{"id":"bgbl1-2000-8-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":8,"date":"2000-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/8#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_8.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin","law_date":"2000-02-25T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000                 165\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin\nVom 25. Februar 2000\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes       2. danach eine mindestens zweijährige betriebliche Pra-\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch          xis in einem Tauchunternehmen\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997                  und\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit      3. die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ge-\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom              mäß § 4\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-             und\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach          4. den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmab-\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-               zeichens in Bronze der Deutschen Lebensrettungs-\ntuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundes-            Gesellschaft oder vergleichbare Leistungen nachweist.\nministerien für Wirtschaft und Technologie und für Ver-       Die betriebliche Praxis gemäß Nummer 2 muss der beruf-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen:                                 lichen Fortbildung zum „Geprüften Taucher“/zur „Geprüf-\nten Taucherin“ dienlich sein und wesentliche Bezüge zu\n§1                              den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 haben.\nAnwendungsbereich                            (2) Außerdem ist durch eine gültige Bescheinigung\n(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die       nachzuweisen, dass keine gesundheitlichen Bedenken\nzuständige Stelle Fortbildungsgänge nach § 4 durchfüh-        gegen die Durchführung von Taucherarbeiten bestehen.\nren oder durchführen lassen.                                     (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\n(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kennt-\nTaucher erworben worden sind, kann die zuständige             nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nStelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.         Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n§2                                                            §4\nZiel der beruflichen Fortbildung                                         Dauer und\nund Bezeichnung des Abschlusses                                  Inhalt des Fortbildungsganges\n(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach          (1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fort-\n§ 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrun-      bildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.\ngen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen           (2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel\nPraxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.          320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und          (3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrie-\nErfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers             ben. Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein fest-\nwahrzunehmen:                                                 angestellter Tauchermeister/eine festangestellte Taucher-\n1. Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauch-          meisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Taucher-\ngeräte,                                                   meister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvor-\nschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden\n2. Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte\nhat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstun-\nfür das Arbeiten unter Wasser,\nden. Es sind die in der Anlage 4 beschriebenen Kenntnisse\n3. Durchführen von Arbeiten unter Wasser,                     und Fertigkeiten zu vermitteln.\n4. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-,        (4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungs-\nUmwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten;        gang ist eine Bescheinigung auszustellen.\nGewährleisten der Arbeitssicherheit.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-                                      §5\nerkannten Abschluss „Geprüfter Taucher/Geprüfte Tau-                            Gliederung der Prüfung\ncherin“.\n(1) Die Prüfung gliedert sich in\n§3                              1. einen fachtheoretischen Teil und\nZulassungsvoraussetzungen                      2. einen fachpraktischen Teil.\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                           (2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prü-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        fungsterminen geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten\nanerkannten Ausbildungsberuf oder eine wenigstens         Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü-\nvierjährige Berufspraxis                                  fungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu begin-\nund                                                       nen.","166                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000\n§6                               der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage\nFachtheoretischer Teil                     ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ur-\nsachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzu-\n(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungs-    schlagen.\nbereichen zu prüfen:\n(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von\n1. Gerätekunde,                                               Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn\n2. Arbeitskunde,                                              der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen gute\nschriftliche Leistungen erbracht hat.\n3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse,\n4. Rechtsvorschriften,                                                                     §7\n5. Fachrechnen und Fachzeichnen.                                                  Fachpraktischer Teil\n(2) Im Prüfungsbereich „Gerätekunde“ können geprüft            (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungs-\nwerden:                                                       bereichen zu prüfen:\n1. Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchge-            1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,\nräten,\n2. Durchführung von Taucherarbeiten.\n2. Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von\nDruckluft-Tauchgeräten, Druckluftversorgungsanla-             (2) Im Handlungsbereich „Handhabung der Tauch- und\ngen, Tauchgerätezubehör und Tauchhilfseinrichtungen        Arbeitsgeräte“ können geprüft werden:\nsowie Druckkammern.                                        1. Bedienen und Warten von autonomen und schlauch-\n(3) Im Prüfungsbereich „Arbeitskunde“ können geprüft            versorgten Tauchgeräten,\nwerden:                                                       2. Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der An-\n1. die Arbeitsvorbereitungen für Taucheinsätze,                   lagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.\n2. das Tauchen mit unterschiedlichen Tauchgeräten und            (3) Im Handlungsbereich „Durchführung von Taucher-\ndie Ausführung von Taucherarbeiten,                        arbeiten“ können geprüft werden:\n3. die Arbeitsverfahren unter Wasser, insbesondere            1. Schweißen und Schneiden,\nSchneid-, Schweiß-, Such-, Hebe- und Bergungs-             2. Betonieren und Schalungsarbeiten,\narbeiten,\n3. Spülarbeiten,\n4. Kommunikationsverfahren in der Tauchergruppe.\n4. Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultra-\n(4) Im Prüfungsbereich „Tauchermedizinische Grund-              schallaufnahmen,\nkenntnisse“ können geprüft werden:\n5. Hebearbeiten,\n1. Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik\nzum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge,             6. Montieren,\n2. Kenntnisse über Gesundheitsrisiken bei Taucherarbei-       7. Suchen,\nten einschließlich der erforderlichen Gegenmaßnah-         8. Abdichten,\nmen.\n9. Konservieren und Reinigen.\n(5) Im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ können\n(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von\ngeprüft werden:\npraktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prü-\nKenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften,      fung sowohl das autonome als auch das schlauchversorg-\nGesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den             te Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung\nSicherheits- und Gesundheitsschutz.                           soll in der Regel drei Zeitstunden je Prüfungsteilnehmer\n(6) Im Prüfungsbereich „Fachrechnen und Fachzeich-          nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je\nnen“ können geprüft werden:                                   Handlungsbereich betragen.\n1. Grundkenntnisse in Physik,\n§8\n2. Grundkenntnisse in Festigkeitslehre,\nAnrechnung anderer Leistungen\n3. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,\n(1) Von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen kann\n4. Anfertigung einfacher technischer Skizzen und              der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\n5. Lesen einfacher technischer Zeichnungen.                   Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\n(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nund mündlich durchzuführen.                                   ausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor\n(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeit-  Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-\nstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungs-          rungen des jeweiligen Prüfungs- bzw. Handlungsbereichs\nbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit       nach dieser Verordnung entsprach. Eine vollständige Frei-\nvon mindestens einer Zeitstunde Dauer.                        stellung ist nicht zulässig.\n(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem              (2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen\nPrüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungs-         Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte\nbereich und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten,       Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderun-\ninsgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll        gen der Anlagen 3 und 4 dieser Verordnung entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000                         167\n§9                                 beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wie-\nBestehen der Prüfung                          derholen. Es wird dann das Ergebnis der Wiederholungs-\nprüfung gewertet.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nnehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs-\n§ 11\nund Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leis-\ntungen erbracht hat. Die Noten für die schriftlichen und                           Übergangsvorschriften\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich             (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nsind zu einer Note zusammenzufassen. Dabei haben die            Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\nschriftlichen und mündlichen Leistungen das gleiche             ten zu Ende geführt werden.\nGewicht.\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Taucherprüfung nach\n(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-        den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und\nmäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2             sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser\nauszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind          Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,\nanstatt der Note Ort, Datum und Bezeichnung des Prü-            können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen\nfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung an-            Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf\nzugeben.                                                        Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-\n§ 10                                fung gemäß dieser Verordnung durchführen. § 10 Abs. 2\nfindet in diesem Fall keine Anwendung.\nWiederholung der Prüfung\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal                                     § 12\nwiederholt werden.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 Abs. 3\nnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen\nSatz 2 am 1. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-\nzu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-\nordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss\ngegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner-\nGeprüfter Taucher vom 8. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1936)\nhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Been-\naußer Kraft.\ndigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-\nholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann               (2) § 4 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nBonn, den 25. Februar 2000\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n","168                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000\nAnlage 1\n(zu § 9 Abs. 2)\nM ust er\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“ vom\n25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165)\nbestanden.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000                                                                           169\nAnlage 2\n(zu § 9 Abs. 2)\nM ust er\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“ vom\n25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nI. Fachtheoretischer Teil                                                                                                                             Note\n1. Gerätekunde                                                                                                                                   ........\n2. Arbeitskunde                                                                                                                                  ........\n3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse                                                                                                           ........\n4. Rechtsvorschriften                                                                                                                            ........\n5. Fachrechnen und Fachzeichnen                                                                                                                  ........\nII. Fachpraktischer Teil\n1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte                                                                                                       ........\n2. Durchführung von Taucherarbeiten                                                                                                              ........\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am…………………………… in ……………………………\nvor …………………………… abgelegte Prüfung von der Ablegung der Prüfungsleistungen im Prüfungs-/Handlungsbereich …………\n………………… freigestellt.“)\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 2)\nDauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs\n1. Grundlagen                                           80 Unterrichtsstunden\n1.1 F a c h t h e o r i e\n– Fachrechnen\n– Fachzeichnen\n1.2 G e r ä t e k u n d e\n– Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helm-\ntauchgeräten\n– Kenntnisse in der Handhabung von Unterwasserarbeitsgeräten\n1.3 A r b e i t s k u n d e\n– Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung\n– Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwas-\nserarbeiten (z.B. Suchen, Hebearbeiten, Bergung, UW-Schweißen und\nSchneiden)\n1.4 M e d i z i n i s c h e G r u n d l a g e n\n– Grundkenntnisse über die Gesundheitsrisiken für den Taucher beim\nAbtauchen, Aufenthalt unter Wasser, Auf- und Austauchen\n1.5 R e c h t s v o r s c h r i f t e n\n– Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und vor-\nhandenen Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz\n2. Schweißen                                            80 Unterrichtsstunden\nSchweißkursus gemäß DVS-Richtlinie 1123 – Lichtbogenhandschweißen –\nmit Nachweis der Basisqualifikation nach DIN EN 287/Teil 1\n3. Tauchmedizin                                         60 Unterrichtsstunden\n3.1 Wirkung der Gase unter Überdruck auf den Taucher\n3.2 Anatomie, Blutkreislauf, Atmung, Nervensystem, Taucherkrankungen,\nBelastung beim Tauchen\n3.3 Taucherhygiene\n3.4 Erste Hilfe\n4. Anwendungskenntnisse                                100 Unterrichtsstunden\n4.1 Anwendung von Arbeitstechniken unter Wasser\n4.2 Druckkammertechnik/Behandlung (50 m Tiefe, O2 Verträglichkeit)\n4.3 Austauchtabellenhandhabung\n4.4 Notfallmaßnahmen\n4.5 Simulation von Notfällen\n4.6 Durchführung von Taucherarbeiten in größeren Tiefen (mindestens 35 m)\n4.7 Atemgas und Atemgasgemische\n4.8 Fachrechnen/Fachzeichnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000  171\nAnlage 4\n(zu § 4 Abs. 3)\nDauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung\n1. Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten\nTauchgeräten\nmindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem\nsonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)\n2. Vermittlung von Kenntnissen in\n2.1  Tauchgerätekunde (marktorientiert)\n2.2  Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)\n2.3  Wartungs-Inspektionskunde\n2.4  Seemannschaft\n3. Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen\nTiefen, z.B.\n3.1  Schweißen, Schneiden\n3.2  Betonieren\n3.3  Schalungsarbeiten\n3.4  Spülarbeiten\n3.5  Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen\n3.6  Hebearbeiten\n3.7  Montieren\n3.8  Suchen\n3.9  Abdichten\n3.10 Konservieren und Reinigen\n4. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.\n4.1  Arbeiten bei Strömung\n4.2  „Schwarzem Wasser“\n4.3  Nachttauchen\n5. Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.\n5.1  Bergung eines verunfallten Tauchers\n5.2  Erstellung einer Rettungskette\n5.3  Sofortmaßnahmen am Unfallort\n5.4  Transport"]}