{"id":"bgbl1-2001-12-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":12,"date":"2001-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin","law_date":"2001-02-27T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["350                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin*)\nVom 27. Februar 2001\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                    beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n(BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-              den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\nnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) geändert\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-                                              §4\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nAusbildungsberufsbild\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium                      (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                   die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                             Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1.   Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;\n§1\n2.   Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n3.   Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-\nDer Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird                            deln (Responsible Care):\nstaatlich anerkannt.\n3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§2                                     3.2 Anlagensicherheit,\nAusbildungsdauer                                3.3 Umweltschutz,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                          3.4 Einsetzen von Energieträgern,\n3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließ-\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\nlich Pflege und Wartung,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                      3.6 Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes                  3.7 Kostenorientiertes Handeln;\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                      4.   Arbeitsorganisation und Kommunikation:\n4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und\n§3                                          Arbeitsabläufen,\nStruktur und Zielsetzung der Berufsausbildung,                     4.2 Arbeiten im Team,\nberufsfeldbreite Grundbildung                          4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,\n(1) Die Ausbildung gliedert sich in                                   4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;\n1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1                 5.   Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von\nbis 14,                                                                  Stoffkonstanten;\n2. vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifika-                    6.   Verfahrenstechnische Grundoperationen;\ntionseinheiten der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2\nNr. 1 bis 19; dabei ist mindestens eine Wahlqualifika-              7.   Installationstechnische Arbeiten;\ntionseinheit aus den Nummern 1 bis 8 zu wählen.                     8.   Instandhaltung von Fördermitteln;\n(2) Die Ausbildung im ersten Jahr vermittelt eine berufs-             9.   Messtechnik;\nfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbil-                   10. Betreiben von Produktionsanlagen;\ndung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                     11. Thermische und mechanische Verfahrenstechnik;\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                               12. Instandhaltung von Produktionseinrichtungen;\n(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und               13. Steuer- und Regelungstechnik;\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\n14. Optimieren von Produktionsabläufen;\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                  15. Vier Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,                         gemäß Absatz 2, wobei mindestens eine Wahlqualifi-\nkationseinheit aus den Nummern 1 bis 8 zu wählen ist.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25     (2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifika-\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      tionseinheiten:\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultursminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan       1. Produktionsverfahren,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                                                     2. Verarbeitungstechnik,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001                   351\n3. Vereinigen von Stoffen,                                      (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n4. Trocknen,                                                 insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische\nAufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen,\n5. Zerkleinern,                                              dass er die Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-\n6. Extrahieren,                                              mittel festlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\n7. Klassieren und Sortieren,\nbei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde\n8. Entstauben,                                               Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben\n9. Pneumatik und Hydraulik,                                  kommen insbesondere in Betracht:\n10. Rohrsystemtechnik,                                        1. Durchführen einer verfahrens- und produktionstech-\nnischen Arbeit und\n11. Elektrotechnik,\n2. Durchführen einer Arbeit aus dem Gebiet der Prozess-\n12. Automatisierungstechnik,                                      leittechnik oder Anlagentechnik.\n13. Umwelttechnik,                                               (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n14. Labortechnik,                                             höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.\nDabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\n15. Qualitätsmanagement,\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qua-\n16. Logistik, Transport und Lagerung,                         litätsmanagement sowie zur Anlagensicherheit dargestellt\n17. Kälte- und Tieftemperaturtechnik,                         werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksich-\ntigung berufsbezogener Berechnungen insbesondere\n18. Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer           folgende Gebiete in Betracht:\nArbeitstechniken,\n1. Verfahrens- und Produktionstechnik,\n19. Internationale Kompetenz.\n2. Prozessleittechnik,\n§5                               3. Anlagentechnik.\nAusbildungsrahmenplan\n§9\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nAbschlussprüfung\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-          (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-         Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nbildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grund-           § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung        mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit     wesentlich ist.\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-          (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ndern.                                                         höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe durch-\nführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\n§6\nDurchführen eines Produktions- oder Verarbeitungs-\nAusbildungsplan                         prozesses unter Berücksichtigung\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-          1. der Produktionstechnik mit mindestens zwei verfah-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                 renstechnischen Grundoperationen,\nAusbildungsplan zu erstellen.\n2. der Prozessleittechnik mit mindestens einer Mess-\nsowie einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und\n§7\n3. der Anlagentechnik mit mindestens einer Montageauf-\nBerichtsheft                              gabe sowie einer Inspektions- oder Wartungsarbeit.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       Bei der Bewertung der praktischen Aufgabe ist die\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       Produktionstechnik mit 60 Prozent, die Prozessleittech-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        nik und die Anlagentechnik mit jeweils 20 Prozent zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       gewichten.\ndurchzusehen.\nBei der praktischen Aufgabe sind die gemäß § 3 Abs. 1\n§8                               Nr. 2 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berück-\nsichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nZwischenprüfung                          Arbeitsabläufe selbständig und wirtschaftlich planen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicher-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen\nAnlage in Abschnitt I für die ersten 90 Kalenderwochen        sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den        aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann.\nim Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-            (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-    den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Verfah-\nausbildung wesentlich ist.                                    rens- und Produktionstechnik, Prozessleittechnik, Anla-","352               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001\ngentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft                (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nwerden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Pro-             Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nduktionstechnik, Prozessleittechnik sowie Anlagentechnik          in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nsoll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Ver-         ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen            Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nund mathematischen Sachverhalten praxisbezogene Fälle             ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nlösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und             bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-                 Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt                (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nwerden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-               Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nden Gebieten in Betracht:\n1. Prüfungsbereich Verfahrens-\n1. im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktions-                    und Produktionstechnik                        40 Prozent,\ntechnik:\n2. Prüfungsbereich Prozessleittechnik             20 Prozent,\na) Umgehen mit Arbeitsstoffen,\n3. Prüfungsbereich Anlagentechnik                 20 Prozent,\nb) verfahrenstechnische Operationen,\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nc) Produktionsverfahren;                                          und Sozialkunde                               20 Prozent.\n2. im Prüfungsbereich Prozessleittechnik:                            (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\ntischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\na) installationstechnische Arbeiten,\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\nb) Messen, Steuern, Regeln;                                   Verfahrens- und Produktionstechnik mindestens aus-\n3. im Prüfungsbereich Anlagentechnik:                             reichende Leistungen erbracht sind.\na) installationstechnische Arbeiten,                                                        § 10\nb) Instandhaltung;                                                                 Übergangsregelung\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                  Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                      schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:         ser Verordnung.\n1. im Prüfungsbereich Verfahrens-\nund Produktionstechnik                       120 Minuten,                                   § 11\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. im Prüfungsbereich Prozessleittechnik          90 Minuten,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.\n3. im Prüfungsbereich Anlagentechnik              90 Minuten,\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                                dung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 17. Dezem-\nund Sozialkunde                               60 Minuten.     ber 1993 (BGBl. 1994 I S. 2) außer Kraft.\nBerlin, den 27. Februar 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001                 353\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin\nAbschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                                            Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild               Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.–52. 53.–90. 91.–182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                               3                                      4\nI.1 Berufsbildung, Arbeits-          a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                      Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)               b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nI.2 Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)               b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-   während der\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen       gesamten\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben          Ausbildung\nzu vermitteln\nI.3 Betriebliche Maßnahmen\nzum verantwortlichen Han-\ndeln (Responsible Care)\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nI.3.1 Sicherheit und Gesund-           a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit          Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden\nerläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen\nzum Explosionsschutz ergreifen","354              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                                             Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.–52. 53.–90. 91.–182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                                   3                                  4\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von\nBehältern und Fördersystemen zuordnen\nk) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\nl) ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maß-\nnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leis-\ntungsfähigkeit ergreifen\nm) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und\nvermeiden\nI.3.2   Anlagensicherheit                a) Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)                 beachten\nb) Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden\nund beachten                                         während der\nc) bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen ein-      gesamten\nleiten                                               Ausbildung\nzu vermitteln\nI.3.3   Umweltschutz                     zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\ne) Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung be-\nreitstellen\nI.3.4   Einsetzen von                    a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nEnergieträgern                       unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungs-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.4)                 grades und des Gefährdungspotenzials einsetzen;\nZusammenhänge der Energieumwandlung beschrei-\nben                                                  6*)\nb) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und\nMaschinen und Apparate, insbesondere Wärmetau-\nscher, einsetzen\nI.3.5   Umgehen mit Arbeits-             a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen\ngeräten und -mitteln                 und pflegen\neinschließlich Pflege\nb) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen,\nund Wartung\nthermischen und chemischen Eigenschaften einset-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.5)\nzen\n3*)\nc) Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten\nd) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß,\nUnterkühlung und Überhitzung ergreifen\ne) Arbeitsmittel warten und pflegen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001                        355\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                                                  Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.–52. 53.–90. 91.–182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                                   3                                       4\nI.3.6   Qualitätsmanagement,             a) betriebsspezifische Instrumente des Qualitätsmana-\nKundenorientierung                   gements erläutern und aufgabenspezifisch anwen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.6)                 den\nb) prozess- und kundenorientiert arbeiten\nI.3.7   Kostenorientiertes               a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im\nHandeln                              eigenen Arbeitsbereich nutzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.7)             b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen\nI.4   Arbeitsorganisation\nund Kommunikation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                                                                             während der\ngesamten\nAusbildung\nI.4.1   Planen und Steuern von           a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebs-        zu vermitteln\nProzess-, Betriebs- und              mittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstel-\nArbeitsabläufen                      len\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)             b) Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvorschrif-\nten zur Planung von Arbeitsabläufen anwenden\nc) Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten ein-\nschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Be-\nachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben\ndurchführen; bei Abweichung von der Planung die\nArbeitsschritte auf die veränderte Situation korrigiert\nabstimmen\nI.4.2   Arbeiten im Team                 a) Problemlösungsmethoden anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)             b) Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur             3*)       2*)\nKommunikationsförderung einsetzen\nc) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Er-\ngebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen\nI.4.3   Informationsbeschaffung,         a) Informationsquellen auswählen und unter Berück-\nDokumentation                        sichtigung auch fremdsprachiger Fachbegriffe an-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)                 wenden\nb) Dokumentationsarten unterscheiden\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen                    während der\ngesamten\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und           Ausbildung\nbeurteilen                                                zu vermitteln\nI.4.4   Kommunikations- und              a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-\nInformationssysteme                  tionssysteme einsetzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4)             b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer\nSoftware arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\nI.5   Umgehen mit Arbeits-             a) chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere che-\nstoffen und Bestimmen                mische Bindung und Reaktionsfähigkeit beachten;\nvon Stoffkonstanten                  Reaktionstypen unterscheiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)               b) physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Ag-\ngregatzustandsänderungen und den Einfluss von\nDruck und Temperatur auf Gasvolumina beachten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","356            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                                        Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.–52. 53.–90. 91.–182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                             3                                     4\nc) aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe,\nAlkanole, Alkanale und Karbonsäuren unterscheiden\nd) mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen um-\ngehen\ne) mit Lösemitteln umgehen\n10\nf) mit Gasen umgehen\ng) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern\nh) Verfahren zur Probennahme und Probenvorberei-\ntung für die Inprozesskontrolle und Endproduktprü-\nfung unterscheiden; Proben nehmen\ni) Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten;\npH-Wert bestimmen\nk) Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen und\nFlüssigkeiten bestimmen\nl) Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl,\nSchmelztemperatur bestimmen und auswerten\nm) betriebsübliche Analysenverfahren, insbesondere\nfotometrische oder chromatographische, anwenden\nund auswerten\nn) physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten beach-                  4\nten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und\nendothermen Reaktionen sowie den Einfluss von\nDruck und Temperatur auf chemische Reaktionen\nAuskunft geben\nI.6  Verfahrenstechnische         a) Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Ein-\nGrundoperationen                satzgebieten zuordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)           b) Stoffportionen definieren und die Zusammensetzung\nvon Mischphasen berechnen, definierte Lösungen\nherstellen\nc) Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klas-\nsieren                                                 12        6\nd) Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch\nSedimentieren und Filtrieren trennen\ne) Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren\nreinigen\nf) Feststoff trocknen\ng) Methoden der Sorption anwenden\nI.7  Installationstechnische      a) Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unterschei-\nArbeiten                        den; Metalle und Kunststoffe manuell bearbeiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)           b) Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung\nvon Rohrverbindungsarten und -elementen sowie\nDichtungsmaterialien verbinden und abdichten\nc) Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Absperr-\norgane bedienen\nd) elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom-        10        4\nkreis messen\ne) Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährliche Wir-\nkung des Stroms bei unterschiedlichen Netzsyste-\nmen anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001                   357\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                                           Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.–52. 53.–90. 91.–182.\nWoche Woche Woche\n1                2                                             3                                        4\nf) ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte\nLeitungen zurichten\ng) Installationsschaltungen unter Berücksichtigung ver-\nschiedener Leitungsarten herstellen\nI.8 Instandhaltung von          a) Wellenabdichtungen überprüfen\nFördermitteln               b) Fördermittel unterscheiden und prüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Fördermittel ausbauen, einbauen und in Betrieb neh-         2         4\nmen\nd) vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durch-\nführen und dokumentieren\nI.9 Messtechnik                 a) Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)              Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss,\nFüllstand, Menge und Temperatur unterscheiden\nund ihren Einsatzgebieten zuordnen                         4\nb) Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge\nund Temperatur messen\nc) Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von\nSignalen unterscheiden\nd) Funktionsweise von Aktoren unterscheiden                            10\ne) logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen\nf) Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen\nI.10 Betreiben von               a) Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und\nProduktionsanlagen              Entsorgung und unter Berücksichtigung von Um-              2         2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)             weltschutzmaßnahmen beschreiben\nb) Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren\n6\nund im Rahmen der Betriebsanweisung fahren\nI.11 Thermische und mechani-     Destillieren und Rektifizieren\nsche Verfahrenstechnik      a) Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rektifizie-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)             ren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau,\nFunktions- und Wirkungsweise unterscheiden und\neinsetzen\nb) Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der physika-                            10\nlischen Vorgänge und betriebstechnischen Voraus-\nsetzungen sowie unter Berücksichtigung der Ener-\ngieeffizienz durch Destillieren und Rektifizieren tren-\nnen\nc) Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Pro-\nzess feststellen und Maßnahmen ergreifen\nFiltrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren\nd) Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentrifugie-\nren und Filtrieren insbesondere unter Beachtung von\nAufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterschei-                            10\nden und einsetzen\ne) Abweichungen im Prozess feststellen; bei Störungen\nMaßnahmen einleiten","358            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                                           Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild                Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.–52. 53.–90. 91.–182.\nWoche Woche Woche\n1                2                                                3                                    4\nI.12  Instandhaltung von             a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und War-\nProduktionseinrichtungen           tung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vor-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)                schriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in\nund außer Betrieb nehmen\nb) Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bauteil-                         12\nspezifischer Montagebedingungen austauschen\nc) Baugruppen und Bauteile sichern und transportieren\nd) vorbeugende Instandhaltung von Produktionsein-\nrichtungen durchführen und dokumentieren\nI.13  Steuer- und                    a) Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen eingren-\nRegelungstechnik                   zen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)            b) Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Komponenten\nbedienen\nc) Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und\nunter Nutzung von betriebsspezifischen Plänen über-\nprüfen und einstellen                                                   12\nd) Systeme nach Vorschriften warten\ne) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungs-\nsystemen unterscheiden und ein System bedienen\nf) Programme für speicherprogrammierbare Steuerun-\ngen nach Vorgaben und technischen Unterlagen ein-\ngeben und testen\nI.14  Optimieren von                 a) Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach be-\nProduktionsabläufen                trieblichen Vorgaben optimieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)            b) Störungen im Produktionsablauf feststellen, Maß-\nnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der                        8\nBeseitigung durch Fachpersonal mitwirken\nc) Prozessabläufe dokumentieren\nAbschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                                           Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild                Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.–52. 53.–90. 91.–182.\nWoche Woche Woche\n1                2                                                3                                    4\nII.1 Produktionsverfahren           a) bei der Planung von Produktionsprozessen mitwir-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)                 ken\nb) anorganische, organische, polymere oder bio- und\ngentechnische Produkte unter Berücksichtigung des\nReaktionsverhaltens sowie gesetzlicher und be-                          10\ntrieblicher Vorgaben herstellen\nc) Inprozesskontrolle durchführen\nd) Produkte prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001              359\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                                      Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.–52. 53.–90. 91.–182.\nWoche Woche Woche\n1                2                                           3                                     4\nII.2 Verarbeitungstechnik        a) bei der Planung von Verarbeitungsprozessen mit-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)             wirken\nb) Anlagen und Teilanlagen zur Verarbeitung von Stof-\nfen in Betrieb nehmen und nach Betriebsanweisung\nfahren                                                                  10\nc) vorbeugende Wartung durchführen; bei Störungen\nMaßnahmen ergreifen\nd) Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Qualitäts-\nkontrollen durchführen\nII.3 Vereinigen von Stoffen      a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)             von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-\nscheiden und einsetzen\nb) Stoffe nach verschiedenen Verfahren vereinigen                          10\nc) Ergebnisse prüfen\nd) Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnah-\nmen einleiten\nII.4 Trocknen                    a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)             von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-\nscheiden und einsetzen\nb) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen                             10\nc) den Trockengrad bestimmen\nd) Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnah-\nmen einleiten\nII.5 Zerkleinern                 a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)             von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-\nscheiden und einsetzen\nb) Feststoffe nach verschiedenen Verfahren zerkleinern                     10\nc) Ergebnisse prüfen\nd) Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnah-\nmen einleiten\nII.6 Extrahieren                 a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)             von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-\nscheiden und einsetzen\nb) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und Flüs-\nsig-Flüssig-Extraktion abtrennen                                        10\nc) Reinheit der Fraktionen prüfen\nd) Gefahrenpotenziale bei Abweichungen im Prozess\nfeststellen und Maßnahmen ergreifen\nII.7 Klassieren und Sortieren    a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)             von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-\nscheiden und einsetzen\nb) Stoffe durch Klassieren und Sortieren trennen                           10\nc) Ergebnisse prüfen\nd) Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnah-\nmen einleiten","360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                                      Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.–52. 53.–90. 91.–182.\nWoche Woche Woche\n1                2                                            3                                    4\nII.8 Entstauben                  a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)             von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-\nscheiden und einsetzen\n10\nb) Gase durch Entstauben reinigen\nc) Funktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte sicher-\nstellen\nII.9 Pneumatik und Hydraulik     a) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)             handhaben\nb) Druck in pneumatischen Systemen sowie Druck und\nVolumenstrom in hydraulischen Systemen messen\nund einstellen                                                          10\nc) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-\nprüfen; bei Störungen Maßnahmen einleiten\nd) im Rahmen von Inspektionen Bauteile austauschen\nII.10 Rohrsystemtechnik           a) Funktionsfähigkeit von Rohrleitungssystemen über-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 10)            prüfen, bei Störungen Maßnahmen einleiten\nb) Rohrleitungsteile und Armaturen unter Berücksich-                       10\ntigung verfahrenstechnischer Bedingungen und\nsicherheitstechnischer Vorschriften austauschen\nII.11 Elektrotechnik              a) Zusammenhänge im Dreiphasenwechselstromkreis\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 11)            beschreiben; Messungen durchführen\nb) „die fünf Sicherheitsregeln“ anwenden\nc) Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststel-\nlen und Maßnahmen einleiten\nd) Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise\nauswählen, einbauen, kennzeichnen und dokumen-\n10\ntieren\ne) elektrische Motoren unterscheiden, Motorschaltun-\ngen aufbauen und Motoren in Betrieb nehmen\nf) Bauelementen der Elektronik Funktionen zuordnen\nund kontaktbehaftete Steuerungen aufbauen\ng) Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes\nanwenden\nII.12 Automatisierungstechnik     a) bei Störungen Fehler eingrenzen und Maßnahmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 12)            einleiten\nb) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen inter-\n10\npretieren\nc) nach betrieblicher Vorgabe Parameter einstellen und\nRegelkreise optimieren\nII.13 Umwelttechnik               a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 13)            von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatz-\ngebieten zuordnen\nb) Verfahren zur Behandlung und Reinigung von\nAbwässern oder Abluft durchführen                                       10\nc) Prozess kontrollieren, bei Abweichungen Maßnah-\nmen einleiten\nd) Abfälle verwerten und beseitigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001              361\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                                      Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.–52. 53.–90. 91.–182.\nWoche Woche Woche\n1                2                                            3                                    4\nII.14 Labortechnik                a) analytische Verfahren, insbesondere unter Beach-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 14)            tung von Funktions- und Wirkungsweise, Einsatz-\ngebieten zuordnen\nb) Analyseverfahren zur Eingangs-, Prozess- und End-                       10\nkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und Maß-\nnahmen einleiten\nc) anwendungstechnische Prüfungen durchführen\nII.15 Qualitätsmanagement         a) Regeln Guter Herstellungspraxis (GMP), Guter La-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 15)            borpraxis (GLP) oder vergleichbare Regelungen an-\nwenden\nb) Validierung für ein Verfahren durchführen und doku-\nmentieren\n10\nc) statistische Qualitätskontrolle durchführen\nd) Qualitätssicherungskonzept anhand betrieblicher\nVorgaben für einen Verfahrensschritt entwickeln\ne) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanage-\nments mitwirken\nII.16 Logistik, Transport         a) Anlagen und Geräte zum Lagern von Stoffen, insbe-\nund Lagerung                   sondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 16)            und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen\nb) Stoff- und Warenströme darstellen und erfassen\nc) Abweichungen im betrieblichen Materialfluss fest-\nstellen und Maßnahmen einleiten                                         10\nd) Flurförderzeuge führen\ne) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-\nwählen, Transporte sichern und durchführen\nf) Lager betreiben\nII.17 Kälte- und Tief-            a) Anlagen und Geräte zum Erzeugen von Tieftempe-\ntemperaturtechnik              raturen und zum Verarbeiten unter Tieftemperatur-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)            bedingungen, insbesondere unter Beachtung von\nAufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatz-\ngebieten zuordnen\n10\nb) Produkte unter Tieftemperaturbedingungen herstel-\nlen\nc) Messmethoden der Tieftemperaturtechnik anwen-\nden, bei Störungen Maßnahmen einleiten\nII.18 Anwenden produktions-       a) GMP- und GLP-Regeln für Biotechnologie-Betriebe\nbezogener mikrobiologi-        und Vorschriften zur biologischen Sicherheit beach-\nscher Arbeitstechniken         ten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 18)         b) grundlegende Methoden des Gentransfers beschrei-\nben\nc) Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen an-\nzüchten und aufarbeiten\nd) Anlagen zur Fermentation unterscheiden, bedienen\nund warten                                                              10\ne) Proteine durch unterschiedliche chromatographi-\nsche Verfahren trennen","362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                                      Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.–52. 53.–90. 91.–182.\nWoche Woche Woche\n1                2                                            3                                    4\nf) Inprozesskontrolle bei der Fermentation und Tren-\nnung von Proteinen durchführen\ng) Anlagen, insbesondere mit CIP- und SIP-Technik,\nreinigen und sterilisieren\nh) biologisches Material entsorgen\nII.19 Internationale Kompetenz    a) fremdsprachliche Informationsquellen, insbesondere\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)            technische Regelwerke, Betriebsanleitungen und\nArbeitsanweisungen auswerten und anwenden\nb) Auskünfte in einer Fremdsprache geben                                   10\nc) im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Be-\nsonderheiten berücksichtigen"]}