{"id":"bgbl1-2001-13-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":13,"date":"2001-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/13#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_13.pdf#page=19","order":3,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG)","law_date":"2001-03-21T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":19,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001               403\nGesetz\nzur Ergänzung des Gesetzes\nzur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung\nund zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens\n(Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG)\nVom 21. März 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             h) Nach der Angabe zu § 120 wird eingefügt:\n„Dritter Unterabschnitt\nRentensplitting unter Ehegatten\nArtikel 1\n§ 120a Grundsätze\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(860-6)                                   § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang ange-\nmessener Leistungen\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                    § 120c Abänderung des Rentensplittings unter\n18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),                         Ehegatten“.\nzuletzt geändert durch Artikel 3 § 53 des Gesetzes vom           i) Vor der Angabe zu § 121 wird die Überschrift wie\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:         folgt gefasst:\n„Vierter Unterabschnitt\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                Berechnungsgrundsätze“.\na) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:                 j) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8   Nachversicherung, Versorgungsausgleich               „§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung\nund Rentensplitting unter Ehegatten“.                         des Beitragssatzes und Sicherung des\nb) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:                            Rentenniveaus“.\n„§ 52  Wartezeiterfüllung durch Versorgungsaus-          k) Die Angabe zu § 235b wird wie folgt gefasst:\ngleich, Rentensplitting unter Ehegatten              „§ 235b Anpassung des Übergangsgeldes in der\nund Zuschläge an Entgeltpunkten für                            Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni\nArbeitsentgelt aus geringfügiger versiche-                     2001“.\nrungsfreier Beschäftigung“.                       l) Die Angabe zu § 242a wird wie folgt gefasst:\nc) In der Angabe zu § 68 werden die Wörter „und\n„§ 242a Witwenrente und Witwerrente“.\nRentenniveausicherung“ gestrichen.\nm) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefasst:\nd) Nach der Angabe zu § 76b wird eingefügt:\n„§ 255    Rentenartfaktor“.\n„§ 76c Zuschläge oder Abschläge bei Renten-\nsplitting unter Ehegatten“.                       n) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:\ne) Nach der Angabe zu § 78 wird eingefügt:                      „§ 255c Aktueller Rentenwert im Jahr 2000“.\n„§ 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwer-             o) Nach der Angabe zu § 255d wird eingefügt:\nrenten“.                                             „§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts\nf) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:                             für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum\n1. Juli 2010\n„§ 88  Persönliche Entgeltpunkte bei Folge-\nrenten“.                                              § 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts\nzum 1. Juli 2001“.\ng) Nach der Angabe zu § 88 wird eingefügt:\n„§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Wit-            p) Die Angabe zu § 264b wird wie folgt gefasst:\nwerrenten“.                                          „§ 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten“.","404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\nq) Nach der Angabe zu § 267 wird eingefügt:                    1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbe-\n„§ 267a Einkommensanrechnung auf Renten we-                   nen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),\ngen Todes im Beitrittsgebiet                    2. sie nicht wieder geheiratet haben und\n§ 267b Einkommensanrechnung auf Renten we-                3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine\ngen Todes“.                                        Wartezeit erfüllt haben.“\nr) Nach der Angabe zu § 269 wird eingefügt:\n„§ 269a Rentenabfindung bei Wiederheirat von           8. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter „ , mit Berücksichti-\nWitwen und Witwern“.                            gungszeiten jedoch nur, soweit während dieser Zeit\neine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,\ns) Die Angabe zu § 279f wird gestrichen.                       die mehr als geringfügig war“ gestrichen.\nt) Die Angabe zu § 279g wird gestrichen.\nu) Die Angabe zu § 288 wird gestrichen.                    9. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          Rentensplitting unter Ehegatten und Zuschläge\n„Nachversicherung, Versorgungsausgleich                   an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus gering-\nund Rentensplitting unter Ehegatten“.                     fügiger versicherungsfreier Beschäftigung“.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 2 nach dem              b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „0,0625“ durch\nWort „Versorgungsausgleichs“ die Wörter „oder                 die Zahl „0,0313“ und die Zahl „0,0468“ durch die\neines Rentensplittings unter Ehegatten“ eingefügt.            Zahl „0,0234“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\n3. In § 11 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.                              „(1a) Ist ein Rentensplitting unter Ehegatten\ndurchgeführt, wird dem Ehegatten, der einen\n4. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne Berück-             Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit\nsichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten               die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich\nund der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-                ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splitting-\nerwartung der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter              zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die\n„anzupassen gewesen wären“ durch die Wörter                       Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die\n„angepasst worden sind“ ersetzt.                                  Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht be-\nreits auf die Wartezeit anzurechnen sind.“\n5. In § 43 Abs. 4 wird Satz 2 aufgehoben.                         d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „0,0625“ durch die\nZahl „0,0313“ ersetzt.\n6. § 46 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird angefügt:                            10. Dem § 55 Abs. 1 wird angefügt:\n„Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalender-           „Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgelt-\nmonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ver-             punkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig\nsicherte verstorben ist.“                                  Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder\nZeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\nmehrere Kinder vorliegen.“\n„(2a) Witwen oder Witwer haben keinen An-\nspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn\n11. Dem § 57 wird angefügt:\ndie Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es\nsei denn, dass nach den besonderen Umständen               „Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig aus-\ndes Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,           geübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese\ndass es der alleinige oder überwiegende Zweck              Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.“\nder Heirat war, einen Anspruch auf Hinterblie-\nbenenversorgung zu begründen.                         12. § 58 wird wie folgt geändert:\n(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrente besteht auch nicht mit Ablauf des Monats, in\ndem die Bestandskraft der Entscheidung des Ren-               aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 eingefügt:\ntenversicherungsträgers über das Rentensplitting                   „1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem\nunter Ehegatten eintritt.“                                               vollendeten 25. Lebensjahr mindestens\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“ durch die                           einen Kalendermonat krank gewesen\nAngabe „1 bis 2b“ ersetzt.                                               sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen\nrentenrechtlichen Zeiten belegt sind ,“.\n7. Dem § 47 wird angefügt:                                           bb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „drei“ durch das\n„(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zur                    Wort „acht“ ersetzt.\nVollendung des 65. Lebensjahres auch für verwitwete               cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Versicherte“\nEhegatten, für die ein Rentensplitting unter Ehegatten                 die Wörter „nach Vollendung des 25. Lebens-\ndurchgeführt wurde, wenn                                               jahres“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                       405\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                    (4) Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 ist der\n„unterbrochen ist“ die Wörter „ ; dies gilt nicht         Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2009 als\nfür Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3 nach         Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.\nVollendung des 17. und vor Vollendung des\n(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des\n25. Lebensjahres“ eingefügt.\nbisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende\nneue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel\n13. In § 63 wird Absatz 7 wie folgt gefasst:                      ermittelt:\n„(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der\nBE t –1   90 vom Hundert – AVA2009 – RVB t –1\nEntwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berück-          AR t = AR t –1 X         X\nsichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur                             BE t –2   90 vom Hundert – AVA2009 – RVB t –2\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nDabei sind:\njährlich angepasst.“\nAR t        = zu bestimmender aktueller Rentenwert,\n14. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          AR t –1     = bisheriger aktueller Rentenwert,\na) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versor-\nBE t –1     = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\ngungsausgleich“ die Worte „oder Rentensplitting\nschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im\nunter Ehegatten“ angefügt.\nvergangenen Kalenderjahr,\nb) Nach den Wörtern „vervielfältigt und“ werden\ndie Wörter „bei Witwenrenten und Witwerrenten             BE t –2     = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\nsowie“ eingefügt.                                                        schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im\nvorvergangenen Kalenderjahr,\n15. In § 67 Nr. 6 wird die Zahl „0,6“ durch die Zahl „0,55“       AVA2009 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 in\nersetzt.                                                                     Höhe von 4 vom Hundert,\nRVB t –1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der\n16. § 68 wird wie folgt gefasst:\nRentenversicherung der Arbeiter und der\n„§ 68                                             Angestellten im vergangenen Kalender-\nAktueller Rentenwert                                      jahr,\n(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der            RVB t –2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der\neiner monatlichen Rente wegen Alters der Renten-                             Rentenversicherung der Arbeiter und der\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten ent-                          Angestellten im vorvergangenen Kalen-\nspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund                         derjahr.\ndes Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.\n(6) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen\nAm 30. Juni 2001 beträgt der aktuelle Rentenwert\nRentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr\n48,58 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli\ndie dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des\neines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle\nKalenderjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn-\nRentenwert mit den Faktoren für die Veränderung\nund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten\n1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-                Arbeitnehmer und für das vorvergangene Kalender-\nschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und                jahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen\n2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der              Rentenwerts verwendeten Daten zur Bruttolohn-\nArbeiter und der Angestellten                             und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten\nvervielfältigt wird.                                          Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt-\nrechnung zugrunde zu legen.“\n(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-\nund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten\nArbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für        17. In § 70 wird nach Absatz 3 eingefügt:\ndas vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das              „(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrecht-\nvorvergangene Kalenderjahr geteilt wird.                      lichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem\n(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des           Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksich-\nBeitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter            tigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten\nund der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem            der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürf-\n1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-          tigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten des        Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrie-\nvergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus          ben. Diese betragen für jeden Kalendermonat\n90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für           a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittel-\ndas Jahr 2009 subtrahiert wird,                               ten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätz-\n2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-              lichen Entgeltpunkten,\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten für        b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszei-\ndas vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz              ten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege\naus 90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil               eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit\nfür das Jahr 2009 subtrahiert wird,                           entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind\nund anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert                zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen\ndurch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt                  Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätz-\nwird.                                                             lichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.","406              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\nDie Summe der zusätzlich ermittelten und gut-                    (2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des\ngeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit                  dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens\nden für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten             der Zeitraum zugrunde gelegt, der im Zeitpunkt des\nermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von                 Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres\nhöchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.“                     des Kindes fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt\ndes Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde\ngelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach\n18. § 71 wird wie folgt geändert:\ndem Tod geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn\n„Für die Ermittlung des Durchschnittswertes               des Monats, der auf den letzten Monat der zu berück-\nwerden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer               sichtigenden Kindererziehung folgt. Die Sätze 1 und 2\nberuflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Ent-             gelten nicht, wenn die Witwe oder der Witwer zum\ngeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalender-            Personenkreis des § 56 Abs. 4 gehören.“\nmonate insoweit nicht als beitragsgeminderte\nZeiten berücksichtigt.“                              23. § 82 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                           a) In Satz 1 Nr. 7 wird die Zahl „0,8“ durch die Zahl\n„0,7333“ ersetzt.\n19. § 72 Abs. 4 wird aufgehoben.                                  b) In Satz 2 Nr. 3 wird die Zahl „0,8“ durch die Zahl\n„0,7333“ ersetzt.\n20. In § 74 wird nach Satz 2 eingefügt:\n„Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstens      24. Dem § 83 Abs. 1 wird angefügt:\ndrei Jahre bewertet.“                                         „Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen\nRentenversicherung werden bei Anwendung des § 70\n21. Nach § 76b wird eingefügt:                                    Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der Renten-\nversicherung der Arbeiter und Angestellten bewertet.“\n„§ 76c\nZuschläge oder Abschläge bei\n25. Die Überschrift zu § 88 wird wie folgt gefasst:\nRentensplitting unter Ehegatten\n„Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten“.\n(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting unter Ehe-\ngatten wird beim Versicherten durch Zuschläge oder\nAbschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.              26. Nach § 88 wird eingefügt:\n(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durch-                                    „§ 88a\ngeführten Rentensplitting unter Ehegatten entfallen zu                             Höchstbetrag\ngleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden                  bei Witwenrenten und Witwerrenten\nKalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf\nDer Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwer-\ndie in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit\nrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller\nBeitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.                     Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters\n(3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge             des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls\naus einem durchgeführten Rentensplitting unter                ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei\nEhegatten zu verändern, ist von der Summe der                 Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu\nbisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte             verringern.“\nauszugehen.“\n27. In § 90 Abs. 2 wird nach Satz 1 eingefügt:\n22. Nach § 78 wird eingefügt:\n„Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwen-\n„§ 78a                             rente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe\nZuschlag                              geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts\nbei Witwenrenten und Witwerrenten                   um die Kalendermonate, für die eine kleine Witwen-\nrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als\n(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten            Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei\nbei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach           die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die\nder Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Voll-             die Abfindung geleistet wurde.“\nendung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt\nsich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten\nmit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,       28. In § 96a Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag „630 Deutsche\ndie der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden               Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.\nsind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt,\nbei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom           29. In § 97 Abs. 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter\nMonat der Geburt an. Für jeden Kalendermonat sind             „das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts“ durch die\n0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwen-               Wörter „den Betrag von 675 Euro“ und in Nummer 2\nrenten und Witwerrenten werden nicht um einen                 die Wörter „das 17,6fache des aktuellen Renten-\nZuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor min-             werts“ durch die Wörter „den Betrag von 450 Euro“\ndestens 1,0 beträgt.                                          ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                  407\n30. In § 98 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines Ver-            3. ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen\nsorgungsausgleichs,“ die Wörter „eines Rentensplit-               der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall\ntings unter Ehegatten,“ und in Nummer 1 nach dem                  kann der überlebende Ehegatte das Renten-\nWort „Versorgungsausgleich“ die Wörter „und Ren-                  splitting unter Ehegatten allein herbeiführen.\ntensplitting unter Ehegatten“ eingefügt.                         (4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit-\ntings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der\n31. Dem § 107 Abs. 1 wird angefügt:                               Splittingzeit\n„Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten           1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden\nvermindert sich das 24fache des abzufindenden                     Ehegatten und\nMonatsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten,              2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehe-\nfür die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwer-               gatten\nrente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich\ndie Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.“                   25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.\nIm Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit\nauch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbe-\n32. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Versor-                  des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in\ngungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting          dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten\nunter Ehegatten“ angefügt.                                des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versor-                  vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstor-\ngungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting          benen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser\nunter Ehegatten“ eingefügt.                               Zeit stehen.\nc) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein                     (5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit-\nKomma ersetzt.                                            tings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der über-\nlebende Ehegatte eine Rentenabfindung bei Wieder-\nd) In Nummer 7 wird der Punkt gestrichen und nach             heirat von Witwen und Witwern erhalten hat.\ndem Wort „Wertguthaben“ das Wort „und“ ein-\ngefügt.                                                      (6) Der Anspruch auf Durchführung des Renten-\nsplittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom\ne) Nach Nummer 7 wird angefügt:                               Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wor-\n„8. Zuschläge an Entgeltpunkten bei Witwen-               den ist, bis zum Ende des Monats, in dem der\nrenten und Witwerrenten.“                            Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). Entsteht der\nAnspruch auf Durchführung des Rentensplittings\nunter Ehegatten durch Leistung einer Vollrente wegen\n33. In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort\nAlters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des\n„Versorgungsausgleich“ die Wörter „oder Renten-\nMonats vor Leistungsbeginn.\nsplitting unter Ehegatten“ eingefügt.\n(7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den\nEntgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach\n34. Nach § 120 wird eingefügt:\n1. Entgeltpunkten der Rentenversicherung der Ar-\n„Dritter Unterabschnitt\nbeiter und Angestellten und\nRentensplitting unter Ehegatten\n2. Entgeltpunkten der knappschaftlichen Renten-\n§ 120a                                  versicherung,\nGrundsätze                             die mit demselben aktuellen Rentenwert für die\n(1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen,                  Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind. Der\ndass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche            Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher\nauf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen                Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der\naufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).          Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen\nEntgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).\n(2) Die Durchführung des Rentensplittings unter\nEhegatten ist zulässig, wenn                                     (8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller\nEntgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein\n1. die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlos-               Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der\nsen worden ist oder                                       niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs\n2. die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide             an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unter-\nEhegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.           schieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte\n(3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit-             für den Ehegatten mit der höheren Summe an Ent-\ntings unter Ehegatten besteht, wenn                           geltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des\nanderen Ehegatten (Splittingzuwachs).\n1. erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistung\neiner Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen                                 § 120b\nRentenversicherung haben oder                                             Tod eines Ehegatten vor\n2. erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Leistung                          Empfang angemessener Leistungen\neiner Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen            (1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm oder\nRentenversicherung und der andere Ehegatte das            seinen Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting unter\n65. Lebensjahr vollendet hat oder                         Ehegatten Leistungen in Höhe von bis zu zwei Jahres-","408              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\nbeträgen einer auf das Ende des Leistungsbezuges              2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle\nohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berech-                  Entwicklung der Rentenversicherung in den künf-\nneten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen                   tigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der\nAnrecht (Grenzwert) erbracht worden, haben der                    aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirt-\nüberlebende Ehegatte oder seine Hinterbliebenen                   schaftsentwicklung,\nAnspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplit-             3. eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Alters-\ntings gekürzte Rente. Die sich ergebende Erhöhung                 grenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage,\nmindert sich jedoch um die erhaltenen Leistungen.                 die Finanzlage der Rentenversicherung und an-\n(2) Der Grenzwert ergibt sich aus Zuschlägen und               dere öffentliche Haushalte auswirkt,\nAbschlägen an Entgeltpunkten aus den im Rahmen\n4. bis zur Angleichung der Lohn- und Gehalts-\ndes Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkten\nsituation im Beitrittsgebiet an die Lohn- und\nunter Berücksichtigung des für sie maßgebenden\nGehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Bei-\nRentenartfaktors und aktuellen Rentenwerts am Ende\ntrittsgebiet eine gesonderte Darstellung über die\ndes Leistungsbezuges.\nEntwicklung der Renten im Beitrittsgebiet.\n§ 120c\nDie Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbei-\nAbänderung                                ter und der Angestellten und in der knappschaftlichen\ndes Rentensplittings unter Ehegatten                 Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der\n(1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung                Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres\ndes Rentensplittings, wenn sich für sie eine Ab-              den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.\nweichung des Wertunterschieds von dem bisher                     (2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in\nzugrunde liegenden Wertunterschied ergibt.                    jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um\n(2) Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in            einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere dar-\nBetracht , wenn durch sie Versicherte                         stellt:\n1. eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten,              1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise\nderen Wert insgesamt vom Wert der bislang ins-                öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme\ngesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich                  sowie deren Finanzierung,\nabweicht, oder                                            2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher\n2. eine maßgebende Wartezeit erfüllen.                            der Alterssicherungssysteme,\nEine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom               3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alters-\nHundert der durch die abzuändernde Entscheidung                   sicherungssysteme,\ninsgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens              4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung\njedoch 0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgelt-               nach § 10a des Einkommensteuergesetzes in An-\npunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung                   spruch genommen worden ist und\nzuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen sind.\n5. welchen Grad der Verbreitung die zusätzliche\n(3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs\nAltersvorsorge dadurch erreicht hat.\nerhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine\nbereits erfüllte Wartezeit nicht.                             Die Darstellungen zu Nummer 4 und 5 sind erstmals\nim Jahre 2005 vorzulegen.\n(4) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind\nverpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur        (3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden\nWahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden                Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,\nVorschriften erforderlich sind.“                              wenn\n1. der Beitragssatz in der Rentenversicherung der\n35. Vor § 121 wird die Überschrift wie folgt gefasst:                 Arbeiter und der Angestellten in der mittleren\n„Vierter Unterabschnitt                          Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des\nRentenversicherungsberichts bis zum Jahre 2020\nBerechnungsgrundsätze“.                            20 vom Hundert oder bis zum Jahre 2030 22 vom\nHundert überschreitet,\n36. § 154 wird wie folgt gefasst:\n2. der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnitt-\n„§ 154                                  lichen verfügbaren Standardrente und dem unter\nRentenversicherungsbericht,                         Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils zur zu-\nStabilisierung des Beitragssatzes                      sätzlichen Altersvorsorge vorausberechneten jah-\nund Sicherung des Rentenniveaus                         resdurchschnittlichen Nettoentgelt (Nettorenten-\nniveau) in der mittleren Variante der 15-jährigen Vor-\n(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Ren-           ausberechnungen des Rentenversicherungsberichts\ntenversicherungsbericht. Der Bericht enthält                      64 vom Hundert unterschreitet; verfügbare Stan-\n1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl            dardrente ist die Regelaltersrente aus der Renten-\nder Versicherten und Rentner sowie der Einnah-                versicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45\nmen, der Ausgaben und der Schwankungsreserve                  Entgeltpunkten, gemindert um den durchschnitt-\ninsbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung                 lichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung,\nvon Einnahmen und Ausgaben, der Schwankungs-                  den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung\nreserve sowie des jeweils erforderlichen Beitrags-            und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte\nsatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,                    durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                   409\nDie Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper-      39. Dem § 178 wird angefügt:\nschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn                  „(3) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-\nsich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen         nung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu\nzusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Ver-            bestimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten\nbreitung nicht erreicht werden kann.                          an die Rentenversicherung der Arbeiter und der An-\n(4) Der Rentenversicherungsbericht ist im Jahre            gestellten pauschal zu zahlen ist.“\n2012 um einen Bericht zu ergänzen, der darstellt, ob\ndie Höhe des auf Hinterbliebenenrenten nicht an-         40. § 187a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzurechnenden Einkommens unter Berücksichtigung\n„Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe\nder Einkommenssituation von Hinterbliebenen und\naller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangs-\nder Entwicklung des Arbeitsmarktes insbesondere für           faktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berech-\nFrauen angemessen ist.“                                       nung einer Altersrente unter Zugrundelegung des\nbeabsichtigten Rentenbeginns ergeben würden.“\n37. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Arbeitslosen-           41. § 207 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nhilfe“ die Wörter „und für Kindererziehungszeiten“              „(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die\neingefügt.                                                    Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungs-\nzeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Bei-\n38. § 177 wird wie folgt gefasst:                                 träge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.“\n„§ 177                         42. § 210 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nBeitragszahlung\n„(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung\nfür Kindererziehungszeiten\naus der Versicherung in Anspruch genommen, können\n(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden         sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge\nvom Bund gezahlt.                                             verlangen.“\n(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für\ndie Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die    43. In § 235a werden die Wörter „ , jedoch ohne Berück-\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten          sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten\nfür das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Mil-          und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-\nliarden Deutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich           erwartung der 65-jährigen“ gestrichen.\nim jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,\nin dem                                                   44. § 235b wird wie folgt geändert:\n1. die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-                        „Anpassung des Übergangsgeldes in\ngangenen Kalenderjahr zur entsprechenden                        der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001“.\nBruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergan-\nb) Die Jahresangabe „2002“ wird durch die Jahres-\ngenen Kalenderjahr steht,\nangabe „2001“ ersetzt.\n2. bei Veränderungen des Beitragssatzes der Bei-\ntragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird,      45. In § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „soweit\nzum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres             während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit\nsteht,                                                    nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig\n3. die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergan-            war,“ gestrichen.\ngenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl\nder unter Dreijährigen in dem dem vorvergan-         46. § 242a wird wie folgt gefasst:\ngenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.                                            „§ 242a\n(3) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und                               Witwenrente und Witwerrente\n-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten\n(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine\nArbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr\nWitwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Ka-\ndie dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines\nlendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar\nKalenderjahres vorliegenden Daten und für das vor-\n2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens\nvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der\nein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und\nbisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der\ndie Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.\nVolkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu\nlegen. Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem             (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große\nKalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr          Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Vor-\nzum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen           aussetzungen auch Witwen oder Witwer, die\nBundesamtes zugrunde zu legen.                                1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufs-\n(4) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monats-             unfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder\nraten. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung             2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder\nsind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzu-                erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen\nwenden.“                                                           sind.","410              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\n(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente              c) In Absatz 2 werden die Wörter „und für das\nhaben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen                  Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres 2001“ ge-\nauch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens                      strichen.\nein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem\n1. Januar 2002 geschlossen wurde.“                       52. Nach § 255d wird eingefügt:\n„§ 255e\n47. In § 243 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                                        Bestimmung des\n„oder kleine Witwerrente besteht“ die Wörter „ohne                      aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom\nBeschränkung auf 24 Kalendermonate“ eingefügt.                              1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010\n(1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts\n48. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010\na) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „unterbrochen            tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des\nund“ gestrichen.                                          Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter\nund der Angestellten (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die\nb) Nach Satz 1 wird eingefügt:                                Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversiche-\n„Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen               rung der Arbeiter und der Angestellten und des Alters-\nvor Vollendung des 17. und nach Vollendung des            vorsorgeanteils.\n25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine                   (2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des\nversicherte Beschäftigung oder selbständige               Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur\nTätigkeit unterbrochen ist.“                              Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nc) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „nach             ergibt, wird ermittelt, indem\nden Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „nach               1. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche\nSatz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.                                   Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter\nund der Angestellten des vergangenen Kalender-\njahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden,\n49. § 255 wird wie folgt gefasst:\n2. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche\n„§ 255                                    Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbei-\nRentenartfaktor                                ter und der Angestellten für das vorvergangene\n(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche                 Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert\nEntgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen                   werden,\nWitwerrenten nach dem Ende des dritten Kalender-              und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert\nmonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte            durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt\nverstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem                wird.\n1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem             (3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre\nTag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte\nvor dem 2. Januar 1962 geboren ist.                           vor 2002              0,0 vom Hundert,\n2002           0,5 vom Hundert,\n(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Renten-\nanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen                 2003           1,0 vom Hundert,\nEhegatten werden von Beginn an mit dem Rentenart-                    2004           1,5 vom Hundert,\nfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwer-                   2005           2,0 vom Hundert,\nrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats                      2006           2,5 vom Hundert,\nnach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte ver-\n2007           3,0 vom Hundert,\nstorben ist, maßgebend ist.“\n2008           3,5 vom Hundert,\n2009           4,0 vom Hundert.\n50. § 255a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für\n„(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am               die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 anstelle\n30. Juni 2001 42,26 Deutsche Mark. Er verändert               des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestim-\nsich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die          mende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender\nVeränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden               Formel ermittelt:\nVerfahren. Hierbei ist jeweils die für die neuen Bun-\ndesländer ermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme                            BE t –1    100 vom Hundert – AVAt –1 – RVB t –1\nAR t = AR t –1 X          X\nje durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer maß-                           BE t –2    100 vom Hundert – AVAt –2 – RVB t –2\ngebend.“\nDabei sind:\nAR t        = zu bestimmender aktueller Rentenwert,\n51. § 255c wird wie folgt geändert:\nAR t –1     = bisheriger aktueller Rentenwert,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    BE t –1     = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\n„Aktueller Rentenwert im Jahr 2000“.                              schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im\nb) In Absatz 1 werden das Wort „ändern“ durch das                            vergangenen Kalenderjahr,\nWort „ändert“ und die Wörter „zum 1. Juli der             BE t –2     = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\nJahre 2000 und 2001 jeweils“ durch die Wörter                            schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im\n„zum 1. Juli 2000“ ersetzt.                                              vorvergangenen Kalenderjahr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                411\nRVB t –1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der            Witwerrenten und Erziehungsrenten das Einkommen\nRentenversicherung der Arbeiter und der          anrechenbar, das das 26,4fache des aktuellen\nAngestellten im vergangenen Kalender-            Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von\njahr,                                            675 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten das Ein-\nRVB t –2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der            kommen, das das 17,6fache des aktuellen Renten-\nRentenversicherung der Arbeiter und der          werts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 450 Euro\nAngestellten im vorvergangenen Kalen-            erreicht ist.\nderjahr,                                                                  § 267b\nAVA t –1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Ka-                           Einkommensanrechnung\nlenderjahr und                                                   auf Renten wegen Todes\nAVA t –2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen               (1) Bei Witwenrenten und Witwerrenten ist das Ein-\nKalenderjahr.                                    kommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache\n§ 255f                              des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wenn der Ehe-\ngatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die\nBestimmung des aktuellen\nEhe vor diesem Tag geschlossen wurde und min-\nRentenwerts zum 1. Juli 2001\ndestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren\nAbweichend von § 68 Abs. 6 sind bei der Be-               ist.\nstimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001\n(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn\nfür 1999 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn\ndes Jahres 2001 vorliegenden Daten zur Bruttolohn-           der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002\nund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten          verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem\nArbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt-          Tag geschlossen wurde und mindestens einer der\nrechnung zugrunde zu legen.“                                 geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962\ngeboren ist.\n53. § 263 Abs. 1a wird aufgehoben.                                  (3) Bei Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002\ngeborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar,\n54. § 264b wird wie folgt gefasst:                               das monatlich das 17,6fache des aktuellen Renten-\nwerts übersteigt.“\n„§ 264b\nZuschlag bei Hinterbliebenenrenten\n(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerren-     57. Nach § 269 wird eingefügt:\nten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost),                                   „§ 269a\nwenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich\nRentenabfindung bei Wiederheirat\nEntgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag\nvon Witwen und Witwern\nbei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgelt-\npunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Ver-             Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen\nsicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde        und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits\nliegen.                                                      geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwer-\n(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich          rente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar\nnicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgelt-             2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens\npunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002            ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar\nverstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt             1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar\ngeschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor            2002 geschlossen wurde.“\ndem 2. Januar 1962 geboren ist.“\n58. § 272 wird wie folgt geändert:\n55. Dem § 265 wird angefügt:\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versor-\n„(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche\ngungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting\nEntgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen\nunter Ehegatten“ eingefügt.\nWitwerrenten in der knappschaftlichen Rentenver-\nsicherung nach dem Ende des dritten Kalender-                b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Versor-\nmonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte                gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting\nverstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem                    unter Ehegatten“ eingefügt.\n1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem\nTag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte\nvor dem 2. Januar 1962 geboren ist.“                    59. § 279f wird aufgehoben.\n56. Nach § 267 wird eingefügt:                              60. § 279g wird aufgehoben.\n„§ 267a\nEinkommensanrechnung auf Renten\n61. § 288 wird aufgehoben.\nwegen Todes im Beitrittsgebiet\nWenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf-\nenthalt im Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung  62. In § 313 Abs. 3 Nr. 1 wird der Betrag „630 Deutsche\ndes anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten,               Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.","412                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\nArtikel 2                               b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden zu den\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                      Absätzen 2 bis 5.\n(860-3)\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –                                 Artikel 3\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n595), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom\n(860-4)\n19. März 2001 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\n1. In § 138 Abs. 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 7“ durch die     Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des\nAngabe „§ 68 Abs. 6“ ersetzt.                              Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. De-\nzember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 142 Abs. 1 wird angefügt:\n„Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser          1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 113\nErwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Rest-                 angefügt:\nleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Be-                                  „Achter Abschnitt\ndingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr                            Übergangsvorschriften\nverwerten, hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen un-\nverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen          § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten\nAntrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu                    wegen Todes“.\nstellen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der\nAnspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf         2. § 18a wird wie folgt geändert:\nder Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Antrag stellt.“\n„(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen\nzu berücksichtigen\n3. In § 167 werden die Wörter „und der Veränderung der\ndurchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“               1. Erwerbseinkommen,\ngestrichen und die Wörter „anzupassen gewesen                     2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbs-\nwären“ durch die Wörter „angepasst worden sind“                      einkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzein-\nersetzt.                                                             kommen) und\n3. Vermögenseinkommen.\n4. In § 202 Abs. 2 wird die Angabe „§ 142 Abs. 2 Nr. 2\nNicht zu berücksichtigen sind\nund 3“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nund 3 und Satz 2“ ersetzt.                                        1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes mit Ausnahme der Auf-\n5. In § 411 Abs. 2 werden die Wörter „ , jedoch ohne                     stockungsbeträge und Zuschläge nach dessen\nBerücksichtigung der Veränderung der Belastung bei                   Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen\nRenten und der Veränderung der durchschnittlichen                    Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen\nLebenserwartung der 65-jährigen“ gestrichen.                         nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 8 und\n2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit\n6. § 434a wird wie folgt geändert:                                       sie nach § 10a des Einkommensteuergesetzes\ngefördert worden sind.\na) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Jahreszahl\n„2002“ durch die Jahreszahl „2001“ ersetzt.                   Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare\nausländische Einkommen.“\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\n„Für die Errechnung des Anpassungsfaktors gilt\n§ 255c Abs. 2 des Sechsten Buches in der bis                   „(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2\nzum 30. Juni 2001 geltenden Fassung ent-                      Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder\nsprechend.“                                                   Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:\n1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne\n7. § 435 wird wie folgt geändert:                                        der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuer-\ngesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2,\na) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:\n2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15,\n„(1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 2 gilt                      16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und\n1. die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren                  3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des\nBeginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente                § 18 des Einkommensteuergesetzes.“\nwegen voller Erwerbsminderung und\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nvergleichbare Leistung eines ausländischen                 aa) In Satz 1 werden nach Nummer 8 eingefügt:\nLeistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. Ja-                  „9. Renten wegen Alters oder verminderter\nnuar 2001 liegt, als eine mit der Rente wegen                       Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines\nvoller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung                      Arbeitsverhältnisses zugesagt worden\neines ausländischen Leistungsträgers.“                              sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                  413\n10. Renten wegen Alters oder verminderter Er-                 b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des\nwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und                     § 172 Abs. 1 des Sechsten Buches erfüllen,\nRentenversicherungen, allgemeinen Unfall-                   um 30,5 vom Hundert,\nversicherungen sowie sonstige private\nc) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des\nVersorgungsrenten.“\n§ 172 Abs. 3 des Sechsten Buches erfüllen,\nbb) Der anschließende Teilsatz wird gestrichen.                       um 20 vom Hundert;\nd) Nach Absatz 3 wird eingefügt:                                      Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n„(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Ab-                         stabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht\nsatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist die positive Summe der                   gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bun-\npositiven oder negativen Überschüsse, Gewinne                      desbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom\noder Verluste aus folgenden Vermögenseinkom-                       Hundert gekürzt,\nmensarten:                                                     2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert,\n1. Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des                      bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des\n§ 20 des Einkommensteuergesetzes sowie Ein-                    Halbeinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,\nnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens-                3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7\noder Todesfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2                  um 23,8 vom Hundert,\nBuchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des\n4. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5\nEinkommensteuergesetzes, es sei denn, sie\nund 6 um 23,7 vom Hundert,\nwerden wegen Todes geleistet, nach Abzug der\nWerbungskosten und des Sparer-Freibetrages,                5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9\num 12,7 vom Hundert; sofern es sich dabei\n2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im\num Leistungen aus Direktzusagen oder Unter-\nSinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes\nstützungskassen handelt, ist das monatliche\nnach Abzug der Werbungskosten und\nEinkommen um 23,7 vom Hundert zu kürzen,\n3. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften\n6. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10\nim Sinne des § 23 des Einkommensteuergeset-\num 12,7 vom Hundert,\nzes, soweit sie mindestens 512 Euro im Kalen-\nderjahr betragen.“                                         7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert;\nbei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des\ne) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\nHalbeinkünfteverfahrens um 5 vom Hundert;\nEinnahmen aus Versicherungen nach § 18a\n3. § 18b wird wie folgt geändert:                                        Abs. 3a Nr. 1 werden nur gekürzt, soweit es\nsich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt.\na) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nDie Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4\n„Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als\nsind um den Anteil der vom Berechtigten zu tra-\nfür die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf\ngenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur\nKalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes\nBundesanstalt für Arbeit zu kürzen. Satz 2 gilt ent-\nVermögenseinkommen ist Einkommen, das einem\nsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der\nbestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden\ngesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem\nkann oder in einem Betrag für mehr als zwölf\nKrankenversicherungsunternehmen versichert sind.\nMonate gezahlt wird.“\nFür Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106\nb) Dem Absatz 2 wird angefügt:                                    Abs. 2 des Sechsten Buches und für Renten aus der\n„Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches                   Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2 des\nEinkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein                     Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\nZwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten              entsprechend.“\nEinkommens; bei einmalig gezahltem Vermögens-\neinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages     4. In § 18d Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nals monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1.“           „zu berücksichtigen“ die Wörter „ ; einmalig gezahltes\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3           Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalender-\nSatz 1 Nr. 2 bis 8“ durch die Angabe „§ 18a Abs. 3         monats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt\nSatz 1 Nr. 2 bis 10“ ersetzt.                              gilt“ eingefügt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n5. Nach § 113 wird angefügt:\n„(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen\n„Achter Abschnitt\n1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch\nbei                                                                     Übergangsvorschriften\na) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen                                      § 114\nDienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem\nEinkommen beim Zusammentreffen\nversicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit\nmit Renten wegen Todes\nAnwartschaft auf Versorgung nach beamten-\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen             (1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar\nund bei Einkommen, das solchen Bezügen             2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag\nvergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,             geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor","414             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\ndem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten                                     Artikel 4\nwegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:                 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n1. Erwerbseinkommen,                                                                 (860-5)\n2. Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender           § 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nAnwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften er-     – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-\nbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen        setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),\n(Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von            zuletzt geändert durch Artikel 3 § 52 des Gesetzes vom\nZusatzleistungen.                                     16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:\n(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn      1. In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksichtigung\nder geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver-          der Veränderung der Belastung bei Renten und der\nstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag           Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung\ngeschlossen wurde und mindestens einer der geschie-           der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter „anzupas-\ndenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist            sen gewesen wären“ durch die Wörter „angepasst\nsowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002              worden sind“ ersetzt.\ngeborene Waisen.\n(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Ab-            2. In Satz 2 werden die Wörter „ , jedoch ohne Berück-\nsatzes 1 Nr. 2 sind Leistungen nach § 18a Abs. 3              sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten\nSatz 1 Nr. 1 bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne des         und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-\nAbsatzes 1 Nr. 2 gelten Leistungen der öffentlich-            erwartung der 65-jährigen“ gestrichen.\nrechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen\nnach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer    3. In Satz 4 wird die Jahresangabe „2002“ durch die\nHöherversicherung beruht.                                     Jahresangabe „2001“ ersetzt und das Wort „jeweils“\ngestrichen.\n(4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar\n2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag\nArtikel 5\ngeschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor\ndem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche            Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nEinkommen ab dem 1. Juli 2002 zu kürzen                                              (860-7)\n1. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die        Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-\nnach den besonderen Vorschriften für die knapp-       fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\nschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um     1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3\n25 vom Hundert,                                       § 54 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),\nwird wie folgt geändert:\n2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6\num 42,7 vom Hundert und                               1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 218\n3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um           eingefügt:\n25,3 vom Hundert.                                         „§ 218a    Leistungen an Hinterbliebene“.\nDies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschie-\n2. § 65 wird wie folgt geändert:\ndene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist\noder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen           a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nwurde und mindestens einer der geschiedenen Ehe-                 „Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2\ngatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für              besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ab-\nWaisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene                  lauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.“\nWaisen.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das\n(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf                 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetz-\neine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkom-               lichen Rentenversicherung“ durch die Wörter „den\nmen bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen                              Betrag von 675 Euro“ ersetzt.\n1. bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits-\n3. In § 68 Abs. 2 werden die Wörter „das 17,6fache\neinkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus\ndes aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Renten-\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-\nversicherung“ durch die Wörter „den Betrag von\nverhältnis oder aus einem versicherungsfreien\n450 Euro“ ersetzt.\nArbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versor-\ngung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder        4. Dem § 80 Abs. 1 wird angefügt:\nGrundsätzen und bei Einkommen, das solchen\nBezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom          „Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 vermindert sich\nHundert,                                                  das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um\ndie Anzahl an Kalendermonaten, für die die Rente\n2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,             geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die\ndie nach den besonderen Vorschriften für die              Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.“\nknappschaftliche Rentenversicherung berechnet\nsind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach       5. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert,            a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksich-\n3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6           tigung der Veränderung der Belastung bei Renten“\num 37,5 vom Hundert.“                                        gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                  415\nb) In Satz 2 werden die Wörter „bei den Anpassungen        2. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:\nzum 1. Juli 2000 und 2001“ durch die Wörter „bei           „§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nder Anpassung zum 1. Juli 2000“ ersetzt.                   findet entsprechende Anwendung.“\n6. § 215 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 23 wird wie folgt geändert:\n„Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ndem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um\nden sich die Renten aus der gesetzlichen Renten-                     „(5) Grundlage für die Ermittlung der Steige-\nversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsver-                 rungszahl sind die Zeiten\ntrages genannten Gebiet verändern.“                                1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei\neiner Rente wegen Erwerbsminderung,\n7. Nach § 218 wird eingefügt:\n2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwen-\n„§ 218a                                       rente, Witwerrente und Halbwaisenrente,\nLeistungen an Hinterbliebene                         3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den\n(1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstor-                höchsten Steigerungszahlen bei einer Voll-\nben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen                      waisenrente.\nund ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar                  Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in\n1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten                  der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der\nan Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maß-                 Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei\ngabe, dass                                                         einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um\n1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2                    einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des\nNr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate                  Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente fin-\nbesteht,                                                       det § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nmit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag\n2. auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente das\nfür jeden zu berücksichtigenden Kalendermonat\nEinkommen anrechenbar ist, das monatlich das\nfür Renten an Hinterbliebene von Landwirten\n26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt,\n0,0505 und für Renten an Hinterbliebene von mit-\n3. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente                  arbeitenden Familienangehörigen 0,0253 beträgt.\nnach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird.                 Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für\n(2) Auf Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002                  jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten\ngeborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar,                     des verstorbenen Versicherten mit der höchsten\ndas monatlich das 17,6fache des aktuellen Renten-                  Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die\nwerts übersteigt.                                                  Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten\nmit der zweithöchsten Steigerungszahl ange-\n(3) Wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufent-                 rechnet. Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu\nhalt im Beitrittsgebiet haben, ist bei der Bestimmung              leistenden Erwerbsminderungsrente wird aus dem\ndes anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten                      Teil der Steigerungszahl ermittelt, der dem Anteil\nund Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das                    der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen\ndas 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) über-                Rente in voller Höhe entspricht.“\nsteigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht ist, bei\nWaisenrenten das Einkommen, das das 17,6fache des              b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag             aa) In Nummer 4 wird die Zahl „0,6“ durch die\nvon 450 Euro erreicht ist.“                                             Zahl „0,55“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 6                                        „Der Monatsbetrag einer Witwenrente und\nÄnderung des Gesetzes über                                  Witwerrente darf den Monatsbetrag einer\ndie Alterssicherung der Landwirte                              Altersrente oder Rente wegen voller Er-\n(8251-10)                                         werbsminderung des Verstorbenen unter\nZugrundelegung eines ohne Abschläge er-\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom                    mittelten allgemeinen Rentenwerts nicht über-\n29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert                    schreiten.“\ndurch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:                       c) In Absatz 9 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\n„Dies gilt nicht,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen\na) Nach der Angabe zu § 104 wird eingefügt:                           Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in\nAnspruch genommen wird, falls der Abschlag\n„§ 104a Rentenartfaktor                                           der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach\n§ 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwer-                     Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente\nrenten“.                                               wegen Erwerbsminderung übersteigt,\nb) Nach der Angabe zu § 106 wird eingefügt:                       2. soweit Absatz 10 Anwendung findet.“\n„§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten                   d) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern\nwegen Todes“.                                      „Abschlag vom allgemeinen Rentenwert“ die","416              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\nWörter „einer früheren Rente“ eingefügt und          13. Nach § 104 wird eingefügt:\njeweils am Ende der Nummern 1 und 2 das Wort                                       „§ 104a\n„wird“ durch das Wort „wurde“ ersetzt sowie\nin Satz 2 Nr. 2 die Wörter „nur teilweisen“ durch                               Rentenartfaktor\ndie Wörter „nicht in voller Höhe erbrachten“                  Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und\nersetzt.                                                  Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalender-\nmonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der\nEhegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder\n4. In § 28 werden die Wörter „auch die Grenzwerte\ndie Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und min-\ndieser Vorschrift anzuwenden sind“ durch die Wörter\ndestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren\n„an die Stelle des Betrages von 675 Euro ein Betrag\nist. Eine Rente an frühere Ehegatten wird mit einem\nvon 1 013 Euro und an die Stelle des Betrages von\nRentenartfaktor 0,6 ermittelt.\n450 Euro ein Betrag von 675 Euro tritt“ ersetzt.\n§ 104b\n5. In § 65 Nr. 6 werden die Wörter „Deutschen Bundes-                                    Zuschlag\npost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“ ersetzt.                      bei Witwenrenten und Witwerrenten\nFür Witwenrenten und Witwerrenten mit einem\n6. Dem § 83 Abs. 2 wird angefügt:                                Rentenartfaktor von mindestens 0,6 wird ein Zuschlag\nnach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch\n„Wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf-                für eine Rente an frühere Ehegatten.“\nenthalt im Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung\ndes anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten\n14. Nach § 106 wird eingefügt:\nund Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das\ndas 39,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) der                                      „§ 106a\ngesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, bis der                            Einkommensanrechnung\nBetrag von 1 013 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten                           auf Renten wegen Todes\ndas Einkommen, das das 26,4fache des aktuellen\n(1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem\nRentenwerts (Ost) der gesetzlichen Rentenversiche-\ndritten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats\nrung übersteigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht\nmit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu\nist.“\nermitteln, finden beim Zusammentreffen von Witwen-\nrenten und Witwerrenten mit Einkommen § 114\n7. In § 84 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-          des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 267b\nkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.              Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-\nsprechend Anwendung; maßgebend sind die Grenz-\nwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Satz 1\n8. In § 92 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Alters-          gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.\nhilfe“ durch die Wörter „nach § 14 des Gesetzes über\neine Altershilfe für Landwirte“ ersetzt.                          (2) Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002 geboren,\nfinden beim Zusammentreffen von Waisenrente mit\nEinkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetz-\n9. In § 93a wird Satz 3 gestrichen.                              buch und § 267b Abs. 3 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch entsprechend Anwendung; maßgebend\n10. § 96 wird wie folgt geändert:                                 sind die Grenzwerte der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung.“\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 wird angefügt:\nArtikel 7\n„(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung,\nÄnderung des Fremdrentengesetzes\nwenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen\n(824-2)\nwurde.“\nDas Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-\n11. In § 97 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 47 des\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009     Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird\neine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung             wie folgt geändert:\nbegonnen hat; maßgebend ist der Abschmelzungs-\nfaktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser     1. Nach § 14 wird eingefügt:\nErwerbsminderung begonnen hat.“\n„§ 14a\nBei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer\n12. In § 102 Abs. 1 wird nach Satz 2 eingefügt:                  von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1\n„Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten           gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht\nund Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monats-          angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor\nbetrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert           dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\n(Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen         der Bundesrepublik Deutschland genommen haben\nRentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung            und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben\nEntgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.“                        ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                  417\n2. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       3. In § 30 Abs. 16 Satz 3 werden die Wörter „soweit die\na) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt       Jahre 2000 und 2001 betroffen sind“ durch die Wörter\nund angefügt:                                             „soweit das Jahr 2000 betroffen ist“ ersetzt.\n„sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger\nder gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunfts-     4. In § 40b Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „soweit die\ngebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge          Jahre 2000 und 2001 betroffen sind“ durch die Wörter\nEntgeltpunkte nicht ermittelt.“                           „soweit das Jahr 2000 betroffen ist“ ersetzt.\nb) Nach Satz 1 wird eingefügt:\n5. § 56 wird wie folgt geändert:\n„Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutter-\nschaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne\nVollendung des 17. und vor Vollendung des                      Berücksichtigung der Veränderung der Belastung\n25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht                  bei Renten“ und das Wort „würden“ gestrichen.\nerforderlich.“                                             b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Jahren 2000\nund 2001 jeweils zum 1. Juli“ durch die Wörter\nArtikel 8                                    „zum 1. Juli 2000“ ersetzt.\nÄnderung des Altersteilzeitgesetzes\n(810-36)                                                     Artikel 10\nNach § 15d des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996                              Änderung\n(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 44 des Geset-               des Gesetzes über die Angleichung\nzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert                       der Leistungen zur Rehabilitation\nworden ist, wird eingefügt:                                                              (870-1)\n„§ 15e                              In § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Angleichung der\nÜbergangsregelung                        Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I\nnach dem Gesetz zur Reform der                  S. 1881), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\nRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit            20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „und der Veränderung der durch-\nAbweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch      schnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestri-\nauf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Alters-       chen und die Wörter „anzupassen gewesen wären“ durch\nteilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist        die Wörter „angepasst worden sind“ ersetzt.\nund Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters\nbesteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5\nNr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.“                                  Artikel 11\nNeufassung des Sechsten Buches\nArtikel 9                                                 Sozialgesetzbuch\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                     Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n(830-2)                           kann den Wortlaut des durch Artikel 1 dieses Gesetzes\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der             geänderten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),           vom 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 § 44 des Gesetzes vom        blatt bekannt machen.\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:\n1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne                                       Artikel 12\nBerücksichtigung der Veränderung der Belastung bei                                Inkrafttreten\nRenten und der Veränderung der durchschnittlichen\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft,\nLebenserwartung der 65-jährigen“ gestrichen und die\nsoweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes\nWörter „anzupassen gewesen wären“ durch die Wörter\nbestimmt ist.\n„angepasst worden sind“ ersetzt.\n(2) Mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 tritt Artikel 6\n2. § 26a Abs. 6 wird wie folgt geändert:                      Nr. 8 in Kraft.\na) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berück-                 (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft:\nsichtigung der Veränderung der Belastung bei          Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und o, Nr. 4, 13, 16, 43, 50\nRenten und der Veränderung der durchschnitt-          und 52, Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 7, Artikel 4 Nr. 1 und 2,\nlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestri-       Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6, Artikel 6 Nr. 3\nchen und die Wörter „anzupassen gewesen               Buchstabe c und d, Nr. 7, 9 und 11, Artikel 8, 9 Nr. 1, 2\nwären“ durch die Wörter „angepasst worden sind“       Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Artikel 10.\nersetzt.                                                 (4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 1\nb) In Satz 2 wird die Jahresangabe „2002“ durch           Buchstabe k, n und t, Nr. 39, 44, 51 und 60, Artikel 2 Nr. 2,\ndie Jahresangabe „2001“ ersetzt und das Wort          Artikel 4 Nr. 3, Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b und Artikel 9\n„jeweils“ gestrichen.                                 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b in Kraft.","418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. März 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}