{"id":"bgbl1-2000-8-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":8,"date":"2000-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/8#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_8.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"2000-02-24T00:00:00Z","page":163,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000                   163\nVerordnung\nüber die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung\nder Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen\nder Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 24. Februar 2000\nAuf Grund des § 5a Abs. 2 Satz 1 und des § 5c des             (2) Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozialver-\nGemeindefinanzreformgesetzes, die durch Artikel 10 des        sicherungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungs-\nGesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590, 2597)         pflichtig Beschäftigten insgesamt ohne die nach dem\neingefügt worden sind, und des § 15a Abs. 2 des Finanz-       Verzeichnis der Wirtschaftszweige für die Statistik der\nausgleichsgesetzes, der durch Artikel 11 des Gesetzes         Bundesanstalt für Arbeit den Wirtschaftszweigen mit den\nvom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590, 2598) eingefügt        Systematik-Nummern 561, 702, 712, 742, 745, 748, 752,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:     755, 758, 762, 773, 783, 784, 822, 841, 843, 845, 910, 911,\n912, 920, 921, 930, 940 zugeordneten Beschäftigten von\n§1                               Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie\nderen Einrichtungen zu Grunde gelegt.\n(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1\nSatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich            (3) Die durchschnittliche Anzahl der sozialversiche-\nauf die genannten Länder nach folgenden Schlüssel-            rungspflichtig Beschäftigten wird als arithmetisches Mittel\nzahlen:                                                       der einzubeziehenden Jahre errechnet und in Zehner-\nBaden-Württemberg                            0,1598209     rundung dargestellt.\nBayern                                       0,1742299        (4) Der Durchschnitt der örtlichen Hebesätze 1995\nBerlin (West)                                0,0359757     bis 1998 nach § 5b Abs. 2 Satz 4 des Gemeindefinanz-\nBremen                                       0,0123147     reformgesetzes wird als arithmetisches Mittel der einzu-\nbeziehenden Jahre errechnet.\nHamburg                                      0,0444119\nHessen                                       0,1133334\nNiedersachsen                                0,0911985                                  §3\nNordrhein-Westfalen                          0,2796884        (1) Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\nRheinland-Pfalz                              0,0471734     Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.\nSaarland                                     0,0125294        (2) In Fällen, in denen die Landessumme der Gemein-\nSchleswig-Holstein                           0,0293238.    deschlüsselzahlen von dem Wert Eins abweicht, wird\n(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1        die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil\nSatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich         in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die\nauf die genannten Länder nach folgenden Schlüssel-            Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert\nzahlen:                                                       Eins ergibt.\nBerlin (Ost)                                 0,0877011\n§4\nBrandenburg                                  0,1656702\nMecklenburg-Vorpommern                       0,1031544        Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewer-\nSachsen                                      0,3322951     besteueraufkommens in den Referenzjahren eine Schlüs-\nSachsen-Anhalt                               0,1650445     selzahl mit negativem Vorzeichen, wird für die Ermittlung\ndes Gemeindeschlüssels nach § 5b des Gemeindefinanz-\nThüringen                                    0,1461347.    reformgesetzes von einem Gewerbesteueraufkommen von\nNull ausgegangen.\n§2\n(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a                                §5\nAbs. 2 Satz 3 und 4 sowie nach § 5b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2\nund Abs. 3 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu            (1) In den Fällen kommunaler Neugliederung sind die\nGrunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflich-       Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf\ntig Beschäftigten sind die Ergebnisse der Statistik sozial-   die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.\nversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 1990       Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist\nbis 1997 gemäß § 6 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes       die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.\nvom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Ar-     Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der\ntikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I           betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten\nS. 2970) geändert worden ist, und für das Jahr 1998           Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Ein-\ngemäß § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –             wohner zuzurechnen. Die Länder können in den Fällen der\nArbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März       kommunalen Neugliederung, die in den Zeitraum vor der\n1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des   Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen fallen, die Jahres-\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) ge-          ergebnisse der zu Grunde gelegten Daten auf die auf-\nändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maß-        nehmenden Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl\ngebend.                                                       aufteilen.","164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000\n(2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden          1995 ist der entsprechende Wert anzusetzen, sofern die\nzwischen Ländern sind die der Erstermittlung der Schlüs-     Gemeinde im Veranlagungsjahr einem in § 5a Abs. 1 Satz 1\nselzahlen zu Grunde zu legenden Angaben zum Gewerbe-         genannten Land angehörte; in allen anderen Fällen ist der\nsteueraufkommen, zur Anzahl der sozialversicherungs-         Wert mit Null anzusetzen.\npflichtig Beschäftigten und zum mit dem durchschnittlichen\nörtlichen Hebesatz gewichteten Gewerbesteuer-Mess-                                         §6\nbetrag nach dem Gewerbekapital der betroffenen Ge-\nmeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden               Für die länderweise Verteilung des Gemeindeanteils am\numgegliedert wurden. Bei der Umgliederung von Gemein-        Aufkommen der Umsatzsteuer für Dezember 1999 sowie\ndeteilen zwischen den Ländern gilt Absatz 1 Satz 4 ent-      für die Abrechnung des Länderfinanzausgleichs für die\nsprechend.                                                   Jahre 1998 und 1999 sind die Schlüsselzahlen der Verord-\nnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen für\n(3) Wird vor der Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen      die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der\neine Gemeinde von einem in § 5a Abs. 1 Satz 2 des            Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformge-\nGemeindefinanzreformgesetzes genannten Land in ein in        setzes vom 18. Juni 1998 (BGBl. I S. 1505) anzuwenden.\n§ 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes\ngenanntes Land umgegliedert, kann das Land, in das die\n§7\nGemeinde umgegliedert wird, das für die Erstfestsetzung\nder Schlüsselzahl für diese Gemeinde für die Jahre 1990          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000\nbis 1997 zu Grunde zu legende Gewerbesteueraufkom-           in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Fest-\nmen aus dem Achtfachen des Durchschnitts der Jahre           setzung der Länderschlüsselzahlen für die Aufteilung des\nerrechnen, in denen die Gemeinde dem in § 5a Abs. 1          Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach\nSatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten            § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 18. Juni\nGebiet während des gesamten Jahres zugehörig ist. Für        1998 (BGBl. I S. 1505) und die Verordnung über die Ermitt-\ndie Berechnung des Durchschnitts der sozialversiche-         lung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemein-\nrungspflichtig Beschäftigten ist entsprechend zu verfah-     deanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach den\nren. Für die Berechnung des Gewerbesteuer-Messbetra-         §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes vom\nges nach dem Gewerbekapital für das Veranlagungsjahr         22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3322) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Februar 2000\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}