{"id":"bgbl1-2001-14-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":14,"date":"2001-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung","law_date":"2001-03-28T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["442                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Finanzgerichtsordnung\nVom 28. März 2001\nAuf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes zur           15. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 5 des\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Ge-                 Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281),\nsetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Finanzgerichtsordnung in der         16. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 54\nseit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bekannt ge-              des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:                              S. 3341),\n1. das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Gesetz vom       17. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 4\n6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477),                            Nr. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 4           S. 677),\ndes Gesetzes vom 12. August 1968 (BGBl. I S. 953),       18. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 10 des\n3. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Arti-             Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496),\nkel 47 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I\n19. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7\nS. 645),\n§ 24 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I\n4. den am 18. Dezember 1970 in Kraft getretenen Arti-             S. 2002),\nkel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I\nS. 1727),                                                20. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I\n5. den am 31. August 1971 in Kraft getretenen Artikel 9\nS. 2809),\ndes Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),\n6. den am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Artikel VI     21. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6\nin Verbindung mit Artikel XIII des Gesetzes vom               des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I\n26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841, 1830, 1973 I S. 496),           S. 2847),\n7. den am 12. August 1972 in Kraft getretenen Artikel 3      22. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401),           des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I\n8. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 115          S. 2109),\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),          23. den am 11. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 6\n9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 4            des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442),\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I\n24. den am 22. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-\nS. 3651),\nkel 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I\n10. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 9            S. 2310),\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I\nS. 3686),                                                25. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 6\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395),\n11. den am 25. Juni 1975 in Kraft getretenen Artikel 4 in\nVerbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juni      26. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 28\n1975 (BGBl. I S. 1509),                                       des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\n12. den am 1. August 1975 in Kraft getretenen Artikel 4       27. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 1973,              kel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I\n2164),\nS. 2049),\n13. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Arti-\nkel 4 § 2 in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Gesetzes   28. den am 27. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 33\nvom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189),                        Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I\nS. 1430),\n14. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 in\nVerbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Au-        29. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1\ngust 1976 (BGBl. I S. 2437),                                  des eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 28. März 2001\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                 443\nFinanzgerichtsordnung\n(FGO)\nErster Teil                         licher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden\nRichters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht\nGerichtsverfassung                        nur ein Senat besteht.\nAbsc hnit t I                            (2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet.\nZoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in\nGerichte                            besonderen Senaten zusammenzufassen.\n(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei\n§1\nRichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht\nDie Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von      ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb\nden Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwal-         der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden\ntungsgerichte ausgeübt.                                      (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.\n(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von\n§2                              zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des\nGerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind                    Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.\nin den Ländern die Finanzgerichte als obere Landes-\ngerichte,                                                                                  §6\nim Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.            (1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mit-\nglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen,\nwenn\n§3\n1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-\n(1) Durch Gesetz werden angeordnet\nlicher oder rechtlicher Art aufweist und\n1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,\n2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.\n2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,\n(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertra-\n3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,         gen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich ver-\n4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzge-      handelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vor-\nricht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,            behalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.\n5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an        (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten\nanderen Orten,                                            den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn\nsich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage\n6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes         ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\nGericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3               hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächli-\nund 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den         cher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertra-\nbisher geltenden Vorschriften richten soll.               gung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.\n(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemein-\n(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unan-\nsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines\nfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die\nFinanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezir-\nRevision nicht gestützt werden.\nken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne\nSachgebiete, vereinbaren.\n§§ 7 bis 9\n§4                                                       (weggefallen)\nFür die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die\nVorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungs-                                  § 10\ngesetzes entsprechend.                                          (1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten\nund aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern\n§5                              in erforderlicher Anzahl.\n(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den        (2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5\nVorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforder-     Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.","444                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\n(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der                                   § 15\nBesetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb          Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder\nder mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei          Richter kraft Auftrags verwendet werden.\nRichtern.\n§ 11                                                   A b s c h n i t t III\n(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat                         Ehrenamtliche Richter\ngebildet.\n(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer                                 § 16\nRechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats           Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Ver-\noder des Großen Senats abweichen will.                        handlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie\nder Richter mit.\n(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig,\nwenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen\nwerden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt                                     § 17\nhat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der      Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll\nSenat, von dessen Entscheidung abgewichen werden              das 30. Lebensjahr vollendet und während des letzten\nsoll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungs-          Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine\nplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden,         gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des\ntritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsver-   Gerichtsbezirks gehabt haben.\nteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden\nwurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die                                     § 18\nAntwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss\nin der für Urteile erforderlichen Besetzung.                    (1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausge-\nschlossen\n(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von\n1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur\ngrundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-\nBekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder\nscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur\nwegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-\nvon mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten\nlichen Rechtsprechung erforderlich ist.\nzehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat\n(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je         verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat\neinem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht            handelt, für die das nach der Verurteilung geltende\nden Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des Präsidenten         Gesetz nur noch Geldbuße androht,\ntritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine\n2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben\nStelle.\nist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\n(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das          licher Ämter zur Folge haben kann,\nPräsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im\n3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzge-\nGroßen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das\nbenden Körperschaften des Landes besitzen.\ndienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                          (2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sol-\nlen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.\n(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechts-\nfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\nSeine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den                                    § 19\nerkennenden Senat bindend.                                      Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen wer-\nden\n§ 12                            1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parla-\nBei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerich-         ments, der gesetzgebenden Körperschaften eines\ntet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkunds-          Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregie-\nbeamten besetzt.                                                  rung,\n2. Richter,\n§ 13                            3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des\nAlle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den              Bundes und der Länder,\nGerichten der Finanzgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.    4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\n5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater,\nA b s c h n i t t II                      Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaf-\nten, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevoll-\nRichter\nmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer\nund Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten\n§ 14                                geschäftsmäßig besorgen.\n(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit\nnicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.                                                    § 20\n(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das              (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters\n35. Lebensjahr vollendet haben.                               dürfen ablehnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                445\n1. Geistliche und Religionsdiener,                           Landesgesetze gewählt. In den Fällen des § 3 Abs. 2 und\n2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,                bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehre-\nrer Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet\n3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Rich-     sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für die\nter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,               Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung\n4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,                          sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach\ndem Sitz des Finanzgerichts. Die Landesgesetzgebung\n5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal\nkann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Ober-\nbeschäftigen,\nfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in\n6. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.         den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land\n(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag    mindestens zwei Vertrauensleute bestellt.\nvon der Übernahme des Amtes befreit werden.                     (3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens\nder Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und\ndrei Vertrauensleute anwesend sind.\n§ 21\n(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu                                  § 24\nentbinden, wenn er\nDie für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von\n1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte         ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so\noder nicht mehr berufen werden kann oder                 bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf\n2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend            ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.\nmacht oder\n3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder                                        § 25\n4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geisti-         Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in\ngen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt     jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzge-\noder                                                     richts aufgestellt. Er soll zuvor die Berufsvertretungen\nhören. In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der\n5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufli-      nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufge-\nche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.             nommen werden.\n(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag\nvon der weiteren Ausübung des Amtes entbunden wer-                                       § 26\nden.                                                            (1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit\n(3) Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes   einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen\nGeschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat in den Fällen        die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.\ndes Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten        (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamt-\ndes Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2       lichen Richter im Amt.\nund 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen\nRichters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach                                   § 27\nAnhörung des ehrenamtlichen Richters.\n(1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor\n(4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20        Beginn des Geschäftsjahrs durch Aufstellung einer Liste\nAbs. 2.                                                      die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heran-\n(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Ent-   zuziehen sind. Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen,\nscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach        die mindestens zwölf Namen enthalten muss.\n§ 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechts-           (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorherge-\nkräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen wor-    sehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher\nden ist.                                                     Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in sei-\nner Nähe wohnen.\n§ 22\nDie ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzge-                                 § 28\nricht auf vier Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vor-                             (weggefallen)\nschlagslisten (§ 25) gewählt.\n§ 29\n§ 23                                Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann\n(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuss zur Wahl   (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über\nder ehrenamtlichen Richter bestellt.                         die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.\n(2) Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des\nFinanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Ober-                                   § 30\nfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landes-             (1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne\nfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die        genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht recht-\nVoraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter      zeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere\nerfüllen. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter wer-  Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt wer-\nden auf vier Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn      den. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verur-\nbestimmten Landtagsausschuss oder nach Maßgabe der           sachten Kosten auferlegt werden.","446               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\n(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Er kann sie                         Unterabschnitt 2\nbei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil auf-                       Sachliche Zuständigkeit\nheben.\n§ 35\nA b s c h n i t t IV                       Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug\nGe ric ht sve rw a lt ung                     über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gege-\nben ist.\n§ 31\n§ 36\nDer Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über\nDer Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel\ndie Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.\n1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und\n§ 32                                 gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzge-\nrichts gleichstehen,\nDem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außer-\nhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.                2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des\nFinanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichter-\nstatters.\nAbsc hnit t V\n§ 37\nFinanzrechtsw eg und Z uständigkeit\n(weggefallen)\nUnterabschnitt 1\nFinanzrechtsweg                                                Unterabschnitt 3\nÖrtliche Zuständigkeit\n§ 33\n(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben                                                      § 38\n1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgaben-        (1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen\nangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetz-           Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist,\ngebung des Bundes unterliegen und durch Bundes-           ihren Sitz hat.\nfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet           (2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine\nwerden,                                                   oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zustän-\ndig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine\n2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollzie-\nGeschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nhung von Verwaltungsakten in anderen als den in Num-\nhat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben\nmer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Ver-\nist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tat-\nwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Lan-\nbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe\ndesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abga-\nknüpft. Hat der Kläger im Bezirk der obersten Finanz-\nbenordnung zu vollziehen sind,\nbehörde keinen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung und kei-\n3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitig-  nen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 Anwen-\nkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten         dung.\nTeil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des\n(3) Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außer-\nZweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten\nhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zustän-\nTeils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,\ndigkeit abweichend von Absatz 1 nach der Lage des\n4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichne-       Bezirks.\nten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für\ndiese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der                                          § 39\nFinanzrechtsweg eröffnet ist.\n(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bun-\n(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes        desfinanzhof bestimmt,\nsind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich\n1. wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem\nder Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung\neinzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit\nder abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanz-\nrechtlich oder tatsächlich verhindert ist,\nbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten ein-\nschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden            2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichts-\nzur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den              bezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den\nWarenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegen-               Rechtsstreit zuständig ist,\nheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der          3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig\nFinanzmonopole gleich.                                            für zuständig erklärt haben,\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das        4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines\nStraf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.                      für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für\nunzuständig erklärt haben,\n§ 34                             5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gege-\n(weggefallen)                             ben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                 447\n(2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem        (2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vor-\nRechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundes-          verfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der\nfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhand-        Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außerge-\nlung entscheiden.                                             richtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.\n§ 45\nZweiter Teil\n(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die\nVerfahren                          Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu\nentscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung\nAbsc hnit t I                        der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat\nKlagearten, Klagebefugnis,                        von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen\nKla ge vora usse t z unge n, Kla ge ve rz ic ht            Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage\nerhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen\n§ 40                            Rechtsbehelf zu entscheiden.\n(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des         (2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne\n§ 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts          Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei\n(Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass          Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei\neines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts          Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach\n(Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung          Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige\nbegehrt werden.                                               Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben,\nwenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach\n(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die\nArt oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und\nKlage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch\ndie Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der\nden Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder\nBeteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfecht-\nUnterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen\nbar.\nLeistung in seinen Rechten verletzt zu sein.\n(3) Stimmt die Behörde im Fall des Absatzes 1 nicht\n(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder\nzu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist\neines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere\ndie Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behan-\nAbgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage\ndeln.\nerheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe\noder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar            (4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig,\nschulden würde.                                               wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines ding-\nlichen Arrests geltend gemacht wird.\n§ 41\n(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens                                     § 46\noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der\nNichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn           (1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf\nder Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen         ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemes-\nFeststellung hat (Feststellungsklage).                        sener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die\nKlage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss\n(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit     des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor\nder Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leis-         Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außerge-\ntungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.        richtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn,\nDies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines  dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürze-\nVerwaltungsakts begehrt wird.                                 re Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis\nzum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert\n§ 42                            werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen\nAuf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs-          Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der\nund Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang            beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen,\nangegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vor-    so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzu-\nverfahren angefochten werden können.                          sehen.\n(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in\n§ 43                            denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3\nMehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer           und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen\nKlage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen           Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mittei-\ndenselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen           lung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist\nund dasselbe Gericht zuständig ist.                           sachlich nicht entschieden hat.\n§ 44                                                         § 47\n(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechts-    (1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungs-\nbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45     klage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekannt-\nund 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den           gabe der Entscheidung über den außergerichtlichen\naußergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil            Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in\nerfolglos geblieben ist.                                      denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gege-","448                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\nben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies                                        § 49\ngilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der                                     (weggefallen)\nAntrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt\nworden ist.\n§ 50\n(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt,\n(1) Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des\nwenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen\nVerwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann\nVerwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung\nauch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen\nerlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder\nwerden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, dass die\ndie nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist,\nSteuer nicht abweichend von der Steueranmeldung fest-\ninnerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift\ngesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist\ngegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem\nunzulässig.\nFall unverzüglich dem Gericht zu übersenden.\n(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verstän-\n(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich        digungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag\ngegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder          im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung\ngegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet,          sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit\nwenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung      verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die\ndes Steuerbescheids zuständig ist.                              sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.\n(2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde\n§ 48                              schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine\n(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und geson-         weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die\nderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können            Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56\nKlage erheben:                                                  Abs. 3 sinngemäß.\n1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn\nsolche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte                               A b s c h n i t t II\nim Sinne des Absatzes 2;                                         Allge m e ine Ve rfa hre nsvorsc hrift e n\n2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind,\njeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberech-                                      § 51\ntigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen            (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-\nist oder zu ergehen hätte;                                  personen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung\n3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind,             sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt\nausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder          werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines\nMitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid         Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für\nergangen ist oder zu ergehen hätte;                         die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen\nist.\n4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestell-\nten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die ein-      (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehren-\nzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststel- amtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch aus-\nlungen hierzu berührt wird;                                 geschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal-\ntungsverfahren mitgewirkt hat.\n5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Betei-\n(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilpro-\nligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststel-\nzessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter\nlungen über die Frage berührt wird.\noder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körper-\n(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der        schaft angehört oder angehört hat, deren Interessen\ngemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des                 durch das Verfahren berührt werden.\n§ 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6\nAbs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Fest-                                        § 52\nstellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2\n(1) Die §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungs-\nder Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I\ngesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichts-\nS. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen\nsprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.\ngemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist kla-\ngebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183              (2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein\nAbs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach        Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.\n§ 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach             (3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die\n§ 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonder-       zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Per-\nte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180           sonen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Rich-\nAbs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde                 teramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesen-\nbestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für          heit gestattet.\nFeststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde\nder Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten wider-\nsprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn                                          § 53\ndie Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsent-           (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine\nscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevoll-            Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und\nmächtigten belehrt worden sind.                                 Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkün-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                449\ndung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben           3. der Beigeladene,\nist.                                                           4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122\n(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschrif-          Abs. 2).\nten des Verwaltungszustellungsgesetzes.\n(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Gel-                                    § 58\ntungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen         (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind\nZustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies\n1. die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen,\nnicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als\nzugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.      2. die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäfts-\nfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften\n§ 54                                  des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den\nGegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig aner-\n(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes         kannt sind.\nbestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts\noder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem              (2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenver-\ndie Bekanntgabe als bewirkt gilt.                              einigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der\nGeschäftsfähigkeit beschränkt sind, für alle Fälle der Ver-\n(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222,\nmögensverwaltung und für andere einer juristischen Per-\n224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessord-\nson ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung\nnung.\nunterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen\n§ 55                              handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten\nPersonen. Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten\n(1) Ist im Fall der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt     sinngemäß.\nschriftlich ergangen, so beginnt die Frist für die Erhebung\nder Klage nur, wenn der Berechtigte über die Klage und            (3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des\ndas Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen        Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Ver-\nist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich        fahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit\nbelehrt worden ist. Dies gilt für die Einlegung eines          zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er\nRechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung sinn-       nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Ein-\ngemäß.                                                         willigung des Betreuers handeln kann oder durch Vor-\nschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig aner-\n(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt,  kannt ist.\nso ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines\nJahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zuläs-\n§ 59\nsig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahres-\nfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine              Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessord-\nschriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbe-   nung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzu-\nhelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer  wenden.\nGewalt sinngemäß.\n§ 60\n§ 56                                 (1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf\n(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine       Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach\ngesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder-   den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt wer-\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.                   den, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen\nneben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist\n(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des\nder Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren betei-\nHindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung\nligt ist.\ndes Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren\nüber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der                (2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenbe-\nAntragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzu-          rechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigela-\nholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung            den werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtig-\nauch ohne Antrag gewährt werden.                               ter durch die Entscheidung berührt werden.\n(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist         (3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart\nkann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne           beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber\nAntrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf      nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (not-\nder Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.          wendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die\nnach § 48 nicht klagebefugt sind.\n(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet\ndas Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu             (4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzu-\nbefinden hat.                                                  stellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund\nder Beiladung angegeben werden.\n(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.\n(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufge-\n§ 57                              fordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevoll-\nmächtigten zu benennen.\nBeteiligte am Verfahren sind\n(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines\n1. der Kläger,                                                 als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs-\n2. der Beklagte,                                               und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfah-","450                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\nrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende                  gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische\nSachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige          Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können\nBeiladung vorliegt.                                            sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung\nzum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren\n§ 60a                               Dienst vertreten lassen.\nKommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als              (2) Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften\n50 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Be-            im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgeset-\nschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen          zes, die durch Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 tätig wer-\nwerden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantra-     den.\ngen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundes-\nanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in\nTageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich                              A b s c h n i t t III\nverbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussicht-              Ve rfa hre n im e rst e n Re c ht sz ug\nlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Mo-\nnate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In                                      § 63\nder Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an\nwelchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung          (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,\nin den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt           1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder\n§ 56 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der\n2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere\nEntscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen\nLeistung unterlassen oder abgelehnt hat oder\nwerden, auch ohne Antrag beiladen.\n3. der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder\n§ 61                                   Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der\n(weggefallen)                              Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.\n(2) Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch\n§ 62                               eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für\nden Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage\n(1) Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte\nzu richten\nvertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung\neines Beistands bedienen. Durch Beschluss kann ange-           1. gegen die Behörde, welche die Einspruchsentschei-\nordnet werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt oder ein         dung erlassen hat,\nBeistand hinzugezogen werden muss.                             2. wenn über einen den Einspruch ohne Mitteilung eines\n(2) Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit         zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich\nzum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag               nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behör-\nfehlt, oder die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu-        de, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuer-\nersachen fachlich nicht geeignet sind, können zurückge-            fall örtlich zuständig ist.\nwiesen werden; dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4    (3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vor-\nNr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten           schrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu han-\nnatürlichen Personen. Bevollmächtigte und Beistände, die       deln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder\ngeschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu        den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung\nnach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes              unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zu-\nbefugt zu sein, sind zurückzuweisen. Soweit eine Vertre-       ständige Behörde zu richten.\ntung durch Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3\ndes Steuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese\nzurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch Personen                                           § 64\nim Sinne von § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes tätig          (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Nie-\nwerden.                                                        derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu\n(3) Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Voll-  erheben.\nmacht nachzuweisen. Das Gericht hat den Mangel der                (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteilig-\nVollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Voll-         ten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann der Vorsit-\nzende oder der Berichterstatter eine Frist mit aus-\nschließender Wirkung setzen. Für die Wiedereinsetzung in                                       § 65\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56            (1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den\nentsprechend. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die      Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen\nZustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu          auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den\nrichten. Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne       außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll\ndes § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auf,           einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung\nbraucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von         dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben\nAmts wegen zu berücksichtigen.                                 werden. Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift\ndes angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchs-\n§ 62a                               entscheidung beigefügt werden.\n(1) Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte         (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat\ndurch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerbera-       der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter\ntungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das       (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                 451\nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er        sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung\nkann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit aus-         auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurech-\nschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Ab-      nenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende\nsatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wie-     Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszah-\ndereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung           lungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung\nder Frist gilt § 56 entsprechend.                             oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesent-\nlicher Nachteile nötig erscheint.\n§ 66                                (3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache\nDurch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechts-      die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2\nhängig.                                                       Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß.\nDer Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt\n§ 67                             werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Ent-\nscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder\n(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übri-   teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen\ngen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung     Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.\nfür sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.                 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.\n(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der        (4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn\nKlage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu wider-        die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Voll-\nsprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen       ziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht,\nVerhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.          wenn\n(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage         1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung\nnicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig         eines zureichenden Grundes in angemessener Frist\nanfechtbar.                                                       sachlich nicht entschieden hat oder\n§ 68                             2. eine Vollstreckung droht.\nWird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekannt-            (5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung\ngabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt,        des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die\nso wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Ver-           Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ge-\nfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt         hemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen\nist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat            hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere An-\ndem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine         ordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im\nAbschrift des neuen Verwaltungsakts zu übersenden.            öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffent-\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn                                liche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann\ndas Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wie-\n1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung           derherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig-\nberichtigt wird oder                                      keit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen\n2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen       kann der Vorsitzende entscheiden.\nunwirksamen Verwaltungsakts tritt.                           (6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über\nAnträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit\n§ 69                             ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung\n(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des      oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprüngli-\nangefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absat-        chen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemach-\nzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer          ter Umstände beantragen.\nAbgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei An-            (7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung\nfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beru-        ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5\nhenden Folgebescheide.                                        Satz 3 angerufen werden.\n(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung\nganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Ausset-                                 § 70\nzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Recht-\nmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen             Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die\noder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbil-     §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\nlige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen         chend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des\ngebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von       Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.\neiner Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.\nSoweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides aus-                                     § 71\ngesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebeschei-\n(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen\ndes auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt\nzuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der\nzulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Ausset-\nBeklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur Nieder-\nzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn,\nschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu\ndass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagen-\näußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.\nbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausge-\nschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon voll-         (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall\nzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung     betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das\ndie Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden           Gericht zu übersenden.","452                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\n§ 72                             des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben\n(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des    werden.\nUrteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Ver-          (3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf\nhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und      der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abga-\nnach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknah-        benordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder\nme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich.                im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden,\n(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständi-      kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermitt-\ngungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im        lungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.\nSinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein             (4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung\nkönnen, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenom-          des Sachverhalts (§§ 88, 89 der Abgabenordnung) wird\nmen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.            durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.\n(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an\neine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge.                                 § 77\nWird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht            (1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündli-\ndas Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die      chen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann\nUnwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so          der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den\ngilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.                                   Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten\nbeigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten\n§ 73                             von Amts wegen zu übersenden.\n(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm         (2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug\nanhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und            genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder\nEntscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann            im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner\nanordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammen-           bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die\ngefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren ver-        genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei\nhandelt und entschieden werden.                               Gericht zu gewähren.\n(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen die-\nses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen                                    § 78\nVerfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beila-        (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die\ndung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Ver-        dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch\nfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher           die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus-\nEntscheidung verbunden werden.                                züge und Abschriften erteilen lassen. Sind die Gerichtsak-\nten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildträger ver-\n§ 74                             kleinert wiedergegeben worden, gilt § 299a der Zivilpro-\nDas Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechts-        zessordnung sinngemäß.\nstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nicht-         (2) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügun-\nbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den           gen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schrift-\nGegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bil-        stücke, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des\ndet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist,      Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch ab-\nanordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des         schriftlich mitgeteilt.\nanderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Ver-\nwaltungsbehörde auszusetzen sei.                                                          § 79\n§ 75                               (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon\nvor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu tref-\nDen Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen       fen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in\nist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn     einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann ins-\nder Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts        besondere\nwegen mitzuteilen.\n1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streit-\n§ 76                                 standes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits\nladen;\n(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts\nwegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie          2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer\nhaben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände voll-           vorbereitenden Schriftsätze sowie die Verlegung von\nständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf             Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei\nAnforderung des Gerichts zu den von den anderen Betei-            Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbe-\nligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2,          sondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte\n§ 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100 der Abga-       klärungsbedürftige Punkte setzen;\nbenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das           3. Auskünfte einholen;\nVorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht\ngebunden.                                                     4. die Vorlage von Urkunden anordnen;\n(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Form-     5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen;\nfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare         § 80 gilt entsprechend;\nAnträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben           6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Ver-\nergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung         handlung laden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                   453\n(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benach-                                     § 80\nrichtigen.\n(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines\n(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann ein-      Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann\nzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen,        es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin\nals es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht        nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem\nsachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass            Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das ange-\ndas Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren          drohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung\nEindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sach-               des Ordnungsgelds können wiederholt werden.\ngemäß zu würdigen vermag.\n(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Verei-\nnigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder\n§ 79a                             Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen\n(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung       ihn festzusetzen.\nim vorbereitenden Verfahren ergeht,                               (3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtli-\n1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;            chen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündli-\nchen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu\n2. bei Zurücknahme der Klage;                                   entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die\n3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;          Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und\nRechtslage ausreichend unterrichtet ist.\n4. über den Streitwert;\n5. über Kosten.                                                                                § 81\n(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung            (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Ver-\ndurch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist         handlung. Es kann insbesondere Augenschein einneh-\nnur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines        men, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen\nMonats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gege-             und Urkunden heranziehen.\nben.\n(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der\n(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzen-    mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als\nde auch sonst anstelle des Senats entscheiden.                  beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch\n(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes\nanstelle des Vorsitzenden.                                      Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.\n§ 79b                                                            § 82\n(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem         Soweit die §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften\nKläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch        enthalten, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358\nderen Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im            bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivil-\nVerwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Frist-        prozessordnung sinngemäß anzuwenden.\nsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65\nAbs. 2 Satz 2 verbunden werden.\n§ 83\n(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann\nDie Beteiligten werden von allen Beweisterminen\neinem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu\nbenachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwoh-\nbestimmten Vorgängen\nnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sach-\n1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeich-            dienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so\nnen,                                                        entscheidet das Gericht.\n2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen,\nsoweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.                                               § 84\n(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die         (1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und\nerst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetz-        die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungs-\nten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne             recht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinn-\nweitere Ermittlungen entscheiden, wenn                          gemäß.\n1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des                 (2) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnis-\nGerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern         ses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verwei-\nwürde und                                                   gern.\n2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschul-\ndigt und                                                                                   § 85\n3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung           Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen kön-\nbelehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf        nen, haben Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihnen\nVerlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1          zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Auf-\ngilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist,       zeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der\nden Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten        § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung\nzu ermitteln.                                               gelten sinngemäß.","454                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\n§ 86                                 (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig\nmündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergan-\n(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten\ngen.\nund zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das\nSteuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) geschützte             (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das\nVerhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden.               Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des\nTatbestands und der Entscheidungsgründe absehen,\n(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden oder Akten\nsoweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt\noder von Auskünften dem Wohle des Bundes oder eines\nund dies in seiner Entscheidung feststellt.\ndeutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn\ndie Vorgänge aus anderen Gründen als nach Absatz 1\nnach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehal-                                     § 91\nten werden müssen, kann die zuständige oberste Auf-              (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung\nsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und         bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist\ndie Erteilung der Auskünfte verweigern.                       von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet auf      mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen\nAntrag eines Beteiligten das Gericht der Hauptsache           kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.\ndurch Beschluss, ob glaubhaft gemacht ist, dass die              (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der         Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt\nVorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von         und entschieden werden kann.\nAuskünften vorliegen. Im Fall des Absatzes 2 ist die\noberste Aufsichtsbehörde zu diesem Verfahren beizula-            (3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des\nden. Der Beschluss kann selbständig mit der Beschwerde        Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen\nangefochten werden.                                           Erledigung notwendig ist.\n(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht\n§ 87                              anzuwenden.\nWenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen                                      § 91a\nvon Betriebs- oder Berufszweigen, von geschäftlichen\noder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder            (1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren Bevoll-\nAnstalten Zeugnis begehrt wird, ist das Ersuchen, falls       mächtigten und Beiständen kann auf Antrag gestattet\nnicht bestimmte Personen als Zeugen in Betracht kom-          werden, sich während einer mündlichen Verhandlung an\nmen, an den Vorstand oder an die Geschäfts- oder              einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshand-\nBetriebsleitung zu richten.                                   lungen vorzunehmen. Die mündliche Verhandlung wird\nzeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die\nBeteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten,\n§ 88\nund in das Sitzungszimmer übertragen. Eine Aufzeich-\nDie Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen,      nung findet nicht statt.\nwenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine\nGeschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für         (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).\nihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.\n§ 92\n§ 89\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche\nFür die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen       Verhandlung.\nVorlage von Urkunden gelten § 380 der Zivilprozessord-\nnung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß.                     (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der\nBerichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.\n§ 90                                 (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre\nAnträge zu stellen und zu begründen.\n(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes\nbestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Ent-\nscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können                                  § 93\nohne mündliche Verhandlung ergehen.                              (1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteilig-\nten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.\n(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht\nohne mündliche Verhandlung entscheiden.                          (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf\nVerlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage\nbeanstandet, so entscheidet das Gericht.\n§ 90a\n(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsit-\n(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündli-\nzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das\nche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.\nGericht kann die Wiedereröffnung beschließen.\n(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach\nZustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhand-\nlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichts-                                   § 93a\nbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revi-          (1) Im Einverständnis mit den am Verfahren Beteiligten\nsion einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch        kann das Gericht anordnen, dass sich ein Zeuge oder ein\ngemacht, findet mündliche Verhandlung statt.                  Sachverständiger während der Vernehmung an einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                           455\nanderen Ort aufhält. Die Aussage wird zeitgleich in Bild                                                § 97\nund Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteilig-                      Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischen-\nten, Bevollmächtigten und Beiständen nach § 91a gestat-                   urteil vorab entschieden werden.\ntet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so\nwird die Aussage zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen\nOrt übertragen. Die Aussage soll aufgezeichnet werden,                                                  § 98\nwenn zu besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverstän-                       Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung\ndige in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht ver-                  reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.\nnommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erfor-\nschung des Sachverhalts erforderlich ist.                                                               § 99\n(2) Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Verfahrens                    (1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungs-\nverwendet werden, für das sie gefertigt worden ist. Das                   klage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach\nRecht zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 84 ist                       Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch\nhierbei zu wahren. § 78 Abs. 1 findet mit der Maßgabe ent-                Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.\nsprechende Anwendung, dass die Einsicht ausschließlich\n(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine ent-\nbei der Geschäftsstelle erfolgt; Kopien werden nicht\nscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab ent-\nerteilt. Sobald die Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird,\nscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger\nspätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah-\noder der Beklagte widerspricht.\nrens, ist sie zu löschen.\n§ 100\n§ 94\n(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswid-\nFür die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivil-             rig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist,\nprozessordnung entsprechend.                                              hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Ent-\nscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf;\ndie Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebun-\n§ 94a*)                                   den, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche\nDas Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermes-                   so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und\nsen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die                   Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der\neine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwal-                  Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf\ntungsakt betrifft, tausend Deutsche Mark nicht übersteigt.                Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehör-\nAuf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt                     de die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Aus-\nwerden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch                      spruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der\nUrteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a                    Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwal-\nAbs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unbe-                     tungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt,\nrührt.                                                                    so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass\nder Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der\nKläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung\nhat.\nA b s c h n i t t IV\n(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungs-\nUrteile und andere Entscheidungen                                    akts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf\nbezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag\n§ 95                                    in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch\neine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzu-\nÜber die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,               setzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht\ndurch Urteil entschieden.                                                 unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung\ndes Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht be-\nrücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen\n§ 96\noder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Be-\n(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem                hörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen\nGesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeu-                         kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der\ngung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten                      Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechts-\nsinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren                        kraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem\nnicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge                    geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.\nnicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzuge-                        (3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für\nben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen                 erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu ent-\nsind.                                                                     scheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über\n(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergeb-                 den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit\nnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich                      nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlun-\näußern konnten.                                                           gen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berück-\nsichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.\nSatz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird am 1. Januar 2002 die\nAngabe „tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“     die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf\nersetzt.                                                               Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwal-","456                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\ntungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbeson-         (2) Das Urteil enthält\ndere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder       1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen\nganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen                Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen,\nzunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der                   Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,\nBeschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben wer-\nden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen            2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mit-\nsechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei              glieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,\nGericht ergehen.                                              3. die Urteilsformel,\n(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts         4. den Tatbestand,\neine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfah-\n5. die Entscheidungsgründe,\nren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.\n6. die Rechtsmittelbelehrung.\n§ 101                              (3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter\nHervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentli-\nSoweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwal-\nchen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzel-\ntungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen\nheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterla-\nRechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung\ngen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach-\nder Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu\nund Streitstand ausreichend ergibt.\nerlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls\nspricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beach-       (4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht voll-\ntung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.         ständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen,\nvom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abge-\nfasst der Geschäftsstelle zu übergeben. Kann dies aus-\n§ 102\nnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei\nSoweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem        Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne\nErmessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das            Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbe-\nGericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung        lehrung der Geschäftsstelle zu übergeben. Tatbestand,\noder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist,       Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind\nweil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-       alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern\nten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der         besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu\nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch              übergeben.\ngemacht ist.\n(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der\nEntscheidungsgründe absehen, soweit es der Begrün-\n§ 103                            dung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über\nDas Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtli-       den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in sei-\nchen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil           ner Entscheidung feststellt.\nzugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.              (6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem\nUrteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1\n§ 104                            Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen\nVermerk zu unterschreiben.\n(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung\nstattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die\n§ 106\nmündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in\nbesonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Ter-          Die §§ 104 und 105 gelten für Gerichtsbescheide sinn-\nmin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden       gemäß.\nsoll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkün-\ndet; es ist den Beteiligten zuzustellen.                                                   § 107\n(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils      (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare\nzulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der     Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu\nmündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu überge-         berichtigen.\nben.                                                            (2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Ver-\n(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhand-        handlung entschieden werden. Der Berichtigungsbe-\nlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die          schluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen ver-\nBeteiligten ersetzt.                                          merkt.\n§ 105                                                         § 108\n(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schrift-   (1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtig-\nlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Ent-        keiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen\nscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein         zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt wer-\nRichter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird    den.\ndies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder,             (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme\nwenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden       durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der\nRichter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der       Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil\nehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.                       mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                   457\nStimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Aus-        zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden\nschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil        Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwen-\nund den Ausfertigungen vermerkt.                              den oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus ande-\nren Gründen nötig erscheint.\n§ 109                                (2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das\n(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteilig-       Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht\nten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Ent-       des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der\nscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf       Vorsitzende entscheiden.\nAntrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu            (3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten\nergänzen.                                                     die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941\n(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach          und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.\nZustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche           (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.\nVerhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechts-\nstreits zum Gegenstand.                                          (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für\ndie Fälle des § 69.\n§ 110\nAbsc hnit t V\n(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streit-\ngegenstand entschieden worden ist,                                               Rechtsmittel und\nWie de ra ufna hm e de s Ve rfa hre ns\n1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,\n2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klagebe-                           Unterabschnitt 1\nrechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und\nRevision\n3. im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf\nBeiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.\n§ 115\nDie gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken\n(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht\nauch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft,\nden Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu,\nder die beteiligte Finanzbehörde angehört.\nwenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die\n(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer        Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.\nSteuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung\n(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn\nund Änderung von Verwaltungsakten sowie über die\nNachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit           1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\nsich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.               2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\n§§ 111 und 112                             Bundesfinanzhofs erfordert oder\n(weggefallen)                         3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-\nliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n§ 113                                (3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.\n(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105\nAbs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.                                                    § 116\n(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch              (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Be-\nRechtsmittel angefochten werden können oder über einen        schwerde angefochten werden.\nRechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Ausset-            (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach\nzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einst-      Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfi-\nweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach           nanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil\nErledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138)        bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung\nsowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung         oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt\nvon Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142), sind      werden soll, beigefügt werden.\nstets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel\nentscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung,                (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten\nsoweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der       nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begrün-\nangefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück-            den. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzu-\nweist.                                                        reichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen\ndes § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist\n§ 114                             kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf\ngestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert\n(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klage-     werden.\nerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den\nStreitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass          (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts-\ndurch eine Veränderung des bestehenden Zustands die           kraft des Urteils.\nVerwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt         (5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die\noder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige         Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz\nAnordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen          begründet werden; von einer Begründung kann abgese-\nZustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis         hen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der","458                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\nVoraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision                                     § 120\nzuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben            (1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb\nwird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bun-         eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils\ndesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.                   schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochte-\n(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3      ne Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des\nvor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das            Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach\nangefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur         § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist.\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückver-            (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach\nweisen.                                                       Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall\n(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der       des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den\nRevision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren        Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Be-\nals Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bun-       schlusses über die Zulassung der Revision. Die Begrün-\ndesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 auf-       dung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist\nhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwer-        kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem\ndeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entschei-    Vorsitzenden verlängert werden.\ndung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbe-           (3) Die Begründung muss enthalten:\ngründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions-\nund die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in    1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und\ndem Beschluss hinzuweisen.                                         dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);\n2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar\n§ 117                                 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus\n(weggefallen)                                denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\nb) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das\n§ 118                                    Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die\n(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass             Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel erge-\ndas angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundes-                ben.\nrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vor-\nschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für                                    § 121\nanwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf          Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über\ngestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der         das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften\nVerletzung von Landesrecht beruhe.                            über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend,\n(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochte-      soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts\nnen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen           anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den\ngebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststel-      vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach\nlungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorge-        billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen\nbracht sind.                                                  und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu\nRecht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsver-\n(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und    fahren ausgeschlossen.\nliegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemach-                                § 122\nten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der\nBundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisions-              (1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am\ngründe nicht gebunden.                                        Verfahren über die Klage beteiligt war.\n(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhen-\n§ 119                            de Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht,\nso kann das Bundesministerium der Finanzen dem Ver-\nEin Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundes-\nfahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Lan-\nrecht beruhend anzusehen, wenn\ndesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechts-\n1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt      streitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch\nwar,                                                      der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Der Senat\n2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der       kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. Mit\nvon der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes           ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines\nausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen-         Beteiligten.\nheit mit Erfolg abgelehnt war,\n§ 123\n3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,\n(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revi-\n4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des     sionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen\nGesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozess-        nach § 60 Abs. 3 Satz 1.\nführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt\nhat,                                                         (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1\nBeigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von\n5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen         zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlus-\nist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des ses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf\nVerfahrens verletzt worden sind, oder                     gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer-\n6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.           den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                  459\n§ 124                                                        § 127\n(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft      Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder\nund ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt       geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens\nund begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser          geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanz-\nErfordernisse, so ist die Revision unzulässig.                hof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das\n(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch dieje-\nFinanzgericht zurückverweisen.\nnigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegan-\ngen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses\nGesetzes unanfechtbar sind.                                                         Unterabschnitt 2\nBeschwerde\n§ 125\n(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils                                 § 128\nzurückgenommen werden. Nach Schluss der mündlichen               (1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des\nVerhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung       Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile\nund nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rück-       oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und\nnahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten mög-        den sonst von der Entscheidung Betroffenen die\nlich.                                                         Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in\ndiesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingeleg-\nten Rechtsmittels.                                               (2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanord-\nnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestim-\n§ 126                             mung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach\nden §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von\n(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundes-   Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Ver-\nfinanzhof sie durch Beschluss.                                fahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von\n(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundes-     Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern,\nfinanzhof sie zurück.                                         Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie\nBeschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können\n(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundes-        nicht mit der Beschwerde angefochten werden.\nfinanzhof\n(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der\n1. in der Sache selbst entscheiden oder                       Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige\n2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur         Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück-        Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zuge-\nverweisen.                                                lassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 ent-\nsprechend.\nDer Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück,\nwenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1             (4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde\nSatz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.      nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen\ndie Nichtzulassung der Revision.\n(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verlet-\nzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entschei-\n§ 129\ndung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so\nist die Revision zurückzuweisen.                                 (1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich\noder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-\n(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Ver-   schäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-\nhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat sei-       gabe der Entscheidung einzulegen.\nner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundes-\nfinanzhofs zugrunde zu legen.                                    (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die\nBeschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof\n(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner       eingeht.\nBegründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Ver-\nfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt\n§ 130\nnicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision\nausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht wer-             (1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der\nden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision          Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird,\nberuht.                                                       die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst\nist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.\n§ 126a                                (2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage\nder Beschwerde in Kenntnis setzen.\nDer Bundesfinanzhof kann über die Revision in der\nBesetzung von fünf Richtern durch Beschluss entschei-\nden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und                                 § 131\neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die      (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wir-\nBeteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine     kung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder\nkurze Begründung enthalten; dabei sind die Vorausset-         Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Finanzgericht,\nzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt     der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Ent-\nentsprechend.                                                 scheidung angefochten wird, kann auch sonst bestim-","460               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\nmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entschei-           nismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufge-\ndung einstweilen auszusetzen ist.                               hoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte\n(2) Die §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs-       zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz aufer-\ngesetzes bleiben unberührt.                                     legt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil\nunterlegen ist.\n§ 132                                  (2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder\neinen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten\nÜber die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof\nzu tragen.\ndurch Beschluss.\n(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinset-\n§ 133                               zung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antrag-\nsteller zur Last.\n(1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder\nersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann inner-\n§ 137\nhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entschei-\ndung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist           Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilwei-\nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der       se auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die\nGeschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131     Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher\ngelten sinngemäß.                                               hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.\nKosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstan-\n(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1\nden sind, können diesem auferlegt werden.\nfür Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten\nRichters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nsinngemäß.                                                                                  § 138\n(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so\nentscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die\nUnterabschnitt 3                          Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige\nWiederaufnahme des Verfahrens                      Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.\n(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass\n§ 134                               dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder\nEin rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den          Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgege-\nVorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung          ben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46\nwieder aufgenommen werden.                                      Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem\naußergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der\nbeantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten\nDritter Teil                           der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.\nKosten und Vollstreckung\n§ 139\nAbsc hnit t I                               (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Aus-\nlagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\nKosten\ngung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendun-\ngen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorver-\n§ 135                               fahrens.\n(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des           (2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu\nVerfahrens.                                                     erstatten.\n(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmit-         (3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen\ntels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel ein-      eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vor-\ngelegt hat.                                                     schriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäfts-\n(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt wer-        mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind\nden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel einge-        stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevoll-\nlegt hat.                                                       mächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Ausla-\ngen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur\n(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmever-\nHöhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der\nfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit\nRechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren\nsie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstan-\ngeschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstat-\nden sind.\ntungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevoll-\n(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Per-      mächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für not-\nsonen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher         wendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in\nVerschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen            einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so wer-\ndes Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen               den die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren\nwerden.                                                         nicht erstattet.\n(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen\n§ 136                               sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billig-\n(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so keit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auf-\nsind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhält-          erlegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001                             461\n§§ 140 und 141                                                         § 151\n(weggefallen)                          (1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindever-\nband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt\n§ 142                           oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden,\nso gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der\n(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die     Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt.\nProzesskostenhilfe gelten sinngemäß.                         Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.\n(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt      (2) Vollstreckt wird\nworden ist, kann auch ein Steuerberater beigeordnet wer-\nden.                                                         1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren\ngerichtlichen Entscheidungen,\n§ 143                           2. aus einstweiligen Anordnungen,\n(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.\nanderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über          (3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen\ndie Kosten zu entscheiden.                                   können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar\n(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das            erklärt werden.\nFinanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Ent-          (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf\nscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen          ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand\nwerden.                                                      und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren\nZustellung in den Wirkungen der Zustellung eines voll-\n§ 144                           ständigen Urteils gleichsteht.\nIst ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach\nzurückgenommen worden, so wird über die Kosten des                                            § 152\nVerfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kosten-        (1) Soll im Fall des § 151 wegen einer Geldforderung\nerstattung beantragt.                                        vollstreckt werden, so verfügt das Vollstreckungsgericht\nauf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung. Es bestimmt\n§ 145                           die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und\nersucht die zuständigen Stellen um deren Vornahme. Die\nDie Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist\nersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für\nunzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der\nsie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.\nHauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.\n(2) Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfü-\n§§ 146 bis 148                       gung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und\nStiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt\n(weggefallen)                       werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsich-\ntigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforde-\n§ 149                           rung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu\n(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen      bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen\nwerden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des                 Monat nicht übersteigen.\nGerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.                     (3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die\nErfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder\n(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das\nderen Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegen-\nGericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinne-\nsteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach\nrung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erin-\nAnhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei\nnerung sind die Beteiligten zu belehren.\nobersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen\n(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht kön-    Ministers.\nnen anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszu-\n(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die\nsetzen ist.\nAbsätze 1 bis 3 nicht.\n(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch        (5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhal-\nBeschluss.                                                   tung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den\nVollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.\nA b s c h n i t t II\n§ 153\nVollst re c k ung\nIn den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer\n§ 150                           Vollstreckungsklausel nicht.\nSoll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines                                            § 154*)\nGemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körper-\nschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als       Kommt die Finanzbehörde in den Fällen des § 100\nAbgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die   Abs. 1 Satz 2 und der §§ 101 und 114 der ihr im Urteil oder\nVollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenord-\nnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt       *) Gemäß Artikel 1 Nr. 19 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird am 1. Januar 2002 die\nist. Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter. Für die       Angabe „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „eintausend\nVollstreckung gilt § 69 sinngemäß.                              Euro“ ersetzt.","462               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001\nin der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung                                 § 158\nnicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs\nDie eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen\nauf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld\nnach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines\nbis zweitausend Deutsche Mark durch Beschluss andro-\nSachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgaben-\nhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von\nordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im\nAmts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wieder-\nGeschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über\nholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.\ndie Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses,\ndes Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das\nVierter Teil                          Finanzgericht durch Beschluss.\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\n§ 159\n§ 155                                                       (weggefallen)\nSoweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das\nVerfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz                                    § 160\nund, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden\nVerfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozess-       Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1\nordnung sinngemäß anzuwenden.                                Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren\nund die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vor-\n§ 156                              schriften dieses Gesetzes geregelt werden.\n(weggefallen)\n§ 161\n§ 157                                               (Aufhebung von Vorschriften)\nHat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtig-\nkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des                              §§ 162 bis 183\nLandesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich\neiner besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land                                 (weggefallen)\ndie nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte\nder Finanzgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten                             § 184\nNorm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer sol-\n(1) (Inkrafttreten)\nchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozess-\nordnung gilt sinngemäß.                                        (2) (Überleitungsvorschriften)"]}