{"id":"bgbl1-2001-13-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":13,"date":"2001-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG)","law_date":"2001-03-19T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["386                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(StVRÄndG)\nVom 19. März 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   c) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „Buchstabe t“\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        durch die Angabe „Buchstabe n“ ersetzt.\nArtikel 1                            4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                        0a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-                      aa) In Buchstabe n werden nach der Angabe\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                     „§ 2b Abs. 1 und 2“ die Angabe „sowie § 4\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des                      Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2“ und nach der An-\nGesetzes vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810, 1238), wird                       gabe „§ 2b Abs. 2 Satz 2“ die Angabe „und\nwie folgt geändert:                                                            § 4 Abs. 8 Satz 4“ eingefügt.\nbb) Der Buchstabe t wird gestrichen.\n1. § 2 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na)  Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n„Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurtei-\nlung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich                 aa) Das Semikolon in Buchstabe h wird durch ein\nsind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.“                    Komma ersetzt und folgender Buchstabe i\nangefügt:\n2. Dem § 2a Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:                             „i) über das Verbot zur Verwendung techni-\n„Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei                               scher Einrichtungen am oder im Kraft-\nJahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt                           fahrzeug, die dafür bestimmt sind, die\nist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder                          Verkehrsüberwachung zu beeinträchti-\nder Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.“                        gen;“.\nbb) Das Semikolon in Buchstabe g wird durch\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                               ein Komma ersetzt.\na) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Hat              b)  In Nummer 14 wird das Wort „Anwohner“ durch\nder Betroffene“ die Wörter „nach der Teilnahme                  die Wörter „Bewohner städtischer Quartiere mit\nan einem Aufbauseminar und nach Erreichen von                   erheblichem Parkraummangel“ ersetzt.\n14 Punkten, aber“ eingefügt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                         5. § 24a wird wie folgt geändert:\n„(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnis-\nbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1                       „(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenver-\nNr. 1 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 13              kehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l\nreduziert. Erreicht oder überschreitet der Betroffene          oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille\n18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde                  oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge\ndie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergrif-               im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder\nfen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert.“              Blutalkoholkonzentration führt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                 387\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                       15. In § 36 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „Belange“ durch\ndas Wort „Interessen“ ersetzt.\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.“                                             16. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 25 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        aa) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ gestri-\n„Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungs-                     chen und ein Komma angefügt.\nwidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so               bb) In Nummer 10 wird das Wort „sowie“ ange-\nist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.“                     fügt.\ncc) Nach Nummer 10 wird folgende neue Num-\n7. § 26a wird wie folgt gefasst:\nmer 11 angefügt:\n„§ 26a                                       „11. Kraftfahrzeugkennzeichen“.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und            b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Halter-\nWohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-                   daten“ die Wörter „und Fahrzeugdaten“ eingefügt\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-                 und die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4“ wird durch\nten zu erlassen über                                              die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11“ ersetzt.\n1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ord-          17. In § 40 Abs. 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4“\nnungswidrigkeit nach § 24,                                durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5“ ersetzt.\n2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungs-\nwidrigkeit nach den §§ 24 und 24a,                   18. § 65 wird wie folgt geändert:\n3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.                    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter              aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBerücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswid-                       „Treten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Vorausset-                  hinzu, die ab 1. Januar 1999 begangen wor-\nzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld                        den sind, richten sich die Maßnahmen nach\nerhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche                      dem Punktsystem des § 4; dabei werden\nDauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.“                         gleichgestellt:\n1. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1\n8. § 27 wird aufgehoben.                                                     Nr. 1 die Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 der All-\ngemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b\n9. In § 28 Abs. 4 werden die Wörter „Gerichte und                            der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nBehörden“ durch die Wörter „Gerichte, Staatsanwalt-\n2. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1\nschaften und anderen Behörden“ ersetzt.\nNr. 2 (Anordnung eines Aufbauseminars\noder Erteilung einer Verwarnung)\n10. § 28b wird aufgehoben.\na) die Begutachtung durch einen amtlich\nanerkannten Sachverständigen oder\n11. § 29 wird wie folgt geändert:\nPrüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\na) In Absatz 4 Nr. 4 wird am Ende das Wort „und“                             nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwal-\ndurch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5                              tungsvorschrift zu § 15b der Straßen-\ngestrichen.                                                             verkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Ver-                         b) Nachschulungskurse, die von der Fahr-\nzicht“ durch die Wörter „dem Tag des Zugangs der                        erlaubnisbehörde als Alternative zur\nVerzichtserklärung bei der zuständigen Behörde“                         Begutachtung durch einen amtlich an-\nersetzt.                                                                erkannten Sachverständigen oder Prü-\nfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach\n12. In § 30b Abs. 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 und 7“                          § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungs-\ndurch die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4 und 7“ ersetzt.                          vorschrift zu § 15b der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen\nwurden.“\n13. In § 33 Abs. 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4“\ndurch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5“ ersetzt.               bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Der Hinweis auf die verkehrspsychologische\n14. § 35 Abs. 5 Nr. 5 wird wie folgt geändert:                            Beratung sowie die Unterrichtung über den\na) Nach dem Wort „Verkehrssicherstellungsgesetz“                      drohenden Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4\nwerden die Wörter „oder des Katastrophen-                        Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 bleibt unberührt.“\nschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der          b) In Absatz 9 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nLänder“ eingefügt.                                           kolon ersetzt. Folgender Halbsatz wird angefügt:\nb) Die Angabe „(§ 32 Abs. 1 Nr. 4)“ wird durch die                „die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2\nAngabe „(§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5)“ ersetzt.                  des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum","388               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet        durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I\nwerden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der         S. 747) geändert worden ist, sind in den Sätzen 1 und 2\neiner zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht.“        nach dem Wort „entzogen“ jeweils die Wörter „oder die\nc) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                    Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht ver-\nlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte\n„(11) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung        Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß § 76 Nr. 9 der\nnach § 26a Abs. 1 Nr. 1 ist die Allgemeine Verwal-   Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE um-\ntungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung   gestellt“ einzufügen.\nbei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom\n28. Februar 2000 (BAnz. S. 3048), auch soweit\nsie nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes                                    Artikel 4\ngeändert wird, weiter anzuwenden.“                                           Änderung des\nPersonenbeförderungsgesetzes\nArtikel 2                             Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der\nÄnderung des Fahrlehrergesetzes                  Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2001\nDas Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:\nS. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 57 des Gesetzes\nvom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt ge-\n1. § 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nändert:\n„Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\n1.   § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                          den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-\nten sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften\n„(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die\nin Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kom-\nKlassen BE, A, CE und DE erteilt. Im Übrigen ist § 1\nmission der Europäischen Gemeinschaften werden\nAbs. 2 entsprechend anzuwenden.“\nvon demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst\noder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,\n2.   In § 11 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Fahraus-\nKosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.“\nbildung“ die Wörter „in der betreffenden Fahrerlaub-\nnisklasse“ eingefügt.\n2. Dem § 61 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n3.   In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „§ 33a Abs. 1“ durch          „In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungs-\ndie Angabe „§ 33a“ ersetzt.                                  behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güter-\n4.   In § 30 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Satz 3“ durch die        verkehr.“\nAngabe „§ 3 Satz 4“ ersetzt.\n5.   § 34 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 5\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21a Abs. 1              Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2“      Die Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaubnis-Verordnung\nersetzt.                                             vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“ durch       Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I\ndie Angabe „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.                    S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5a. In § 36 Abs. 1 Nr. 16 werden die Wörter „mindestens       1. Textziffer 4.1 wird wie folgt gefasst:\nalle vier Jahre“ gestrichen.                                 „4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon-\nzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer\n6.   § 49 Abs. 7 wird wie folgt geändert:                               Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder\na) In Satz 2 werden die Wörter „in den beiden Jahren               mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu\nvor dem 1. Januar 1999 regelmäßig Bewerber um                  einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentra-\neine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für                 tion geführt hat.“\nKraftomnibusse ausgebildet oder seine fachliche\nEignung in einer Lehrprobe nachgewiesen hat“         2. Textziffer 6.1 wird gestrichen.\ndurch die Wörter „am 31. Dezember 1998 berech-\ntigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahr-                               Artikel 6\ngastbeförderung für Kraftomnibusse auszubilden“\nersetzt.                                                    Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                  Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) der Bußgeldkatalog-Verord-\nnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), die zuletzt\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2000\nArtikel 3                          (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nÄnderung des                          ändert:\nKraftfahrsachverständigengesetzes\nIn § 7 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes        1. Die Überschrift vor Nummer 68 wird wie folgt gefasst:\nvom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt                                „0,5-Promillegrenze“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001                    389\n2. Nummer 68 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 8\na) In der Tatbestandsspalte wird die Angabe „0,4 mg/l“               Neubekanntmachung von Gesetzen\ndurch die Angabe „0,25 mg/l“ und die Angabe\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n„0,8 Promille“ durch die Angabe „0,5 Promille“ er-\nnungswesen kann den Wortlaut des Straßenverkehrs-\nsetzt.\ngesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachver-\nb) In der StVG-Spalte wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-    ständigengesetzes und des Personenbeförderungsgeset-\nchen.                                                 zes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\n3. Die Überschrift vor Nummer 69 und die Nummer 69          machen.\nwerden gestrichen.\nArtikel 7                                                      Artikel 9\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                        Inkrafttreten\nDie auf Artikel 5 und 6 beruhenden Teile der dort geän-      Artikel 1 Nr. 5, 6, 10 und Artikel 5 und 6 treten am ersten\nderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils      Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\neinschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung           Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkün-\ngeändert oder aufgehoben werden.                            dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. März 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}