{"id":"bgbl1-2001-11-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":11,"date":"2001-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_11.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin","law_date":"2001-02-19T00:00:00Z","page":328,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["328               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin\nVom 19. Februar 2001\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes       1. Kraftwerkstechnologie,\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch\n2. Kraftwerksbetrieb.\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit         (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom          ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen.\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-            (3) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ ist in\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet       Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach          § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk bezie-\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-           hen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine berufsprak-\ntuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-        tischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann\nministerium für Wirtschaft und Technologie:                   in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am\nKraftwerkssimulator durchgeführt werden.\n§1\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses                                         §3\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und                         Zulassungsvoraussetzungen\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum            (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“\nGeprüften Kraftwerker/zur Geprüften Kraftwerkerin erwor-      ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\nben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen\nnach den §§ 2 bis 5 durchführen.                              1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nanerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation        Elektroberufen zugeordnet werden kann, oder zum\nzum Kraftwerker und damit die Befähigung,                         Wärmestellengehilfen und danach eine mindestens\n1. betriebliche Aufgaben und Problemfälle in den Kraft-           zweijährige Berufspraxis im Fahrbetrieb eines Kraft-\nwerksbereichen Dampferzeuger, Turbosatz, Kraft-               werks oder\nwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasser-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum\naufbereitung, elektrotechnische Anlagen und Leittech-\nMaschinist für Wärmekraftwerke und danach eine min-\nnik zu erfassen, zu analysieren und zu lösen;\ndestens zweijährige Berufspraxis im Fahrbetrieb eines\n2. sich auf neue Arbeitsstrukturen, Elektrizitätserzeu-           Kraftwerks oder\ngungsmethoden und -technologien flexibel einzustel-\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nlen.\nder unter Nummer 1 genannten Ausbildungsberufe\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-      und eine erfolgreich abgeschlossene Maschinisten-\nteilnehmer die Qualifikationen besitzt, die folgenden Auf-        ausbildung bei der Bundes- oder Handelsmarine sowie\ngaben eines Kraftwerkers wahrnehmen zu können:                    eine eineinhalbjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb\n1. ein Kraftwerk auf der Grundlage der einschlägigen              eines Kraftwerks oder\nVorschriften nach ökonomischen und ökologischen           4. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis im Fahr-\nGesichtspunkten anlagenschonend fahren;                       betrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks.\n2. Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen eines Kraftwerks an-          (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ ist\nund abfahren sowie bedienen und überwachen;               zuzulassen, wer\n3. die Betriebszustände dieser Anlagen beurteilen und         1. den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsteils „Kraft-\nauf Betriebsstörungen folgerichtig reagieren;                 werkstechnologie“ nachweist, der nicht länger als zwei\n4. Fehlersuche, Analyse und Fehlerbehebung bei Stö-               Jahre zurückliegt,\nrungen während des laufenden Betriebes im Rahmen          2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Praxiszeiten\nseines Verantwortungsbereiches vornehmen.                     mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis im Fahr-\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-          betrieb nachweist und\nkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraft-       3. eine Dokumentation nach Absatz 4 vorlegt.\nwerkerin.\n(3) Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nr. 2 ist\n§2                              eine davon insgesamt mindestens 27-monatige gelenkte\npraktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die\nGliederung der Prüfung                      Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieb-\n(1) Die Prüfung zum Kraftwerker gliedert sich in die Prü-  licher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraft-\nfungsteile:                                                   werksbereichen erwerben soll:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001                   329\n– Dampferzeuger,                                            4. mindestens sechs Fachberichte, aus denen hervor-\ngeht, dass kraftwerksspezifische Probleme bearbeitet\n– Turbosatz,\nwurden.\n– Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Was-     Die Protokolle nach Nummer 3 können auch beim Arbei-\nseraufbereitung,                                          ten an einem Kraftwerkssimulator angefertigt werden.\n– elektrotechnische Anlagen und Leittechnik.                   (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prü-\nDabei sind unterschiedliche betriebliche Situationen, ins-  fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brenn-      Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass\nstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vor-      er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben\nbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,        hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nzu berücksichtigen. Es sollen insbesondere folgende\nBefähigungen erworben werden:                                                             §4\n1. räumliche Anordnung der Anlagenteile kennen und                            Kraftwerkstechnologie\nAnlagenteile den technischen Unterlagen zuordnen;         (1) Im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ ist in folgen-\n2. Betriebszustand der Anlagen beurteilen, Messungen       den Prüfungsbereichen zu prüfen:\ndurchführen und Fehler erkennen;                       1. Dampferzeugung,\n3. Anlagenteile vor Ort bedienen, Wartungsarbeiten         2. Turbinen, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen,\ndurchführen und an Instandsetzungsarbeiten mitwir-\n3. Elektrische Anlagen und Leittechnik,\nken;\n4. Aufbau und Betrieb von Kraftwerken.\n4. Anlagen und Anlagenteile mit Voll- und Halbautomatik\nsowie manuell bedienen und Reserveaggregate in            (2) In allen Bereichen soll der Prüfungsteilnehmer kraft-\nBetrieb nehmen;                                        werkstechnische und naturwissenschaftliche Grund-\nkenntnisse nachweisen. Insbesondere soll er in der Lage\n5. Messungen und Meldungen auswerten, auf Betriebs-        sein, naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse\nzustände und Störungen sowie deren Ursachen            zur Lösung kraftwerkstechnischer Aufgabenstellungen\nschließen und entsprechende Maßnahmen ergreifen        anzuwenden. Hierbei soll er deutlich machen, dass er\nund veranlassen;                                       Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig ein-\n6. Maßnahmen zur Betriebs- und Arbeitssicherheit, zum      schätzen kann.\nUmweltschutz sowie zur Einhaltung von Bestimmun-          (3) Im Prüfungsbereich „Dampferzeugung“ soll der Prü-\ngen und Auflagen der Aufsichtsbehörde ergreifen;       fungsteilnehmer nachweisen, dass er Kenntnisse über\n7. Maßnahmen nach dem Ansprechen von Schutzvor-            Brennstoffe, deren Verbrennung und Feuerungsarten,\nrichtungen und Verriegelungen ergreifen;               erworben hat. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er\nmit der Funktionsweise unterschiedlicher Dampferzeuger\n8. auf Fehler in den elektrotechnischen Anlagen, der       vertraut ist sowie Kenntnisse der Dampferzeugung und\nEnergieversorgung und der Leittechnik innerhalb des    Rauchgasreinigung besitzt. In diesem Rahmen können\nKraftwerks schließen;                                  folgende Kenntnisse geprüft werden:\n9. Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen      a) Brennstoffe, Verbrennung,\nplanen und mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und ande-\nb) Feuerungen,\nren Organisationseinheiten abstimmen;\nc) Bauarten von Dampferzeugern,\n10. Maßnahmen bei Unfällen und Bränden ergreifen.\nd) Heizflächen,\nDie Praxiszeit gemäß Absatz 2 Nr. 2 und die Zeit der\ngelenkten praktischen Fortbildung gemäß Absatz 3 kön-       e) Schutzeinrichtungen,\nnen jeweils um bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn     f) Luftvorwärmung,\nentsprechende Inhalte während einer Berufsausbildung in\neinem Kraftwerk vermittelt wurden.                          g) Betrieb von Dampferzeugern,\nh) Rauchgasreinigungsanlagen.\n(4) Die Dokumentation soll sich auf das Kraftwerk be-\nziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine gelenkte           (4) Im Prüfungsbereich „Turbinen, Kraftwerkshilfs- und\npraktische Fortbildung nach Absatz 3 abgeleistet hat. Die   Nebenanlagen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\nDokumentation soll folgende Teile umfassen:                 dass er Arbeitsverfahren und Bauarten von Dampf- und\nGasturbinen, deren Hilfssysteme und -aggregate kennt.\n1. Tätigkeitsnachweis über die gelenkte praktische Fort-    Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Kenntnisse\nbildung;                                                über Aufbau und Funktion der Kraftwerkshilfs- und\n2. Unterlagen über den Aufbau des Kraftwerks, insbeson-     Nebenanlagen sowie deren Zusammenwirken besitzt. In\ndere Schemata;                                          diesem Rahmen können geprüft werden:\n3. Protokolle des Prüfungsteilnehmers über das An- und      1. Turbinen:\nAbfahren von Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen des            a) Aufbau und Wirkungsweise von Dampf- und Gas-\nKraftwerks, über das Fahren eines Kraftwerks auf der            turbinen,\nGrundlage der einschlägigen Vorschriften bei unter-\nschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und          b) Ölversorgung,\nökologischen Gesichtspunkten;                               c) Kondensationsanlagen,","330               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001\nd) Regelung von Turbinen,                                 d) Regelung und Fahrweisen,\ne) Überwachungs-, Begrenzungs- und Schutzeinrich-         e) Kühlwasserversorgung.\ntungen,\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsberei-\nf) Betrieb von Turbinen;                                  chen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens 90 Minuten\n2. Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen:                        und in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4\nmindestens 60 Minuten dauern. Insgesamt sollen sechs\na) Rohrleitungen, Armaturen,                              Stunden nicht überschritten werden.\nb) Pumpen, Strahler,                                         (8) Die schriftliche Prüfung in den einzelnen Prüfungs-\nc) Ventilatoren, Gebläse und Verdichter,                  bereichen kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch\neine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das\nd) Kupplungen, Getriebe,\nBestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die\ne) Vorwärmer,                                             Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich nicht länger\nf) Kühltürme,                                             als 15 Minuten dauern.\ng) Wasseraufbereitung und Abwasserbehandlung,\nh) Schutzeinrichtungen.                                                                §5\n(5) Im Prüfungsbereich „Elektrische Anlagen und Leit-                            Kraftwerksbetrieb\ntechnik“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er        (1) Im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ ist in Form eines\ndie elektrischen Systeme eines Kraftwerks kennt und die      situationsbezogenen Fachgespräches zu prüfen. Dabei\nFunktion und den Aufbau der elektrischen Anlagen be-         sind dem Prüfungsteilnehmer eine oder mehrere betrieb-\nschreiben kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass      liche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbe-\ner unterschiedliche leittechnische Strukturen kennt und      trieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand,\nFunktionspläne lesen kann. In diesem Rahmen können           Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instand-\ngeprüft werden:\nsetzungsarbeiten, vorzugeben. Das situationsbezogene\n1. Elektrische Anlagen:                                      Fachgespräch soll sich auf das Kraftwerk, in dem der Prü-\nfungsteilnehmer seine berufspraktischen Zeiten gemäß\na) Eigenbedarfsanlagen,\n§ 3 Abs. 3 abgeleistet hat sowie auf die Dokumentation\nb) Transformatoren,                                       gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 beziehen. In das situationsbezoge-\nc) Synchrongeneratoren,                                   ne Fachgespräch können zusätzlich die reale Anlage,\nModelle oder Kraftwerkssimulatoren einbezogen werden.\nd) Netzbetrieb,                                           Das situationsbezogene Fachgespräch soll die folgenden\ne) Motoren,                                               Kraftwerksbereiche berücksichtigen:\nf) Schaltanlagen,                                         1. Dampferzeuger,\ng) elektrotechnische Vorschriften und Schutzmaßnah-       2. Turbosatz,\nmen,\n3. Hilfs- und Nebenanlagen, einschließlich Wasserauf-\nh) Schutzeinrichtungen;                                       bereitung,\n2. Leittechnik:                                              4. Elektrische Anlagen und Leittechnik.\na) Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen          (2) Im Rahmen des Absatzes 1 soll geprüft werden, ob\nim Kraftwerk,                                         der Prüfungsteilnehmer\nb) Messwerterfassung, -übertragung, -verarbeitung         1. die Bedienung und Überwachung der Anlagen vor Ort\nund -ausgabe,                                             und in der Leitwarte beschreiben kann;\nc) Steuerungstechnik, Funktionspläne,\n2. das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der\nd) Regelstrecken, Regelglieder, Regelkreise,                  einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Be-\ntriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen\ne) Leittechnikebenen.\nGesichtspunkten beschreiben kann;\n(6) Im Prüfungsbereich „Aufbau und Betrieb von Kraft-\nwerken“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er      3. Messungen und Meldungen auswerten, den Betriebs-\ndie technischen Zusammenhänge eines Kraftwerks bei               zustand der Anlage beurteilen, auf Störungen sowie\nunterschiedlichen Betriebsweisen und Einsatzmöglich-             deren Ursachen schließen und entsprechende Maß-\nkeiten kennt, auch unter ökonomischen und ökologischen           nahmen vorschlagen kann;\nGesichtspunkten. Ferner soll er nachweisen, dass er die      4. Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen\nGrundzüge einschlägiger Arbeitssicherheits- und Umwelt-          planen sowie die notwendigen Abstimmungen mit Mit-\nschutzbestimmungen kennt. In diesem Rahmen können                arbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisations-\ngeprüft werden:                                                  einheiten beschreiben kann;\na) Kraftwerksarten und marktgerechter Einsatz von Kraft-     5. Maßnahmen bei Unfällen und Bränden beschreiben\nwerken,                                                       kann.\nb) Aufbau und Schaltungen,\n(3) Das Fachgespräch soll mindestens 60 Minuten und\nc) Betriebsarten,                                            höchstens 90 Minuten dauern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001                  331\n§6                                und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                  Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\nVon der Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnolo-\ngie“ sowie in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prü-                                       §8\nfungsteils kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der\nWiederholung der Prüfung\nzuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer\nzuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-        (1) Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, können\nkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen          zweimal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung\nPrüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jah-         der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom\nren vor Antragstellung bestanden hat, die den Anforderun-       Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an,\ngen dieses Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsbereiche        zu stellen.\nentspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im Prüfungs-         (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung im\nteil „Kraftwerksbetrieb“ ist nicht zulässig.                    Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ wird der Prüfungs-\nteilnehmer von einzelnen Prüfungsbereichen befreit, wenn\n§7                                er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens\nBestehen der Prüfung                         ausreichende Leistungen erbracht hat. Der Prüfungsteil-\nnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungs-\n(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen          leistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte\ngemäß § 4 und dem Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ sind         Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.\ngesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der\nAnlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde\nzu legen.                                                                                   §9\n(2) Für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ ist eine                     Übergangsvorschriften\nNote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertun-\ngen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen              (1) Begonnene Prüfungsverfahren können einschließlich\nund für den Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ eine Note          einer Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vor-\naus der Punktebewertung der Leistung im situationsbezo-         schriften zu Ende geführt werden.\ngenen Fachgespräch zu bilden.                                      (2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Prü-\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-        fungen nach den bisherigen Vorschriften noch bis zum\nnehmer in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils             9. März 2002 beantragt werden.\n„Kraftwerkstechnologie“ und im Prüfungsteil „Kraftwerks-\nbetrieb“ mindestens ausreichende Prüfungsleistungen\n§ 10\nerbracht hat.\nInkrafttreten\n(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nauszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort       in Kraft.\nBonn, den 19. Februar 2001\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","332                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 4)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin\ngemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin“\nvom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)\nbestanden.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift ..........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001                                                                          333\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 4)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin\ngemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin“\nvom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)\nmit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote\nI. Kraftwerkstechnologie                                                                                                                            ....................\nPrüfungsbereiche:                                                                           Punkte1)\n1. Dampferzeugung                                                                           ....................\n2. Turbinen, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen                                              ....................\n3. Elektrische Anlagen und Leittechnik                                                      ....................\n4. Aufbau und Betrieb von Kraftwerken                                                       ....................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ……………………… in\n………………………… vor ………………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich …………………………\nfreigestellt.“)\nNote\nII. Kraftwerksbetrieb                                                                                                                               ....................\nPunkte\nSituationsbezogenes Fachgespräch                                                            ....................\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift ..........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1)  Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut, unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81–67 Punkte\n= Note 3 = befriedigend, unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend, unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft, unter 30–0 Punkte = Note 6\n= ungenügend."]}