{"id":"bgbl1-2001-13-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":13,"date":"2001-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/13#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_13.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG)","law_date":"2001-03-19T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":6,"num_pages":13,"content":["390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\nGesetz\nzur Reform und Verbesserung\nder Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz\n(AföRG)\nVom 19. März 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       schule, Akademie oder Hochschule oder mit\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geförderten\nBesuch einer in einem Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union gelegenen vergleichbaren\nArtikel 1                                       Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so\nÄnderung des                                      wird für die Teilnahme an einem Praktikum im\nBundesausbildungsförderungsgesetzes in 2001                           Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet,\nwenn die Ausbildungsstätte oder die zu-\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung                   ständige Prüfungsstelle anerkennt, dass\nder Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645,                     diese fachpraktische Ausbildung den An-\n1680), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes                    forderungen der Prüfungsordnung an die\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt                  Praktikantenstelle genügt, und ausreichende\ngeändert:                                                                Sprachkenntnisse vorhanden sind.“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „drei Monate“ durch\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „zwölf Wochen“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „im Inland“     2. § 7 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Für einen Master- oder Magisterstudien-\n„2. im Rahmen der grenzüberschreitenden                 gang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmen-\nZusammenarbeit einer deutschen und                  gesetzes oder für einen postgradualen Diplom-\neiner ausländischen Ausbildungsstätte               studiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1\ndie aufeinander aufbauenden Lehrveran-              bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für\nstaltungen einer einheitlichen Ausbildung           vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der\nabwechselnd von der deutschen und                   Europäischen Union wird Ausbildungsförderung\nder ausländischen Ausbildungsstätte an-             geleistet, wenn\ngeboten werden oder“.\n1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureus-\ncc) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende                        studiengang aufbaut und\nNummer 3 eingefügt:\n2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder\n„3. eine Ausbildung nach dem mindestens                     Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studien-\neinjährigen Besuch einer inländischen                   gang abgeschlossen hat.\nAusbildungsstätte an einer Ausbildungs-\nstätte in einem Mitgliedstaat der Euro-             Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen\npäischen Union fortgesetzt wird“.                   findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bei Ausbildungs-\nabbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem\ndd) In Satz 3 werden nach der Angabe „sechs                  31. März 2001 keine Anwendung.“\nMonate“ die Wörter „oder ein Semester“ ein-\ngefügt und die Angabe „drei Monate“ durch            b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndie Angabe „zwölf Wochen“ ersetzt.                        „(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            Ausbildung oder die Ausbildung in der dem\nFachrichtungswechsel vorausgegangenen Fach-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           richtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben,\n„Wird im Zusammenhang mit dem Besuch                    findet Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996\neiner im Inland gelegenen Höheren Fach-                 geltenden Fassung Anwendung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                 391\n3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       5. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           Absätze 1 bis 3 ersetzt:\n„2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes            „(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler\nüber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer         1. von Berufsfachschulen und Fachschul-\nim Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt               klassen, deren Besuch eine abgeschlos-\nTeil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffent-             sene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 375 DM,\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990\nschulen, Abendrealschulen und von\n(BGBl. I S. 1354),“.\nFachoberschulklassen, deren Besuch\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „zuletzt geändert                eine abgeschlossene Berufsausbildung\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990                  voraussetzt,                              680 DM.\n(BGBl. I S. 1354)“ ersetzt durch die Wörter\n„das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                 (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus-\n29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert                zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler\nworden ist“.                                               1. von weiterführenden allgemein bildenden\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-                      Schulen und Berufsfachschulen sowie\ngefügt:                                                        von Fach- und Fachoberschulklassen,\nderen Besuch eine abgeschlossene\n„6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt              Berufsausbildung nicht voraussetzt,       680 DM,\nim Inland haben und bei denen festgestellt ist,\ndass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1              2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-\ndes Ausländergesetzes besteht,“.                          schulen, Abendrealschulen und von\nFachoberschulklassen, deren Besuch\nd) Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:\neine abgeschlossene Berufsausbildung\nNach dem Wort „Elternteil“ werden die Wörter                   voraussetzt,                              815 DM.\n„oder der Ehegatte“ eingefügt.\nSatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des\ne) Nummer 7 und 8 werden Nummer 8 und 9.                      § 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1a Satz 2\nerlassenen Verordnung erfüllt sind.\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\n(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-\na) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt             kosten nachweislich einen Betrag von 100 DM über-\ngefasst:                                                   steigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis\n„Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen-              zu monatlich 125 DM.“\nden Vorschriften Einkommen und Vermögen des\nAuszubildenden sowie Einkommen seines Ehe-             6. § 13 wird wie folgt geändert:\ngatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge\na) In Absatz 1 werden ersetzt die Zahl „570“ durch\nanzurechnen;“.\ndie Zahl „605“ und die Zahl „615“ durch die Zahl\nb) In den Absätzen 2a und 3 Satz 1 werden die Wör-                „650“.\nter „Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben“\njeweils ersetzt durch die Wörter „Einkommen der            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nEltern bleibt“.                                                 „(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              die Unterkunft, wenn der Auszubildende\naa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das                   1. bei seinen Eltern wohnt, um monat-\nWort „oder“ ersetzt.                                        lich                                   85 DM,\nbb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „oder“ durch                 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um\neinen Punkt ersetzt.                                        monatlich                             260 DM.“\ncc) Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 werden aufgehoben.             c) Absatz 2a wird aufgehoben.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„(4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern                  „(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-\noder eines Elternteils außer auf den Bedarf des                kosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2\nAntragstellers auch auf den anderer Auszubilden-               Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte\nder anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen,               Bedarf um bis zu monatlich 125 DM. Satz 1 findet\ndie nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten              keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildun-\nBuches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann,                 gen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach\nso wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei               Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.“\nsind auch die Kinder des Einkommensbeziehers\nzu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung           7. § 13a wird wie folgt gefasst:\nohne Anrechnung des Einkommens der Eltern\nerhalten können und nicht ein Abendgymnasium                                         „§ 13a\noder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Aus-                    Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag\nbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht\nzu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine               (1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags-\nUniversität der Bundeswehr oder Verwaltungs-               pflichtig versichert sind\nfachhochschule besuchen.“                                  1. in der gesetzlichen Krankenversicherung oder","392              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\n2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen,            10. § 15a wird wie folgt gefasst:\ndas die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften                                        „§ 15a\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Voraus-\nsetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung                            Förderungshöchstdauer\nLeistungen beanspruchen können, die der Art                  (1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Re-\nnach den Leistungen des Fünften Buches Sozial-            gelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschul-\ngesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und                  rahmengesetzes oder einer vergleichbaren Fest-\nMutterschaftsgeldes entsprechen,                          setzung. Ist eine Regelstudienzeit oder vergleich-\nerhöht sich der Bedarf um monatlich 90 DM. Sind die           bare Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die\nin Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf einen        Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs-\nbestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten               und praktischer Studienzeiten,\nbegrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um               1. bei Universitäts- und vergleichbaren\ndie nachgewiesenen Krankenversicherungskosten,                    Studiengängen, mit Ausnahme\nhöchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag.                 der in Nummer 3 und 4 genannten\nVon den nachgewiesenen Kosten werden nur neun                     Studiengänge,                          9 Semester,\nZehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen\n2. bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studien-\nauch gesondert berechenbare Unterkunft und wahl-\ngängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4\närztliche Leistungen bei stationärer Krankenhaus-\ngenannten Studiengänge,\nbehandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten\nim Zeitpunkt der Antragstellung.                                  a) ohne Praxiszeiten                   7 Semester,\n(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags-            b) mit Praxiszeiten                    8 Semester,\npflichtig                                                     3. bei Zusatz-, Ergänzungs-\n1. in der sozialen Pflegeversicherung oder                        und Aufbaustudiengängen                2 Semester,\n2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen,               4. bei Lehramtsstudiengängen\ndas die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozial-              für die Primarstufe und die\ngesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt,                 Sekundarstufe I                        7 Semester.\nnach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch                 (2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzu-\nversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich          rechnen\n15 DM.“                                                       1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungs-\nbeginn in der zu fördernden Ausbildung ver-\n8. In § 14a Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 bis 2a“              bracht hat,\nersetzt durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2“.                 2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund\neiner vorangegangenen Ausbildung oder berufs-\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                     praktischen Tätigkeit oder eines vorangegange-\nnen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        anerkannt werden.\n„Ausbildungsförderung wird für die Dauer der              Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitaus-\nAusbildung – einschließlich der unterrichts- und          bildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungs-\nvorlesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studien-           zeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine\ngängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende              Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1\nder Förderungshöchstdauer nach § 15a.“                    Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungs-\nb) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „fünf“ durch das           förderung die anzurechnenden Zeiten unter Berück-\nWort „zehn“ ersetzt.                                      sichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungs-\nordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest.\nc) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\nWeicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der\n„(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich           zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3\nin einem in sich selbständigen Studiengang be-            ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Aus-\nfinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für           zubildende nachweist, dass er den Antrag auf\nhöchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung               Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeit-\nauch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer              punkt gestellt hat.\noder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3              (3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über\noder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spä-             die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder\ntestens innerhalb von vier Semestern nach diesem          Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse\nZeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen wor-            von dem Auszubildenden während des Besuchs der\nden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er       Hochschule erworben, verlängert sich die Förde-\ndie Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer          rungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester.\nabschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht         Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschul-\nvorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung,          zugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in\ndass der Auszubildende eine Bestätigung der               dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nAusbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die            Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch\nAusbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer              der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während\nabschließen kann.“                                        des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  der Förderungshöchstdauer führt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                     393\n(4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem                        Antrag der Teilerlass nach Maßgabe der bis\n1. April 2001 begonnenen und noch nicht abge-                         zum 31. März 2001 geltenden Fassung dieses\nschlossenen Ausbildung wird nach den Vorschriften                     Absatzes gewährt, wenn sie die nach § 5\nbestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern                  Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige Aus-\ndies für den Auszubildenden günstiger ist.“                           bildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen\nhaben.\"\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2                 gefügt:\noder 5“ ersetzt durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 1            „Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier\noder Abs. 5“.                                                 Monate vor dem Antragsmonat.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2    16. § 18c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nNr. 2 und Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe             „(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehens-\n„§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“.        gesamtbetrag gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils\nfür ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate\n12. § 17 wird wie folgt geändert:                                 für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld\nvon ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der\na) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende\nEuropäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz\nLaufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Auf-\nangefügt:\nschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 ge-\n„das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem              nannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem\n28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu               ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste\neinem Gesamtbetrag von 20 000 DM zurückzu-                festgelegte EURIBOR-Satz.“\nzahlen ist.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15        17. § 21 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Nr. 4 und Abs. 3a“ ersetzt durch die Angabe        a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Eltern, die\n„§ 15 Abs. 3a“.                                               nicht geschieden sind oder dauernd getrennt\nleben,“ ersetzt durch die Wörter „miteinander ver-\n13. § 18 Abs. 5c Satz 2 wird aufgehoben.                              heirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt\nleben,“.\n14. § 18a wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 werden ersetzt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              – die Zahl „22,1“ durch die Zahl „21,5“,\naa) In Satz 1 wird die Zahl „1 565“ ersetzt durch             – die Zahl „20 300“ durch die Zahl „20 200“,\ndie Zahl „1 840“.                                         – die Zahl „13“ jeweils durch die Zahl „12,9“,\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            – die Zahl „9 800“ jeweils durch die Zahl „9 900“,\n„Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht                  – die Zahl „36,1“ durch die Zahl „35“ und\nsich für                                                  – die Zahl „32 600“ durch die Zahl „32 200“.\n1. den Ehegatten um                    920 DM,        c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 werden auf-\n2. jedes Kind des Darlehens-                              gehoben.\nnehmers um                          830 DM,\nwenn sie nicht in einer Ausbildung stehen,       18. § 23 wird wie folgt geändert:\ndie nach diesem Gesetz oder nach § 59 des             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert\naa) In Satz 1 werden ersetzt\nwerden kann.“\n– die Zahl „200“ durch die Zahl „215“,\nb) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\n– die Zahl „275“ durch die Zahl „295“,\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\n– die Zahl „385“ durch die Zahl „410“,\n– die Zahl „675“ durch die Zahl „920“ und\n15. § 18b wird wie folgt geändert:\n– die Zahl „600“ durch die Zahl „830“.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 1 Nr. 2 wird der Halbsatz „ , es sei denn,\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ner befindet sich in einer nach diesem Gesetz\n„Absatz 1 Satz 2, 3 Buchstabe a und b, Satz 6                 oder § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nund 7 findet entsprechende Anwendung.“                        förderungsfähigen Ausbildung“ gestrichen.\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                           cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung                     „Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung\nan einer im Ausland gelegenen Ausbildungs-                    auf Ehegatten und Kinder, die in einer Aus-\nstätte bestanden haben, erhalten den Teil-                    bildung stehen, die nach diesem Gesetz oder\nerlass nicht. Abweichend von Satz 4 wird                      nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nden dort bezeichneten Auszubildenden auf                      buch gefördert werden kann.“","394             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 2          b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „und\nund Satz 2 sowie nach Absatz 1 Nr. 3“ durch die              Vermögens“ sowie die Wörter „und Vermögen“\nAngabe „nach Absatz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.                  gestrichen und das Wort „können“ durch das Wort\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             „kann“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden ersetzt                           c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n– die Zahl „275“ durch die Zahl „295“ und                  „(3) Ausbildungsförderung wird nicht voraus-\n– die Zahl „200“ durch die Zahl „215“.                   geleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt\nentsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestim-\nmung zu leisten.“\n19. In § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 wird jeweils\nnach dem Wort „insoweit“ die Angabe „– außer in den\nFällen des § 18c –“ eingefügt.                          25. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und Ver-\nmögen“ gestrichen.\n20. § 25 wird wie folgt geändert:\n26. In § 39 Abs. 4 werden die Wörter „Das Bundes-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nministerium für Bildung und Forschung“ durch die\n„(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei               Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt.\n1. vom Einkommen der miteinander\nverheirateten Eltern, wenn sie nicht             27. Dem § 40 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Halbsatz\ndauernd getrennt leben,               2 760 DM,       angefügt:\n2. vom Einkommen jedes Elternteils                       „ ; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere\nin sonstigen Fällen sowie vom Ein-                    Auszubildende übertragen werden, die Ausbil-\nkommen des Ehegatten des Aus-                         dungsförderung wie Studierende an Hochschulen\nzubildenden                        je 1 840 DM.“      erhalten.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen        28. § 45 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsich\n„Die Länder können bestimmen, dass das an einer\n1. für den nicht in Eltern-Kind-                         staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungs-\nBeziehung zum Auszubildenden                          förderung auch zuständig ist für Auszubildende, die\nstehenden Ehegatten des Ein-                          an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und\nkommensbeziehers um                      920 DM,      andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie\n2. für Kinder des Einkommens-                            Studierende an Hochschulen erhalten.“\nbeziehers sowie für weitere dem\nEinkommensbezieher gegenüber                     29. In § 46 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundes-\nnach dem bürgerlichen Recht                           ministerium für Bildung und Forschung“ durch die\nUnterhaltsberechtigte um je              830 DM,      Wörter „die Bundesregierung“ ersetzt.\nwenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach\ndiesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches\n30. In § 48 Abs. 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2\nSozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Frei-\nund Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 5 Abs. 1,\nbeträge nach Satz 1 mindern sich um das Ein-\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“.\nkommen des Ehegatten, des Kindes oder des\nsonstigen Unterhaltsberechtigten.“\n31. § 51 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n21. § 25a wird aufgehoben.                                         „(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungs-\nbeträge unter 20 DM.“\n22. § 26 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.         32. § 58 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“\n23. In § 29 Abs. 1 werden ersetzt                                         durch ein Semikolon ersetzt.\n– die Zahl „6 000“ durch die Zahl „10 000“ und                   bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\n– die Zahl „2 000“ jeweils durch die Zahl „3 500“.                    eingefügt:\n„2a. entgegen § 47 Abs. 3 das Amt für Aus-\n24. § 36 wird wie folgt geändert:                                              bildungsförderung nicht oder nicht recht-\nzeitig unterrichtet oder“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Fällen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und Vermögens“              des Absatzes 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter\ngestrichen.                                              „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 2a“\nbb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.                     ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001              395\n33. § 65 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                 4. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „20 000 DM“\n„5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-           durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes        5. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „200 DM“ durch die\nvom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)“.                Angabe „105 Euro“ ersetzt.\n34. § 66a wird wie folgt gefasst:                             6. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt\n„§ 66a                               – die Angabe „1 840 DM“ durch die Angabe\n„960 Euro“,\nÜbergangsvorschrift\n– die Angabe „920 DM“ durch die Angabe\nFür Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April               „480 Euro“,\n2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen\n– die Angabe „830 DM“ durch die Angabe\nsind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach\n„435 Euro“,\nden Vorschriften bestimmt, die bis zum 1. April 2001\ngalten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger         – die Angabe „335 Deutsche Mark“ durch die\nsind.“                                                           Angabe „175 Euro“,\n– die Angabe „165 Deutsche Mark“ durch die\nArtikel 2                                   Angabe „85 Euro“.\nÄnderung des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes in 2002                7. In § 18b Abs. 3 werden ersetzt\n– die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung\n„2 560 Euro“ und\nder Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645,\n1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes,          – die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe\nwird wie folgt geändert:                                             „1 025 Euro\".\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                             8. § 18c wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden ersetzt                                 a) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe\n– die Angabe „375 DM“          durch die Angabe              „200 DM“ durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.\n„192 Euro“ und                                         b) In Absatz 9 werden ersetzt\n– die Angabe „680 DM“          durch die Angabe              – die Angabe „tausend Deutschen Mark“ durch\n„348 Euro“.                                                  die Angabe „500 Euro“ und\nb) In Absatz 2 werden ersetzt                                    – die Angabe „viertausend Deutschen Mark“\n– die Angabe „680 DM“          durch die Angabe                 durch die Angabe „2 000 Euro“.\n„348 Euro“ und\n9. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt\n– die Angabe „815 DM“          durch die Angabe\n„417 Euro“.                                               – die Angabe „20 200 DM“ durch die Angabe\n„10 400 Euro“,\nc) In Absatz 3 werden ersetzt\n– die Angabe „9 900 DM“ jeweils durch die An-\n– die Angabe „100 DM“ durch die Angabe                          gabe „5 100 Euro“ und\n„52 Euro“ und\n– die Angabe „32 200 DM“ durch die Angabe\n– die Angabe „125 DM“ durch die Angabe\n„16 500 Euro“.\n„64 Euro“.\n10. § 23 wird wie folgt geändert:\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden ersetzt\na) In Absatz 1 werden ersetzt\n– die Angabe „215 DM“       durch die Angabe\n– die Angabe „605 DM“ durch die Angabe\n„112 Euro“,\n„310 Euro“ und\n– die Angabe „295 DM“        durch die Angabe\n– die Angabe „650 DM“ durch die Angabe\n„153 Euro“,\n„333 Euro“.\n– die Angabe „410 DM“        durch die Angabe\nb) In Absatz 2 werden ersetzt\n„215 Euro“,\n– die Angabe „85 DM“ durch die Angabe\n– die Angabe „920 DM“        durch die Angabe\n„44 Euro“ und\n„480 Euro“ und\n– die Angabe „260 DM“ durch die Angabe\n– die Angabe „830 DM“        durch die Angabe\n„133 Euro“.\n„435 Euro“.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „125 DM“ durch die\nAngabe „64 Euro“ ersetzt.                                 b) In Absatz 4 werden ersetzt\n– die Angabe „295 DM“ durch die Angabe\n3. § 13a wird wie folgt geändert:                                      „153 Euro“ und\na) In Absatz 1 wird die Angabe „90 DM“ durch die                 – die Angabe „215 DM“ durch die Angabe\nAngabe „47 Euro“ ersetzt.                                       „112 Euro“.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „15 DM“ durch die              c) In Absatz 5 wird die Angabe „400 DM“ durch die\nAngabe „8 Euro“ ersetzt.                                     Angabe „205 Euro“ ersetzt.","396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\n11. § 25 wird wie folgt geändert:                                  Island                            360 DM,\na) In Absatz 1 werden ersetzt                                 „Bundesrepublik Jugoslawien“\n– die Angabe „2 760 DM“ durch die Angabe                   (Serbien, Montenegro)             120 DM,\n„1 440 Euro“ und                                       Kroatien                          170 DM,\n– die Angabe „1 840 DM“ durch die Angabe                   Lettland                          230 DM,\n„960 Euro“.                                            Litauen                           180 DM,\nb) In Absatz 3 werden ersetzt                                 Malta                             170 DM,\n– die Angabe „920 DM“ durch die Angabe                     Ehemalige jugoslawische Republik\n„480 Euro“ und                                         Mazedonien                        120 DM,\n– die Angabe „830 DM“ durch die Angabe                     Moldau, Republik                  180 DM,\n„435 Euro“.\nNorwegen                          270 DM,\n12. In § 29 Abs. 1 werden ersetzt                                  Polen                             120 DM,\n– die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe                     Rumänien                          120 DM,\n„5 200 Euro\" und                                           Russische Föderation              190 DM,\n– die Angabe „3 500 DM“ jeweils durch die Angabe              Schweiz                           270 DM,\n„1 800 Euro“.                                              Slowakei                          120 DM,\nSlowenien                         120 DM,\n13. § 51 wird wie folgt geändert:\nTschechische Republik             120 DM,\na) In Absatz 2 wird die Angabe „700 Deutsche Mark“\nUkraine                           180 DM,\ndurch die Angabe „360 Euro“ ersetzt.\nUngarn                            120 DM,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nWeißrussland                      180 DM,\n„(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht\nvolle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis                                – in Afrika für\nzu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an\nÄgypten                           180 DM,\naufzurunden.“\nÄthiopien                         280 DM,\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „20 DM“ durch die\nAngabe „10 Euro“ ersetzt.                                  Botsuana                          180 DM,\nBurkina Faso                      280 DM,\n14. In § 58 Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche           Côte d’Ivoire                     280 DM,\nMark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.                  Gabun                             390 DM,\nGambia                            280 DM,\nGhana                             180 DM,\nArtikel 3\nKamerun                           280 DM,\nÄnderung der Verordnung\nKenia                             230 DM,\nüber die Zuschläge zu dem Bedarf\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz                     Kongo, Demokratische Republik     390 DM,\nbei einer Ausbildung im Ausland                       Kongo, Republik                   610 DM,\nDie Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach            Lesotho                           180 DM,\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Aus-               Madagaskar                        230 DM,\nbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935),\nMauritius                         230 DM,\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1998\n(BGBl. I S. 1214), wird wie folgt geändert:                        Marokko                           130 DM,\nNamibia                           120 DM,\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Auslands-             Nigeria                           340 DM,\nzuschlag“ die Wörter „ , sofern die Ausbildung außer-          Ruanda                            390 DM,\nhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\ndurchgeführt wird,“ eingefügt.                                 Sambia                            280 DM,\nSenegal                           280 DM,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    Sierra Leone                      230 DM,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            Simbabwe                          120 DM,\n„(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich              Sudan                             280 DM,\nbei einer Ausbildung                                        Südafrika                         120 DM,\n– in Europa für                          Tansania                          390 DM,\nBosnien Herzegowina                       180 DM,           Tschad                            390 DM,\nBulgarien                                 120 DM,           Tunesien                          160 DM,\nEstland                                   180 DM,           Uganda                            280 DM,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                  397\n– in Amerika für                            Thailand                                  180 DM,\nArgentinien                              400 DM,              Türkei                                    190 DM,\nBolivien                                 180 DM,              Turkmenistan                              230 DM,\nBrasilien                                230 DM,              Usbekistan                                280 DM,\nChile                                    270 DM,              Vereinigte Arabische Emirate              180 DM,\nCosta Rica                               230 DM,              Vietnam                                   200 DM,\nEcuador                                  180 DM,                           – in Australien/Ozeanien für\nEl Salvador                              230 DM,              Australien                                120 DM,\nGuatemala                                230 DM,              Neuseeland                                120 DM,\nHaiti                                    390 DM,              Papua-Neuguinea                           180 DM.“\nHonduras                                 340 DM,          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nJamaika                                  390 DM,\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Staaten“ die\nKanada                                   170 DM,                  Wörter „mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der\nKolumbien                                180 DM,                  Europäischen Union“ eingefügt.\nKuba                                     390 DM,              bb) In Satz 2 wird die Behördenbezeichnung „Bun-\nMexiko                                   340 DM,                  desministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nschung und Technologie“ durch die Behörden-\nNicaragua                                340 DM,                  bezeichnung „Bundesministerium für Bildung\nParaguay                                 180 DM,                  und Forschung“ ersetzt.\nPeru                                     340 DM,\nTrinidad und Tobago                      280 DM,      3. In § 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2“\nersetzt durch die Angabe „§ 13a Abs. 1“.\nUruguay                                  320 DM,\nVenezuela                                280 DM,\nVereinigte Staaten von Amerika                                                    Artikel 4\nmit Ausnahme der Stadt New York          380 DM,                        Änderung der Verordnung\ndie Stadt New York                       480 DM,                  über die Einziehung der nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz\n– in Asien für                                         geleisteten Darlehen\nArmenien                                 390 DM,\nDie Verordnung über die Einziehung der nach dem\nAserbaidschan                            230 DM,      Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\nChina mit Ausnahme der Stadt Hongkong 180 DM,         in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober\ndie Stadt Hongkong                       450 DM,      1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850), wird wie folgt\nGeorgien                                 390 DM,\ngeändert:\nIndien                                   180 DM,\nIndonesien                               180 DM,      1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nIran                                     180 DM,            „(2) Über den Erlass nach § 18b Abs. 5 des Gesetzes\nIsrael                                   220 DM,          entscheidet das Bundesverwaltungsamt nachträglich,\nJapan                                  1 070 DM,          in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren.\nFür diesen Zeitraum wird der Darlehensnehmer nach\nJemen                                    180 DM,          § 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsverpflichtung\nJordanien                                340 DM,          freigestellt.“\nKasachstan                               230 DM,\nKirgisistan                              180 DM,      2. In § 6 Abs. 2 werden ersetzt\nKorea, Demokratische Volksrepublik       450 DM,          – die Angabe „tausend Deutschen Mark“ durch die\nAngabe „500 Euro“ und\nKorea, Republik                          390 DM,\nLibanon                                  280 DM,          – die Angabe „viertausend Deutschen Mark“ durch die\nAngabe „2 000 Euro“.\nMalaysia                                 180 DM,\nNepal                                    230 DM,      3. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „4 DM“ durch die Angabe\nPakistan                                 180 DM,          „2 Euro“ ersetzt.\nPhilippinen                              180 DM,\n4. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nSingapur                                 230 DM,\nSri Lanka                                280 DM,          „Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungs-\nbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.“\nSyrien                                   180 DM,\nTadschikistan                            390 DM,      5. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche Mark“\nTaiwan                                   450 DM,          durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.","398               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\n6. Die Anlage zu der Verordnung wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 6 Abs. 1)\nNachlass in v.H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages\nAblösung                           in Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von\ndes Darlehens             25,56 Euro oder\n61,36 Euro                      105 Euro\nbis zu                  40,90 Euro\neinschließlich                       Zahlungs-                           Zahlungs-                      Zahlungs-\nNachlass            betrag            Nachlass           betrag      Nachlass          betrag\nEuro              v.H.                                  v.H.                           v.H.\nEuro                                 Euro                          Euro\n1                 2                 3                   4                5             6              7\n500          10,0                  450               9,0                455         8,0              460\n1 000           13,0                  870             11,0                 890         9,0              910\n1 500           16,0                1 260             13,0               1 305       10,0             1 350\n2 000           19,0                1 620             15,0               1 700       11,5             1 770\n2 500           21,5                1 963             17,0               2 075       12,5             2 188\n3 000           24,5                2 265             19,0               2 430       13,5             2 595\n3 500           27,0                2 555             21,0               2 765       15,0             2 975\n4 000           29,5                2 820             22,5               3 100       16,0             3 360\n4 500           31,5                3 083             24,5               3 398       17,0             3 735\n5 000           34,0                3 300             26,0               3 700       18,5             4 075\n5 500           36,0                3 520             27,5               3 988       19,5             4 428\n6 000           38,0                3 720             29,5               4 230       20,5             4 770\n6 500           40,0                3 900             31,0               4 485       21,5             5 103\n7 000           41,5                4 095             32,5               4 725       22,5             5 425\n7 500           43,5                4 238             34,0               4 950       23,5             5 738\n8 000           45,0                4 400             35,0               5 200       24,5             6 040\n8 500           47,0                4 505             36,5               5 398       25,5             6 333\n9 000           48,5                4 635             38,0               5 580       26,5             6 615\n9 500           50,0                4 750             39,0               5 795       27,5             6 888\n10 000           50,0                5 000             40,5               5 950       28,5             7 150\n10 500           50,0                5 250             41,5               6 143       29,5             7 403\n11 000           50,0                5 500             43,0               6 270       30,0             7 700\n11 500           50,0                5 750             44,0               6 440       31,0             7 935\n12 000           50,0                6 000             45,0               6 600       32,0             8 160\n12 500           50,0                6 250             46,5               6 688       33,0             8 375\n13 000           50,0                6 500             47,5               6 825       33,5             8 645\n13 500           50,0                6 750             48,5               6 953       34,5             8 843\n14 000           50,0                7 000             49,5               7 070       35,5             9 030\n14 500           50,0                7 250             50,5               7 178       36,0             9 280\n15 000           50,0                7 500             50,5               7 425       37,0             9 450\n15 500           50,0                7 750             50,5               7 673       37,5             9 688\n16 000           50,0                8 000             50,5               7 920       38,5             9 840\n16 500           50,0                8 250             50,5               8 168       39,0            10 065\n17 000           50,0                8 500             50,5               8 415       40,0            10 200\n17 500           50,0                8 750             50,5               8 663       40,5            10 413\n18 000           50,0                9 000             50,5               8 910       41,5            10 530\n18 500           50,0                9 250             50,5               9 158       42,0            10 730\n19 000           50,0                9 500             50,5               9 405       43,0            10 830\n19 500           50,0                9 750             50,5               9 653       43,5            11 018\n20 000           50,0               10 000             50,5               9 900       44,0            11 200\n20 500           50,0               10 250             50,5             10 148        45,0            11 275\n21 000           50,0               10 500             50,5             10 395        45,5            11 445\n21 500           50,0               10 750             50,5             10 643        46,0            11 610\n22 000           50,0               11 000             50,5             10 890        47,0            11 660\n22 500           50,0               11 250             50,5             11 138        48,0            11 700\n23 000           50,0               11 500             50,5             11 385        49,0            11 730\n23 500           50,0               11 750             50,5             11 633        50,0            11 750\n24 000\n(und mehr)         50,0               12 000             50,5             11 880        50,5            11 880“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                   399\nArtikel 5                           1. § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nAufhebung der Verordnung über die                        „(1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der\nFörderungshöchstdauer für den Besuch von                    Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unter-\nHöheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen                   bringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim,\neinem Internat oder beim Ausbildenden, wird bei einer\nDie Verordnung über die Förderungshöchstdauer für\nberuflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf\nden Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und\nfür Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bun-\nHochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.\n29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch die\nDer Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den\nVerordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910), wird auf-\njeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des\ngehoben.\nBundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt ent-\nArtikel 6\nsprechend.“\nAufhebung der Verordnung\nüber die Förderungshöchstdauer für den Besuch             2. § 66 wird wie folgt geändert:\nvon Höheren Fachschulen und Hochschulen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über die Förderungshöchstdauer für\n„(1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern\nden Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen\noder eines Elternteils wird bei einer berufsvorberei-\nvom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2503), geändert durch\ntenden Bildungsmaßnahme der jeweils geltende\ndie Verordnung vom 13. März 2000 (BGBl. I S. 216), wird\nBedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des\naufgehoben.\nBundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde\ngelegt.“\nArtikel 7\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Verordnung\nüber Zusatzleistungen in Härtefällen                          „(3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz                        der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen\nbei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem\nDie Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen                Wohnheim oder Internat wird als Bedarf für den\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom                        Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf für\n15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch               Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850),              ausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt;\nwird wie folgt geändert:                                              § 12 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungs-\ngesetzes gilt entsprechend.“\n1. In § 1 Abs. 2 werden ersetzt\n– die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „77 Euro“          3. In § 67 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz\nund                                                        angefügt:\n– die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 Euro“.                „Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe\ndes Betrages übernommen, der nach § 84 insgesamt\n2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „80 DM“ durch die                erbracht werden kann.“\nAngabe „41 Euro“ ersetzt.\n4. § 71 wird wie folgt geändert:\n3. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“\ndie Wörter „§ 11 Abs. 4 sowie“ eingefügt.\nArtikel 8\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Zahl „90“ durch\nÄnderung des                                   die Zahl „100“, der Punkt durch ein Semikolon\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes                       ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-            „3. § 23 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesausbildungsför-\ngesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt                  derungsgesetzes werden Leistungen Dritter,\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I                    die zur Aufstockung der Berufsausbildungs-\nS. 1609) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                      beihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 13 Abs. 3 und 3a des Bundesausbildungsförderungs-\ngesetzes ist entsprechend anzuwenden.“                                  „(4) Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden\nBildungsmaßnahmen wird von einer Anrechnung\ndes Einkommens abgesehen.“\nArtikel 9                               d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5\nÄnderung des                                   angefügt:\nDritten Buches Sozialgesetzbuch in 2001                         „(5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht,\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –              wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I                    rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 49 des               Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht\nGesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie              anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht\nfolgt geändert:                                                       besteht oder dieser verwirkt ist.“","400               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\n5. § 72 wird wie folgt geändert:                                     aa) In Nummer 1 werden ersetzt:\na) Absatz 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                      – die Zahl „520“ durch die Zahl „550“ und\n„(2) Ein Anspruch des Auszubildenden auf                         – die Zahl „695“ durch die Zahl „690“.\nUnterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht                 bb) In Nummer 3 werden ersetzt:\nbis zur Höhe des anzurechnenden Unterhalts-\n– die Zahl „380“ durch die Zahl „400“ und\nanspruches zusammen mit dem unterhaltsrecht-\nlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der                       – die Zahl „435“ durch die Zahl „460“.\nBerufsausbildungsbeihilfe auf das Arbeitsamt                 cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nüber. Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung\n„4. bei anderweitiger Unterbringung ohne\nanzuzeigen.“\nKostenerstattung für Unterbringung und\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                        Verpflegung der jeweils nach § 13 Abs. 1\n„(2a) Für die Vergangenheit können die Eltern                        Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2\ndes Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in                         sowie Absatz 3 des Bundesausbildungs-\nAnspruch genommen werden, in dem                                       förderungsgesetzes geltende Bedarf.“\n1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts            b) In Absatz 2 wird die Zahl „520“ durch die Zahl\nvorgelegen haben oder                                    „550“ ersetzt.\n2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung\nmitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis er-       10. § 106 wird wie folgt geändert:\nhalten haben und darüber belehrt worden sind,         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nunter welchen Voraussetzungen dieses Buch                  „(1) Als Bedarf werden bei berufsvorbereitenden\neine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.“             Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              zugrunde gelegt\n„(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht voraus-          1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder\ngeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt              eines Elternteils der jeweils nach § 12 Abs. 1\nentsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bür-                  Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\ngerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung                    zes geltende Bedarf,\nzu leisten.“\n2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   eines Wohnheims oder Internats ohne Kosten-\n„(4) Das Arbeitsamt kann den auf ihn überge-                   erstattung für Unterbringung und Verpflegung\ngangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen                      der jeweils nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung\nmit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur                    mit Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-\ngerichtlichen Geltendmachung rückübertragen                      rungsgesetzes geltende Bedarf,\nund sich den geltend gemachten Unterhalts-                   3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb\nanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der                  eines Wohnheims oder Internats und Kosten-\nUnterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet                    erstattung für Unterbringung und Verpflegung\nwird, sind zu übernehmen.“                                       300 Deutsche Mark monatlich.“\n6. § 73 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     b) In Absatz 2 wird die Zahl „335“ durch die Zahl\n„355“ ersetzt und die Ziffer 2 wird wie folgt gefasst:\n„Über den Anspruch wird in der Regel bei beruflicher\nAusbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr                „2. für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem\n(Bewilligungszeitraum) entschieden.“                                  Achten Buch gewährt werden, die die Kosten\nfür die Unterkunft einschließen.“\n7. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:                      c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 76a                                    „(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim,\nÜbergangsregelung                              Internat oder in einer besonderen Einrichtung für\nBehinderte ist ein Bedarf wie bei einer beruflichen\nFür Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August\nAusbildung zugrunde zu legen.“\n2001 begonnen haben und bis zu diesem Datum noch\nnicht abgelaufen sind, wird die Höhe des Förderbe-       11. In § 107 werden ersetzt:\ntrages nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der                – die Zahl „105“ durch die Zahl „110“ und\nam 31. März 2001 geltenden Fassung und nach den               – die Zahl „125“ durch die Zahl „130“.\nübrigen für den Umfang der Förderung maßgeblichen\nVorschriften in ihrer bis zum 31. Juli 2001 geltenden    12. In § 108 Abs. 2 Nr. 1 werden die Zahl „385“ durch die\nFassung bestimmt.“                                            Zahl „425“ ersetzt und der Satzteil „bei Teilnahme an\neiner berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein-\n8. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:                                schließlich einer Grundausbildung weitere 195 Deut-\n– die Zahl „520“ durch die Zahl „550“ und                     sche Mark monatlich,“ gestrichen.\n– die Zahl „695“ durch die Zahl „690“.                   13. In § 111 Nr. 2 wird die Zahl „495“ durch die Zahl „525“\nersetzt.\n9. § 105 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      14. Die §§ 413 und 414 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                  401\nArtikel 10                                      – die Angabe „460 Deutsche Mark“ durch die\nÄnderung des                                         Angabe „236 Euro“.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch in 2002                   b) In Absatz 2 wird die Angabe „550 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „282 Euro“ ersetzt.\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 dieses         7. § 106 wird wie folgt geändert:\nGesetzes, wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „300 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „154 Euro“ ersetzt.\n1. In § 65 Abs. 2 und 3 und § 66 Abs. 2 wird die Angabe          b) In Absatz 2 wird die Angabe „355 Deutsche Mark“\n„155 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe                     durch die Angabe „182 Euro“ ersetzt.\n„80 Euro“ ersetzt.\n8. In § 107 werden ersetzt:\n2. § 68 wird wie folgt geändert:                                 – die Angabe „110 Deutsche Mark“ durch die Angabe\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“               „57 Euro“ und\ndurch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.                      – die Angabe „130 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „15 Deutsche               „67 Euro“.\nMark“ durch die Angabe „8 Euro“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     9. In § 108 werden ersetzt:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“         – die Angabe „425 Deutsche Mark“ durch die Angabe\ndurch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.                     „218 Euro“,\n– die Angabe „5 110 Deutsche Mark“ durch die An-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „120 Deutsche\ngabe „2 615 Euro“ und\nMark“ durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.\n– die Angabe „3 180 Deutsche Mark“ jeweils durch\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „200 Deutsche\ndie Angabe „1 630 Euro“.\nMark“ durch die Angabe „103 Euro“ ersetzt.\n10. In § 111 Nr. 2 wird die Angabe „525 Deutsche Mark“\n3. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe                 durch die Angabe „269 Euro“ ersetzt.\n„100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „52 Euro“\nund die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die\n11. In § 112 Abs. 3 werden ersetzt:\nAngabe „510 Euro“ ersetzt.\n– die Angabe „120 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„62 Euro“ und\n4. § 75 wird wie folgt gefasst:\n– die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„§ 75                                 „103 Euro“.\nAuszahlung\nMonatliche Förderungsbeträge der Berufsausbil-       12. In § 114 Nr. 5 werden ersetzt:\ndungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind            – die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ jeweils durch\nbei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und                die Angabe „5 000 Euro“ und\nvon 0,50 Euro an aufzurunden. Nicht geleistet werden\n– die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die\nmonatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.“\nAngabe „10 000 Euro“.\n5. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:\n– die Angabe „550 Deutsche Mark“ durch die Angabe                                Artikel 11\n„282 Euro“ und                                             Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG\n– die Angabe „690 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n§ 8 Abs. 6 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG\n„353 Euro“.\nvom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810) wird wie folgt gefasst:\n6. § 105 wird wie folgt geändert:                           „Anstelle des Monatsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    gilt für Studenten in der Regel der jeweils geltende\nHöchstbetrag der Ausbildungsförderung für einen nicht\naa) In Nummer 1 werden ersetzt:                     bei den Eltern wohnenden Studierenden nach § 13 Abs. 1\n– die Angabe „550 Deutsche Mark“ durch die      Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungs-\nAngabe „282 Euro“ und                        förderungsgesetzes.“\n– die Angabe „690 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „353 Euro“.                                                    Artikel 12\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „180 Deutsche            Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nMark“ durch die Angabe „93 Euro“ ersetzt.\nDie auf den Artikeln 3, 4, 7 und 11 beruhenden Teile der\ncc) In Nummer 3 werden ersetzt:                     dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\n– die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch die      der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nAngabe „205 Euro“ und                        verordnung geändert werden.","402              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\nArtikel 13                             Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen\nNeufassung des                             nur für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind,\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                       die nach dem 31. März 2001 beginnen.\n(3) Artikel 9 tritt am 1. August 2001 in Kraft.\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung\nkann das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der                   (4) Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b und c sowie Artikel 10\nvom 1. April 2001 an geltenden Fassung im Bundes-                treten am 1. Januar 2002 in Kraft.\ngesetzblatt bekannt machen.                                         (5) Artikel 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 9 bis 13 Buchstabe a\nsowie Artikel 7 Nr. 1 und 2 treten am 1. Juli 2002 mit der\nMaßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen\nArtikel 14                             nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume\nzu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 2002\nInkrafttreten\nbeginnen. Vom 1. Oktober 2002 an sind diese Änderungen\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6      ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu\nam 1. April 2001 in Kraft.                                       berücksichtigen.\n(2) Artikel 1 Nr. 1, 11 und 30 sowie Artikel 3 Nr. 1 und 2        (6) Artikel 2 Nr. 4 bis 8 und 14 sowie Artikel 4 Nr. 2, 3,\nBuchstabe a und b Doppelbuchstabe aa treten mit der              5 und 6 treten am 1. Oktober 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. März 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}