{"id":"bgbl1-2000-7-9","kind":"bgbl1","year":2000,"number":7,"date":"2000-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/7#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_7.pdf#page=29","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung","law_date":"2000-02-25T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000                 141\nVerordnung\nzur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nund der Fahrerlaubnis-Verordnung\nVom 25. Februar 2000\nAuf Grund                                                         bb) Die Spalte „Regelsatz in DM und Fahrverbot“\nwird wie folgt gefasst:\n– des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Arti-\nkel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982                         „Tabelle 1 Buchstabe c“.\n(BGBl. I S. 2090) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 15 des     c) In den Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 wird in der Spalte\nGesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert             „Regelsatz in DM und Fahrverbot“ jeweils die An-\nworden ist,                                                       gabe „Tabelle 1a“ durch die Angabe „Tabelle 1“\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s des Straßenverkehrs-             ersetzt.\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom          d) Nummer 49 wird wie folgt geändert:\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747) eingefügt worden ist und\naa) In der Tatbestandsspalte werden nach dem\n– in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-                  Wort „Zulassungszeitraums“ die Worte „oder\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und                  nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen ange-\ndem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                  gebenen Ablaufdatum“ eingefügt.\nS. 3288)\nbb) Die StVZO-Spalte wird wie folgt gefasst:\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                                                „§ 18 Abs. 1, 3\nWohnungswesen:                                                                                        Satz 1\n§ 23 Abs. 1b\nSatz 2\nArtikel 1                                                                 § 28 Abs. 1\nSatz 3\nDie Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989\ni.V.m. Abs. 4\n(BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6                                             Satz 3\nder Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214),                                                 § 69a Abs. 2\nwird wie folgt geändert:                                                                              Nr. 3, 4, 10a“.\n1. In § 1 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „450 Deutsche            e) Nach Nummer 49 werden folgende Nummern ein-\nMark“ durch die Angabe „950 Deutsche Mark“ ersetzt.              gefügt:\n„49a Fahrzeug außerhalb des auf  § 23 Abs. 1b     80\ndem Kennzeichen angege-   Satz 2\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:                   benen Zulassungszeit-     § 69a Abs. 2\n„1. der Nummern 3a.1 bis 3a.3, der Nummern 5.1                          raums auf öffentlichen    Nr. 10a\nbis 5.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des               Straßen abgestellt\nAnhangs,“.                                                   49b Kurzzeitkennzeichen an      § 28 Abs. 4 100“.\nmehr als einem Fahrzeug   Satz 2 i.V.m.\n3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       verwendet                 Satz 1\n§ 69a Abs. 2\na) In Nummer 3a werden in der Spalte „Regelsatz in                                                Nr. 13a\nDM und Fahrverbot“ die Worte „ , soweit sich nicht\naus Tabelle 1a Buchstabe c ein höherer Regelsatz          f) Nach Nummer 64e wird folgende Nummer einge-\nergibt“ gestrichen.                                          fügt:\n„64f   An einem ausländischen    § 2 Abs. 1       80“.\nb) Nummer 3a.3 wird wie folgt geändert:\nKfz oder ausländischen    Satz 1, 3\naa) In der Tatbestandsspalte werden die Worte                       Kraftfahrzeuganhänger das IntKfzV\n„um mehr als 30 km/h“ durch folgende Worte                     vorgeschriebene heimische § 14 Nr. 1\nersetzt:                                                       Kennzeichen nicht geführt IntKfzV\n„um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h          g) Der Anhang (zu den Nummern 3a.1 bis 3a.3 der\naußerorts“.                                             Anlage) wird gestrichen.","142            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000\nh) Der Anhang (zu Nr. 5 der Anlage) wird wie folgt geändert:\naa) Die bisherige Tabelle 1a wird Tabelle 1.\nbb) Nach der Überschrift „Geschwindigkeitsüberschreitungen“ werden folgende Worte eingefügt:\n„Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten\nHöchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach den Num-\nmern 3a.1, 3a.2 und 3a.3 der Anlage.“\ncc) In Tabelle 1 Buchstabe a werden die Nummern 5.1.6 und 5.1.7 durch folgende Nummern ersetzt:\nRegelsatz in DM                   Fahrverbot in Monaten\nÜberschreitung               bei Begehung                           bei Begehung\nLfd. Nr.\nin km/h          innerhalb            außerhalb        innerhalb            außerhalb\ngeschlossener Ortschaften             geschlossener Ortschaften\n„5.1.6             41–50              350                 300                2                   1\n5.1.7             51–60              600                 550                3                   2\n5.1.8            über 60             850                 750                3                   3“.\ndd) In Tabelle 1 Buchstabe b werden die Nummern 5.2.6 und 5.2.7 durch folgende Nummern ersetzt:\nRegelsatz in DM                   Fahrverbot in Monaten\nÜberschreitung               bei Begehung                           bei Begehung\nLfd. Nr.\nin km/h          innerhalb            außerhalb        innerhalb            außerhalb\ngeschlossener Ortschaften             geschlossener Ortschaften\n„5.2.6             41–50              500                 450                2                   2\n5.2.7             51–60              700                 650                3                   3\n5.2.8            über 60             950                 850                3                   3“.\nee) In Tabelle 1 Buchstabe c werden die Nummern 5.3.5 und 5.3.6 durch folgende Nummern ersetzt:\nRegelsatz in DM                   Fahrverbot in Monaten\nÜberschreitung               bei Begehung                           bei Begehung\nLfd. Nr.\nin km/h          innerhalb            außerhalb        innerhalb            außerhalb\ngeschlossener Ortschaften             geschlossener Ortschaften\n„5.3.5             51–60              350                 300                2                   1\n5.3.6             61–70              600                 550                3                   2\n5.3.7            über 70             850                 750                3                   3“.\n4. Der Anhang (zu § 1 Abs. 4) wird wie folgt geändert:\nIm ersten Abschnitt der Tabelle 4 werden die Zeilen 9 und 10 durch folgende Zeilen ersetzt:\nBei einem Regelsatz für den Grundtatbestand            mit Gefährdung                   mit Sachbeschädigung\nvon DM                                   auf DM                                auf DM\n„350                                     400                                   550\n400                                     450                                   650\n450                                     500                                   750\n500                                     550                                   850\n550                                     600                                   950\n600                                     650                                   950\n650                                     700                                   950\n700                                     800                                   950\n750 bis 900                                 950                                   950“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000                    143\nArtikel 2                                  3. Nummer 5.22 wird wie folgt gefasst:\nDie Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung                  „Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die\nvom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) wird wie folgt ge-              erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder\nändert:                                                               außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebe-\nnen Zulassungszeitraums oder nach dem auf dem\n1. Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:                                 Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf\nöffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeit-\n„1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des\nkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet,“.\nStrafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens\nvon Strafe und der Milderung von Strafe in den\nFällen des § 142 Abs. 4 StGB;“.                            4. Nummer 5.32 wird wie folgt geändert:\nNach den Worten „das nicht mit dem vorgeschrie-\n2. Nummer 3 wird durch folgende Nummern ersetzt:                      benen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war\noder“ werden die Worte „dessen Geschwindigkeits-\n„3.  mit fünf Punkten folgende andere Straftaten:\nbegrenzer“ eingefügt.\n3.1 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das\nGericht die Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4\nStGB gemildert oder von Strafe abgesehen hat,                                          Artikel 3\n3.2 alle anderen Straftaten;“.                                   Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Februar 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nReinhard Klim m t"]}