{"id":"bgbl1-2000-9-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":9,"date":"2000-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/9#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_9.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin","law_date":"2000-03-01T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000                   193\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin\nVom 1. März 2000\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des             (3) Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ wählt der\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I           Prüfungsteilnehmer einen der Prüfungsbereiche:\nS. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom     1. Privatkundengeschäft,\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden\nsind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-        2. Immobiliengeschäft,\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)        3. Firmenkundengeschäft.\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998\n(4) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durch-\n(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für\ngeführt.\nBildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und            (5) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsberei-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-           chen gemäß Absatz 2 und in dem gewählten Prüfungs-\nschaft und Technologie:                                       bereich gemäß Absatz 3 aus unter Aufsicht zu bearbeiten-\nden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je\nPrüfungsbereich mindestens 90 Minuten und höchstens\n§1                               120 Minuten betragen. Die schriftlichen Prüfungsleis-\nZiel der Prüfung und                       tungen in den Prüfungsbereichen, die mit weniger als\nBezeichnung des Abschlusses                      50 Punkten, aber mindestens 40 Punkten bewertet wur-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         den, sind jeweils auf Antrag des Prüfungsteilnehmers\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag auf\nGeprüften Bankfachwirt/zur Geprüften Bankfachwirtin           diese Ergänzungsprüfung ist abzulehnen, wenn in mehr\nerworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun-      als einem Prüfungsbereich eine Prüfungsleistung mit\ngen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.                         weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die Bewertung\nder schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei\nteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die       wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung\nihn befähigen, in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fach-    doppelt gewichtet. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll\naufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Dabei             in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.\nsoll er kreditwirtschaftliche Sachverhalte auf der Basis\n(6) Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxis-\nbetriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und recht-\norientierten Situationsgespäch. Die Zulassung zur münd-\nlicher Zusammenhänge bewerten und die Erkenntnisse\nlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen\nin praktisches Handeln im Kreditinstitut umsetzen. Im\nPrüfung in mehr als einem Prüfungsbereich keine aus-\nZusammenhang mit vertieftem Fachwissen soll er orga-\nreichenden Leistungen erzielt wurden. Die Dauer beträgt\nnisatorisch-methodische und dispositive Kenntnisse als\nhöchstens 20 Minuten. Der Prüfungsteilnehmer soll auf\nGrundlage für die Übernahme von Organisations- und\nder Grundlage eines von zwei ihm zur Wahl gestellten\nFührungsaufgaben nachweisen.\nübergreifenden praxisbezogenen Fällen aus dem Prü-\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-        fungsteil gemäß Absatz 2 und dem gewählten Prüfungs-\nerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte           bereich gemäß Absatz 3 nachweisen, dass er in der Lage\nBankfachwirtin.                                               ist,\n– Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert\n§2                                  zu bearbeiten und darzustellen sowie\nGliederung und Durchführung der Prüfung                – Gespräche situationsbezogen          vorzubereiten    und\ndurchzuführen.\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:\nDer Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf 20 Minuten Vor-\n1. Grundlegende Qualifikationen,\nbereitungszeit.\n2. Spezielle Qualifikationen.\n§3\n(2) Der Prüfungsteil „ Grundlegende Qualifikationen“\ngliedert sich in die Prüfungsbereiche:                                       Zulassungsvoraussetzungen\n1. Allgemeine Bankbetriebswirtschaft,                            (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n2. Betriebswirtschaft,                                        1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Bank-\nkaufmann/Bankkauffrau“ oder „Sparkassenkaufmann/\n3. Volkswirtschaft,                                                Sparkassenkauffrau“ und danach eine mindestens\n4. Recht.                                                          zweijährige Berufspraxis oder","194               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem       3. Geld, Kredit, Währung,\nanderen anerkannten kaufmännischen oder verwalten-       4. Wirtschafts- und Sozialpolitik,\nden Ausbildungsberuf und eine weitere Berufspraxis\nvon mindestens drei Jahren oder                          5. Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb.\n3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.         (4) Im Prüfungsbereich „Recht“ soll der Prüfungsteil-\nnehmer nachweisen, dass er über Grundkenntnisse des\n(2) Die Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 muss in-\nbürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschafts-\nhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genann-\nrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grund-\nten Aufgaben in der Kreditwirtschaft haben.\nzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch         deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten be-\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen          urteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\noder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kennt-\n1. Bürgerliches Recht,\nnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.                         2. Handels- und Gesellschaftsrecht,\n(4) Zu einem zusätzlichen Prüfungsbereich aus dem         3. Kreditsicherungsrecht,\nPrüfungsteil „Spezielle Qualifikation“ ist zuzulassen, wer   4. Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts.\nbereits eine Prüfung zum Bankfachwirt/zur Bankfachwirtin\nbestanden hat.\n§5\n§4\nSpezielle Qualifikationen\nGrundlegende Qualifikationen\n(1) Im Prüfungsbereich „Privatkundengeschäft“ soll der\n(1) Im Prüfungsbereich „Allgemeine Bankbetriebswirt-      Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirtschaft-\nschaft“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er      liche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistun-\nsystematisch und entscheidungsorientiert bankbetrieb-        gen für das Privatkundengeschäft kennt, diese bedarfs-\nliche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung auf-         gerecht zuordnen sowie Strategien zu Geld- und Ver-\nsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren    mögensanlagen kundenorientiert entwickeln kann. Er soll\nkann und daraus entsprechend begründete Handlungs-           in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche\nschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft      und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der\nwerden:                                                      Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinter-\n1. Bankbetriebliche Rahmenbedingungen,                       essen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen kön-\n2. Jahresabschluss der Kreditinstitute,                      nen geprüft werden:\n3. Bank-Controlling,                                         1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zah-\nlungsverkehrs,\n4. Bankpolitik,\n2. Geld- und Vermögensanlagen.\n5. Bankmarketing.\n(2) Im Prüfungsbereich „Immobiliengeschäft“ soll der\n(2) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaft“ soll der      Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirtschaft-\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge im           liche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistun-\nUnternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher           gen für das Immobiliengeschäft kennt, diese bedarfs-\nGrundlagen interpretieren und analysieren kann. Er soll in   gerecht zuordnen sowie Immobilienfinanzierungen und\nder Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und         Anlagen in Immobilienfonds kundenorientiert entwickeln\nKooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern,        kann. Er soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung\nKunden und Unternehmen einzuschätzen und zu berück-\ngesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen\nsichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nund bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unter-\n1. Allgemeine Betriebswirtschaft:                            nehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem\na) Betriebliches Rechnungswesen,                         Rahmen können geprüft werden:\nb) Kosten- und Leistungsrechnung,                        1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zah-\nlungsverkehrs,\nc) Bilanzlehre,\n2. Private und gewerbliche Immobilienfinanzierung,\nd) Investition und Finanzierung der Betriebe;\n3. Anlage in Immobilienfonds.\n2. Personal und Kommunikation:\n(3) Im Prüfungsbereich „ Firmenkundengeschäft“ soll\na) Personalwirtschaft,\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirt-\nb) Arbeitsrecht,                                         schaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienst-\nc) Kommunikation und Projektarbeit.                      leistungen für das Firmenkundengeschäft kennt, diese\nbedarfsgerecht zuordnen sowie Finanzierungsstrategien\n(3) Im Prüfungsbereich „Volkswirtschaft“ soll der Prü-    und Anlagen kundenorientiert entwickeln kann. Er soll in\nfungsteilnehmer nachweisen, dass er Auswirkungen wirt-       der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und\nschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche        vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Ent-\nZusammenhänge erkennen und deren grundlegende Ein-           scheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteres-\nflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann. In diesem         sen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können\nRahmen können geprüft werden:                                geprüft werden:\n1. Volkswirtschaftliche Rahmendaten,                         1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zah-\n2. Güter- und Kapitalmärkte,                                     lungsverkehrs,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000                    195\n2. Kreditgeschäft,                                                                           §8\n3. Ausgewählte Fragestellungen des Auslandsgeschäftes                           Wiederholung der Prüfung\nvon Firmenkunden.\n(1) Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wieder-\nholt werden.\n§6\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nder Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen\nVon der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleis-       befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in der voran-\ntungen gemäß § 2 Abs. 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf         gegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und\nAntrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden,          er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage\nwenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-         der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\nrechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-         Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteil-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine          nehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleis-\nPrüfung in den letzen fünf Jahren vor Antragstellung mit        tungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergeb-\nErfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der jeweiligen       nis für das Bestehen zu berücksichtigen.\nPrüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung vom „Pra-\nxisorientierten Situationsgespräch“ gemäß § 2 Abs. 6\nerfolgt nicht.                                                                               §9\nAusbildereignung\n§7\nWer die Prüfung zum „Geprüften Bankfachwirt/Geprüf-\nBestehen der Prüfung\nte Bankfachwirtin“ nach dieser Rechtsverordnung bestan-\n(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungs-        den hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach\nbereichen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und in der mündlichen          dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eig-\nPrüfung gemäß § 2 Abs. 6 sind gesondert zu bewerten.            nungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den prak-\nBei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte           tischen Prüfungsteil.\nPunktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamt-\nnote der Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der\n§ 10\nPunktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.\nÜbergangsvorschriften\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausrei-              (1) Die bis zum 31. Dezember 2000 begonnenen Prü-\nchende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.                     fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis            bis zum 1. Juli 2002 zu Ende geführt werden.\ngemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2              (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-\nauszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind in       teilnehmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß die-\ndem Zeugnis gemäß der Anlage 2 Ort und Datum der                ser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem\nanderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung            Fall keine Anwendung.\ndes Prüfungsgremiums anzugeben.\n(4) Über das Ergebnis einer zusätzlichen Prüfung gemäß                                   § 11\n§ 3 Abs. 4 in einem der in § 2 Abs. 3 aufgeführten Prü-\nInkrafttreten\nfungsbereiche ist eine Bescheinigung auszustellen. Die\nAbsätze 1 bis 3 gelten entsprechend.                               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nBonn, den 1. März 2000\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n","196                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 3)\nM ust er\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfach-\nwirtin“ vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193)\nbestanden.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000                                                                          197\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 1 und 3)\nM ust er\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfach-\nwirtin“ vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193)\nmit folgenden Ergebnissen bestanden:\nGesamtnote ……\nDatum                                 Ort der                                Punkte1)\nder Prüfung                           prüfenden Stelle\nAllgemeine Bankbetriebswirtschaft                                                            ................................................................................................\nBetriebswirtschaft                                                                           ................................................................................................\nVolkswirtschaft                                                                              ................................................................................................\nRecht                                                                                        ................................................................................................\nPrivatkundengeschäft oder Immobiliengeschäft\noder Firmenkundengeschäft                                                                    ................................................................................................\nPraxisorientiertes Situationsgespräch                                                        ................................................................................................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am…………………………… in ……………………………\nvor …………………………… abgelegte Prüfung von der Prüfungsleistung …………………………… freigestellt.“)\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1)  Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut, unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81–67 Punkte\n= Note 3 = befriedigend, unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend, unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft, unter 30–0 Punkte = Note 6\n= ungenügend."]}