{"id":"bgbl1-2001-14-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":14,"date":"2001-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/14#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_14.pdf#page=27","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2001-04-03T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                  467\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 3. April 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versi-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      cherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen.“\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nArtikel 1\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame               3. Dem § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nVorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des          „Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),                 dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                 Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgen-\n21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:          den Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.“\n1. § 69 wird wie folgt gefasst:                                                           Artikel 2\n„§ 69                             Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nAusgleich,                        Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,             zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt\nKosten- und Leistungsrechnung                 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2001\n(BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe aus-\nzugleichen.                                                a) In § 4 Abs. 1 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\n(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haus-\nhaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen,        „3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland\ndass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berück-                  beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines\nsichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und                Staates haben, in dem die Verordnung (EWG)\nSparsamkeit erfüllen kann.                                          Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wenn sie\n(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind ange-                a) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und\nmessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzu-                  b) nicht nach den Rechtsvorschriften eines an-\nführen.                                                                deren Staates, in dem die Verordnung (EWG)\n(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und                    Nr. 1408/71 anzuwenden ist, pflichtversichert\nLeistungsrechnung einzuführen.“                                        oder freiwillig versichert sind.“\nb) Dem § 231 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n2. § 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n„(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:                § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungs-\n„Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden,          pflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, wer-\nwenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern          den auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit,\ndie Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe              wenn sie\ndes Aufsicht führenden Landes und bei bundes-              1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt\nunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer-                  von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten,\ntungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes                 und","468            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\n2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder                     des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum\n30. September 2001 tritt.\n3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vor-\nsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3         Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu bean-\noder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erle-    tragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht\nbens des 60. oder eines höheren Lebensjahres              an.“\nsowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen\nhaben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind                               Artikel 3\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 3. April 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}