{"id":"bgbl1-2001-14-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":14,"date":"2001-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/14#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_14.pdf#page=23","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Verfütterungsverbotsgesetzes","law_date":"2001-03-29T00:00:00Z","page":463,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                463\nBekanntmachung\nder Neufassung des Verfütterungsverbotsgesetzes\nVom 29. März 2001\nAuf Grund des Artikels 9 des BSE-Maßnahmengesetzes vom 19. Februar 2001\n(BGBl. I S. 226) wird nachstehend der Wortlaut des Verfütterungsverbots-\ngesetzes in der seit dem 22. Februar 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Gesetz über das Verbot\ndes Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr\nbestimmter Futtermittel vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1635),\n2. den am 22. Februar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 sowie den am 1. Januar\n2002 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 29. März 2001\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast","464               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\nGesetz\nüber das Verbot des Verfütterns,\ndes innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel\n(Verfütterungsverbotsgesetz – VerfVerbG)\n§1                                 (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nVerfütterungsverbot                      Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nDas Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von         rates zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken\nFetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von\n1. das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden, das\nFischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzel-\nfuttermittel enthalten, an Nutztiere im Sinne des § 2b           Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbrin-\nAbs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen               gen sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln,\nsolche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln                Zusatzstoffen oder Vormischungen zu verbieten oder\nbestimmt sind, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für           zu beschränken,\n1. Milch und Milcherzeugnisse,                               2. das Verwenden bestimmter Stoffe oder Verfahren bei\nder Herstellung oder der Behandlung von Futter-\n2. proteinhaltige Erzeugnisse und Fette aus Gewebe               mitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen vorzu-\nvon Fischen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt         schreiben sowie zu verbieten oder zu beschränken,\nsind,                                                        insbesondere von einer Zulassung der Stoffe oder\n3. Futtermittel, die sich am 1. Dezember 2000 im Besitz          Verfahren abhängig zu machen,\neines Tierhalters befunden haben und zur Sicher-\n3. die Angabe von Warnhinweisen oder Gebrauchs-\nstellung der Ernährung seiner Tiere, ausgenommen\nhinweisen für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor-\nWiederkäuer, erforderlich sind.\nmischungen, die behandelt oder in den Verkehr\n§ 24a Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung bleibt un-               gebracht werden sollen, zu regeln,\nberührt.\n4. die Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur\n§2                                  Beförderung von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder\nVormischungen dienenden Transportmittel sowie der\nVerbot des Verbringens oder der Ausfuhr\nbei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse\n(1) Abweichend von § 8 und § 23 der Binnenmarkt-               und Gerätschaften und der Ladeplätze zu regeln,\nTierseuchenschutzverordnung dürfen Futtermittel im           5. die Führung von Nachweisen über die Reinigung und\nSinne des § 1 nicht nach                                         Desinfektion nach Nummer 4 zu regeln,\n1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder\n6. vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder\n2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-                  Vormischungen nur in bestimmten Betrieben her-\npäischen Wirtschaftsraum ausgeführt                          gestellt oder behandelt oder nur von bestimmten\nwerden.                                                          Betrieben behandelt oder in den Verkehr gebracht\nwerden dürfen, die von der zuständigen Behörde zu\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ausfuhr nach            diesem Zweck anerkannt oder registriert worden sind,\nDrittländern.                                                    sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung oder\n§3                                  Registrierung, die Zuständigkeiten und das Verfahren\neinschließlich des Ruhens der Anerkennung oder der\nVerordnungsermächtigung                          Registrierung zu regeln.\n(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,           In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 kann insbeson-\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch          dere vorgeschrieben werden, dass die Anerkennung oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,             die Registrierung zu versagen ist, wenn Tatsachen die\n1. soweit dies zur Vorsorge für die menschliche oder         Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder\ntierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich   der für die Herstellung oder Behandlung Verantwortliche\nist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf andere als die in    die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht\n§ 1 Satz 1 genannten Futtermittel oder Tiere ganz oder   hat.\nteilweise zu erstrecken, oder,                              (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können\n2. soweit dies mit dem Schutz der menschlichen oder          auch zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-\ntierischen Gesundheit vereinbar ist, Ausnahmen von       päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses\nden Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen.                  Gesetzes erlassen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                 465\n(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können              soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden                    Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder\n1. bei Gefahr im Verzuge oder                                  4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\n2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch-                der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\nführung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-               inhaltlich\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes er-                a) einem in Nummer 1 oder 2 genannten Verbot oder\nforderlich ist,                                                b) einer Regelung, zu der die in Nummer 3 genannte\nund ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens               Vorschrift ermächtigt,\nsechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann               entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für\nnur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.              einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\nverweist.\n§4\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nÜberwachung\n(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,        Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeich-\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-         nete Handlung\nnungen sowie der in den Anwendungsbereich dieses\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\nGesetzes fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte\ngefährdet,\nder Europäischen Gemeinschaft wird von den nach Lan-\ndesrecht zuständigen Behörden überwacht.                       2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer\nschweren Schädigung an Körper oder Gesundheit\n(2) § 19 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 19a und 19b des\nbringt oder\nFuttermittelgesetzes sind entsprechend anzuwenden.\n3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nVermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nMaßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um            fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nVerstößen gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund             oder Geldstrafe.\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder\ngegen die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes                                           §6\nfallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-                               Bußgeldvorschriften\npäischen Gemeinschaft zu begegnen, sowie das Verfah-\nren der Überwachung näher zu bestimmen. Soweit es zu             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nden in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecken erforderlich ist,    lässig\nkann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die                     1. einer Rechtsverordnung nach\n1. Verpflichtung                                                   a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 oder § 4 Abs. 3\na) zur amtlichen Untersuchung von in den Anwen-                   Satz 1 oder 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2\ndungsbereich dieses Gesetzes fallenden Erzeug-                 oder\nnissen,                                                     b) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\nb) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kon-               Buchstabe c\ntrollen,                                                    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nc) zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Unter-                solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nlagen                                                       Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nsowie                                                          auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2. die Durchführung der amtlichen Untersuchung                 2. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des\nentsprechend § 18 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes              Futtermittelgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\ngeregelt werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.\n3. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3\n§5                                   Satz 3 des Futtermittelgesetzes eine Maßnahme nicht\ngestattet oder eine Unterlage nicht vorlegt oder\nStrafvorschriften\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 in\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-       Verbindung mit § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4\nstrafe wird bestraft, wer                                          Satz 1 des Futtermittelgesetzes zuwiderhandelt.\n1. entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer             (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 1, ein Futtermittel         lässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nverfüttert,                                                akten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,\n2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2          die inhaltlich\noder einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1, ein           1. einer Regelung, zu der die in\nFuttermittel verbringt oder ausführt,\na) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder\n3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\noder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund            b) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b\neiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,                 genannten Vorschriften ermächtigen, oder","466                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\n2. einem in Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 4 genannten Gebot                      Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\noder Verbot                                                          ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\nbezeichnen, die\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift                   1. als Straftat nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zu ahnden sind oder\nverweist.                                                                 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 2 geahndet\n(3)*) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                       werden können.\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und des Absatzes 2\nNr. 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hundert-                                                    §8\ntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer                                             Einziehung\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.                                                                     Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit\nnach § 6 begangen worden, so können Gegenstände,\n§7                                    auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,\nDurchsetzung von Rechtsakten                              eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und\nder Europäischen Gemeinschaft                             § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-\nwenden.\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies                                                 §9\nzur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen                                            Begriffsbestimmungen\nFür die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind die\n*) § 6 Abs. 3 gilt nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 10 Satz 2 des\nGesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) ab dem 1. Januar 2002   §§ 2 bis 2b des Futtermittelgesetzes entsprechend anzu-\nin folgender Fassung:                                                  wenden.\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nBuchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße                                 § 10\nbis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\nbis zu fünftausend Euro geahndet werden.“                                                      (Inkrafttreten)"]}