{"id":"bgbl1-2001-14-8","kind":"bgbl1","year":2001,"number":14,"date":"2001-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/14#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_14.pdf#page=35","order":8,"title":"Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV)","law_date":"2001-03-30T00:00:00Z","page":475,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                 475\nVerordnung\nüber die Versicherungsnummer, die Kontoführung\nund den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV)\nVom 30. März 2001\nAuf Grund des § 152 Nr. 1 bis 6 des Sechsten Buches                                       §2\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –                         Aufbau der Versicherungsnummer\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I\nS. 2261, 1990 I S. 1337) verordnet das Bundesministerium           (1) Die Versicherungsnummer wird gemäß § 147 Abs. 2\nfür Arbeit und Sozialordnung:                                   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe\nder folgenden Absätze gebildet aus\na) der Bereichsnummer,\n1. Kapitel\nb) dem Geburtsdatum,\nVersicherungsnummer\nc) dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,\n§1                              d) der Seriennummer und\nVergabe der Versicherungsnummer                     e) der Prüfziffer.\n(1) Der Träger der Rentenversicherung vergibt eine             (2) Die Bereichsnummer des vergebenden Rentenversi-\nVersicherungsnummer für Versicherte, die bei ihm im             cherungsträgers gemäß der Anlage bildet die ersten bei-\nZeitpunkt der Vergabe versichert sind oder dort erstmalig       den Stellen.\nversichert werden und an die noch keine inländische                (3) Der Geburtstag und der Geburtsmonat – jeweils\nVersicherungsnummer vergeben wurde. Für andere Per-             zweistellig – und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjah-\nsonen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden,            res der Versicherten bilden die Stellen drei bis acht. Die\nsoweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversiche-           Gestaltung dieser Stellen oder der Versicherungsnummer\nrung erforderlich ist.                                          insgesamt bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum\n(2) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnummer       regeln unter Beachtung des § 33a des Ersten Buches\nist                                                             Sozialgesetzbuch die Spitzenverbände der Kranken- und\nPflegekassen, der Verband Deutscher Rentenversiche-\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter                       rungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n– die Landesversicherungsanstalt, in deren Bereich         stellte und die Bundesanstalt für Arbeit einvernehmlich.\nder Versicherte                                           (4) Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Ver-\na) wohnt,                                              sicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die neunte Stel-\nle. Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremd-\nb) sich gewöhnlich aufhält,\nsprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche\nc) beschäftigt oder                                    Buchstaben ersetzt, Kleinbuchstaben in Großbuchstaben\nd) tätig ist,                                          umgesetzt.\n– für Personen, die im Ausland wohnen, beschäftigt            (5) Die Stellen zehn und elf enthalten die Seriennummer.\noder tätig sind, die zuständige Verbindungsstelle      Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versi-\noder, wenn eine solche nicht bestimmt ist, die Lan-    cherten, die an demselben Tag geboren sind und deren\ndesversicherungsanstalt Rheinprovinz,                  Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. Für\nmännliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für\n– die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse für        weibliche Versicherte die Ziffern 50 bis 99 verwandt. Die\nPersonen, für die diese die Rentenversicherung der     Gestaltung der Stellen zehn und elf oder der Versiche-\nArbeiter durchführen,                                  rungsnummer insgesamt beim Verbrauch sämtlicher Seri-\n2. in der Rentenversicherung der Angestellten                   ennummern eines Geburtsdatums regeln die Spitzenver-\nbände der Kranken- und Pflegekassen, der Verband Deut-\n– die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,\nscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversiche-\n– die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse für        rungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für\nPersonen, für die diese die Rentenversicherung der     Arbeit einvernehmlich.\nAngestellten durchführen,                                 (6) Die zwölfte Stelle, die Prüfziffer, wird errechnet,\n3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die              indem der Buchstabe in der neunten Stelle durch eine\nBundesknappschaft.                                         zweistellige Zahl ersetzt wird, die die Position des Buch-","476                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\nstabens im deutschen Alphabet kennzeichnet. Die Ziffern        8. Sachsen, wenn die Bundesknappschaft eine Versiche-\nder damit zwölfstelligen Nummer werden – an der ersten             rungsnummer mit der Bereichsnummer 89 vergeben\nStelle beginnend – mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2,     hat,\n1, 2 und 1 multipliziert. Von den Produkten werden die         9. Rheinprovinz, abweichend von den Nummern 1 bis 8\nQuersummen gebildet. Die Quersummen werden addiert.                bei Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung der\nDie Summe wird durch 10 dividiert. Der verbleibende Rest           Arbeiter aus dem Ausland, wenn Versicherte im Inland\nist die Prüfziffer.                                                weder einen Wohnsitz hatten, noch sich dort gewöhn-\nlich aufgehalten und auch keine Beschäftigung oder\n§3                                    Tätigkeit ausgeübt haben.\nBerichtigung der Versicherungsnummer                  Die Zuständigkeit ändert sich bei Verlagerung des Wohn-\n(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal verge-         sitzes oder des ständigen Aufenthalts erst durch die Bear-\nben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in             beitung eines Geschäftsvorgangs oder durch anzuwen-\ndenen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrich-           dendes über- oder zwischenstaatliches Recht.\ntig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer\n(3) Durch eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung\nnach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nberücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehler-\nbuch ändert sich die Zuständigkeit für die Kontoführung\nhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten\nnicht.\nerhalten eine neue Versicherungsnummer.\n(4) Bei Mehrfachversicherten richtet sich die Zuständig-\n(2) Sind an eine Person mehrere Versicherungsnum-\nkeit nach § 142 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.\nmern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren.\nFür gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung\nzu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen;                                      §5\neine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustel-                        Aufgaben der Datenstelle\nlen.                                                                           im Rahmen der Kontoführung\n(3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versi-           Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger ist zur\ncherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden.        Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches\nDie Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnum-          Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern\nmer. Die gespeicherten Daten werden durch die Renten-          über vergebene Versicherungsnummern und über Ände-\nversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto           rungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten\nzugeordnet.                                                    maschinell zu unterrichten.\n2. Kapitel                                                           §6\nKontoführung                                              Wechsel der Kontoführung\n(1) Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der\n§4                                Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die\nDatenstelle. Auf Anforderung sind die Versicherungs-\nZuständigkeit für die Kontoführung\nunterlagen zu übersenden.\n(1) Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der\nRentenversicherung, der für die Erfüllung der Aufgaben            (2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherungsträger\nder Rentenversicherung zuständig ist.                          bei der Annahme von Meldungen für Arbeiter und für die\nVersicherten der Bahnversicherungsanstalt fest, dass die\n(2) Innerhalb der Landesversicherungsanstalten ist          Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung\nzuständig die Landesversicherungsanstalt                       vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträ-\n1. die die Versicherungsnummer vergeben hat,                   ger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufor-\ndern. Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestell-\n2. deren Bereichsnummer sich ergibt, wenn von der\nte bei der Annahme von Meldungen für Angestellte fest,\nBereichsnummer die Zahl 40 abgezogen wird, wenn\ndass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kon-\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die\ntoführung vorliegen, übernimmt sie die Versicherungs-\nVersicherungsnummer vergeben hat,\nnummer, sofern diese nicht in ihrem Bestand vorhanden\n3. Oberfranken und Mittelfranken, wenn die Bahnversi-          ist, und fordert über die Datenstelle der Rentenversiche-\ncherungsanstalt die Versicherungsnummer vergeben           rungsträger das Konto vom nicht mehr zuständigen Versi-\nhat,                                                       cherungsträger an.\n4. Freie und Hansestadt Hamburg, wenn die Seekasse\ndie Versicherungsnummer vergeben hat,\n3. Kapitel\n5. Westfalen, wenn die Bundesknappschaft eine Versi-\ncherungsnummer mit der Bereichsnummer 80 verge-                           Unterrichtung der Versicherten\nben hat,\n§7\n6. Rheinprovinz, wenn die Bundesknappschaft eine Ver-\nsicherungsnummer mit der Bereichsnummer 81 verge-                  Versendung eines Versicherungsverlaufs\nben hat,                                                      (1) Der Konto führende Träger der Rentenversicherung\n7. für das Saarland, wenn die Bundesknappschaft eine           teilt den Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet\nVersicherungsnummer mit der Bereichsnummer 82              haben, alle sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto\nvergeben hat,                                              gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Ren-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                  477\ntenanwartschaft erheblich sind. Ein Versicherungsverlauf                              4. Kapitel\nkann auch in kürzeren Abständen, an jüngere Versicherte\nund an Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem                              Schlussvorschriften\nAufenthalt im Ausland erteilt werden.\n(2) Der erste Versicherungsverlauf enthält die gespei-                                 §8\ncherten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berück-                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsichtigungszeiten unabhängig von deren Anrechenbarkeit\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.\nsowie Zeiten, die für die Anerkennung solcher Zeiten\nerheblich sein können. Auf Kalendermonate, für die             (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver-\nrentenerhebliche Tatsachen nicht gespeichert sind, ist      ordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Ver-\nhinzuweisen. Die folgenden Versicherungsverläufe kön-       sicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532),\nnen auf bisher noch nicht bindend festgestellte Daten       zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 93 des Gesetzes vom\nbeschränkt werden.                                          27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. März 2001\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 2)\nBereichsnummern\nVersicherungsträger                       Bereichsnummer    Versicherungsträger                        Bereichsnummer\nLandesversicherungsanstalt                                  – Berlin                                                   25\n– Mecklenburg-Vorpommern                                02  – Schleswig-Holstein                                       26\n– Thüringen                                             03  – Oldenburg-Bremen                                         28\n– Brandenburg                                           04  – Braunschweig                                             29\n– Sachsen-Anhalt                                        08  Bahnversicherungsanstalt\n– Sachsen                                               09  – für Arbeiter                                             38\n– Hannover                                              10  – für Angestellte                                          78\n– Westfalen                                             11  Seekasse\n– Hessen                                                12  – für Arbeiter                                             39\n– Rheinprovinz                                          13  – für Angestellte                                          79\n– Oberbayern                                            14  Bundesversicherungsanstalt für Angestellte:\n– Niederbayern-Oberpfalz                                15  – Die Bereichsnummer wird gebildet durch Addition\nder Zahl 40 mit der Bereichsnummer der Landes-\n– Rheinland-Pfalz                                       16     versicherungsanstalt, die zu vergeben wäre, wenn\n– für das Saarland                                      17     der Versicherte als Arbeiter zu versichern wäre.\n– Oberfranken und Mittelfranken                         18  Bundesknappschaft bei Wohnsitz in den Ländern\n– Freie und Hansestadt Hamburg                          19  – Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen,\nNordrhein-Westfalen\n– Unterfranken                                          20\n(Bereich LVA Westfalen), Schleswig-Holstein             80\n– Schwaben                                              21\n– Hessen, Nordrhein-Westfalen\n– Baden-Württemberg bei Wohnsitz im bisherigen                 (Bereich LVA Rheinprovinz)                              81\nZuständigkeitsbereich der Landesversicherungs-            – Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz,\nanstalt                                                      Saarland                                                82\nWürttemberg                                           23  – Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nBaden                                                 24     Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen                      89"]}