{"id":"bgbl1-2000-8-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":8,"date":"2000-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/8#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_8.pdf#page=27","order":7,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung","law_date":"2000-03-07T00:00:00Z","page":179,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000                             179\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)\nVom 7. März 2000\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3                1. An § 2 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in                            angefügt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                                „6. Babyartikel:\n1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                                 jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf,\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                              die Entspannung, das Füttern und das Saugen von\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-                           Kindern zu erleichtern.“\nministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den\nBundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für                      2. § 16 wird wie folgt geändert:\nArbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz                           a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Datum „31. De-\nund Reaktorsicherheit:                                                            zember 1999“ durch das Datum „31. Dezember\n2000“ ersetzt.\nb) Die Absätze 2a bis 4 werden durch folgenden\nArtikel 1                                         Absatz 3 ersetzt:\nDie Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der                              „ (3) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I                                Buchstabe a, die nicht den Anforderungen des\nS. 5), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 der Verord-                         § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 entsprechen\nnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie                             und die am 19. Dezember 1999 bereits in den Ver-\nfolgt geändert:                                                                   kehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum\n1. Juli 2000 weiter in den Verkehr gebracht werden.\nBedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buch-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen               stabe b, die nicht den Anforderungen des § 3 in Ver-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-              bindung mit Anlage 1 Nr. 8 Spalte 3 entsprechen,\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften               dürfen noch bis zum 1. Oktober 2000 hergestellt\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG               oder eingeführt und bis zum 1. Oktober 2001 in den\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                        Verkehr gebracht werden.“\n3. In Anlage 1 wird folgende Nummer 8 angefügt:\nLfd.\nBedarfsgegenstand                                               Verbotene Stoffe\nNr.\n1                                 2                                                           3\n„8.       Folgende Erzeugnisse für Kinder bis zu              Phthalsäureester; sofern ihre Konzentration im Kunststoffanteil des\n36 Monaten, die ganz oder teilweise aus             Endproduktes insgesamt 0,1 % nicht übersteigt, gelten sie nicht als\nKunststoff bestehen:                                verwendet“.\na) Beißringe und andere Babyartikel sowie\nSpielzeug, deren aus Kunststoff be-\nstehende Teile bestimmungsgemäß in\nden Mund genommen werden,\nb) Spielzeug, dessen aus Kunststoff be-\nstehende Teile vorhersehbar in den\nMund genommen werden\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. März 2000\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}