{"id":"bgbl1-2001-13-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":13,"date":"2001-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/13#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_13.pdf#page=47","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"2001-03-12T00:00:00Z","page":431,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                          431\nDritte Verordnung\nzur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)\nVom 12. März 2001\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                   2. § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\nrung und Landwirtschaft verordnet                                           „8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 in Verbindung mit                         oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b\nAbs. 2, des § 9a Abs. 3 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 1                        Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem sol-\nNr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Be-                          che erteilt worden sind.“\nkanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),\n– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-                  3. In § 16b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“\ndung mit Abs. 2 und des § 9a Abs. 3 Nr. 1 und 4 in Ver-                  durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nbindung mit Abs. 4 des Futtermittelgesetzes im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit                       4. § 35 wird wie folgt gefasst:\nsowie\n„§ 35\n– auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Futtermittel-\nEingangsstellen, Anmeldepflicht\ngesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Finanzen,                                                                (1) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futter-\nmittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)                      1. Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen,\nund dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I                         die nur von anerkannten oder registrierten Betrie-\nS. 127):                                                                         ben in den Verkehr gebracht werden dürfen, oder\n2. Einzelfuttermitteln mit einem höheren Gehalt an\nArtikel 1\na) Aflatoxin B1 oder\nÄnderung der Futtermittelverordnung\nb) Arsen, soweit es sich um Einzelfuttermittel mit\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-                            einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom\nmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) wird                                 Hundert handelt,\nwie folgt geändert:\nals in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5\n1. § 5 Abs. 1 Nr. 8 wird durch folgende Nummern ersetzt:                         festgesetzt\n„8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermit-              aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur\ntelherstellungs-Verordnung der Name und die                      über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen\nAnschrift des Herstellerbetriebes, die Veterinär-                (Eingangsstellen) zulässig, die das Bundesministerium\nkontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittel-                 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nherstellungs-Verordnung sowie die Referenznum-                   Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.\nmer der Partie oder eine dieser vergleichbaren                   Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Ein-\nAngabe, die die Feststellung des Ursprungs des                   fuhrvorschriften bleiben unberührt.\nEinzelfuttermittels gewährleistet,                                   (2) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futter-\n9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzel-                   mittelgesetzes geregelten Fälle hat derjenige, der Fut-\nfuttermitteln der Name und die Anschrift des für                 termittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach\ndas Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen                  Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat\nGemeinschaft Verantwortlichen.“                                  ist, einführt, dies spätestens einen Werktag vor deren\nEintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                 die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.“\n– Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln\nfür die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG\nNr. L 265 S. 17);                                                  5. In § 36 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „§ 35“ durch die\n– Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates        Angabe „§ 35 Abs. 2“ ersetzt.\nvom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des\nRates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie\n96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangs-     6. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 105 S. 36).\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-      „(2) Futtermittel, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-     Abs. 1 Nr. 8 zu kennzeichnen sind, ausgenommen Fut-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG      termittel für Heimtiere, dürfen noch bis zum 2. Novem-\nNr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217      ber 2001 in den Verkehr gebracht werden, soweit die\nS. 18), sind beachtet worden.                                            Kennzeichnung dieser Verordnung in der bis zum","432              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\n26. März 2001 geltenden Fassung entspricht. Futter-       7. Anlage 2b Teil 1 wird wie folgt geändert:\nmittel für Heimtiere, deren Kennzeichnung dieser Ver-\na) In den Nummern 2, 4 und 11 wird jeweils in der\nordnung in der bis zum 26. März 2001 geltenden Fas-\nSpalte „Beschreibung“ die Angabe „15“ durch die\nsung entspricht, dürfen noch bis zum 2. November\nAngabe „14“ ersetzt.\n2001 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Die\nSätze 1 und 2 finden keine Anwendung im Hinblick auf          b) In der Nummer 12 werden in der Spalte „Beschrei-\ndie Kennzeichnung von Mischfuttermitteln mit der                  bung“ die Angabe „15“ durch die Angabe „14“ und\nAngabe der Anerkennungs-Kennnummer.“                              die Angabe „14“ durch die Angabe „13“ ersetzt.\n8. In Anlage 3 wird in Nummer 11 die Position „Calcium-Pantothenat als“ gestrichen und nach der Position „p-Amino-\nbenzoesäure als“, Unterposition „p-Aminobenzoesäure-Reinsubstanz“, wird folgende Position eingefügt:\n„1                        2                        3       4         5     6       7                 8\nPantothensäure als\nCalcium-D-pantothenat-Präparat                     alle                             b) alle Futtermittel\nCalcium-D-pantothenat-Reinsubstanz                 alle                             b) alle Futtermittel\nCalcium-DL-pantothenat-Präparat                    alle                             b) alle Futtermittel\nCalcium-DL-pantothenat-Reinsubstanz                alle                             b) alle Futtermittel\nDexpanthenol (D-Panthenol)-Präparat                alle                             b) alle Futtermittel“.\nArtikel 2                              schaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik\nÄnderung                                (Methodenbuch), Dritter Band, 4. Ergänzungslieferung\nder Futtermittel-Probenahme-                       1997, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher\nund -Analyse-Verordnung                          Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA)\ndurchzuführen. Bezugsquelle des Methodenbuchs ist\n§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-                der VDLUFA-Verlag, Bismarckstraße 41A, D-64293\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                 Darmstadt. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorlie-\n15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die durch Artikel 3 der Ver-     gen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen,\nordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) geändert             dem Stand der Technik entsprechenden Methoden\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             durchgeführt werden.“\n1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:          2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n„(2) Sind für die amtliche Untersuchung von Stoffen\nkeine Analysemethoden nach Absatz 1 vorgeschrie-                                   Artikel 3\nben, ist die amtliche Untersuchung nach anerkannten,\nin Normen internationaler Organisationen aufgeführten                            Inkrafttreten\nMethoden durchzuführen. Sofern keine Methoden                Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nnach Satz 1 vorliegen, ist die amtliche Untersuchung      Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Juli\nnach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirt-          2001 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. März 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}