{"id":"bgbl1-2001-11-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":11,"date":"2001-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (Neuntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes)","law_date":"2001-03-05T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["326                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001\nGesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes\n(Neuntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes)\nVom 5. März 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    des Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens oder\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit\ndem Gemeinsamen Protokoll unter die Begriffs-\nbestimmungen Kernbrennstoffe sowie radioaktive\nArtikel 1                                  Erzeugnisse und Abfälle dieser Übereinkommen\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                    fallen würden.“\nvom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 2048), wird wie folgt geändert:                           aa) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Beschleu-\nniger“ durch die Wörter „Anlagen zur Erzeu-\ngung ionisierender Strahlen“ ersetzt und nach\n1. In § 2 werden folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:\ndem Wort „Messgeräte“ werden die Wörter\n„(7) Gemeinsames Protokoll bedeutet das Gemein-                      „nach den Regelungen einer Rechtsverord-\nsame Protokoll vom 21. September 1988 über die                         nung den jeweils geltenden Anforderungen des\nAnwendung des Wiener Übereinkommens und des                            Medizinproduktegesetzes oder, soweit solche\nPariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202, 203).                    Vorschriften fehlen,“ eingefügt.\n(8) Wiener Übereinkommen bedeutet das Wiener                   bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stoff“ die\nÜbereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrecht-                    Worte „oder von der Anlage zur Erzeugung ioni-\nliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II                      sierender Strahlen“ eingefügt.\nS. 202, 207) in der für die Vertragsparteien dieses\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nÜbereinkommens jeweils geltenden Fassung.“\naa) In Satz 1 werden die Worte „radioaktive Stoffe“\n2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden das Wort                        durch die Worte „von radioaktiven Stoffen oder\n„oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach den                      ionisierenden Strahlen“ ersetzt.\nWorten „genannten internationalen Verträge“ die                   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWorte „oder nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit\nAbs. 1a“ sowie nach dem Wort „Kernmaterialien“ die                     „Bestreitet der Besitzer des radioaktiven Stof-\nWorte „und radioaktiven Stoffen, die ihnen nach § 26                   fes oder der Anlage zur Erzeugung ionisieren-\nAbs. 1a gleichgestellt sind,“ eingefügt.                               der Strahlen den ursächlichen Zusammenhang\nzwischen der Anwendung der radioaktiven\nStoffe oder der ionisierenden Strahlen und\n3. § 25 wird wie folgt geändert:\neinem aufgetretenen Schaden, so hat er zu\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „des                      beweisen, dass nach dem Stand der medizini-\nPariser Übereinkommens“ die Worte „und des                         schen Wissenschaft keine hinreichende Wahr-\nGemeinsamen Protokolls“ eingefügt.                                 scheinlichkeit eines ursächlichen Zusammen-\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nach § 23                      hangs besteht.“\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3“ durch die Worte „für die Geneh-\nmigung der Beförderung“ ersetzt.                       5. § 31 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25\nAbs. 1, 2 und 4“ die Worte „sowie nach dem Pariser\n„(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet unabhän-\nÜbereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll\ngig vom Ort des Schadenseintritts. Artikel 2 des\nin Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4“ eingefügt.\nPariser Übereinkommens findet keine Anwen-\ndung.“                                                     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein,\n4. § 26 wird wie folgt geändert:                                      so findet Absatz 1 nur dann und insoweit Anwen-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von einem                dung, als der andere Staat zum Zeitpunkt des\nBeschleuniger“ durch die Wörter „von einer Anlage             nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundes-\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen“ und die Wör-            republik Deutschland eine dem Absatz 1 nach Art,\nter „oder des Beschleunigers“ durch die Wörter                Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung sicher-\n„oder der Anlage zur Erzeugung ionisierender                  gestellt hat. Im Übrigen ist bei Schäden in einem\nStrahlen“ ersetzt.                                            anderen Staat die Haftung des Inhabers einer Kern-\nanlage auf den Betrag begrenzt, den der andere\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:              Staat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses unter\n„(1a) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf            Einbeziehung einer zusätzlichen Entschädigung auf\nSchäden, die durch radioaktive Stoffe entstehen,              Grund internationaler Übereinkommen für den\ndie bei Anwendung des Pariser Übereinkommens,                 Ersatz von Schäden infolge nuklearer Ereignisse im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001               327\nVerhältnis zur Bundesrepublik Deutschland vor-               Kernanlage“ die Worte „oder gegen den Besitzer\nsieht. Im Verhältnis zu Staaten, auf deren Hoheits-          eines radioaktiven Stoffes“ eingefügt.\ngebiet sich keine Kernanlagen befinden, ist die Haf-\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\ntung des Inhabers einer Kernanlage auf den\nHöchstbetrag nach dem Brüsseler Zusatzüberein-                 „(2) Gegen den Inhaber der Kernanlage oder den\nkommen beschränkt.“                                          Besitzer eines radioaktiven Stoffes kann ohne Vor-\nliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nRückgriff genommen werden, soweit er kein Deut-\n„(2a) Absatz 2 gilt auch für die Haftung des Be-           scher ist und seinen Sitz, Wohnsitz oder ständigen\nsitzers eines radioaktiven Stoffes in den Fällen des         Aufenthalt in einem Staat hat, der weder Vertrags-\n§ 26 Abs. 1a.“                                               staat der Verträge über die Europäischen Gemein-\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25              schaften noch des Pariser Übereinkommens noch\nAbs. 1, 2 und 4“ die Worte „sowie nach dem Pariser           des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit\nÜbereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll                  dem Gemeinsamen Protokoll noch eines sonstigen,\nin Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4“ eingefügt.           zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in\nKraft befindlichen Übereinkommens mit der Bun-\ndesrepublik Deutschland über die Haftung für\n6. § 34 wird wie folgt geändert:\nnukleare Schäden ist.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25\nAbs. 1 bis 4“ die Worte „sowie des Pariser Überein-   9. § 38 wird wie folgt geändert:\nkommens und des Gemeinsamen Protokolls in Ver-\nbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4“, nach den Worten           a) In Absatz 1 werden vor und in Nummer 1 jeweils\n„fremden Staates“ die Worte „oder in den Fällen              nach den Worten „des Pariser Übereinkommens“\ndes § 26 Abs. 1a“ und nach den Worten „der Inha-             die Worte „oder des Wiener Übereinkommens in\nber“ die Worte „der Kernanlage oder der Besitzer             Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll“ ein-\nradioaktiver Stoffe“ eingefügt.                              gefügt.\nb) In Absatz 2 werden das Wort „nuklearen“ durch das         b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wäre“ ein\nWort „schädigenden“ ersetzt und nach den Worten              Beistrich und die Worte „oder wenn die Rechtsver-\n„der Inhaber der Kernanlage“ die Worte „oder der             folgung in dem Staat, von dessen Hoheitsgebiet\nBesitzer eines radioaktiven Stoffes“ eingefügt.              das schädigende Ereignis ausgegangen ist, aus-\nsichtslos ist“ eingefügt.\n7. In § 36 Satz 2 werden nach dem Wort „befindet“ die           c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“\nWorte „oder der Besitzer seine Genehmigung zum                  die Worte „oder erkennbar wird, dass die Rechts-\nBesitz erhalten hat“ eingefügt.                                 verfolgung im Sinne des Absatzes 2 aussichtslos\nist“ eingefügt.\n8. § 37 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und nach den\nArtikel 2\nWorten „der Inhaber einer Kernanlage“ werden die\nWorte „oder der Besitzer eines radioaktiven Stof-        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nfes“ und nach den Worten „gegen den Inhaber der       kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 5. März 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}