{"id":"bgbl1-2001-14-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":14,"date":"2001-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/14#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_14.pdf#page=33","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung","law_date":"2001-03-29T00:00:00Z","page":473,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                 473\nErste Verordnung\nzur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung\nVom 29. März 2001\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15                rung ausreichend, dass für diese Flächen mindes-\nund 16, des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2, jeweils in                tens in einem der Wirtschaftsjahre von 1998/99 bis\nVerbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung              2000/2001 Beihilfen nach der Verordnung (EWG)\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung                    Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die\nder Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I                    gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf\nS. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zu-                  (ABl. EG Nr. L 146 S. 1), zuletzt geändert durch die\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                     Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-              14. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 327 S. 7) gewährt\ntober 1998 (BGBl. I S. 3288) und dem Organisationserlass              worden sind,“.\nvom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bun-           b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 5a ein-\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und                   gefügt:\nLandwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesminis-\nterien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:                 „(5a) Im Falle der Aussaat von Faserflachs oder\n-hanf sind dem Antrag\n1. eine Kopie des Vertrages oder der Verpflich-\nArtikel 1\ntungserklärung gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Ver-\nDie Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000                      ordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom\n(BGBl. I S. 15, 36), geändert durch Artikel 2 der Verord-                 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorga-\nnung vom 21. November 2000 (BGBl. I S. 1583), wird wie                    nisation für Faserflachs und -hanf (ABl. EG Nr.\nfolgt geändert:                                                           L 193 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,\n2. bei Beantragung von Zahlungen für die in § 4\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                    Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 genannten Flächen eine\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     Kopie der Bescheide der Bundesanstalt über die\nbetreffende Beihilfegewährung sowie\n„Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nrung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durch-              3. im Falle von Faserflachs der Kaufbeleg und im\nführung dieser Verordnung, soweit sie sich                         Falle von Faserhanf die amtlichen Etiketten, die\nauf der Verpackung des verwendeten Saatguts\n1. auf die in § 1 Nr. 3 genannten Rechtsakte über\nangebracht sind, jeweils über das nach den in\na) die Stellung und Freigabe der Sicherheits-                  § 1 genannten Rechtsakten zu verwendende\nleistungen,                                                 Saatgut\nb) Kontrollen der Verarbeitung nachwachsen-                beizufügen. Bezieht sich das amtliche Etikett nach\nder Rohstoffe nach der Lieferung an einen               Satz 1 Nr. 3 auf Saatgut, das von mehreren Erzeu-\nAufkäufer oder Verarbeiter sowie bei der Ver-           gern verwendet wurde, so ist das Etikett von einem\narbeitung in Biogasanlagen nach der Befül-              dieser Erzeuger sowie von jedem dieser Erzeuger\nlung des für die Denaturierung bestimmten               zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des\nSilos,                                                  Saatguts einzureichen. Abweichend von Satz 1\nc) die Ausstellung und Erledigung der Kontroll-            Nr. 3 können die genannten Unterlagen bei einer\nexemplare und                                           Aussaat nach Ablauf des 15. Mai bis zu dem in den\nin § 1 genannten Rechtsakten angegebenen Zeit-\n2. auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsakte über              punkt eingereicht werden.“\ndie Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes\ndes Faserhanfs\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:\nbezieht.“\n„§ 10\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die\nFaserflachs und -hanf, Leinsamen\nAngabe „Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c“ ersetzt.\nFür die Berechnung der Flächenzahlung der mit\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                   Faserflachs oder -hanf sowie der mit Leinsamen be-\nstellten Schläge ist der in der Anlage für die jeweilige\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden das Komma am Ende                 Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnitts-\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz         ertrag insgesamt zugrunde zu legen. Wird Mais ge-\nangefügt:                                                  trennt ausgewiesen, ist für Faserflachs und -hanf sowie\n„für Flächen, auf denen Faserflachs oder -hanf an-         Leinsamen der in der Anlage für die jeweilige Erzeu-\ngebaut wird sowie für die entsprechenden obliga-           gungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für Ge-\ntorischen Stilllegungsflächen ist jedoch die Erklä-        treide ohne Mais zugrunde zu legen.“","474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\n4. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:                                verzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach\n„§ 26a                                        anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine\nandere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben\nErntetermin und                                     ist.“\nKontrollen beim Anbau von Faserhanf\n(1) Abweichend von den in § 1 genannten Rechts-                  6. Dem § 28 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\nakten darf der Faserhanf bereits nach Beginn der Blüte                     „(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis\ngeerntet werden, sobald der Erzeuger eine entspre-                       zum 15. Juni des Jahres, in dem die Antragstellung\nchende Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat.                    nach § 4 erfolgt,\nDie Mitteilung nach Satz 1 erfolgt, wenn die Bundes-\n1. die Gesamtzahl der Faserhanfanbauflächen, für die\nanstalt\neine Flächenzahlung beantragt wurde,\n1. die erforderlichen Kontrollen des Tetrahydrocanna-\n2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faser-\nbinolgehaltes des Faserhanfs bei dem betroffenen\nhanf angebauten Flächen sowie des Erzeugers\nErzeuger oder\nerforderlich sind, sowie\n2. sämtliche erforderlichen Kontrollen des Tetrahydro-\n3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die\ncannabinolgehaltes des Faserhanfs\ndarauf ausgesäten Faserhanfsorten\ndurchgeführt hat.\nmit.\n(2) Die Bundesanstalt teilt den Erzeugern das Ergeb-\n(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abwei-\nnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes\nchungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3\nmit.“\nfeststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.“\n5. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:\n„§ 27a                                                                 Artikel 2\nMitteilungspflichten                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDer Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die                Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Ver-            Kraft. Die Flächenzahlungs-Verordnung gilt vom 7. Okto-\nhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklä-                 ber 2001 an wieder in ihrer am 6. April 2001 maßgebenden\nrungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen                    Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\nLandesstelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind un-                 etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 29. März 2001\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast"]}