJahr 2002 30 vom Hundert, im Jahr 2003 36 vom Hundert,        Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser\nin den Jahren 2004 und 2005 38 vom Hundert und ab             Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen\ndem Jahr 2006 35 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger       Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungs-\nfür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,           grundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr         ergibt. Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber\n2001 30 vom Hundert, im Jahr 2002 36 vom Hundert, im          dem Vorjahr um mehr als 10 vom Hundert abgesenkt, ist\nJahr 2003 42 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005         abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres\n44 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 41 vom Hundert.           anzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der\nDer Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im   Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zu-\nJahr 2001 59 vom Hundert, im Jahr 2002 65 vom Hundert,        grunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbe-\nim Jahr 2003 71 vom Hundert, in den Jahren 2004 und           steuer die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen\n2005 73 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 70 vom               haben.\nHundert. Er ist 1997 zu überprüfen. Absatz 5 Satz 5 gilt         (7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf\nentsprechend.                                                 das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt\n(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren       abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November\nGewerbesteuerumlage – in Relation zum Vervielfältiger         des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das\nder Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,               vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istauf-\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – auf Grund der         kommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die\nunterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende Mehr-       Abschlagszahlungen entsprechend.\naufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnah-            (8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmun-\nmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8          gen über die Festsetzung und Abführung der Umlage\ndes Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund           durch Rechtsverordnung treffen.\nund Ländern unberücksichtigt.\n(5) Der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 wird                                 §7\nzur Beteiligung der Gemeinden an den Beträgen, die die               Sondervorschriften für Berlin und Hamburg\nLänder nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzaus-\ngleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen         In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an\nFassung an den Bund leisten, um eine Erhöhungszahl            der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der\nangehoben. Das Bundesministerium der Finanzen wird            Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und Ham-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         burg führen den Bundesanteil an der Umlage nach § 6\nBundesrates die Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen,       an den Bund ab. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in\ndass das Mehraufkommen der Umlage 50 vom Hundert              Berlin und Hamburg keine Anwendung.\nder Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von\nbundesdurchschnittlich rund 40 vom Hundert der nach                                        §8\nSatz 1 zu erbringenden Länderleistungen entspricht. Das\nSubdelegation\nauf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehr-\naufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern               Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum\nzu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der      Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können die\nLänder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des              Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechts-\nGesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und           verordnung auf die oberste Finanzbehörde des Landes\nLändern unberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann           übertragen."]}