{"id":"bgbl1-2001-10-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":10,"date":"2001-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen","law_date":"2001-02-20T00:00:00Z","page":305,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt\n305\nTeil I                                                                                             G 5702\n2001                                 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001                                                                                                     Nr. 10\nTag                                                                    Inhalt                                                                                             Seite\n20. 2. 2001       Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische\nAbfallbehandlungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    305\nFNA: neu: 2129-27-2-13; neu: 2129-8-30; 753-1-5\nVerordnung\nüber die umweltverträgliche Ablagerung von\nSiedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen*)\nVom 20. Februar 2001\nAuf Grund                                                                            2. Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungs-\n– des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-                                       abfällen und Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 2 und\ngesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),                                   3. Besitzer von Siedlungsabfällen und Abfällen im Sinne\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom                                          von § 2 Nr. 2 zur Beseitigung.\n25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), und des § 7 Abs. 1                                    (3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haus-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung                                   haltungen.\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I\nS. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des                                      (4) Die Grundsätze und Grundpflichten der Kreislauf-\nGesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), nach                                 wirtschaft nach den §§ 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts-\nAnhörung der beteiligten Kreise und                                                  und Abfallgesetzes bleiben unberührt.\n– des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wasserhaushalts-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                                                             §2\n12. November 1996 (BGBl. I S. 1695)                                                                                  Begriffsbestimmungen\nverordnet die Bundesregierung:                                                              Im Sinne dieser Verordnung sind:\n1. Siedlungsabfälle:\nArtikel 1                                                     Abfälle aus Haushaltungen sowie andere Abfälle,\nVerordnung                                                       die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammenset-\nüber die umweltverträgliche                                                   zung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind.\nAblagerung von Siedlungsabfällen                                             2. Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden\n(Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV)                                                 können:\nAbfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zu-\n§1                                                        sammensetzung gemeinsam mit Siedlungsabfällen\nAnwendungsbereich                                                      oder wie diese entsorgt werden können, insbesondere\n(1) Diese Verordnung gilt für                                                                Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen\nzur Behandlung von kommunalem Abwasser oder\n1. die Ablagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen,\nAbwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung,\ndie wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, auf\nFäkalien, Fäkalschlamm, Rückstände aus Abwasser-\nDeponien und\nanlagen, Wasserreinigungsschlämme, Bauabfälle\n2. die Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen,                                           und produktionsspezifische Abfälle. Hierunter fallen\ndie wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können,                                           auch Abfälle aus der Behandlung von Siedlungs-\nzum Zweck der Einhaltung der Deponiezuordnungs-                                            abfällen und von Abfällen nach Satz 1.\nkriterien.                                                                           3. Heizwertreiche Abfälle:\n(2) Diese Verordnung gilt für                                                                Abfälle, die bei der mechanischen oder mechanisch-\n1. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponie-                                                 biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen und\nbetreiber),                                                                                Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 2 abgetrennt werden,\neinen deutlich höheren Heizwert als die zur Behand-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                             lung eingesetzten Abfälle aufweisen und energetisch\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-                            genutzt werden können.\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft                      4. Mechanisch-biologische Behandlung:\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG                            Aufbereitung oder Umwandlung von Siedlungs-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                                      abfällen und Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 2 mit","306             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001\nbiologisch abbaubaren organischen Anteilen durch           (5) Abfälle, bei denen aufgrund der Herkunft oder\neine Kombination mechanischer und anderer physika-      Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehalts\nlischer Verfahren (zum Beispiel Zerkleinern, Sortieren) an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stof-\nmit biologischen Verfahren (Rotte, Vergärung).          fen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu\n5. Deponie:                                                besorgen ist, sind grundsätzlich nicht einer oberirdischen\nAbfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von         Deponie zuzuordnen.\nAbfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische                                    §4\nDeponie).                                                             Anforderungen an die Ablagerung\n6. Deponieabschnitt:                                              mechanisch-biologisch behandelter Abfälle\nSeparat betriebener Teilbereich einer Deponie.             (1) Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen\nDeponieabschnitte dürfen sich nur in Böschungs-         nur abgelagert werden, wenn\nbereichen überlagern.                                   1. die Ablagerung auf Deponien oder Deponieabschnit-\n7. Altdeponie:                                                 ten erfolgt, die die Anforderungen für die Deponie-\na) In Errichtung oder in Betrieb befindliche Deponie        klasse II einhalten,\noder in Errichtung oder Betrieb befindlicher        2. die Abfälle die Zuordnungskriterien des Anhanges 2\nDeponieabschnitt, deren Errichtung und Betrieb          für die Deponieklasse II einhalten,\nam 1. Juni 1993 zugelassen waren, oder nach\n§ 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes   3. die Abfälle nicht zur Erreichung der Zuordnungs-\nzulässig waren und                                      kriterien des Anhanges 2 vermischt werden und eine\nAblagerung auf bereits abgelagerten Abfällen mit\nb) Deponien, zu deren Zulassung das Planfest-\nhohem biologisch abbaubaren Anteil (zum Beispiel\nstellungsverfahren eingeleitet und die öffentliche\nunbehandelter Hausmüll) nicht zu einer Beeinträch-\nBekanntmachung am 1. Juni 1993 erfolgt war.\ntigung der Gasfassung aus diesen Abfällen führt, die\n8. Deponieklasse I:                                            Infiltration von Wasser zur Aufrechterhaltung biolo-\nDeponie für Abfälle, die einen sehr geringen organi-        gischer Abbauprozesse in diesen Abfällen technisch\nschen Anteil enthalten und bei denen eine sehr ge-          möglich oder nicht erforderlich ist und es nicht zu\nringe Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch           unkontrollierten Gasaustritten kommt und\nstattfindet.\n4. im Rahmen der mechanisch-biologischen Behandlung\n9. Deponieklasse II:                                           heizwertreiche Abfälle zur Verwertung oder thermi-\nDeponie für Abfälle, einschließlich mechanisch-bio-         schen Behandlung sowie sonstige verwertbare oder\nlogisch behandelter Abfälle, die einen höheren orga-        schadstoffhaltige Fraktionen abgetrennt wurden.\nnischen Anteil enthalten als die, die auf Deponien der  In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 sind die Anforderungen\nKlasse I abgelagert werden dürfen, und bei denen        nach Nummer 10 der TA Siedlungsabfall definiert.\nauch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsver-\nsuch größer ist als bei der Deponieklasse I und zum        (2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abla-\nAusgleich die Anforderungen an den Deponiestandort      gerung von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen\nund an die Deponieabdichtung höher sind.                hat der Deponiebetreiber\n10.  TA Siedlungsabfall:                                     1. die Anforderungen des Anhanges 3 an den Einbau\nDritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfall-         von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen ein-\ngesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993                zuhalten und\n(Bundesanzeiger Nr. 99a vom 29. Mai 1993).              2. sicherzustellen, dass nach Verfüllung eines Deponie-\nabschnittes auftretende geringe Restemissionen an\n§3                                 Deponiegas vor Austritt in die Atmosphäre oxidiert\nAllgemeine                              werden; der zuständigen Behörde sind auf Verlangen\nAnforderungen an die Ablagerung                     Überwachungsberichte aus der Fremdkontrolle nach\n(1) Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne von § 2 Nr. 2       Anhang C Nr. 6 Satz 3 TA Siedlungsabfall über die\ndürfen nur auf Deponien oder Deponieabschnitten ab-              Restgasemissionen vorzulegen.\ngelagert werden, die die Anforderungen für die Deponie-\nklasse I oder II einhalten. Die Anforderungen sind nach                                   §5\nNummer 10 der TA Siedlungsabfall definiert.                            Untersuchungs- und Nachweispflichten\n(2) Gering belastete, mineralische Abfälle dürfen auch       (1) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung\nauf Deponien oder Deponieabschnitten (Bauschutt- und         unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die\nBodenaushubdeponien) abgelagert werden, die die in           mindestens eine Sichtkontrolle gemäß Satz 2 und die\nAbsatz 1 genannten Anforderungen an die Deponie-             Feststellung der Masse und der Abfallart einschließlich\nklasse I nicht vollständig erfüllen.                         Abfallschlüssel umfasst. Bei Sichtkontrolle sind die Abfälle\n(3) Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne von § 2 Nr. 2   auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu über-\nmit Ausnahme mechanisch-biologisch behandelter Ab-           prüfen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch\nfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn sie die ent-        beim Einbau erfolgen.\nsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 für die          (2) Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Kontroll-\nDeponieklasse I oder II einhalten.                           analyse gemäß Satz 2 durchzuführen, wenn sich bei der\n(4) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder      Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anfor-\nmit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungs-       derungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vor-\nkriterien des Anhanges 1 für die jeweilige Deponieklasse     gesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Diffe-\nist unzulässig. Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium  renzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall\nNummer 1 (Festigkeit).                                       bestehen. Der Parameterumfang der Kontrollanalyse ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001                307\nauf die Art und die Auffälligkeit des Abfalls abzustimmen;   des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen, aber mindestens die Anforde-\nes sind Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen      rungen nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall einhalten,\nMonat aufzubewahren sind. Die Kontrollanalysen sind          oder auf gesonderten Abschnitten von Deponien der\nnach Anhang 4 durchzuführen.                                 Klasse I oder II.\n(3) Der Deponiebetreiber hat stichprobenhaft Kontroll-       (2) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zustän-\nanalysen auf Einhaltung der entsprechenden Zuordnungs-       dige Behörde unter den Voraussetzungen nach Absatz 3\nkriterien des Anhanges 1 oder des Anhanges 2 durch-          Folgendes zulassen:\nzuführen. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten       1. Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klär-\nentsprechend.                                                    schlämme und andere Abfälle mit hohen organischen\n(4) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde           Anteilen können auch dann abgelagert werden, wenn\nüber angelieferte, nicht zur Ablagerung zugelassene              die Anforderungen an Abfälle gemäß Anhang 1 oder\nAbfälle zu informieren. Bis zur Entscheidung der Behörde         Anhang 2 nicht erfüllt sind. Die Ablagerung soll auf Alt-\nüber die Entsorgung sind die Abfälle in einem hierfür zu-        deponien (Hausmülldeponien) erfolgen, auch wenn\ngelassenen Bereich zwischenzulagern.                             diese die Anforderungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen,\n(5) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle, der Kontroll-          aber mindestens die Anforderungen nach Nummer 11\nanalysen nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Daten über          der TA Siedlungsabfall einhalten, oder auf gesonderten\ndie weitere Entsorgung der mangels Zulässigkeit der Ab-          Abschnitten von Deponien der Klasse II. Die Zulassung\nlagerung zurückgewiesenen Abfälle sind in das Betriebs-          ist längstens bis zum 31. Mai 2005 zu befristen.\ntagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf        2. Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne von § 2 Nr. 2, die\nVerlangen vorzulegen.                                            die Deponiezuordnungskriterien der Deponieklasse I\nnach Anhang 1 erfüllen, können auch auf Altdeponien\n(6) Der Besitzer von regelmäßig und in größeren\nabgelagert werden, die die Anforderungen des § 3\nMengen angelieferten Abfällen aus Behandlungsanlagen\nAbs. 1 nicht erfüllen, aber mindestens die Anforderun-\nhat dem Deponiebetreiber je angefangene 2 000 Mega-\ngen nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall einhalten.\ngramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens einmal\nDie Zulassung ist längstens bis zum 15. Juli 2009 zu\nim Monat, die Einhaltung folgender Anforderungen zu\nbefristen.\ndokumentieren:\n3. Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne von § 2 Nr. 2, die\n1. Für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle die              die Deponiezuordnungskriterien der Deponieklasse II\nEinhaltung der jeweiligen Zuordnungswerte des An-            nach Anhang 1 einhalten, oder mechanisch-biologisch\nhanges 2 für die Parameter „Organischer Anteil des           vorbehandelte Abfälle, die die Deponiezuordnungs-\nTrockenrückstandes der Originalsubstanz“ bestimmt            kriterien des Anhanges 2 einhalten, können auch auf\nals TOC (Nr. 2) oder Oberer Heizwert Ho (Nr. 6), TOC         Altdeponien (Hausmülldeponien), gegebenenfalls auf\nim Eluat (Nr. 4.03) und „Biologische Abbaubarkeit des        separaten Deponieabschnitten, abgelagert werden,\nTrockenrückstandes der Originalsubstanz“ bestimmt            wenn die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Deponie-\nals Atmungsaktivität AT4 (Nr. 5) oder bestimmt als           klasse II bis auf Nummer 10.3.1 und 10.3.2 der TA\nGasbildungsrate im Gärtest GB21 (Nr. 5).                     Siedlungsabfall erfüllt und die Anforderungen nach\n2. Für nicht unter Nummer 1 genannte behandelte Abfälle          Nummer 11 der TA Siedlungsabfall eingehalten wer-\ndie Einhaltung der jeweiligen Zuordnungswerte des            den. Die Zulassung ist längstens bis zum 15. Juli 2009\nAnhanges 1 für die Parameter „Organischer Anteil des         zu befristen. Von einer Befristung kann abgesehen\nTrockenrückstandes der Originalsubstanz“ bestimmt            werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird,\nals Glühverlust (Nr. 2.01) oder als TOC (Nr. 2.02) und       dass die Schutzziele nach Nummer 10.3.1 und 10.3.2\ndie Eluatkriterien pH-Wert (Nr. 4.01), Leitfähigkeit         der TA Siedlungsabfall durch andere gleichwertige\n(Nr. 4.02) und TOC (Nr. 4.03).                               technische Sicherungsmaßnahmen erreicht wurden\nDie Dokumentation ist durch Vorlage der Ergebnisse               und das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den\nder Abfalluntersuchungen zu erbringen. Die Abfallunter-          Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträch-\nsuchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die Doku-            tigt wird. Für den Zeitraum bis 31. Mai 2005 gilt\nmentation der Abfalluntersuchungen ist in das Betriebs-          für die technischen Anforderungen an Deponien Num-\ntagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf            mer 1 entsprechend.\nVerlangen vorzulegen.                                           (3) Die nach Absatz 2 genannten Ausnahmen können\n(7) Betreiber von Deponien, auf denen mechanisch-         nur zugelassen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit\nbiologisch behandelte Abfälle abgelagert werden, führen      nicht beeinträchtigt wird und wenn\narbeitstägig Aufzeichnungen über die Einhaltung der in       1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 die Nutzung vorhandener\nAnhang 3 festgelegten Anforderungen an den Einbau                Behandlungskapazitäten nicht zumutbar ist und\nvon Abfällen und den Deponiebetrieb. Die erforderlichen      2. im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 die Nutzung von\nUntersuchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die             Deponien, die die Anforderungen in § 3 Abs. 1 erfüllen,\nAufzeichnungen sind in das Betriebstagebuch einzu-               nicht zumutbar ist.\nstellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\nzulegen.                                                        (4) Eine von der zuständigen Behörde zugelassene\n§6                              Ausnahme von der Zuordnung von Abfällen zu Deponien,\ndie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Num-\nÜbergangsregelungen                        mer 12.1 Satz 1 und 2 Buchstabe a der TA Siedlungsabfall\n(1) Bodenaushub, Bauschutt und andere mineralische        erteilt worden ist, gilt für Hausmüll, hausmüllähnliche\nAbfälle können bis zum 31. Mai 2001 auch dann abgela-        Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit\ngert werden, wenn die Anforderungen an Abfälle gemäß         hohen organischen Anteilen als Zulassung im Sinne von\nAnhang 1 nicht erfüllt sind. Die Ablagerung soll auf Alt-    Absatz 2 Nr. 1 nach dieser Verordnung bis längstens zum\ndeponien erfolgen, auch wenn diese die Anforderungen         1. Juni 2005 fort.","308                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001\n§7                                         4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine\nOrdnungswidrigkeiten                                        Annahmekontrolle oder eine Kontrollanalyse nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des                                 durchführt.\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\nAnhänge:\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ablagert oder vermischt,                          Anhang 1:    Zuordnungskriterien für Deponien\n2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Anfor-                           Anhang 2:    Zuordnungskriterien für Deponien für mechanisch-\nderung nicht einhält,                                                                    biologisch vorbehandelte Abfälle\n3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 nicht sicher-                            Anhang 3:    Anforderungen an die Ablagerung und den Deponie-\nstellt, dass Restemissionen an Deponiegas vor Aus-                                       betrieb\ntritt in die Atmosphäre oxidiert werden oder                                Anhang 4:    Probenahme und Analyseverfahren\nAnhang 1\nZuordnungskriterien für Deponien\nBei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien sind die folgenden Zuordnungswerte einzuhalten:\nZuordnungswerte\nNr.             Parameter                                                  Deponieklasse I                              Deponieklasse II\n1               Festigkeit1)\n1.01            Flügelscherfestigkeit                                      ≥ 25 kN/m2                                   ≥ 25 kN/m2\n1.02            Axiale Verformung                                          ≤ 20 %                                       ≤ 20 %\n1.03            Einaxiale Druckfestigkeit                                  ≥ 50 kN/m2                                   ≥ 50 kN/m2\n2               Organischer Anteil des Trocken-\nrückstandes der Originalsubstanz 2) 3)\n2.01            bestimmt als Glühverlust                                   ≤ 3 Masse-%                                  ≤ 5 Masse-%4)\n2.02            bestimmt als TOC                                           ≤ 1 Masse-%                                  ≤ 3 Masse-%\n3               Extrahierbare lipophile Stoffe                             ≤ 0,4 Masse-%                                ≤ 0,8 Masse-%\nder Originalsubstanz\n4               Eluatkriterien\n4.01            pH-Wert                                                    5,5–13,0                                     5,5–13,0\n4.02            Leitfähigkeit                                              ≤ 10 000µS/cm                                ≤ 50 000µS/cm\n4.03            TOC                                                        ≤ 20 mg/l5)                                  ≤ 100 mg/l\n4.04            Phenole                                                    ≤ 0,2 mg/l                                   ≤ 50 mg/l\n4.05            Arsen                                                      ≤ 0,2 mg/l                                   ≤ 0,5 mg/l\n4.06            Blei                                                       ≤ 0,2 mg/l                                   ≤ 1 mg/l\n4.07            Cadmium                                                    ≤ 0,05 mg/l                                  ≤ 0,1 mg/l\n4.08            Chrom-VI                                                   ≤ 0,05 mg/l                                  ≤ 0,1 mg/l\n4.09            Kupfer                                                     ≤ 1 mg/l                                     ≤ 5 mg/l\n4.10            Nickel                                                     ≤ 0,2 mg/l                                   ≤ 1 mg/l\n4.11            Quecksilber                                                ≤ 0,005 mg/l                                 ≤ 0,02 mg/l\n4.12            Zink                                                       ≤ 2 mg/l                                     ≤ 5 mg/l\n4.13            Fluorid                                                    ≤ 5 mg/l                                     ≤ 25 mg/l\n4.14            Ammoniumstickstoff                                         ≤ 4 mg/l                                     ≤ 200 mg/l\n4.15            Cyanide, leicht freisetzbar                                ≤ 0,1 mg/l                                   ≤ 0,5 mg/l\n4.16            AOX                                                        ≤ 0,3 mg/l                                   ≤ 1,5 mg/l\n4.17            Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand)                  ≤ 3 Masse-%                                  ≤ 6 Masse-%\n1) 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponie-\nstabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht unterschritten\nwerden.\n2) 2.01 kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden.\n3) Geringfügige Überschreitung des Glühverlusts oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestand-\nteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: verunreinigter Bodenaushub, der auf einer\nMonodeponie abgelagert wird; nicht verunreinigter Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen\nFremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle.\n4) Gilt nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem BImSchG.\n5) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001                                    309\nAnhang 2\nZuordnungskriterien für Deponien für mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle\nBei der Zuordnung von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen zu Deponien sind die folgenden Zuordnungswerte\neinzuhalten:\nNr.           Parameter                                                                                                    Zuordnungswerte\n1             Festigkeit1)\n1.01          Flügelscherfestigkeit                                                                                        ≥ 25 kN/m2\n1.02          Axiale Verformung                                                                                            ≤ 20 %\n1.03          Einaxiale Druckfestigkeit                                                                                    ≥ 50 kN/m2\n2             Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz2)\nbestimmt als TOC                                                                                             ≤ 18 Masse-%\n3             Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz                                                          ≤ 0,8 Masse-%\n4             Eluatkriterien\n4.01          pH-Wert                                                                                                      5,5–13,0\n4.02          Leitfähigkeit                                                                                                ≤ 50 000µS/cm\n4.03          TOC                                                                                                          ≤ 250 mg/l\n4.04          Phenole                                                                                                      ≤ 50 mg/l\n4.05          Arsen                                                                                                        ≤ 0,5 mg/l\n4.06          Blei                                                                                                         ≤ 1 mg/l\n4.07          Cadmium                                                                                                      ≤ 0,1 mg/l\n4.08          Chrom-VI                                                                                                     ≤ 0,1 mg/l\n4.09          Kupfer                                                                                                       ≤ 5 mg/l\n4.10          Nickel                                                                                                       ≤ 1 mg/l\n4.11          Quecksilber                                                                                                  ≤ 0,02 mg/l\n4.12          Zink                                                                                                         ≤ 5 mg/l\n4.13          Fluorid                                                                                                      ≤ 25 mg/l\n4.14          Ammoniumstickstoff                                                                                           ≤ 200 mg/l\n4.15          Cyanide, leicht freisetzbar                                                                                  ≤ 0,5 mg/l\n4.16          AOX                                                                                                          ≤ 1,5 mg/l\n4.17          Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand)                                                                    ≤ 6 Masse-%\n5             Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz\nbestimmt als Atmungsaktivität (AT4)                                                                          ≤ 5 mg /g3)\noder bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest (GB21)                                                          ≤ 20 l/kg4)\n6             Oberer Heizwert (H0)2)                                                                                       ≤ 6 000 kJ/kg\n1) 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die\nDeponiestabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht\nunterschritten werden.\n2) 2 kann gleichwertig zu 6 angewandt werden.\n3) mg O bezogen auf Trockenmasse.\n2\n4) Normliter Gas bezogen auf Trockenmasse.\nAnhang 3\nAnforderungen an den Einbau von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen\nAufgrund der Struktur und der mechanischen Eigenschaften von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen, die den\nAnforderungen des Anhanges 2 entsprechen, sind für ein umweltverträgliches Deponieverhalten folgende ergänzende\nAnforderungen beim Einbau dieser Abfälle einzuhalten:\n1. Reduzierung der Einbaufläche auf das im Einbaubetrieb geringstmögliche Maß, Abdeckung nicht beschickter\nFlächen mit geeigneten Materialien und Gewährleistung einer gezielten und kontrollierten Ableitung des Ober-\nflächenwassers.\n2. Der Einbaubereich ist arbeitstägig mit einem Gefälle zwischen 5 und 10 % zu profilieren. Zur gezielten und\nkontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers ist die Oberfläche zu glätten und mit wasserundurchlässigen\nMaterialien abzudecken.\n3. Zur Gewährleistung eines gering durchlässigen Deponiekörpers ist der Abfall im Dünnschichtverfahren hoch-\nverdichtet einzubauen. Durch Einstellung eines optimalen Wassergehaltes der Abfälle ist eine höchstmögliche\nVerdichtbarkeit zu gewährleisten. Dazu ist in einem Versuchsfeld die höchstmögliche Einbaudichte (Trockendichte)\nin Abhängigkeit von Wassergehalt (möglichst nicht mehr als 35 Masse-%) und aufgebrachter Verdichtungsenergie\nzu bestimmen. Während des Deponiebetriebes ist nach Einbau von jeweils 5 000 m3 oder 5 000 Mg nachzuweisen,\ndass mindestens 95 % der so ermittelten höchstmöglichen Einbaudichte erreicht werden. Ändert sich die Abfall-\nzusammensetzung wesentlich, ist die höchstmögliche Einbaudichte erneut zu bestimmen.","310                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001\nAnhang 4\nVorgaben zur Analytik\n(Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von behandelten Abfällen)\nfür die Anhänge 1 bis 3\n1        Probenahme\nDie Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der Richtlinie PN 2/78 K der Länder-\narbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten\nMaterialien“ (Stand: 12/83)1). Die Richtlinie ist mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen\nanzuwenden:\n1.1      Homogenität/Heterogenität\nEs gilt die folgende Zuordnung:\nHomogen sind in der Regel Abfälle, deren Homogenität durch Sichtkontrolle prüfbar ist, beispielsweise Stäube,\nReaktionsprodukte aus Rauchgasreinigungsanlagen, Schlacken, mechanisch-biologisch behandelte Abfälle.\nHeterogen sind alle anderen Abfälle.\n1.2      Anzahl der Proben und Probemenge\n1.2.1 Die Anzahl der Einzelproben bei Beprobung ist entsprechend den Anforderungen der LAGA-Richtlinie PN 2/78 K\nfestzulegen.\n1.2.2 Mindestprobemenge der Einzelproben, je Abfallerzeuger und je Abfallschlüssel für Anhang 1 und Anhang 2:\nJe Einzelprobe 1 000 g bzw. 1 000 ml, es sei denn, die große Stückigkeit des Abfalls erfordert eine größere\nProbemenge.\n2        Bestimmung der Parameter\nDie Bestimmung der Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem\nStand der Technik sind zulässig. Der Nachweis ist durch den Anwender zu erbringen.\n2.1      Festigkeit (Anhang 1 und 2, Nr. 1)\n2.1.1 Flügelscherfestigkeit (Nr. 1.01)\nDIN 4096 (Ausgabe Mai 1980)\n2.1.2 Axiale Verformung (Nr. 1.02)\nDIN 18136 (Ausgabe August 1996)\n2.1.3 Einaxiale Druckfestigkeit (Nr. 1.03)\nDIN 18136 (Ausgabe August 1996)\n2.2      Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 und 2, Nr. 2)\n2.2.1 Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.01)\nDIN 38414-S3 (Ausgabe November 1985)\n2.2.2 Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz\n(Anhang 1 Nr. 2.02, Anhang 2 Nr. 2)\nAnalysenfeine Probe (< 0,2 mm). Durch Bestimmen der Differenz aus Gesamtkohlenstoffgehalt (Umsetzen der\nProbe im Sauerstoffstrom bei 900–1 300 °C) und anorganischem Kohlenstoff (Austreiben durch Ansäuern und\nErhitzen im Sauerstoffstrom) oder direkte Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs nach vorheriger\nAustreibung des anorganischen Kohlenstoffs mittels Säurebehandlung, Detektion des gebildeten CO2 analog\nDIN 38409-H3 (Ausgabe Juni 1983).2)\n2.3      Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 1 und 2, Nr. 3)\nExtraktion nach der Richtlinie KW/85 der LAGA „Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen“\n(Stand: März 1993) und anschließende gravimetrische Bestimmung nach DIN 38409-H17 (Ausgabe Mai 1981).\nAnstelle von 1,1,2-Trichlor- 1,2,2 Trifluorethan ist Petroläther (Siedebereich 40–60 °C) oder ein anderes geeig-\nnetes halogenfreies Lösungsmittel zu verwenden.\n1) Wird ersetzt durch PN 98-1 (zur Zeit Entwurf September 1999).\n2) Wird ersetzt durch DIN EN 13137 (zur Zeit Norm-Entwurf, Ausgabe April 1998).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001        311\n2.4       Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter (Anhang 1 und 2, Nr. 4)\nDIN 38414-S4 (Ausgabe Oktober 1984)1)\nFolgende Ergänzungen/Abweichungen sind zu beachten:\n– Die Originalstruktur der einzusetzenden Probe sollte weitestgehend erhalten bleiben. Grobstückige Anteile\nsind zu zerkleinern.\n– Es soll eine Weithals-Glasflasche (10 cm Durchmesser) verwendet werden.\n– Einmal pro Minute über Kopf drehen.\n– Zentrifugieren.\n– Anschließend einmaliges Filtrieren über Membranfilter (Porenweite 0,45 µm), ggf. Druckfiltration.\n2.4.1     pH-Wert des Eluates (Nr. 4.01)\nDIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984)\n2.4.2     Leitfähigkeit des Eluates (Nr. 4.02)\nDIN EN 27888 (Ausgabe November 1993)\n2.4.3     Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) im Eluat (Nr. 4.03)\nDIN EN 1484 (Ausgabe August 1997)\n2.4.4     Phenole im Eluat (Nr. 4.04)\nDIN 38409-H16-3 (Ausgabe Juni 1984)\n2.4.5     Arsen im Eluat (Nr. 4.05)\nDIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n2.4.6     Blei im Eluat (Nr. 4.06)\nDIN 38406-E2 (Ausgabe Juli 1998) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n2.4.7     Cadmium im Eluat (Nr. 4.07)\nDIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1998) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n2.4.8     Chrom-VI im Eluat (Nr. 4.08)\nDIN 38405-D24 (Ausgabe Mai 1987)\n2.4.9     Kupfer im Eluat (Nr. 4.09)\nDIN 38406-E7 (Ausgabe September 1991) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n2.4.10 Nickel im Eluat (Nr. 4.10)\nDIN 38406-E11 (Ausgabe September 1991) alternativ\nDIN 38406-E22 (Ausgabe März 1988)\n2.4.11 Quecksilber im Eluat (Nr. 4.11)\nDIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)\n2.4.12 Zink im Eluat (Nr. 4.12)\nDIN 38406-E8-1 (Ausgabe Oktober 1980) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n2.4.13 Fluorid im Eluat (Nr. 4.13)\nDIN 38405-D4-1 (Ausgabe Juli 1985)\n2.4.14 Ammoniumstickstoff im Eluat (Nr. 4.14)\nDIN 38406-E5-1 (Ausgabe Oktober 1983) alternativ\nDIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)\n1) Wird ersetzt durch DIN EN 12457-4 (zur Zeit Norm-Entwurf, Ausgabe Februar 2000).","312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001\n2.4.15 Cyanide, leicht freisetzbar, im Eluat (Nr. 4.15)\nDIN 38405-D14-2 (Ausgabe Dezember 1988)\nBei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-D13-2 (Ausgabe Februar 1981).\n2.4.16 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Eluat (Nr. 4.16)\nDIN EN 1485 (Ausgabe November 1996)\n2.4.17 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrattrocken-\nrückstand des Eluats (Nr. 4.17)\nDIN 38409-H1-2 (Ausgabe Januar 1987)\n2.5    Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz\nAtmungsaktivität (AT4) (Anhang 2 Nr. 5)\nAtmungsaktivität bestimmt über 4 Tage im Laborversuch\n2.5.1  Testgerät:\nDie Bestimmung des AT4 erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat oder einem gleichwertigen Gerät. Alle\nAbweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.\n2.5.2  Temperatur:\n20 ± 1°C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.\n2.5.3  Probenlagerung:\nInnerhalb von 48 h nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test\ngestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4°C maximal 24 h zulässig. Ist diese Vorgehens-\nweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 h nach der Probennahme bei –18 bis –20 °C\neinzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der\nProbe soll innerhalb von 24 h erfolgen, dabei darf die Temperatur 20 °C nicht überschreiten.\n2.5.4  Probenaufbereitung:\nDie Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf < 10 mm zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe\n(Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswer-\ntung des Versuchs zu berücksichtigen.\n2.5.5  Einstellung des Wassergehaltes:\n300 g der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet und in die in Bild 1 beschriebene\nApparatur überführt. Nach Auflegen des Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck von ca. 100 000 Pa\n(Wasserstrahlvakuum) angelegt und über 30 min gehalten. Das abfiltrierte Wasservolumen ist zu bestimmen und\nvon den zugegebenen 300 ml Leitungswasser abzuziehen. Die so ermittelte Wassermasse ist dem Teil der\nProbe zuzugeben, der in die Testapparatur eingebaut wird.\nLiegt der Wassergehalt der einzusetzenden Probe über dem ermittelten Wassergehalt, so ist die Probe ohne\nweiteres Anfeuchten in die in Bild 1 beschriebene Apparatur zu überführen, über 30 min dem Unterdruck in der\nSaugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.\nAbdichtungsfolie\nAluminiumplatte\nAbfallprobe\nFilterplatte (P1)   Geräte:\nSaugflasche, vakuumfest, Inhalt 1 bis 2 Liter,\nmit Gummikonus\nFilternutsche, Durchmesser 120 mm, Filterplatte (P1),\nInhalt 1 Liter,\nVakuumpumpe         Ausführung mit senkrechten Seitenwänden\nAluminiumplatte, Durchmesser\nSaugflasche         gleich Innendurchmesser Nutsche\nVakuumpumpe und Unterdruckmanometer\nBild 1:    Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001               313\n2.5.6 Probemenge:\nEs werden 40 g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt wurde, eingesetzt.\n2.5.7 Anzahl der Parallelansätze:\nDie Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.\n2.5.8 Versuchsdauer und Auswertung:\nDer Bewertungszeitraum beträgt 4 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist\nbeendet, wenn der mittlere Sauerstoffverbrauch, ausgedrückt als 3-Stunden-Mittelwert, 25 % des Wertes\nbeträgt, der sich als 3-Stunden-Mittelwert im Bereich der größten Steigung des Sauerstoffverbrauchs innerhalb\nder ersten 4 Tage ergibt.\nDie Masse des in der lag-Phase verbrauchten Sauerstoffs wird von der Masse des in der gesamten Ver-\nsuchsdauer (lag-Phase + 4 Tage) verbrauchten Sauerstoffs abgezogen und darf nicht mehr als 10 % des\nGesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.\nDie Messwerte sind stündlich zu erfassen.\nZur Darstellung der Analysenfunktion und der 3-Stunden-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Versuchs-\ndauer (in Stunden) und auf der y-Achse die summierten Sauerstoffmassen (in mg O2 je g Trockenmasse)\naufgetragen.\n2.5.9 Angabe des Ergebnisses:\nDas Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in mg O2 je g Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert\nund die Standardabweichung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung mehr als 20 %\nvom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt\naus den 2 verbleibenden Werten.\n2.6   Gasbildung (GB21) (Anhang 2 Nr. 5)\nGasbildung bestimmt über 21 Tage im Laborversuch\n2.6.1 Allgemeines:\nDer Gärtest wird auf Grundlage der DIN 38414 Teil 8 [DEV S8, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,\nAbwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des Faulverhaltens\n(S8); Beuth Verlag GmbH; Berlin 1985] mit Modifikationen (s. Nr. 2.6.4–2.6.11) durchgeführt. Alle Abweichungen\nvon der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.\n2.6.2 Versuchsaufbau und Gasmessung:\nFür die Durchführung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2 verwendet.\n„Sie besteht aus einem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen von 300 bis 400 ml, das von oben nach unten\ngraduiert ist (Skalenteilungswert 5 ml) und mit einem Glasschliff auf die Standflasche (A), Volumen etwa 500 ml,\naufgesetzt wird. Durch den Boden des Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C), das dem in der Stand-\nflasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das Messrohr ermöglicht. Das Verbindungsrohr wird durch vierseitig\nangebrachte Glasstäbe in der Position gehalten (E). Am unteren Ende des Eudimeterrohres ist eine Glasolive\nangebracht, von der eine ausreichend lang bemessene Schlauchverbindung (F) zu einem Niveaugefäß (G)\naus Glas oder Kunststoff (Volumen mindestens 750 ml) führt. Am oberen Ende des Eudiometerrohres\nist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und zur Einstellung des Nullpunktes (D) angebracht.“\n[DIN 38414 Teil 8, Seite 3]\n„Sperrflüssigkeit: 30 ml Schwefelsäure, H2SO4 (ρ = 1,84 g/ml), werden zu 1 l destilliertem Wasser gegeben;\nin dieser Mischung werden unter leichtem Erwärmen 200 g Natriumsulfat-Decahydrat, Na2SO4 * 10 H2O, gelöst.\nDie Lösung wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-Lösung (0,1 g Methylorange-Natriumsalz gelöst\nin 100 ml destilliertem Wasser) rotorange gefärbt. Die Sperrflüssigkeit ist bei Raumtemperatur aufzubewahren.\nBei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat auskristallisieren, das erst durch Erwärmen der Mischung\nwieder in Lösung gebracht werden muß.“ [DIN 38414 Teil 8, Seite 3]\n„Die Standflasche (A) wird mit der angegebenen …“ Menge Probe, Impfschlamm und Wasser „… gefüllt; die in\nder Flasche enthaltene Luft wird mit Stickstoff verdrängt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt. Mit Hilfe des\nNiveaugefäßes (G) wird bei geöffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres das Niveau der Sperrflüssigkeit auf die\n0-Marke eingestellt. Dabei darf auf keinen Fall Sperrflüssigkeit in das Verbindungsrohr (C) und damit in …“ den\nProbenraum „… übertreten.\nDas Niveaugefäß muss noch etwa zu einem Viertel gefüllt sein. Anschließend wird der Hahn (H) geschlossen. Die\nStandflasche (A) mit der …“ Probenmischung „… ist im Dunkeln aufzubewahren. Das entwickelte Gasvolumen\nwird jeweils bei Niveaugleichheit der Sperrflüssigkeit mit dem Eudiometerrohr und Niveaugefäß abgelesen,\nnachdem vorher der Inhalt der Standflasche (A) vorsichtig umgeschwenkt wurde.“ [DIN 38414 Teil 8, Seite 5]","314                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001\n„Bei jeder Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr sind Temperatur und Luftdruck zu bestimmen,\num das Gasvolumen auf den Normzustand umrechnen zu können. Das Niveau der Sperrflüssigkeit wird\n– je nach Gasentwicklung – nach jeder oder nach mehreren Ablesungen bei geöffnetem Hahn (H) auf 0\neingestellt; dabei darf keine Luft durch den Hahn (H) angesaugt werden.“ [DIN 38414 Teil 8, Seite 5]\nD\nSkalenteilungswert 5 ml\nH\nE\nA Standflasche mit Schlammprobe, Inhalt 500 ml,\nz.B. Standflasche DIN 12039 – W 500\nG\n~ 1000 mm\nB Eudiometerrohr, Inhalt 300 bis 400 ml,\nC                                   Durchmesser 30 bis 35 mm,\nSkalenteilungswert 5 ml\nC Verbindungsrohr, Durchmesser etwa 6 mm\nB\nD Nullmarke\nF\nE Haltestifte bzw. Abstandhalter oder Lochverbindung\nzwischen Mantel des Eudiometerrohres und\nVerbindungsrohr\nF   Schlauchverbindung\nG Niveaugefäß, Inhalt min. 750 ml, z.B. Stutzenflasche\nNS 45/40\nnach DIN 12242\nDIN 12037 – K 1\nH Einweg-Kegelhahn, z.B. Küken DIN 12541 – EM 3\nA\nBild 2:   Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen\n[DIN 38414 Teil 8, Seite 6]\n2.6.3   Temperatur:\n35 ± 1°C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum [nach DIN 38414 Teil 8].\n2.6.4   Probenlagerung:\nInnerhalb von 48 h nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test\ngestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 h zulässig. Ist diese Vorgehens-\nweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 h nach der Probennahme bei –18 bis –20 °C\neinzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der\nProbe soll innerhalb von 24 h erfolgen, dabei darf die Temperatur 35 °C nicht überschreiten.\n2.6.5   Probenaufbereitung:\nDie Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf < 10 mm zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe\n(Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der\nAuswertung des Versuchs zu berücksichtigen.\n2.6.6   Impfschlamm:\n„Als Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Kläranlage, der keiner messbaren Hemmung\nwährend der Faulung unterlegen ist und der etwa einen Monat unter den nachstehenden Bedingungen gehalten\nwurde. Er darf keine gröberen Teile enthalten und soll möglichst wenig Gas entwickeln. Es ist zweckmäßig,\nein größeres Volumen (etwa 10 l) des Impfschlammes mit etwa 5 % Trockenrückstand unter anaeroben\nBedingungen im geschlossenen System bei (35 ± 1) °C bereitzuhalten, um eine größere Anzahl von Unter-\nsuchungen gleichzeitig durchführen zu können. Im letzten Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Umgebungs-\ntemperatur keinen größeren Schwankungen unterliegt (z.B. Abdeckung der Apparatur durch eine Haube o. ä.).\nDem Impfschlamm …“ kann „… bei der weiteren Lagerung alle 2 Wochen ein geringer Volumenanteil an\nfaulfähigen Stoffen (etwa 0,1 %) in Form von Rohschlamm …“ zugesetzt werden. „… Der Rohschlamm muss frei\nvon toxischen Stoffen sein und sollte keine größeren Teile enthalten. Nach jeder Zugabe muss gründlich\ngemischt werden. Dieser Impfschlamm darf erst 1 Woche nach der letzten Rohschlammzugabe für den\nVersuchsansatz verwendet werden.“ [DIN 38414 Teil 8, Seite 4]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001             315\n2.6.7  Probenmasse:\nEs werden 50 g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur eingesetzt. Die Proben werden mit 50 ml Impf-\nschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.\n2.6.8  Referenzansatz:\nZur Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline Cellulose eingesetzt. Dazu werden\n1 g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt. Der\nReferenzansatz kann während der gesamten Versuchsdauer gerührt werden.\nBei dem Referenzansatz müssen mindestens 400 Nl/kg erreicht werden, anderenfalls sind die Ergebnisse zu\nverwerfen und die Versuchsbedingungen und der Impfschlamm müssen überprüft werden.\n2.6.9  pH-Wert:\nDer pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.\nWird ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 überschritten, so darf die Bestimmung nicht gewertet\nwerden. Wird der pH-Wert schon zu Beginn über- bzw. unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes\nein Alkalisierungsmittel (Natronlauge oder Kalilauge) bzw. Salzsäure zum Senken des pH-Wertes verwendet,\nso ist dies bei der Angabe des Ergebnisses zu dokumentieren.\n2.6.10 Anzahl der Parallelansätze:\nDie Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.\nImpfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansätzen untersucht.\n2.6.11 Versuchsdauer und Auswertung:\nDie Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414 Teil 8, Nr. 10:\nVorlage für die Datensammlung und Berechnung für jeden Ansatz ist Tabelle 1. Mit folgender Gleichung ist die\nBerechnung des Normvolumens des in den einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durchzuführen:\n(pL – pW) · T0\nV0 = V ·                     (1) [nach DIN 38414 Teil 8, S. 8]\np0 · T\nV0 Gasvolumen, in ml\nV    gebildetes Gasvolumen, in ml\npL Luftdruck zum Zeitpunkt der Ablesung, in mbar\npW Dampfdruck des Wassers bei der Temperatur des umgebenden Raumes, in mbar\nT0 Normtemperatur, T0 = 273 K\np0 Normdruck, p0 = 1013 mbar\nT    Temperatur des Gases bzw. des umgebenden Raumes, in K\nTabelle 1:\nMuster für die Auswertung des Tests [nach DIN 38414 Teil 8, S. 9]\n1               2               3              4               5                6            7\nDatum           Uhrzeit       Gebildetes     Temperatur      Dampfdruck        Luftdruck     Norm-\nGasvolumen                      des Wassers                    volumen\nV              T              pw                pL          V0\nml              K             mbar             mbar         Nml\nDas Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist für jede angesetzte Mischung aus der Probe (V0 ≅ VP), dem Referenz-\nansatz (V0 ≅ VR) und dem Impfschlamm (V0 ≅ VIS) zu führen. Das angefallene Gasvolumen wird schrittweise in der\nReihenfolge der Ablesungen summiert. Änderungen des Totvolumens, aufgrund veränderter Temperatur- und\nDruckverhältnisse zwischen den Ablesungen, sind unerheblich und können deshalb vernachlässigt werden.\n[DIN 38414 Teil 8]\nFür die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der Probe sowie des Impfschlammes (als arithmetische Mittel\ndes Doppelansatzes) in Tabelle 2 einzutragen.\nDas Netto-Gasvolumen (VN) der Probe ergibt sich für gleiche Versuchszeiten als Differenz der Gasvolumina von\nProbe sowie des arithmetischen Mittels des Doppelansatzes für den Impfschlamm.","316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001\nDie spezifische Gasbildung VS von der Probe während der Versuchsdauer berechnet man von Ablesung zu\nAblesung schrittweise nach der Gleichung:\nΣ n\nV  · 10 2\nVS =                      (2) [nach DIN 38414 Teil 8, S. 9]\nm · wT\nVS      spezifisches, auf die Trockenmasse bezogenes gebildetes Gasvolumen während der Versuchszeit, in l/kg\nΣVn     gebildetes Netto-Gasvolumen für die betrachtete Versuchsdauer, in ml\nm       Masse der eingewogenen Probe, in g\nwT      Trockenmasse der Probe, in %\nTabelle 2:\nMuster für die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen Gasbildung [nach DIN 38414 Teil 8, S. 10]\n1                       2                         3                         4                      5\nVersuchs-                 Summe               Anteiliges aus dem        Netto-Gasvolumen     Spezifische Gasbildung,\ndauer             der Normvolumina          Impfschlamm ent-             der Probe           bezogen auf die\nwickeltes Normvolumen      (Spalte 2 – Spalte 3)     Trockenmasse\nVP                       VIS                      (VN)                    VS\nd                      Nml                       Nml                      Nml                    Nl/kg\nBezugsgröße für die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe [Nl/kg TS].\nDer Bewertungszeitraum beträgt 21 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist\nbeendet, wenn die mittlere Gasbildung, ausgedrückt als 3-Tage-Mittelwert, 25 % des Wertes beträgt, der sich\nals 3-Tage-Mittelwert im Bereich der größten Steigung der Gasbildungsfunktion innerhalb der ersten 21 Tage\nergibt.\nDas Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in der gesamten Versuchsdauer\n(lag-Phase + 21 Tage) gebildeten Gases abgezogen und darf nicht mehr als 10 % des Gesamtwertes betragen.\nAnsonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.\nBis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstäglich abzulesen.\nZur Darstellung der Analysenfunktion und der 3-Tage-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Versuchsdauer\n(in Tagen) und auf der y-Achse die summierten Gasvolumina (in Nl/kg Trockenmasse) aufgetragen.\n2.6.12 Angabe des Ergebnisses:\nDas Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Nl/kg Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert\nund die Standardabweichung der Dreifachbestimmung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifach-\nbestimmung mehr als 20 % vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des\nneuen Mittelwertes erfolgt aus den 2 verbleibenden Werten.\nDas Ergebnis für die Referenzansätze ist anzugeben.\n2.7    Heizwert (Anhang 2 Nr. 6)\nDIN 51900, Teil 1 (Ausgabe April 2000), DIN 51900, Teil 2 und 3 (Ausgabe August 1977)\n2.8    Wassergehalt (Anhang 3)\nDIN 18121, Teil 1 (Ausgabe April 1998)\n2.9    Dichte (Anhang 3)\nDichte der eingebauten Abfälle, Feldversuch, DIN 18125, Teil 2 (Ausgabe August 1999)\n3      Bewertung der Messergebnisse\n3.1    Bei Kontrollanalysen gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 1 noch als gegeben, wenn die ermit-\ntelten Werte die folgenden Abweichungen von den Zuordnungswerten nicht überschreiten:\nParameter                                                          maximal zulässige Abweichung\n2.01            Glühverlust                                        50 %             (relativ)\n2.02            TOC                                                50 %             (relativ)\n3               Extrahierbare lipophile Stoffe                     25 %             (relativ)\nder Originalsubstanz\n4.01            pH-Wert                                            0,5 pH-Einheiten\n4.02            Leitfähigkeit                                      10 %             (relativ)\n4.03 bis 4.17   Eluatkriterien                                     jeweils 50 %     (relativ)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001             317\n3.2    Bei Kontrollanalysen für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte des\nAnhanges 2 für folgende Parameter als noch gegeben, wenn ein Parameter den nachfolgend aufgeführten\njeweiligen Grenzwert zwar überschreitet, dieser Grenzwert bei den vorausgegangenen vier Kontrollanalysen\njedoch eingehalten wurde (Nummern in Klammern beziehen sich auf Anhang 2):\n– TOC (Nr. 2):                  =     21 %\n– TOC (Eluat, Nr. 4.03):        =    300 mg/l\n– AT4 (Nr. 5):                  =     10 mg/g\n– GB21 (Nr. 5):                 =     30 l/kg\n– Oberer Heizwert (Nr. 6): = 7 000 kJ/kg\nFür die übrigen Parameter des Anhanges 2 gilt Nummer 3.1 entsprechend.\n3.3    Die vom Besitzer von Siedlungsabfällen nach § 5 Abs. 6 nachzuweisende Einhaltung der dort genannten\nZuordnungswerte gilt als noch gegeben, wenn der 80 % Perzentil-Wert des jeweiligen Parameters den\nZuordnungswert nach Nummer 3.1 oder 3.2 nicht überschreitet und der Median aller Messwerte der letzten\nzwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert nach Anhang 1 oder 2 eingehalten hat.\n4      Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nDie in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt\nin München archivmäßig gesichert niedergelegt.\nEs sind erschienen:\n– die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,\n– die LAGA-Richtlinie PN 2/78 im Müll-Handbuch, Kennzahl 1859, Lieferung 2/84, Erich Schmidt Verlag,\nBerlin, und\n– die LAGA-Richtlinie KW/85 im Müll-Handbuch, Kennzahl 1867, Lieferung 7/93, Erich Schmidt Verlag,\nBerlin.\nArtikel 2                         § 10 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Mes-\nsungen\nDreißigste Verordnung                      § 11 Einzelmessungen\nzur Durchführung des\n§ 12 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n§ 13 Störungen des Betriebes\n(Verordnung über Anlagen zur biologischen\nBehandlung von Abfällen – 30. BImSchV)                                           Vierter Teil\nAnforderungen an Altanlagen\nInhaltsübersicht                         § 14 Übergangsregelungen\nFünfter Teil\nErster Teil                                         Gemeinsame Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften\n§ 15 Unterrichtung der Öffentlichkeit\n§ 1 Anwendungsbereich                                        § 16 Zulassung von Ausnahmen\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                     § 17 Weitergehende Anforderungen\n§ 18 Ordnungswidrigkeiten\nZweiter Teil\nAnforderungen an die Errichtung,\ndie Beschaffenheit und den Betrieb\n§ 3 Mindestabstand                                                                  Erster Teil\n§ 4 Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Auf-                 Allgemeine Vorschriften\nbereitung, Stofftrennung, Lagerung und Transport\n§ 5 Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Be-\nhandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate                                          §1\n§ 6 Emissionsgrenzwerte                                                        Anwendungsbereich\n§ 7 Ableitbedingungen für Abgase                                (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die\nBeschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen\nDritter Teil                       Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle\nMessung und Überwachung                     entsorgt werden können, im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2\nder Abfallablagerungsverordnung mit biologischen oder\n§ 8 Messverfahren und Messeinrichtungen                      einer Kombination von biologischen mit physikalischen\n§ 9 Kontinuierliche Messungen                                Verfahren behandelt werden, soweit","318             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001\n– biologisch stabilisierte Abfälle als Vorbehandlung zur          c) der Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2\nAblagerung oder vor einer thermischen Behandlung                    oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des\nerzeugt,                                                            Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zur Er-\n– heizwertreiche Fraktionen oder Ersatzbrennstoffe ge-\nwonnen oder                                                         richtung und zum Betrieb ergangen ist,\nd) in einem Planfeststellungsverfahren nach § 31\n– Biogase zur energetischen Nutzung erzeugt\nAbs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nwerden (biologische Abfallbehandlungsanlagen) und                     gesetzes der Beginn der Ausführung nach § 33\nsie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in                   Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nVerbindung mit der Verordnung über genehmigungs-                      gesetzes vor Feststellung des Planes zugelassen\nbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.                        worden ist,\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die               e) die Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum\n1. für die Erzeugung von verwertbarem Kompost oder\nBetrieb erteilt ist oder\nBiogas ausschließlich aus Bioabfällen gemäß § 2 Nr. 1\nder Bioabfallverordnung vom 21. September 1998                f) eine Teilgenehmigung nach § 8, eine Zulassung\n(BGBl. I S. 2955) oder Erzeugnissen oder Neben-                   vorzeitigen Beginns nach § 8a oder ein Vorbe-\nerzeugnissen aus der Land-, Forst- oder Fischwirt-                scheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutz-\nschaft oder Klärschlämmen gemäß § 2 Abs. 2 der                    gesetzes erteilt ist, soweit darin Anforderungen\nKlärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I                 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissions-\nS. 912), die durch die Verordnung vom 6. März 1997                schutzgesetzes festgelegt sind;\n(BGBl. I S. 446) geändert worden ist, sowie des Ein-\nsatzes eines Gemisches der vorgenannten Stoffe in          4. Anfallende Abfälle\nKofermentationsanlagen oder                                   alle festen oder flüssigen Abfälle, die in der bio-\n2. für die Ausfaulung von Klärschlamm                             logischen Abfallbehandlungsanlage anfallen;\nbestimmt sind.                                                 5. Abfälle mit biologisch abbaubaren Anteilen\n(3) Diese Verordnung enthält insbesondere Anforde-             Abfälle mit hohem organischen Anteil im Sinne der\nrungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissions-          in Anhang 1 Nr. 1 der Bioabfallverordnung genannten\nschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der            Abfälle sowie andere Abfälle mit hohem biologisch\nAnlagen zur Vorsorge gegen schädliche Umweltein-                  abbaubaren Anteil, die aufgrund ihrer Beschaffen-\nwirkungen durch Luftverunreinigungen zu erfüllen sind.            heit oder Zusammensetzung wie Siedlungsabfälle\nentsorgt werden, insbesondere Klärschlämme aus\nAbwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von\n§2                                    kommunalem Abwasser oder Abwässern mit ähn-\nBegriffsbestimmungen                            lich geringer Schadstoffbelastung, Fäkalien, Fäkal-\nschlamm, Rückstände aus Abwasseranlagen, Wasser-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                               reinigungsschlämme, Bauabfälle und produktions-\nspezifische Abfälle. Hierunter fallen auch Abfälle\n1. Abgase\naus der Behandlung von Siedlungsabfällen und von\ndie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen        Abfällen nach Satz 1;\nEmissionen;\n6. Biologische Abfallbehandlungsanlage\n2. Abgasreinigungseinrichtung\nAbfallbehandlungsanlage, in der Siedlungsabfälle\nEinrichtungen zur Emissionsminderung von emissions-          oder andere Abfälle mit biologisch abbaubaren\nrelevanten Luftverunreinigungen im Abgas der bio-            Anteilen mit biologischen oder einer Kombination von\nlogischen Abfallbehandlungsanlage, insbesondere              biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt\nzur Emissionsbegrenzung für Geruchsstoffe, klima-            werden, soweit biologisch stabilisierte Abfälle, heiz-\nrelevante Gase, organische Stoffe und Stäube und             wertreiche Fraktionen, Ersatzbrennstoffe oder Bio-\nzur Reduzierung lebens- und vermehrungsfähiger               gase erzeugt werden. Zur biologischen Abfallbehand-\nMikroorganismen;                                             lungsanlage gehören insbesondere\n3. Altanlagen                                                    – die Einrichtungen zur biologischen Behandlung der\nEinsatzstoffe oder der anfallenden Abfälle unter\nbiologische Abfallbehandlungsanlagen, für die bis               aeroben Bedingungen (Verrottung) oder unter\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung              anaeroben Bedingungen (Vergärung) mit ihren\na) eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 oder 7 oder § 67a              Austrags-, Eintrags-, Luft- und Abgasführungs-\nAbs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                  und Umsetzsystemen und\noder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissions-            – die Einrichtungen zur mechanischen Aufbereitung\nschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeord-             oder zur physikalischen Trennung der Einsatzstoffe\nnung erfolgen musste,                                       oder der anfallenden Abfälle als Vorbehandlungs-\nb) der Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1               und Nachbehandlungseinrichtungen vor und nach\ndes Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I             der biologischen Behandlung (wie zum Abschei-\nS. 1410, 1501) zur Errichtung und zum Betrieb               den oder Aussortieren von Metallen, Folien oder\nergangen ist,                                               anderen Stör- oder Wertstoffen, zum Entwässern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001             319\nzum Homogenisieren oder Mischen, zum Klas-                                   Zweiter Teil\nsieren oder Sortieren durch Sieben, Windsichten                            Anforderungen\noder hydraulisches Trennen, zum Pelletieren,                         an die Errichtung, die\nzum Trocknen, zum Verpressen oder zum Zer-                    Beschaffenheit und den Betrieb\nkleinern),\n– die Einrichtungen zur Anlieferung, Eingangskon-                                     §3\ntrolle und Entladung der Einsatzstoffe, zur Lage-\nrung der Einsatzstoffe und der anfallenden Abfälle                           Mindestabstand\nsowie zu ihrem Transport, ihrem Umschlag und             Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungs-\nihrer Dosierung,                                      anlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächs-\n– die Einrichtungen für die Abgaserfassung,              ten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festge-\nsetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.\n– die Einrichtungen für die Abgasreinigung und für\ndie Behandlung von Prozesswässern und Brüden-\nkondensaten,                                                                       §4\n– die Einrichtungen für die Abgasableitungen in die                  Emissionsbezogene Anforderungen\nAtmosphäre,                                                  für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung\nund Lagerung und Transport\n– die Einrichtungen zur Betriebskontrolle der Be-\nhandlungsvorgänge und der Zwischenlagerung               (1) Entladestellen, Aufgabe- oder Aufnahmebunker\nsowie zur Überwachung der Behandlungs- und            oder andere Einrichtungen für Anlieferung, Transport und\nLagerungsbedingungen und                              Lagerung der Einsatzstoffe sind in geschlossenen Räu-\nmen mit Schleusen zu errichten, in denen der Luftdruck\n– die Einrichtungen zur Überwachung der Emis-            durch Absaugung im Schleusenbereich oder im Bereich\nsionen;                                               der Be- und Entladung und der Lagerung kleiner als der\n7. Einsatzstoffe                                            Atmosphärendruck zu halten ist. Das abgesaugte Abgas\nist einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.\nalle einer biologischen Abfallbehandlungsanlage zu-\n(2) Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur\ngeführten Siedlungsabfälle oder anderen Abfälle mit\nmechanischen Aufbereitung oder zur physikalischen\nbiologisch abbaubaren Anteilen;\nTrennung der Einsatzstoffe oder der anfallenden Abfälle\n8. Emissionen                                               (zum Beispiel durch Zerkleinern, Klassieren, Sortieren,\nMischen, Homogenisieren, Entwässern, Trocknen, Pelle-\ndie von einer biologischen Abfallbehandlungsanlage       tieren, Verpressen) sind zu kapseln. Soweit eine abgas-\nausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden an-         dichte Ausführung, insbesondere an den Aufgabe-, Aus-\ngegeben als:                                             trags- oder Übergabestellen, nicht oder nur teilweise\na) Massenkonzentration in der Einheit Milligramm         möglich ist, sind die Abgasströme dieser Einrichtungen\nje Kubikmeter (mg/m3), bezogen auf das Ab-           zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zu-\ngasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa)          zuführen.\nnach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasser-               (3) Die Abgasströme nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2\ndampf,                                               Satz 2 können auch als Zuluft für die beim Rottevorgang\nb) Massenverhältnis in der Einheit Gramm je Mega-        benötigte Prozessluft dienen.\ngramm (g/Mg) als Verhältnis der Masse der               (4) Für den Abtransport staubender Güter sind ge-\nemittierten Stoffe zu der Masse der zugeführten      schlossene Behälter zu verwenden.\nEinsatzstoffe im Anlieferungszustand,                   (5) Die Fahrwege im Bereich der biologischen Abfall-\nc) Geruchsstoffkonzentration in der Einheit Geruchs-     behandlungsanlage sind mit einer Deckschicht aus\neinheit je Kubikmeter (GE/m3) als olfaktometrisch    Asphalt-Straßenbaustoffen, in Zementbeton oder gleich-\ngemessenes Verhältnis der Volumenströme bei          wertigem Material auszuführen und entsprechend dem\nVerdünnung einer Abgasprobe mit Neutralluft bis      Verschmutzungsgrad zu säubern. Es ist sicherzustellen,\nzur Geruchsschwelle, angegeben als Vielfaches        dass erhebliche Verschmutzungen durch Fahrzeuge nach\nder Geruchsschwelle;                                 Verlassen des Anlagenbereichs vermieden oder beseitigt\nwerden, zum Beispiel durch Reifenwaschanlagen oder\n9. Emissionsgrenzwerte                                      regelmäßiges Säubern der Fahrwege.\nzulässige Emissionen im Abgas, die nach den in § 10\nAbs. 4 und § 12 Abs. 2 festgelegten Kriterien beurteilt\n§5\nwerden;\nEmissionsbezogene Anforderungen\n10. Siedlungsabfälle                                                         für biologische Behandlung,\nAbfälle aus Haushaltungen sowie Abfälle aus anderen               Prozesswässer und Brüdenkondensate\nHerkunftsbereichen, die aufgrund ihrer Beschaffen-          (1) Einrichtungen zur biologischen Behandlung von Ein-\nheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haus-         satzstoffen oder von anfallenden Abfällen unter aeroben\nhaltungen ähnlich sind, insbesondere Hausmüll,           Bedingungen (Verrottung) oder unter anaeroben Bedin-\nSperrmüll, hausmüllartige Gewerbeabfälle, Garten-        gungen (Vergärung) sind zu kapseln oder in geschlos-\nund Parkabfälle, Marktabfälle und Straßenreinigungs-     senen Räumen mit Schleusen zu errichten, in denen der\nabfälle.                                                 Luftdruck durch Absaugung im Schleusenbereich oder im","320             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001\nBereich der biologischen Behandlung kleiner als der                                       §7\nAtmosphärendruck zu halten ist. Soweit eine abgasdichte                     Ableitbedingungen für Abgase\nAusführung an den Aufgabe-, Austrags- oder Übergabe-\nstellen und beim Umsetzen des Rottegutes nicht oder nur         Der Betreiber hat die Abgasströme nach § 4 Abs. 1\nteilweise möglich ist, sind die Abgasströme zu erfassen      Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\nund einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.             so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der\nfreien Luftströmung erfolgt; eine Ableitung über Schorn-\n(2) Das beim Rottevorgang in den Rottesystemen ent-\nsteine ist erforderlich.\nstehende Abgas ist vollständig einer Abgasreinigungs-\neinrichtung zuzuführen.\n(3) Die beim Vergärungsvorgang in Einrichtungen zur                              Dritter Teil\nNass- oder Trockenfermentation entstehenden Biogase\nsind einer Gasreinigungsanlage zur Umwandlung in ein                    Messung und Überwachung\nnutzbares Gas zuzuführen, soweit sie nicht unmittelbar in\neiner Verbrennungsanlage energetisch genutzt werden                                       §8\nkönnen.\nMessverfahren und Messeinrichtungen\n(4) Möglichkeiten, die Emissionen durch den Einsatz\nemissionsarmer Verfahren und Technologien, zum Bei-             (1) Für die Messungen sind nach näherer Bestimmung\nspiel durch eine Mehrfachnutzung von Abgas als Pro-          der zuständigen Behörde Messplätze einzurichten;\nzessluft beim Rottevorgang oder eine prozessintegrierte      diese sollen ausreichend groß, leicht zugänglich und\nRückführung anfallender Prozesswässer oder schlamm-          so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass\nförmiger Rückstände zu mindern, sind auszuschöpfen.          repräsentative und einwandfreie Messungen gewähr-\nleistet sind.\n(5) Die Förder- und Lagersysteme sowie die anlagen-\ninternen Behandlungseinrichtungen für Prozesswässer             (2) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen\nund Brüdenkondensate sind so auszulegen und zu betrei-       und zur Ermittlung der Bezugs- und Betriebsgrößen sind\nben, dass hiervon keine relevanten diffusen Emissionen       die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Mess-\nausgehen können.                                             verfahren und geeignete Messeinrichtungen nach näherer\nBestimmung der zuständigen Behörde anzuwenden oder\nzu verwenden.\n§6\n(3) Über den ordnungsgemäßen Einbau von Mess-\nEmissionsgrenzwerte                       einrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung ist eine\nDer Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungs-      Bescheinigung einer von der nach Landesrecht zustän-\nanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur     digen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu erbringen.\nAbleitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen             (4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kon-\nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1      tinuierlichen Feststellung der Emissionen eingesetzt wer-\nSatz 2 und Abs. 2                                            den, durch eine von der nach Landesrecht zuständigen\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-        Behörde bekannt gegebenen Stelle vor Inbetriebnahme\nwerte überschreitet:                                     der Anlage kalibrieren und jährlich einmal auf Funk-\ntionsfähigkeit prüfen zu lassen; die Kalibrierung ist vor\na) Gesamtstaub                             10 mg/m3\nInbetriebnahme einer wesentlich geänderten Anlage, im\nb) organische Stoffe, angegeben                          Übrigen im Abstand von drei Jahren zu wiederholen.\nals Gesamtkohlenstoff,                 20 mg/m3      Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der\n2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissions-       Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen\ngrenzwerte überschreitet:                                Behörde innerhalb von acht Wochen nach Eingang der\nBerichte vorzulegen.\na) Gesamtstaub                             30 mg/m3\nb) organische Stoffe, angegeben\n§9\nals Gesamtkohlenstoff,                 40 mg/m3\nKontinuierliche Messungen\n3. kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis\nnach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte         Der Betreiber hat\nüberschreitet:                                           1. die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 6\na) Distickstoffoxid                        100 g/Mg          Nr. 1 und 2,\nb) organische Stoffe, angegeben                          2. die Massenkonzentrationen der Emissionen an Di-\nals Gesamtkohlenstoff,                  55 g/Mg          stickstoffoxid und\n4. kein Messwert einer Probe den folgenden Emissions-        3. die zur Auswertung und Beurteilung des ordnungs-\ngrenzwert überschreitet:                                     gemäßen Betriebes erforderlichen Bezugsgrößen, ins-\nGeruchsstoffe                            500 GE/m3           besondere Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom,\nDruck, Feuchtegehalt an Wasserdampf sowie Masse\nund                                                          der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand\n5. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-       kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und gemäß § 10\nzeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwert      Abs. 1 und 2 auszuwerten. Messeinrichtungen für den\nüberschreitet:                                           Feuchtegehalt an Wasserdampf sind nicht notwendig,\nDioxine/Furane, angegeben als Summen-                    soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzen-\nwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,        0,1 ng/m3.     tration der Emissionen getrocknet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001              321\n§ 10                               (3) Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der\nAuswertung und                         biologischen Abfallbehandlungsanlage kann die zustän-\nBeurteilung von kontinuierlichen Messungen            dige Behörde vom Betreiber die Durchführung von Mes-\nsungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutz-\n(1) Während des Betriebes der biologischen Abfall-       gesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung, ob\nbehandlungsanlage ist aus den Messwerten nach § 9           durch den Betrieb der Anlage in der Nachbarschaft\nSatz 1 für jede aufeinander folgende halbe Stunde der       Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, die eine\nHalbstundenmittelwert zu bilden und auf die Bedingungen     erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bun-\nnach § 2 Nr. 8 Buchstabe a umzurechnen. Aus den Halb-       des-Immissionsschutzgesetzes darstellen, verlangen. Für\nstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert,  die Ermittlung der Immissionsbelastung sind olfaktorische\nbezogen auf die tägliche Betriebszeit einschließlich der    Feststellungen im Rahmen von Begehungen vorzuneh-\nAnfahr- oder Abstellvorgänge, zu bilden.                    men. Die Messungen sind nach Erreichen des ungestörten\n(2) Aus den nach Absatz 1 Satz 2 gebildeten Tages-       Betriebes, jedoch spätestens zwölf Monate nach Inbe-\nmittelwerten der Massenkonzentrationen für organische       triebnahme durchführen zu lassen. Diese sollen vorge-\nStoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Di-        nommen werden, wenn die Anlagen mit der höchsten\nstickstoffoxid und der Abgasmenge als Tagessumme der        Leistung betrieben werden, für die sie bei den während\nAbgasströme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und    der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauer-\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die emittierten Tages-    betrieb zugelassen sind.\nmassen dieser Luftverunreinigungen zu ermitteln. Aus den\nemittierten Tagesmassen sind die während des Betriebes\n§ 12\nder biologischen Abfallbehandlungsanlage emittierten\nMonatsmassen zu bilden. Die monatliche Einsatzstoff-             Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen\nmenge ist als Monatssumme der zugeführten Einsatz-             (1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 11\nstoffe im Anlieferungszustand zu erfassen. Aus den emit-    hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und\ntierten Monatsmassen nach Satz 2 und der monatlichen        der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der\nEinsatzstoffmenge nach Satz 3 ist das Massenverhältnis      Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das\nnach § 2 Nr. 8 Buchstabe b zu berechnen.                    Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Mess-\n(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Mes-        verfahren und die Betriebsbedingungen, die für die\nsungen und die Bestimmung der Massenverhältnisse            Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind,\nhat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und        enthalten.\ninnerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden\n(2) Die Emissionsgrenzwerte nach § 6 Nr. 4 und 5\nKalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der\ngelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzel-\nBetreiber muss die Aufzeichnungen der Messgeräte nach\nmessung diese Emissionsgrenzwerte überschreitet.\ndem Erstellen des Messberichtes fünf Jahre aufbe-\nwahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige Behörde\ndie telemetrische Übermittlung der Messergebnisse vor-\ngeschrieben hat.                                                                        § 13\n(4) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn                         Störungen des Betriebes\nkein Tagesmittelwert nach § 6 Nr. 1, kein Halbstunden-         (1) Ergibt sich aus Messungen und sonstigen offen-\nmittelwert nach § 6 Nr. 2 und kein Monatsmittelwert nach    sichtlichen Wahrnehmungen, dass Anforderungen an den\n§ 6 Nr. 3 den jeweiligen Emissionsgrenzwert über-           Betrieb der Anlagen oder zur Begrenzung von Emissionen\nschreitet.                                                  nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies den zuständi-\ngen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüg-\nlich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs-\n§ 11                            gemäßen Betrieb zu treffen.\nEinzelmessungen                            (2) Die Behörde soll für technisch unvermeidbare\n(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher  Abschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Abgas-\nÄnderung der biologischen Abfallbehandlungsanlage           reinigungseinrichtungen den Zeitraum festlegen,\nMessungen einer nach § 26 des Bundes-Immissions-            währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 6\nschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Fest-           unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden\nstellung, ob die Anforderungen nach § 6 Nr. 4 und 5 erfüllt darf. Der Weiterbetrieb der biologischen Abfallbehand-\nwerden, durchführen zu lassen. Die Messungen sind im        lungsanlage darf unter den in Satz 1 genannten Bedin-\nZeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle         gungen acht aufeinander folgende Stunden und innerhalb\nzwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend        eines Kalenderjahres 96 Stunden nicht überschreiten.\nwiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens       Die Emission von Gesamtstaub darf eine Massenkonzen-\nan drei Tagen durchführen zu lassen. Diese sollen vor-      tration von 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas, ge-\ngenommen werden, wenn die Anlagen mit der höchsten          messen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten;\nLeistung betrieben werden, für die sie bei den während      § 2 Nr. 8 findet entsprechende Anwendung.\nder Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauer-          (3) Bei Stillstand der Abgasreinigungseinrichtungen ist\nbetrieb zugelassen sind.                                    das abgesaugte Abgas nach Maßgabe des § 7 abzuleiten.\n(2) Für jede Einzelmessung sollen je Emissionsquelle     Sind Stillstandszeiten von mehr als acht Stunden zu\nmindestens drei Proben genommen werden. Die olfakto-        erwarten, hat der Betreiber zusätzliche Maßnahmen zu\nmetrische Analyse hat unmittelbar nach der Probenahme       treffen und die zuständige Behörde hierüber unverzüglich\nzu erfolgen.                                                zu unterrichten.","322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001\nVierter Teil                          den Wert von 20 mg 02/g Trockenmasse, bestimmt als\nAtmungsaktivität gemäß Anhang 4 Nr. 2.5 der Verordnung\nAnforderungen an Altanlagen\nüber die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungs-\nabfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), unter-\n§ 14                             schreitet und durch sonstige betriebliche Maßnahmen\nÜbergangsregelungen                        sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädliche\nUmwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist.\n(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen dieser\nVerordnung nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten\ndieser Verordnung.                                                                         § 17\n(2) Wird eine biologische Abfallbehandlungsanlage                       Weitergehende Anforderungen\ndurch Zubau einer oder mehrerer weiterer Behandlungs-           Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder\neinrichtungen in der Weise erweitert, dass die vorhan-       weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermei-\ndenen und die neu zu errichtenden Behandlungseinrich-        dung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1\ntungen eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen           Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen,\nsich die Anforderungen für die neu zu errichtenden           bleibt unberührt.\nBehandlungseinrichtungen nach den Vorschriften des\nzweiten und dritten Teils und die Anforderungen für die\nvorhandenen Einrichtungen nach den Vorschriften des                                        § 18\nvierten Teils dieser Verordnung.                                                 Ordnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nFünfter Teil                          sätzlich oder fahrlässig\nGemeinsame Vorschriften\n1. entgegen § 6 eine Anlage nicht richtig errichtet oder\nnicht richtig betreibt,\n§ 15                             2. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                   oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht\nrechtzeitig prüfen lässt oder die Kalibrierung nicht oder\nDer Betreiber der biologischen Abfallbehandlungs-\nnicht rechtzeitig wiederholt,\nanlage hat die Öffentlichkeit nach erstmaliger Kalibrierung\nder Messeinrichtung zur kontinuierlichen Feststellung        3. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 12\nder Emissionen nach § 8 Abs. 4 und erstmaligen Einzel-           Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig\nmessungen nach § 11 Abs. 1 einmal jährlich sowie nach            vorlegt,\nMessungen nach § 11 Abs. 3 über die Beurteilung der\n4. entgegen § 9 Satz 1 die Massenkonzentrationen der\nMessungen von Emissionen zu unterrichten. Die zu-\nEmissionen oder eine dort genannte Bezugsgröße\nständige Behörde kann Art und Form der Öffentlichkeits-\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswertet,\nunterrichtung festlegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nsolche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs-         5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht\noder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.                 oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\nAbweichend von den Sätzen 1 und 2 können Betreiber           6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Messung nicht\nvon Unternehmen, die in das Verzeichnis der Verordnung           oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,\n(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über\ndie freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an      7. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\neinem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nund die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1)           macht oder\neingetragen sind, die Unterrichtung der Öffentlichkeit       8. entgegen § 15 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht\ndurch Dokumente ersetzen, die im Rahmen des                      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-\nUmweltmanagementsystems erarbeitet wurden, sofern                richtet.\ndie erforderlichen Angaben enthalten sind.\n§ 16                                                         Artikel 3\nZulassung von Ausnahmen                                                Verordnung\nAbweichend von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 festgeleg-                zur Änderung der Abwasserverordnung\nten Kapselung von Einrichtungen zur biologischen Be-            Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekannt-\nhandlung oder ihrer Ausführung in geschlossenen Räu-         machung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), geändert\nmen mit Schleusen und der in § 5 Abs. 2 festgelegten         durch Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl. I S. 751),\nvollständigen Zuführung des beim Rottevorgang ent-           wird wie folgt geändert:\nstehenden Abgases zu einer Abgasreinigung kann die\nzuständige Behörde auf Antrag des Betreibers bei einer\n1. Anhang 51 Teil D Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nmehrstufigen biologischen Behandlung eine Nachbe-\nhandlung unter aeroben Bedingungen (Nachrotte) in nicht          Nach den Wörtern „mit anderem Abwasser“ werden\ngekapselten Einrichtungen oder in nicht geschlossenen            ein Komma gesetzt und die Wörter „ausgenommen\nRäumen ohne Abgaserfassung und Abgasreinigung                    Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behand-\nzulassen, wenn der zur Nachrotte vorgesehene Abfall              lung von Abfällen stammt,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001                  323\n2. Nach Anhang 22 wird folgender Anhang 23 ein-                  (2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert\ngefügt:                                                       gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebun-\n„Anhang 23                            dener Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\nAnlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nA Anwendungsbereich                                           (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit\n(1) Dieser Anhang gilt für                                    anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesent-                                                       Qualifizierte\nlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung                                                  Stichprobe oder\nvon Siedlungsabfällen und anderen wie Siedlungs-                                            2-Stunden-Mischprobe\nabfälle zu behandelnden Abfällen stammt und                                                           mg/l\n2. das im Bereich dieser Anlagen betriebsspezifisch              Adsorbierbare organisch                  0,5\nverunreinigte Niederschlagswasser.                           gebundene Halogene (AOX)\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen\nQuecksilber                              0,05\nzur Behandlung von getrennt gesammelten Bio-\nabfällen, aus Anlagen zur Herstellung von Kompost,               Cadmium                                  0,1\naus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebs-\nwasseraufbereitung.                                              Chrom                                    0,5\nB Allgemeine Anforderungen                                       Chrom VI                                 0,1\n(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des\nAbwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so                 Nickel                                   1\ngering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen              Blei                                     0,5\nmöglich ist:\n1. Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfach-                    Kupfer                                   0,5\nnutzung von Prozesswasser,\nZink                                     2\n2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser\nin die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen             Arsen                                    0,1\ndurch Einhausung, Überdachung oder Abdeckung.\nCyanid, leicht freisetzbar               0,2\n(2) Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet\nwerden, soweit Prozesswasser aus der Prozess-                    Sulfid                                   1\nund Abluftbehandlung mechanisch-aerobbiologischer\nBehandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig            Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und\ngenutzt werden kann. Für diesen Fall gelten die An-           Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.\nforderungen nach Teil C und D.                                (2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, aus-\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungs-          genommen Abwasser, das aus der oberirdischen\nstelle                                                    Ablagerung von Abfällen stammt, zum Zweck der\ngemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle          werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine\nin das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:              der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:\nQualifizierte            1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- und Daphnientoxi-\nStichprobe                   zität einer repräsentativen Abwasserprobe werden\noder 2-Stunden-                nach Durchführung eines Eliminationstestes mit\nMischprobe\nHilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage\nChemischer Sauerstoff-        mg/l           200               (Anlage zum Beispiel entsprechend DIN 38412 L26)\nbedarf (CSB)                                                   folgende Anforderungen nicht überschritten:\nFischgiftigkeit             GF = 2,\nBiochemischer Sauerstoff-     mg/l             20\nbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                       Daphniengiftigkeit          GD = 4 und\nLeuchtbakteriengiftigkeit   GL = 4.\nStickstoff, gesamt, als       mg/l             70\nSumme aus Ammonium-,                                           Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologi-\nNitrit- und Nitratstickstoff                                   schen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthal-\n(Nges)                                                         tung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung\ndes GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) ver-\nPhosphor, gesamt              mg/l              3              ursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der\nbiologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt\nKohlenwasserstoffe,           mg/l             10              werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe\ngesamt                                                         zudosiert werden. Während der Testphase darf kein\nVerdünnungswasser zugegeben werden.\nFischgiftigkeit GF                              2\n2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent\nDie Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt,                    entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analy-\nbezieht sich auf die Stichprobe.                                  sen- und Messverfahren“ erreicht.","324                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\n3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologi-                                                             Artikel 4\nschen Behandlung mit anderem Abwasser bereits\neine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.\nInkrafttreten\nBei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch                                    Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nalle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser                            Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nVoraussetzungen zu führen.“\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Februar 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}