{"id":"bgbl1-2000-8-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":8,"date":"2000-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG)","law_date":"2000-02-24T00:00:00Z","page":154,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["154                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000\nGesetz\nzur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union\nzur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich\nihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von\nJahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen\n(Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz – KapCoRiLiG)*)\nVom 24. Februar 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      zes zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ver-\npflichteten Mutterunternehmens sind, entsprechend\nanzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss\nArtikel 1                                   von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Publi-\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                               zitätsgesetzes nicht Gebrauch gemacht worden ist.“\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-                 4. Nach § 264 werden folgende §§ 264a bis 264c ein-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 7a                  gefügt:\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),                                                „§ 264a\nwird wie folgt geändert:\nAnwendung auf bestimmte offene Handels-\ngesellschaften und Kommanditgesellschaften\n1. § 8a wird wie folgt geändert:\n(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unter-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 abschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzu-\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                   wenden auf offene Handelsgesellschaften und Kom-\nmanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein\n„Die Landesregierungen können ferner durch\npersönlich haftender Gesellschafter\nRechtsverordnung bestimmen, dass die Ein-\nreichung von Jahres- und Konzernabschlüs-                   1. eine natürliche Person oder\nsen, von Lageberichten sowie sonstiger ein-                 2. eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditge-\nzureichender Schriftstücke in einer maschinell                  sellschaft oder andere Personengesellschaft mit\nlesbaren und zugleich für die maschinelle                       einer natürlichen Person als persönlich haftendem\nBearbeitung durch das Registergericht geeig-                    Gesellschafter\nneten Form zu erfolgen hat; die Bestimmung\nkann auch für einzelne Handelsregister getrof-              ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in\nfen werden.“                                                dieser Art fortsetzt.\nbb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“                        (2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als\ndurch die Angabe „den Sätzen 1 oder 3“                      gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesell-\nersetzt.                                                    schaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die\nMitglieder des vertretungsberechtigten Organs der\nb) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „und Schrift-                 vertretungsberechtigten Gesellschaften.\nstücken nach“ die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und“\nsowie nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter                                               § 264b\n„sowie deren Aufbewahrung“ eingefügt.\nBefreiung von der Pflicht\nzur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach\n2. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten\nden für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften\nBuchs werden nach der Klammer die Wörter „sowie\nbestimmte Personenhandelsgesellschaften“ ange-                          Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des\nfügt.                                                                § 264a Abs. 1 ist von der Verpflichtung befreit, einen\nJahresabschluss und einen Lagebericht nach den\n3. Dem § 264 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu\nlassen und offen zu legen, wenn\n„(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die Toch-\nterunternehmen eines nach § 11 des Publizitätsgeset-                 1. sie in den Konzernabschluss eines Mutterunter-\nnehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/605/EWG des\nRates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG           des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nund 84/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten              schaftsraum oder in den Konzernabschluss eines\nAbschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. EG Nr. L 317           anderen Unternehmens, das persönlich haften-\nS. 60) sowie der Richtlinie 1999/60/EG des Rates vom 17. Juni 1999\nzur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richt-        der Gesellschafter dieser Personenhandelsgesell-\nlinie 78/660/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 65).                                  schaft ist, einbezogen ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000                     155\n2. der Konzernabschluss sowie der Konzernlage-                  der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag her-\nbericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG          abgemindert wird. Als Rücklagen sind nur solche Be-\ndes Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Arti-            träge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschafts-\nkel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über               rechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind. Im\nden konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193            Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß\nS. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates              § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, so-\nvom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der          weit diese nicht geleistet sind.\nPflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen\n(3) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Pri-\nbeauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20)\nvatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf\nnach dem für das den Konzernabschluss aufstel-\ndas Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und\nlende Unternehmen maßgeblichen Recht aufge-\nErträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrech-\nstellt, von einem zugelassenen Abschlussprüfer\nnung aufgenommen werden. In der Gewinn- und Ver-\ngeprüft und offen gelegt worden ist;\nlustrechnung darf jedoch nach dem Posten „Jahres-\n3. das den Konzernabschluss aufstellende Unterneh-              überschuss/Jahresfehlbetrag“ ein dem Steuersatz der\nmen die offen zu legenden Unterlagen in deutscher          Komplementärgesellschaft entsprechender Steuer-\nSprache auch zum Handelsregister des Sitzes der            aufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hin-\nPersonenhandelsgesellschaft eingereicht hat und            zugerechnet werden.\n4. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im                (4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind in\nAnhang des Konzernabschlusses angegeben ist.               der Bilanz auf der Aktivseite unter den Posten A.III.1\noder A.III.3 auszuweisen. § 272 Abs. 4 ist mit der Maß-\n§ 264c                                gabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des\naktivierten Betrags nach dem Posten „Eigenkapital“\nBesondere Bestimmungen\nein Sonderposten unter der Bezeichnung „Ausgleichs-\nfür offene Handelsgesellschaften und\nposten für aktivierte eigene Anteile“ zu bilden ist.\nKommanditgesellschaften im Sinne des § 264a\n§§ 269, 274 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwen-\n(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlich-              den, dass nach dem Posten „Eigenkapital“ ein Son-\nkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel              derposten in Höhe der aktivierten Bilanzierungshilfen\nals solche jeweils gesondert auszuweisen oder im                anzusetzen ist.“\nAnhang anzugeben. Werden sie unter anderen Posten\nausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt             5. In § 266 Abs. 2 wird der Posten B. IV. wie folgt gefasst:\nwerden.\n„IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Gutha-\n(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe                  ben bei Kreditinstituten und Schecks.“\nanzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden\nPosten gesondert auszuweisen sind:\n6. § 267 wird wie folgt geändert:\nI.    Kapitalanteile\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nII.   Rücklagen\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „fünf Millio-\nIII. Gewinnvortrag/Verlustvortrag                                         nen dreihundertzehntausend Deutsche Mark“\nIV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.                                    durch die Angabe „6 720 000 Deutsche Mark“\nersetzt.\nAnstelle des Postens „Gezeichnetes Kapital“ sind die\nKapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschaf-                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zehn Millio-\nter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst                          nen sechshundertzwanzigtausend Deutsche\nausgewiesen werden. Der auf den Kapitalanteil eines                       Mark“ durch die Angabe „13 440 000 Deut-\npersönlich haftenden Gesellschafters für das Ge-                          sche Mark“ ersetzt.\nschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapital-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapital-\nanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der              aa) In Nummer 1 werden die Wörter „einundzwan-\nBezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen persönlich                        zig Millionen zweihundertvierzigtausend Deut-\nhaftender Gesellschafter“ unter den Forderungen ge-                       sche Mark“ durch die Angabe „26 890 000\nsondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflich-                       Deutsche Mark“ ersetzt.\ntung besteht. Besteht keine Zahlungsverpflichtung,                  bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zweiundvier-\nso ist der Betrag als „Nicht durch Vermögenseinlagen                      zig Millionen vierhundertachtzigtausend Deut-\ngedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesell-                      sche Mark“ durch die Angabe „53 780 000\nschafter“ zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 aus-                       Deutsche Mark“ ersetzt.\nzuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nKommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei\ndiese insgesamt gesondert gegenüber den Kapital-                    „Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn\nanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter aus-               sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2\nzuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur ausge-                Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von\nwiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung                 ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2\nbesteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Ge-                   Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in\nwinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil                    Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel\ndurch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage              an einem organisierten Markt beantragt worden\nherabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme                  ist.“","156                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000\n7. § 285 wird wie folgt geändert:                                                Deutsche Mark“ durch die Angabe\na) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-                               „26 890 000 Deutsche Mark“ ersetzt.\ngefügt:                                                             bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ein-\n„11a. Name, Sitz und Rechtsform der Unterneh-                             hundertsechs Millionen zweihunderttau-\nmen, deren unbeschränkt haftender Gesell-                         send Deutsche Mark“ durch die Angabe\nschafter die Kapitalgesellschaft ist;“.                           „53 780 000 Deutsche Mark“ ersetzt.\nb) In Nummer 14 werden der Punkt am Ende durch                          ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „fünf-\nein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15                              hundert Arbeitnehmer“ durch die Wörter\nangefügt:                                                                 „250 Arbeitnehmer“ ersetzt.\n„15. soweit es sich um den Anhang des Jahres-              b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nabschlusses einer Personenhandelsgesell-                  „(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden,\nschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 handelt,              wenn das Mutterunternehmen oder ein in den\nName und Sitz der Gesellschaften, die per-              Konzernabschluss des Mutterunternehmens ein-\nsönlich haftende Gesellschafter sind, sowie             bezogenes Tochterunternehmen am Abschluss-\nderen gezeichnetes Kapital.“                            stichtag einen organisierten Markt im Sinne des\n§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch\n8. In § 286 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11“              von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des\ndurch die Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“ ersetzt.                   § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nin Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Han-\ndel an einem organisierten Markt beantragt wor-\n9. § 287 wird wie folgt geändert:\nden ist.“\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11“ durch die\nAngabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“ ersetzt.                12. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz\nb) In Satz 3 werden die Wörter „des Anteilsbesitzes“           eingefügt:\ndurch die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.                    „Ferner sind anzugeben alle Beteiligungen an großen\nKapitalgesellschaften, die andere als die in Nummer 1\n10. § 292a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, wenn sie von\na) In Satz 1 werden die Wörter „börsennotiertes                einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem\nUnternehmen, das Mutterunternehmen eines Kon-              börsenorientierten Tochterunternehmen oder einer\nzerns ist;“ durch die Wörter „Mutterunternehmen,           für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden\ndas einen organisierten Markt im Sinne des § 2             Person gehalten werden und fünf vom Hundert der\nAbs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von             Stimmrechte überschreiten.“\nihm oder einem seiner Tochterunternehmen aus-\ngegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1          13. In § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 wird nach\nSatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in An-                dem Wort „Gewinnbeteiligungen,“ das Wort „Bezugs-\nspruch nimmt,“ ersetzt.                                    rechte,“ eingefügt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n14. § 318 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 gilt auch, wenn die Zulassung zum Handel\nan einem organisierten Markt beantragt worden              „Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei\nist.“                                                      offenen Handelsgesellschaften und Kommanditge-\nsellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der\n11. § 293 wird wie folgt geändert:                                 Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:               15. In § 319 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Zitat „§ 267\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                      Abs. 2“ die Wörter „oder von mittelgroßen Personen-\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „drei-         handelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1“\nundsechzig Millionen siebenhundert-             eingefügt.\nzwanzigtausend Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „32 270 000 Deutsche Mark“      16. In § 325 Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 3 Satz 1 werden\nersetzt.                                        jeweils die Wörter „neunten Monats“ durch die Wörter\n„zwölften Monats“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ein-\nhundertsiebenundzwanzig Millionen vier-\nhundertvierzigtausend Deutsche Mark“       17. In § 326 Satz 1 werden die Wörter „spätestens vor\ndurch die Angabe „64 540 000 Deutsche           Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag\nMark“ ersetzt.                                  nachfolgenden Geschäftsjahrs“ gestrichen.\nccc) In Buchstabe c werden die Wörter „fünf-\n18. § 335 wird wie folgt gefasst:\nhundert Arbeitnehmer“ durch die Wörter\n„250 Arbeitnehmer“ ersetzt.                                              „§ 335\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                    Festsetzung von Zwangsgeld\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „drei-            Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs\nundfünfzig Millionen einhunderttausend          einer Kapitalgesellschaft, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000                  157\n1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur 20. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2“\nAufstellung eines Jahresabschlusses und eines             durch die Angabe „§ 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1,\nLageberichts,                                             Abs. 2“ ersetzt.\n2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Aufstellung\neines Konzernabschlusses und eines Konzern-          21. In § 337 Abs. 3 werden im einleitenden Satzteil nach\nlageberichts,                                             den Wörtern „Ergebnisrücklagen sind“ die Wörter „in\nder Bilanz oder im Anhang“ eingefügt.\n3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüg-\nlichen Erteilung des Prüfungsauftrags,\n22. § 339 wird wie folgt geändert:\n4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf\ngerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers zu           a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\nstellen oder                                                 jeweils nach den Wörtern „den Jahresabschluß“\nein Komma und die Wörter „jedoch spätestens vor\n5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Ab-                    Ablauf des zwölften Monats des dem Abschluss-\nschlussprüfer                                                stichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs,“ einge-\nnicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch            fügt.\nFestsetzung von Zwangsgeld nach § 140a Abs. 1 des             b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen               Prüfung“ ein Komma und die Wörter „jedoch\nGerichtsbarkeit anzuhalten. Das Registergericht                  spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des\nschreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit           dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäfts-\nnicht anzuwenden. Das einzelne Zwangsgeld darf den               jahrs,“ eingefügt.\nBetrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.“\n23. In § 340a Abs. 2 Satz 4 und in § 341a Abs. 2 Satz 4\n19. Nach § 335 werden folgende §§ 335a und 335b ein-              wird jeweils das Wort „ist“ durch die Wörter „und\ngefügt:                                                       § 264b sind“ ersetzt.\n„§ 335a\n24. In § 340k Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder“\nFestsetzung von Ordnungsgeld\ndas Wort „geschäftsführenden“ eingefügt.\nGegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten\nOrgans einer Kapitalgesellschaft, die                    25. § 340l wird wie folgt geändert:\n1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahres-         a) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze\nabschlusses, des Lageberichts, des Konzernab-                ersetzt:\nschlusses, des Konzernlageberichts und anderer\nUnterlagen der Rechnungslegung oder                          „Die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in\neiner von dem Register der Hauptniederlassung\n2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rech-             beglaubigten Abschrift einzureichen. Von der Be-\nnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung                glaubigung des Registers ist eine beglaubigte\nnicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unter-             Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.“\nlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Register-           b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngericht ein Ordnungsgeld nach § 140a Abs. 2 des\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen               aa) In Satz 1 wird die Angabe „300 Millionen Deut-\nGerichtsbarkeit festzusetzen; im Falle der Nummer 2                   sche Mark“ durch die Angabe „200 Millionen\ntreten die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Per-                Euro“ ersetzt.\nsonen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der             bb) In Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“\nMitglieder des vertretungsberechtigten Organs der                     durch die Angabe „Euro“ ersetzt.\nKapitalgesellschaft. Einem Verfahren nach Satz 1\nsteht nicht entgegen, dass eine in § 335 Satz 1 be-      26. § 340o wird wie folgt gefasst:\nzeichnete Pflicht noch nicht erfüllt ist. Das Register-\ngericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist                                 „§ 340o\ninsoweit nicht anzuwenden. Das Ordnungsgeld be-                   Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld\nträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchs-\ntens fünfundzwanzigtausend Euro; § 140a Abs. 2                   Personen, die\nSatz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der              1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.                   des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kredit-\ninstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im\n§ 335b                                  Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, das nicht Kapital-\nAnwendung der Straf- und Bußgeld-                      gesellschaft ist, oder als Inhaber eines in der\nvorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungs-                 Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen\ngeldvorschriften auf bestimmte offene Handels-               Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts\ngesellschaften und Kommanditgesellschaften                  im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1\nDie Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Buß-            a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeich-\ngeldvorschriften des § 334, die Zwangs- und Ord-                     neten Vorschriften,\nnungsgeldvorschriften der §§ 335, 335a gelten auch               b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des\nfür offene Handelsgesellschaften und Kommandit-                      Jahresabschlusses, des Lageberichts, des\ngesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1.“                          Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts","158                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000\nund anderer Unterlagen der Rechnungslegung        3. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\noder\n„(6) Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind von\nc) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder                              den Anforderungen dieses Gesetzes befreit, wenn sie\n2. als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des         in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens\n§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen             im Sinne des § 11 dieses Gesetzes oder des § 290\n§ 340l Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der             des Handelsgesetzbuchs einbezogen sind und sie im\nRechnungslegungsunterlagen                                Übrigen die entsprechend geltenden Voraussetzungen\ndes § 264 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erfüllen.“\nnicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den\nFällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Fest-\nsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen      4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nder Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch              a) In Satz 1 werden\nFestsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzu-\nhalten.“                                                         aa) die Wörter „bei bergrechtlichen Gewerkschaf-\nten und“ sowie\n27. § 341o wird wie folgt gefasst:                                    bb) die Wörter „den Gewerken oder“\n„§ 341o                                  gestrichen.\nFestsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld\nb) Satz 4 wird gestrichen.\nPersonen, die\n1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs     5. In § 8 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\neines Versicherungsunternehmens, das nicht Kapi-\ntalgesellschaft ist,                                      „Wird der Jahresabschluss nach Vorlage des Prüfungs-\nberichts geändert, so hat der Abschlussprüfer diese\na) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeich-       Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung\nneten Vorschriften,                                   erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu be-\nb) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des             richten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu\nJahresabschlusses, des Lageberichts, des              ergänzen.“\nKonzernabschlusses, des Konzernlageberichts\nund anderer Unterlagen der Rechnungslegung\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\noder\nc) § 341i Abs. 1 Satz 1 oder                              a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „des\n§ 341 des Handelsgesetzbuches ist“ die Wörter\n2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Ver-              „oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3\nsicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über               Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht anzu-\ndie Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen                wenden hat“ eingefügt.\nnicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den       b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nFällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Fest-\nsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen                „(6) Folgende Bestimmungen des Handelsgesetz-\nder Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch                  buchs gelten sinngemäß:\nFestsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzu-                   1. § 291 über befreiende Konzernabschlüsse und\nhalten.“                                                             Konzernlageberichte;\n2. § 292a über die Befreiung von der Aufstellungs-\nArtikel 2                                      pflicht.“\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Rechnungslegung von                    7. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 280, 314\nbestimmten Unternehmen und Konzernen                       Nr. 5, 6“ durch die Angabe „§§ 280, 314 Abs. 1 Nr. 5\nDas Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten             und 6“ ersetzt.\nUnternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I\nS. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3    8. In § 21 Satz 2 werden die Wörter „zehntausend Deut-\ndes Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie        sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro, in den\nfolgt geändert:                                                   Fällen des Satzes 1 Nr. 8 fünfundzwanzigtausend\nEuro“ ersetzt.\n1. Das Gesetz erhält folgende Kurzbezeichnung und Ab-\nkürzung:\n9. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(Publizitätsgesetz – PublG)“.\n„(4) § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 6 Nr. 2 und § 21 Satz 2 in der\n2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     vom 9. März 2000 an geltenden Fassung sind erstmals\nauf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Personen-                31. Dezember 1998 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und\nhandelsgesellschaft“ die Wörter „ , für die kein Ab-       § 11 Abs. 5 Satz 1 in der vom 9. März 2000 an gelten-\nschluss nach § 264a oder § 264b des Handels-               den Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzern-\ngesetzbuchs aufgestellt wird,“ eingefügt.                  abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 1999\nb) Nummer 2 wird gestrichen.                                  beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000                    159\nArtikel 3                              bindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden\ndie §§ 132 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze\nÄnderung des Aktiengesetzes\nAnwendung. Der Antrag kann nicht zurückgenommen\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I                  werden. § 14 ist nur auf Antragsteller anzuwenden,\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 9 des Ge-            soweit es sich bei diesen um Gesellschafter, Gläubi-\nsetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie            ger, den Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher\nfolgt geändert:                                                     nicht besteht, den Betriebsrat der Kapitalgesellschaft\noder, wenn es um Pflichten hinsichtlich eines Konzern-\n1. § 160 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:                       abschlusses und eines Konzernlageberichts geht, um\nGesellschafter und Gläubiger eines Tochterunterneh-\n„8. das Bestehen einer Beteiligung, die nach § 20\nmens oder den Konzernbetriebsrat handelt, sowie auf\nAbs. 1 oder Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 21\nden Antragsgegner. § 134 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;\nAbs. 1 oder Abs. 1a des Wertpapierhandelsgeset-\neine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Für die\nzes mitgeteilt worden ist; dabei ist der nach § 20\nEntscheidung über die Beschwerde ist § 348 der Zivil-\nAbs. 6 dieses Gesetzes oder der nach § 25 Abs. 1\nprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine\ndes Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichte\nbei der Kammer für Handelssachen anhängige Be-\nInhalt der Mitteilung anzugeben.“\nschwerde entscheidet der Vorsitzende. § 13a findet im\nVerfahren des ersten Rechtszuges keine Anwendung.\n2. § 313 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n(2) Auf ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335a,\n„Der Abschlussprüfer hat seinen Bericht zu unterzeich-          340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Ver-\nnen und dem Aufsichtsrat vorzulegen; dem Vorstand               bindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden\nist vor der Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu          Absatz 1 Sätze 2 bis 6 sowie §§ 132, 133 Abs. 2, § 134\ngeben.“                                                         Abs. 2, §§ 135 bis 139 nach Maßgabe der folgenden\nSätze entsprechende Anwendung. Den in § 335a Satz 1\n3. § 314 wird wie folgt geändert:                                   des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Beteiligten ist\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             unter Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben,\ninnerhalb einer Frist von sechs Wochen ihrer gesetz-\n„(1) Der Vorstand hat den Bericht über die Bezie-        lichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unter-\nhungen zu verbundenen Unternehmen unverzüg-                 lassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu\nlich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vor-          rechtfertigen. Wenn die Beteiligten nicht spätestens\nzulegen. Dieser Bericht und, wenn der Jahres-               sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der\nabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen             gesetzlichen Verpflichtung entsprochen oder die Unter-\nist, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind          lassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das\nauch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der             Ordnungsgeld unverzüglich festzusetzen und zugleich\nAufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern          die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten\neines Ausschusses auszuhändigen.“                           Ordnungsgeldes zu wiederholen. Soweit die Sechs-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             wochenfrist von dem zur Offenlegung Verpflichteten\ngeringfügig überschritten wird, kann das Register-\n„(4) Ist der Jahresabschluss durch einen Ab-             gericht das Ordnungsgeld herabsetzen.\nschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Ver-\nhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Aus-                   (3) Liegen dem Registergericht in einem Verfahren\nschusses über den Bericht über die Beziehungen zu           nach Absatz 2 in Verbindung mit § 335a des Handels-\nverbundenen Unternehmen teilzunehmen und über               gesetzbuchs keine Anhaltspunkte über die Einstufung\ndie wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu               einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1, 2\nberichten.“                                                 oder 3 des Handelsgesetzbuchs vor, ist § 132 Abs. 1\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass den Mitgliedern\ndes vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesell-\nArtikel 4                              schaft zugleich mit der Androhung des Ordnungs-\nÄnderung                                geldes aufzugeben ist, im Falle des Einspruchs die\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten                    Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite aus-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                    gewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 des Handels-\ngesetzbuchs), die Umsatzerlöse in den ersten zwölf\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen             Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1 des\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-         Handelsgesetzbuchs) und die durchschnittliche Zahl\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-              der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5 des Handelsgesetz-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes           buchs) für das Geschäftsjahr, für das ein Antrag auf\nvom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt             Offenlegung des Jahresabschlusses gestellt worden\ngeändert:                                                           ist, und für diejenigen vorausgehenden Geschäfts-\njahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder 3\n1. In § 132 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 7“            des Handelsgesetzbuchs erforderlich sind, anzuge-\ndurch die Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt.                        ben. Unterlassen die Beteiligten im Sinne des § 335a\nAbs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs diese Angaben,\n2. Nach § 140 wird folgender § 140a eingefügt:                      so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die\nErleichterungen der §§ 326, 327 des Handelsgesetz-\n„§ 140a                              buchs nicht in Anspruch genommen werden können.\n(1) Auf ein Zwangsgeldverfahren nach den §§ 335,             Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und\n340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Ver-              den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maß-","160                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000\ngabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 des           buchs in der bis zum 8. März 2000 geltenden Fassung\nHandelsgesetzbuchs § 293 des Handelsgesetzbuchs                ist letztmals zur Durchsetzung der in Satz 1 dieser Vor-\ntritt.“                                                        schrift bezeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie\nein Geschäftsjahr betreffen, das vor dem 1. Januar\n3. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    1999 begonnen hat.\n„(3) § 140a ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Kon-             (2) Waren Vermögensgegenstände des Anlagever-\nzernabschlüsse und Lageberichte sowie auf sonstige             mögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember\nbeim Handelsregister zum Zweck der Offenlegung ein-            1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem\nzureichende Unterlagen für das nach dem 31. Dezem-             niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs. 3\nber 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; bei              und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2 und 4, §§ 254, 255, 279\noffenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-             und 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zuläs-\nschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetz-                sig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten\nbuchs tritt an die Stelle des 31. Dezember 1998 der            werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in\n31. Dezember 1999.“                                            diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der\nniedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen\nentsprechend der voraussichtlichen Restnutzungs-\ndauer zu vermindern ist.\nArtikel 5\nÄnderung des Einführungsgesetzes                         (3) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufver-\nzum Handelsgesetzbuch                           mögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember\n1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem\nDas Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der             niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252, 253\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,          Abs. 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert            Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 des Handels-\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998                gesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wert-\n(BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert:                       ansatz insoweit beibehalten werden, als er aus den\nGründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279 Abs. 2, § 280\n1. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden                       Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist.\na) nach dem Wort „Aktiengesellschaften“ das Wort                  (4) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der\n„und“ durch ein Komma und                                 durch die Artikel 1 und 5 des Kapitalgesellschaften-\nb) die Wörter „ , bei denen die Mehrheit der Anteile und       und Co-Richtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften\ndie Mehrheit der Stimmrechte“ durch die Wörter            auf eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des\n„und Gesellschaften, bei denen kein persönlich            § 264a des Handelsgesetzbuchs die bisherige Form\nhaftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,      der Darstellung oder die bisher angewandten Bewer-\nwenn die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der        tungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265\nStimmrechte an diesen Gesellschaften“                     Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei\nder erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses\nersetzt.                                                       nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden.\nAußerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erst-\n2. Es wird folgender Zwölfter Abschnitt angefügt:                 maligen Anwendung nicht angegeben zu werden.\n„Zwölfter Abschnitt                            (5) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268\nÜbergangsvorschriften zum Kapital-                  Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung\ngesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz              der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensge-\nArtikel 48                            genstandes des Anlagevermögens nicht ohne unver-\nhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststell-\n(1) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des            bar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegen-\nDritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der vom                stände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden\n9. März 2000 an geltenden Fassung sind von offenen             Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder\nHandelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften              Herstellungskosten übernommen und fortgeführt wer-\nim Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs erst-               den. Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des\nmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie               Postens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und\nauf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für              Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ angewendet wer-\ndas nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Ge-                  den. Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang\nschäftsjahr anzuwenden; sie können auf ein früheres            anzugeben. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\nGeschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insge-             soweit aus Gründen des Steuerrechts die Anschaf-\nsamt. § 264 Abs. 4, §§ 267, 292a Abs. 1, § 313 Abs. 2          fungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden müs-\nNr. 4 Satz 2, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1,           sen.\n§ 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 326 Satz 1,\n§§ 335a, 335b, 339 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 340o                 (6) Personenhandelsgesellschaften im Sinne des\nund 341o des Handelsgesetzbuchs in der vom 9. März             § 264a des Handelsgesetzbuchs haben bei Anwen-\n2000 an geltenden Fassung sind vorbehaltlich des               dung des Artikels 28 Abs. 1 die in Artikel 28 Abs. 2 vor-\nSatzes 1 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse            geschriebenen Angaben erstmals für das nach dem\nfür das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende                  31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr zu\nGeschäftsjahr anzuwenden. § 335 des Handelsgesetz-             machen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000                   161\n3. Es wird folgender Dreizehnter Abschnitt angefügt:          3. Nach § 139a wird folgender § 139b eingefügt:\n„Dreizehnter Abschnitt                                                  „§ 139b\nÜbergangsvorschrift zur Anpassung                                 Übergangsregelung für § 131a\nder Abgrenzungsmerkmale für größen-                      § 131a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in der vom\nabhängige Befreiungen bei der Aufstellung               9. März 2000 an geltenden Fassung ist erstmals auf\ndes Konzernabschlusses nach den                     eine Prüfung anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\n§§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs                  ber 2000 stattfindet.“\nArtikel 49\n§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Ge-                                     Artikel 7\nschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 begin-                        Änderung der Kostenordnung\nnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden,\nmit folgenden Maßgaben anzuwenden:                            In § 2 Nr. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten\n1. In Nummer 1 treten                                      bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\na) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages       setzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert\n„32 270 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von       worden ist, werden nach den Wörtern „die nur auf Antrag\n„80 670 000 Deutsche Mark“,                         vorzunehmen sind“ die Wörter „mit Ausnahme der Ver-\nb) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages       fahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungs-\n„64 540 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von       geldes“ eingefügt.\n„161 330 000 Deutsche Mark“ und\nc) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmer-                                  Artikel 8\nzahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.                          Änderung des Einführungsgesetzes\n2. In Nummer 2 treten                                              zum Gesetz über den Versicherungsvertrag\na) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages          Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Ge-\n„26 890 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von       setz über den Versicherungsvertrag in der im Bundes-\n„67 230 000 Deutsche Mark“,                         gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffent-\nb) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages       lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3\n„53 780 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von       des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geändert\n„134 460 000 Deutsche Mark“ und                     worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmer-      1. In Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a und b wird jeweils die\nzahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.“                 Angabe „ECU“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.\nArtikel 6                            2. Satz 4 wird aufgehoben.\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-                                     Artikel 9\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),                      Sonstige Änderungen von Gesetzen\nzuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-          (1) In § 160 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die\nändert:                                                       Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I\n1. In § 129 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Haf-          S. 2202), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes\ntung“ die Wörter „und Personenhandelsgesellschaften        vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert wor-\nim Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs“ ein-           den ist, wird die Angabe „Satz 2, 4 bis 7“ durch die Angabe\ngefügt.                                                    „Satz 2 und 3“ ersetzt.\n2. § 131a wird wie folgt geändert:                               (2) § 49 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Juni 1998\naa) In der Klammer werden nach dem Wort „Haf-          (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ntung“ die Wörter „und von Personenhandels-        ändert:\ngesellschaften im Sinne des § 264a des Han-       1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 335 Satz 2 bis 8“ durch die\ndelsgesetzbuchs“ eingefügt.                           Angabe „§ 335 Satz 2 und 3“ ersetzt.\nbb) Nach der Klammer werden nach dem Wort              2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 132“ durch die Angabe\n„Haftung“ die Wörter „und der Personenhan-            „§§ 132, 133, 134 Abs. 2, §§ 135“ ersetzt.\ndelsgesellschaft im Sinne des § 264a des Han-\ndelsgesetzbuchs“ eingefügt.                          (3) Nach § 15 des Einführungsgesetzes zum Aktien-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Haf-           gesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zu-\ntung“ die Wörter „und von Personenhandelsgesell-       letzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998\nschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetz-        (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird folgender § 16\nbuchs“ eingefügt.                                      eingefügt:","162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000\n„§ 16                               und Berichte über die Beziehungen zu verbundenen\nUnternehmen für das nach dem 31. Dezember 1999 be-\nÜbergangsvorschrift\nginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“\nzu § 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3\nund § 314 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes\n§ 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3 und § 314                                    Artikel 10\nAbs. 1 und 4 des Aktiengesetzes in der vom Inkrafttreten\nInkrafttreten\ndes Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes an\ngeltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Februar 2000\nFür d en B und esp räsid ent en\nDer Präsid ent d es Bund esrat es\nKurt Bied enkop f\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}