{"id":"bgbl1-2000-9-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":9,"date":"2000-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte","law_date":"2000-03-09T00:00:00Z","page":182,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["182                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000\nGesetz\nzur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft\nauf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte*)\nVom 9. März 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                       Abschnitt 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                        Zulassung bei\nkürzerer Tätigkeit im deutschen Recht\nArtikel 1                                  § 13 Voraussetzungen\nGesetz                                    § 14 Nachweise\nüber die Tätigkeit                                § 15 Gespräch\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland                                                               Teil 4\n(EuRAG)                                                          Ei g n u n g s p r ü f u n g\nInhaltsübersicht                                  § 16 Eignungsprüfung\n§ 17 Zweck der Eignungsprüfung\nTeil 1                                  § 18 Prüfungsamt\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n               § 19 Zulassung zur Prüfung\n§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich                                          § 20 Prüfungsfächer\n§ 21 Prüfungsleistungen\nTeil 2\n§ 22 Prüfungsentscheidung\nBerufsausüb ung als nied er-\ng elassener euro p äisc her Rec ht sanw alt                         § 23 Einwendungen\n§ 24 Wiederholung der Prüfung\nAbschnitt 1\nAllgemeine Voraussetzungen                                                             Teil 5\n§ 2 Niederlassung                                                                      Vo r ü b e r g e h e n d e D i e n s t l e i s t u n g\n§ 3 Antrag                                                                  § 25 Vorübergehende Tätigkeit\n§ 4 Verfahren                                                               § 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigen-\nschaft\nAbschnitt 2\n§ 27 Rechte und Pflichten\nBerufliche Rechte und Pflichten\n§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege\n§ 5 Berufsbezeichnung\n§ 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf\n§ 6 Berufliche Stellung\n§ 30 Besonderheiten bei Verteidigung\n§ 7 Berufshaftpflichtversicherung\n§ 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren\n§ 8 Sozietät im Herkunftsstaat\n§ 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer\nAbschnitt 3                                § 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Mitteilungspflichten, Zustellungen\nAnwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen                    § 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen,\nvorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen\n§ 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör\n§ 35 Anfechtung von Verwaltungsakten\n§ 10 Zustellungen\nTeil 3                                                                  Teil 6\nEi n g l i e d e r u n g                                        Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n\n§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates\nAbschnitt 1\n§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen\nZulassung zur Rechts-                                  Staaten\nanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit\n§ 38 Übermittlung personenbezogener Informationen über in\n§ 11 Voraussetzungen                                                             Deutschland zugelassene Rechtsanwälte\n§ 12 Nachweis der Tätigkeit                                                 § 39 Gebühren\nTeil 7\n*) Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinien um:\nEr m ä c h t i g u n g e n ,\nIn Artikel 1 §§ 1, 2 bis 15, 36 bis 42 die Richtlinie 98/5/EG des                    Üb ert ragung von Befugnissen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur\nErleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in          § 40 Ermächtigungen\neinem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben\nwurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36); in Artikel 1 §§ 1, 16 bis 24, 36, 40 die § 41 Übertragung von Befugnissen\nRichtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nvom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur An-                                              Teil 8\nerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige\nBerufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16); in Artikel 1                          Sc hlussvorsc hrift en\n§§ 1, 25 bis 35, 40, 42 die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom          § 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches\n22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien\nDienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. EG Nr. L 78 S. 17).      Anlage zu § 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000              183\nTeil 1                           der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der\n§§ 4, 5, 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 3.\nAllgemeine Vorschriften\n(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch\n§1                              dann gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechts-\nanwaltsordnung zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur\nPersönlicher Anwendungsbereich                   Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen\nDieses Gesetz regelt für Staatsangehörige der Mitglied-   wird. Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Her-\nstaaten der Europäischen Union und der anderen Ver-          kunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen             die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen\nWirtschaftsraum, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt       werden.\nunter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift ge-          (3) Die Landesjustizverwaltung setzt die zuständige\nnannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein        Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die\n(europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und          Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und\ndie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.         dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die\nAusübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.\nTeil 2\nBerufsausübung als nieder-                                           Absc hnit t 2\ngelassener europäischer Rechtsanwalt                        Berufliche Rechte und Pflichten\nAbsc hnit t 1                                                      §5\nAllge m e ine Vora usse t z unge n                                      Berufsbezeichnung\n(1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt\n§2                              hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Her-\nNiederlassung                         kunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen\nberechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufs-\n(1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in       bezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen, hat zusätzlich die\ndie für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechts-      Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat\nanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in          angehört.\nDeutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunfts-\nstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3      (2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist\nder Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (niederge-          berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeich-\nlassener europäischer Rechtsanwalt).                         nung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden.\nDie Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als\n(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt\nBerufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet\nvoraus, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle\nwerden.\ndes Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt\neingetragen ist.                                                (3) Mit dem Widerruf der Aufnahme in die Rechtsan-\nwaltskammer (§ 4) darf der niedergelassene europäische\n§3                              Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung, die er im Herkunfts-\nAntrag                            staat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt\n(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan-         ist, in Deutschland nicht mehr verwenden.\nwaltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung.\n§6\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:\n1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitglied-                           Berufliche Stellung\nstaates der Europäischen Union oder eines anderen           (1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäi-          Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten,\nschen Wirtschaftsraum;                                   Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und\n2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen      Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.\nStelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechts-      (2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat\nanwalts zu diesem Beruf. Die Landesjustizverwaltung      der Landesjustizverwaltung eine Bescheinigung der im\nkann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeit-       Herkunftsstaat zuständigen Stelle über seine Zugehörig-\npunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.     keit zu dem Beruf jährlich neu vorzulegen.\n(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind,        (3) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie\nsoweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher           nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsord-\nSprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer     nung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die\nbeglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in       Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft\ndeutscher Sprache abgefasst sind.                            nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung\ntritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegen-\n§4                              heiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entschei-\nVerfahren                           dung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der\n(1) Für die Entscheidung über den Antrag sowie über       Rechtsanwaltskammer.\ndie Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die              (4) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat\nRechtsanwaltskammer gilt sinngemäß der Zweite Teil           seine Berufsausübung in Deutschland einzustellen,","184               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000\nwenn ihm seitens der zuständigen Stelle des Herkunfts-                              Absc hnit t 3\nstaates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen                      Anw a lt sge ric ht lic he s\nTätigkeit vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen                      Ve rfa hre n, Z ust e llunge n\nworden ist.\n§9\n§7\nMitteilungspflichten, rechtliches Gehör\nBerufshaftpflichtversicherung\n(1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maß-\n(1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtver-     nahmen zu ergreifen sind, teilt die ermittelnde Staats-\nsicherung nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu        anwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen und vor\nunterhalten, ist der niedergelassene europäische Rechts-     Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem Anwalts-\nanwalt befreit, wenn er der Landesjustizverwaltung eine      gericht der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die\nnach den Vorschriften des Herkunftsstaates geschlos-         ermittelten Tatsachen mit und übersendet eine Abschrift\nsene Versicherung oder Garantie nachweist, die hinsicht-     der Anschuldigungsschrift, soweit dies aus ihrer Sicht zur\nlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer           Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich ist.\nVersicherung gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsord-             (2) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maß-\nnung gleichwertig ist. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist    nahmen zu ergreifen sind, sind in anwaltsgerichtlichen\ndurch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie       Verfahren der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates\nein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des            mitzuteilen:\n§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt. Die\nzum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit einer           1. die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptver-\nbeglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in           fahrens,\ndeutscher Sprache abgefasst sind.                            2. die Urteile,\n(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat      3. die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maß-\nim Fall des Absatzes 1 der Landesjustizverwaltung jährlich       nahmen, deren Außerkrafttreten und deren Aufhe-\neine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der          bung,\nsich die Versicherungsbedingungen und der Deckungs-          4. die Verteidigungsschriften,\numfang ergeben. Darüber hinaus hat er die Beendigung\noder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie              5. die Berufungsschriften,\njede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach       6. die Revisionsschriften,\n§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebe-           7. die Beschwerdeschriften.\nnen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Landes-\njustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Kommt er den      Mitteilungspflichtig ist das Gericht, das die mitzuteilende\nPflichten gemäß Satz 1 oder Satz 2 nicht nach, so kann die   Entscheidung gefällt hat oder bei dem der mitzuteilende\nAufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen wer-          Schriftsatz eingereicht worden ist. Die Mitteilung wird\nden. § 14 Abs. 2 Nr. 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung        durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift der mit-\nbleibt unberührt.                                            zuteilenden Entscheidung an die zuständige Stelle des\nHerkunftsstaates bewirkt.\n§8                                  (3) Sind personenbezogene Daten, die nach Absatz 1\noder Absatz 2 übermittelt werden dürfen, mit weiteren\nSozietät im Herkunftsstaat                   personenbezogenen Daten des Betroffenen oder eines\n(1) Gehört der niedergelassene europäische Rechtsan-      Dritten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unver-\nwalt im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur ge-         tretbarem Aufwand getrennt werden können, ist auch die\nmeinschaftlichen Berufsausübung an, so hat er dies der       Übermittlung dieser Daten zulässig, soweit nicht berech-\nLandesjustizverwaltung mitzuteilen. Er hat die Bezeich-      tigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an deren\nnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzu-          Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwen-\ngeben. Die Landesjustizverwaltung kann ihm auferlegen,       dung dieser Daten ist unzulässig. Der Empfänger ist dar-\nweitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden       auf hinzuweisen, dass eine Verwendung der Daten des\nZusammenschluss zu geben.                                    Dritten unzulässig ist und die Daten des Betroffenen nur\nzu dem Zweck verwendet werden dürfen, der in den\n(2) Die persönliche Haftung des niedergelassenen euro-    Absätzen 1 und 2 genannt ist.\npäischen Rechtsanwalts für Ansprüche des Auftragge-\nbers auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens          (4) In anwaltsgerichtlichen Verfahren hat das Gericht der\nwird durch die Rechtsform eines Zusammenschlusses,           zuständigen Stelle des Herkunftsstaates Gelegenheit zur\ndem er im Herkunftsstaat angehört, nur ausgeschlossen        Äußerung zu geben. Zu nichtöffentlichen Verhandlungen\noder beschränkt, soweit eine Berufshaftpflichtversiche-      ist Vertretern der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates\nrung oder Garantie besteht, die den Voraussetzungen des      der Zutritt gestattet.\n§ 59j der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht. § 7 gilt\nentsprechend.                                                                             § 10\n(3) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt                                  Zustellungen\nkann im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusam-              Kann in anwaltsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren\nmenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung           nach den §§ 56, 57, 74, 74a der Bundesrechtsanwalts-\nangeben, dem er im Herkunftsstaat angehört. Er hat in die-   ordnung gegen einen niedergelassenen europäischen\nsem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses           Rechtsanwalt eine Zustellung nicht in der vorgeschriebe-\nim Herkunftsstaat anzugeben.                                 nen Weise in Deutschland bewirkt werden und erscheint","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000                  185\ndie Befolgung der Vorschriften für Zustellungen im Aus-                             Absc hnit t 2\nland unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt                   Z ulassung bei kürzerer\ndie Zustellung als erfolgt, wenn eine Abschrift des zuzu-               Tätigkeit im deutschen Recht\nstellenden Schriftstücks der zuständigen Stelle des Her-\nkunftsstaates übersandt wird und seit der Aufgabe zur\n§ 13\nPost vier Wochen verstrichen sind.\nVoraussetzungen\n(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig\nTeil 3                           als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in\nDeutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht\nEingliederung                          jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vor-\nschriften der §§ 6 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsord-\nAbsc hnit t 1                          nung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn er seine\nZ ulassung zur Rechts-                         Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14\nanw altschaft nach dreijähriger Tätigkeit                     und 15 nachweist.\n(2) Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Landes-\n§ 11                            justizverwaltung Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit\nsowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im\nVoraussetzungen\ndeutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und\n(1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regel-   Seminaren über das deutsche Recht einschließlich des\nmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechts-    Berufsrechts der Rechtsanwälte. § 11 Abs. 1 Satz 2,\nanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen            Abs. 2, 3 gilt entsprechend.\nRechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß\n§ 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42                                § 14\nder Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft\nzugelassen. Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die                               Nachweise\ntatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung;             Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu\nUnterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täg-            erbringen. Darüber hinaus hat er der Landesjustizverwal-\nlichen Lebens bleiben außer Betracht.                         tung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu\nübermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und\n(2) Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei\nBerufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind. § 3\nWochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund\nAbs. 3 ist anzuwenden.\nvon Ereignissen des täglichen Lebens. Bei längeren\nUnterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maß-\ngeblich. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Landes-                                   § 15\njustizverwaltung den Grund, die Dauer und die Häufigkeit                               Gespräch\nder Unterbrechung.\nDie Landesjustizverwaltung überprüft in einem Ge-\n(3) Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf    spräch, ob der Antragsteller effektiv und regelmäßig als\nGrund von Ereignissen des täglichen Lebens eingetreten        niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutsch-\nist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach Ab-       land auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und\nsatz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine             ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Die\nmindestens dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird und        Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen\ndie Unterbrechung einer Beurteilung der Tätigkeit als         beruflichen Praxis des Antragstellers und seinen sonsti-\neffektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. Die Dauer        gen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.\neiner solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des\nDreijahreszeitraums nicht berücksichtigt.\nTeil 4\n§ 12                                                 Eignungsprüfung\nNachweis der Tätigkeit\n§ 16\n(1) Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von\nihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen                                   Eignungsprüfung\nsowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er erteilt        (1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der\nder Landesjustizverwaltung alle Auskünfte und übermittelt     Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\nihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind.      des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nDie Landesjustizverwaltung kann den Antragsteller auf-        raum, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die\nfordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder           zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen\nschriftlich zu erläutern. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.          Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprü-\n(2) Zum Nachweis der im deutschen Recht bear-              fung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu\nbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die         werden.\nregelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten-             (2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mit-\nzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der             gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-\nTätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Lan-      tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\ndesjustizverwaltung anonymisierte Arbeitsproben vorzu-        Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Able-\nlegen.                                                        gung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den","186                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000\nBeruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und         Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden\nrechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies         Wahlfachgruppen bestimmen.\nvon dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt              (2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher\nwird, der die Ausbildung anerkannt hat.                        zu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der bei-\nden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht\n§ 17                             einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungs-\nrecht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungs-\nZweck der Eignungsprüfung\nrechts und des Insolvenzrechts.\nDie Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die\nausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antrag-\n§ 21\nstellers betrifft und mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines\nRechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland aus-                                Prüfungsleistungen\nzuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss           (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\ndem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in         einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache ab-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem          gelegt.\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifi-            (2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichts-\nkation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt.        arbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflicht-\nfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte\nWahlfach.\n§ 18\n(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur\nPrüfungsamt                           zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den\n(1) Die Eignungsprüfung wird von dem Prüfungsamt            Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als\ndurchgeführt, das für die zweite juristische Staatsprüfung     nicht bestanden.\nzuständig ist.                                                    (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurz-\n(2) Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein ge-        vortrag und einem Prüfungsgespräch. Sie hat zum Gegen-\nmeinsames Prüfungsamt bilden. Die Zuständigkeit eines          stand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechts-\nPrüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eignungs-         anwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine\nprüfung von Antragstellern aus einzelnen Herkunftsstaa-        Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichts-\nten beschränkt werden.                                         arbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das\nFach dieser Arbeit.\n(3) Die Prüfung wird von einer Kommission mit mindes-\ntens drei Prüfern abgenommen. Bei Stimmengleichheit\nentscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Landes-                                          § 22\nrecht kann vorsehen, dass die schriftlichen Leistungen                             Prüfungsentscheidung\nstatt von der Kommission auch von zwei Prüfern bewertet\nDie Prüfungskommission entscheidet auf Grund des\nwerden, die der Kommission nicht angehören müssen.\nGesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und\nKönnen die beiden Prüfer sich nicht einigen, ob eine Auf-\nmündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der Antrag-\nsichtsarbeit den Anforderungen genügt, so entscheidet\nsteller über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse ver-\nein dritter Prüfer, der vom Prüfungsamt bestimmt wird.\nfügt.\n(4) Die Prüfer sind in der Ausübung ihres Amtes unab-\nhängig.                                                                                       § 23\n§ 19                                                     Einwendungen\nZulassung zur Prüfung                         (1) Der Antragsteller kann schriftlich Einwendungen\ngegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben.\n(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prü-\nfungsamt.                                                         (2) Ist der Antragsteller zur mündlichen Prüfung zugelas-\nsen, so muss er die Einwendungen gegen die Bewertung\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der        der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen\nAntragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht er-       eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentschei-\nfüllt oder die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden          dung, die Einwendungen gegen die Bewertung der münd-\nUnterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht ab-       lichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der Prü-\ngibt.                                                          fungsentscheidung beim Prüfungsamt (§ 18) geltend\nmachen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der\n§ 20                             schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen\nPrüfungsfächer                          zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentschei-\ndung, die Einwendungen gegen die Bewertung der münd-\n(1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei    lichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach\nWahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der      Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und\nRechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahl-         nachvollziehbar zu begründen.\nfach aus den beiden Wahlfachgruppen\n(3) Ist der Antragsteller nicht zur mündlichen Prüfung\n1. Öffentliches Recht oder Strafrecht,                         zugelassen, so muss er die Einwendungen gegen die Be-\n2. Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht     wertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens\nabgedeckte weitere Bereiche des Zivilrechts, Öffent-       binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsent-\nliches Recht oder Strafrecht.                              scheidung beim Prüfungsamt geltend machen und binnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000                 187\nzwei Monaten nach deren Bekanntgabe im Einzelnen und         stellt, darf er die Tätigkeiten nach diesem Teil des Geset-\nnachvollziehbar schriftlich begründen.                       zes erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.\n(4) Entsprechen die Einwendungen nicht den Absät-\n§ 27\nzen 1 bis 3, so werden sie vom Prüfungsamt zurückge-\nwiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jewei-                             Rechte und Pflichten\nligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.       (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat\nim Zusammenhang mit der Vertretung oder Verteidigung\n§ 24                            eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor\nWiederholung der Prüfung                    Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbeson-\ndere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die\nDie Prüfung kann wiederholt werden.                       Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer sowie die\nKanzlei betreffen. Beschränkungen der Vertretungsbefug-\nnis, die sich aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem\nTeil 5                           Gericht ergeben, gelten nur für die Vertretung vor dem\nBundesgerichtshof. Er darf in Berufungssachen vor den\nVorübergehende Dienstleistung                   Zivilsenaten der Oberlandesgerichte, für die der Grund-\nsatz der ausschließlichen Zulassung gemäß § 25 der Bun-\n§ 25                            desrechtsanwaltsordnung gilt, nur vertreten, wenn er nicht\nVorübergehende Tätigkeit                    im ersten Rechtszug Prozessbevollmächtigter war.\n(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf, sofern er            (2) Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten sind die für\nDienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrags       einen Rechtsanwalt geltenden Regeln einzuhalten; hierbei\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringt,         sind insbesondere die beruflichen Pflichten zu befolgen,\nvorübergehend in Deutschland die Tätigkeiten eines           die sich aus den §§ 43, 43a, 43b und 45 der Bundes-\nrechtsanwaltsordnung ergeben. Diese Regeln gelten nur\nRechtsanwalts nach den folgenden Vorschriften ausüben\ninsoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in Deutsch-\n(dienstleistender europäischer Rechtsanwalt).\nland untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer allgemei-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte,    nen Bedeutung beachtet werden können und das Verlan-\ndie den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen,        gen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine ordnungs-\nweil                                                         gemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts\n1. sie aus einem der Gründe nach § 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der   sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu\nBundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfecht-        gewährleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts\nbarer Weise zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen      erfordert.\nsind oder ihre Zulassung aus einem dieser Gründe                                       § 28\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwalts-\nordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zurückge-                       Vertretung und Verteidigung\nnommen worden ist, solange der Grund für die Nicht-                      im Bereich der Rechtspflege\nzulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht,         (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf\n2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Bun-      in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren\nwegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen\ndesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer\noder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant\nWeise zurückgenommen worden ist,\nnicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen\n3. gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der          kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur\nRechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bun-      im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einverneh-\ndesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt wor-      mensanwalt) handeln.\nden ist.\n(2) Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder\nIst einem europäischen Rechtsanwalt nach § 70 des Straf-     Verteidigung bei dem Gericht oder der Behörde befugt\ngesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder            sein. Ihm obliegt es, gegenüber dem dienstleistenden\n§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung            europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass die-\ndes Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die    ser bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse\nDauer des Verbots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Per-      einer geordneten Rechtspflege beachtet.\nson nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bun-          (3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Man-\ndesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt       danten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, wenn die\nworden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwen-         Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.\nden, in dem das Vertretungsverbot besteht.\n(4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf\nden dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ent-\n§ 26\nsprechend anzuwenden.\nBerufsbezeichnung,\nNachweis der Rechtsanwaltseigenschaft                                              § 29\n(1) Für die Führung der Berufsbezeichnung ist § 5 Abs. 1           Nachweis des Einvernehmens, Widerruf\nund 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.                           (1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung\n(2) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat      gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich\nder nach § 32 Abs. 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer,        nachzuweisen.\ndem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Ver-     (2) Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich ge-\nlangen nachzuweisen, dass er berechtigt ist, den Beruf im    genüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären. Er hat\nHerkunftsstaat auszuüben. Wird dieses Verlangen ge-          Wirkung nur für die Zukunft.","188                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000\n(3) Handlungen, für die der Nachweis des Einverneh-           (2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 be-\nmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind        zeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands\nunwirksam.                                                    übertragen.\n§ 30                                (3) Die §§ 56, 57, 74, 74a und 77 der Bundesrechts-\nanwaltsordnung gelten entsprechend.\nBesonderheiten bei Verteidigung\n(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für\n(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt           die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat\ndarf einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die         der Niederlassung des dienstleistenden europäischen\nFreiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher An-        Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienst-\nordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines Einver-         leistende europäische Rechtsanwälte aus\nnehmensanwalts nach § 28 Abs. 1 besuchen und mit dem\nMandanten nur über einen solchen schriftlich verkehren.       1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechts-\nMit dem Einvernehmensanwalt ist das Einvernehmen über             anwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,\ndie Ausübung des Besuchs- und Schriftverkehrs herzu-          2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwalts-\nstellen.                                                          kammer Koblenz in Koblenz,\n(2) Das Gericht oder die Behörde kann den Besuch ohne      3. dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und\nBegleitung oder den unmittelbaren schriftlichen Verkehr           Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwalts-\ngestatten, wenn eine Gefährdung der Sicherheit nicht zu           kammer in Hamburg,\nbesorgen ist.\n4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskam-\n(3) Die §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Straf-         mer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in Mün-\nprozessordnung sowie §§ 26, 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und            chen,\n§ 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes sind auf den Ein-\nvernehmensanwalt entsprechend anzuwenden.                     5. Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-\nHolsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,\n§ 31                             6. Liechtenstein durch die Rechtsanwaltskammer in Frei-\nburg,\nZustellungen in\nbehördlichen und gerichtlichen Verfahren             7. Griechenland durch die Rechtsanwaltskammer in\n(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat           Celle,\neinen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu         8. Spanien durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in\nbenennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder               Stuttgart,\nBehörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber          9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer Oldenburg\nder Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für den\nin Oldenburg.\ndienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt\nsind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu be-\nwirken.                                                                                    § 33\n(2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so                     Anwaltsgerichtsbarkeit,\ngilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Ein-                 Mitteilungspflichten, Zustellungen\nvernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann           (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt un-\nnicht an einen in Deutschland niedergelassenen Rechts-        tersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten\nanwalt zugestellt werden, so erfolgen die Zustellungen an     der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit des\ndie Partei.                                                   Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechts-\nanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.\n§ 32\n(2) §§ 9 und 10 gelten entsprechend.\nAufsicht,\nzuständige Rechtsanwaltskammer\n§ 34\n(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden\ndurch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beauf-                             Anwaltsgerichtliche Ahndung\nsichtigt. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt                    von Pflichtverletzungen, vorläufige\nes insbesondere,                                                           anwaltsgerichtliche Maßnahmen\n1. in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu          Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverlet-\nberaten und zu belehren;                                  zungen und die Verhängung vorläufiger anwaltsgericht-\nlicher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden euro-\n2. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen      päischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und\nund das Recht der Rüge zu handhaben;                      des Siebenten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit\n3. die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung        folgenden Maßgaben:\nüber Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich\n1. das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläufi-\neines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts\ngen Maßnahmen nach § 150 Abs. 1 und § 161a dürfen\ngetroffen worden sind;\nnur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;\n4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienst-\n2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwalt-\nleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen;               schaft tritt in § 114 Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1,\n5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleisten-          § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1,\nden europäischen Rechtsanwälten und inländischen              § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1 das Verbot,\nRechtsanwälten zu vermitteln.                                 in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000               189\n3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1, § 161a Abs. 2 ist an    widerrufen, so teilt die Landesjustizverwaltung dies der\nalle Landesjustizverwaltungen zu richten;                zuständigen Stelle des Aufnahmestaates für Zwecke der\n4. § 160 Abs. 2 und § 161 sind nicht anzuwenden.             Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen mit.\n(2) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend an-\n§ 35                            zuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zuge-\nlassen und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nAnfechtung von Verwaltungsakten\nUnion oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den\nVerwaltungsakte, die nach den Vorschriften dieses Teils   Europäischen Wirtschaftsraum unter ihrer ursprünglichen\ndes Gesetzes ergehen, können nach § 223 der Bundes-          Berufsbezeichnung niedergelassen sind.\nrechtsanwaltsordnung angefochten werden. Wird ein An-\ntrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nach diesen                                      § 39\nVorschriften ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von\nGebühren\ndrei Monaten beschieden, ist § 223 Abs. 2 der Bundes-\nrechtsanwaltsordnung anzuwenden.                                Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß\n§ 2 und für die Eingliederung gemäß §§ 11, 13 wird jeweils\neine Gebühr von 250 Deutsche Mark erhoben, gleichviel,\nTeil 6                           ob der europäische Rechtsanwalt bei einem oder zugleich\nbei mehreren Gerichten zugelassen wird. § 192 Abs. 1\nVerfahrensvorschriften                     Satz 2, Abs. 2 und 3 und § 194 der Bundesrechtsanwalts-\nordnung sind entsprechend anzuwenden.\n§ 36\nBescheinigungen\ndes Heimat- oder Herkunftsstaates                                           Teil 7\nSoweit für Entscheidungen nach Teil 1, Teil 2 oder Teil 3    Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen\ndieses Gesetzes\n1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine                                     § 40\nschwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straf-\ntaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die die                             Ermächtigungen\nEignung des Antragstellers für den Beruf des Rechts-        (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nanwalts in Frage stellen,                                durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich          Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn\nder Bewerber nicht im Konkurs befindet,                  sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten\nBerufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäi-\n3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige\nschen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens\nGesundheit,\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.\n4. Führungszeugnisse\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\ndes Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt oder ange-       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nfordert werden müssen, genügt eine Bescheinigung oder        rates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, ins-\nUrkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG     besondere\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. De-\nzember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-       1. die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,\nnung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijäh-      2. die Zulassung zur Prüfung,\nrige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19, S. 16). 3. das Prüfungsverfahren,\n4. die Prüfungsleistungen,\n§ 37                            5. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,\nZusammenarbeit mit den                      6. den Erlass von Prüfungsleistungen,\nzuständigen Stellen in anderen Staaten             7. die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wieder-\nDie Landesjustizverwaltung leistet Amtshilfe, wenn die        holungsmöglichkeiten,\nzuständige Stelle des Herkunftsstaates hierum ersucht        8. die Erhebung einer Gebühr.\nunter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998                                      § 41\nzur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsan-\nwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem                 Übertragung von Befugnissen\ndie Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36).      (1) Die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse,\ndie ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeord-\n§ 38                            nete Behörden übertragen.\nÜbermittlung personenbezogener                      (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nInformationen über in                     Rechtsverordnung die Aufgaben und Befugnisse, die den\nDeutschland zugelassene Rechtsanwälte                Landesjustizverwaltungen nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6\n(1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in        dieses Gesetzes zustehen, ganz oder teilweise auf die\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union           Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregie-\noder Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-              rungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-\npäischen Wirtschaftsraum unter seiner ursprünglichen         nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nBerufsbezeichnung niedergelassen ist, gemäß § 14 der            (3) § 224a Abs. 2 bis 5 der Bundesrechtsanwaltsord-\nBundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder               nung gilt entsprechend.","190               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000\nTeil 8                           geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2), Verletzung\nvon Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5,\nSchlussvorschriften                      §§ 204, 205), Gebührenüberhebung (§ 352) und Partei-\nverrat (§ 356) stehen europäische Rechtsanwälte den\nRechtsanwälten und Anwälten gleich.\n§ 42\n(2) Zum Schutz der in der Anlage zu § 1 genannten\nAnwendung von\nBerufsbezeichnungen ist die Vorschrift des § 132a Abs. 1\nVorschriften des Strafgesetzbuches\nNr. 2, Abs. 2 des Strafgesetzbuches über den Schutz der\n(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Straf-         Berufsbezeichnung Rechtsanwalt entsprechend anzu-\ngesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige        wenden.\nAnlage zu § 1\nRechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n– in Belgien:                                                 Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt\n– in Dänemark:                                                Advokat\n– in Finnland:                                                Asianajaja/Advokat\n– in Frankreich:                                              Avocat\n– in Griechenland:                                            ∆ικηÞρïσ\n– in Großbritannien:                                          Advocate/Barrister/Solicitor\n– in Irland:                                                  Barrister/Solicitor\n– in Italien:                                                 Avvocato\n– in Luxemburg:                                               Avocat\n– in den Niederlanden:                                        Advocaat\n– in Österreich:                                              Rechtsanwalt\n– in Portugal:                                                Advogado\n– in Schweden:                                                Advokat\n– in Spanien:                                                 Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu\n– in Island:                                                  Lögmaur\n– in Liechtenstein:                                           Rechtsanwalt\n– in Norwegen:                                                Advokat\nArtikel 2                         2. In der Überschrift von § 27 werden die Wörter „Wohn-\nsitz und“ gestrichen.\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-          3. In § 59a Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „oder\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-        anderen Staaten, die“ die Wörter „nach den Vorschrif-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch              ten des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998               Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000\n(BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert:                      (BGBl. I S. 182) in der jeweils geltenden Fassung oder“\neingefügt.\n1. § 4 wird wie folgt gefasst:\n4. § 206 wird wie folgt geändert:\n„§ 4\na) § 206 Absatz 1 wird gestrichen.\nZugang zum Beruf des Rechtsanwalts\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nZur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen wer-               sätze 1 und 2.\nden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem\nDeutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Einglie-        c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nderungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die                   „(1) Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der\nTätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland              Welthandelsorganisation, der einen Beruf ausübt,\nvom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die               der in der Ausbildung und den Befugnissen dem\nEignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat.“               Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000                   191\nspricht, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeich- 1. § 14 wird wie folgt geändert:\nnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nauf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates\nund des Völkerrechts in Deutschland niederzulas-                aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nsen, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Nie-          bb) Das Semikolon am Ende von Nummer 10 wird\nderlassung zuständige Rechtsanwaltskammer auf-                       durch einen Punkt ersetzt und Nummer 11\ngenommen ist. Das Bundesministerium der Justiz                       wird aufgehoben.\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nstimmung des Bundesrates die Berufe zu bestim-\nmen, die in der Ausbildung und den Befugnissen\ndem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz         2. In § 15a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1\nentsprechen.“                                              Nr. 7“ durch die Angabe „§ 14 Nr. 7“ ersetzt.\n5. § 207 wird wie folgt geändert:                             3. § 21 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 206 Abs. 2“              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt durch die Angabe „§ 206\".\naa) Nummer 6 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die\nneuen Nummern 6 bis 10.\nArtikel 3\ncc) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Verordnung\nüber die Eignungsprüfung für die                                  „7. wenn der Patentanwalt seine Kanzlei auf-\ngibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft\nbefreit worden ist;\".\nDie Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulas-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2881), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes              „(3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Pa-\nvom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt             tentanwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstan-\ngeändert:                                                             des der Patentanwaltskammer abgesehen werden,\nwenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte\n1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes über               versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.“\ndie Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsan-\nwaltschaft“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 und 2            4. In § 23 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2\ndes Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts-           Nr. 11“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 10“ ersetzt.\nanwälte in Deutschland“ ersetzt.\n5. In § 154b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „14 Abs. 1\n2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                       Nr. 11,“ gestrichen.\n„2. ein Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren\nZugang zum Beruf des europäischen Rechts-             6. In § 163 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4)“\nanwalts (§ 16 Abs. 1, § 1 des Gesetzes über die           durch die Angabe „(§ 14 Nr. 2 bis 4)“ ersetzt.\nTätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsch-\nland),“.\nArtikel 6\n3. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Europäischen\nÄnderung der Bundes-\nGemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen\ngebührenordnung für Rechtsanwälte\nUnion“ ersetzt.\nIn § 24a Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nArtikel 4                          derungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491) geändert worden ist,\nDie auf Artikel 3 beruhenden Teile der Verordnung über      wird die Angabe „§ 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungs-\ndie Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-       gesetzes“ durch die Angabe „ § 28 des Gesetzes über\nschaft können auf Grund der Ermächtigung des § 40             die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland“\nAbs. 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer           ersetzt.\nRechtsanwälte in Deutschland durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\nArtikel 7\nÄnderung\nArtikel 5                                       des Gesetzes zur Ausführung\nÄnderung der Patentanwaltsordnung                         zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Voll-\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966               streckungsverträge in Zivil- und Handelssachen\n(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13 des    § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaat-\nGesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird        licher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil-\nwie folgt geändert:                                           und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungs-","192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000\nausführungsgesetz – AVAG) vom 30. Mai 1988 (BGBl. I                                      Artikel 9\nS. 662, 672), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des Ge-\nsetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546) geändert\nAufhebung der Dritten\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                  Bremischen Durchführungsverordnung\n„(4) § 31 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer         Die Dritte Bremische Durchführungsverordnung vom\nRechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I        3. März 1949 (GBl. S. 43) wird aufgehoben.\nS. 182) bleibt unberührt.“\nArtikel 10\nArtikel 8                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÄnderung des                                (1) Artikel 1 § 41, Artikel 5 und Artikel 9 treten am Tage\nGesetzes über den Versicherungsvertrag                  nach der Verkündung in Kraft.\n§ 158m Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-            (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 14. März 2000 in\nvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-    Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 5. Oktober      1. das Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz vom 16. Au-\n1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt        gust 1980 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch\ngefasst:                                                          Artikel 8 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I\nS. 2278);\n„(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer\nberechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des      2. das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-\nGesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte            sung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I\nin Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) ge-              S. 1349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-\nnannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.“                 nung vom 29. Januar 1995 (BGBl. I S. 142).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. März 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}