{"id":"bgbl1-2000-7-8","kind":"bgbl1","year":2000,"number":7,"date":"2000-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/7#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_7.pdf#page=27","order":8,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung","law_date":"2000-02-23T00:00:00Z","page":139,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000                                      139\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Weinverordnung*)\nVom 23. Februar 2000\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                        3. § 30 wird wie folgt geändert:\nund Forsten verordnet\na) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 4 Nr. 1 und 2\n– auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes                             werden jeweils die Angabe „Anlage 6 Abschnitt II“\nvom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) im Einvernehmen mit                            durch die Angabe „Anlage 9 Abschnitt II“ ersetzt.\ndem Bundesministerium für Gesundheit sowie\nb) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a ein-\n– auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 2                               gefügt:\nNr. 1 und 2 des Weingesetzes:\n„(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. dür-\nfen als Auszeichnungen nur angegeben werden:\nArtikel 1\n1. Auszeichnungen\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) wird wie                                   a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft\nfolgt geändert:                                                                              und\nb) der von der Landesregierung eines weinbau-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die § 32 betreffende Zeile                                   treibenden Landes anerkannten Träger von\nwie folgt gefasst:                                                                      Perlweinprämiierungen,\n„§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben”.                                          wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender\nAnwendung der Anlage 9 Abschnitt II durch-\n2. § 13a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                 geführten Sinnenprüfung mindestens die Qua-\na) In Satz 1 werden die Worte „die zum offenen Aus-                                 litätszahl 3,50 erhalten hat,\nschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr                           2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der\ngebracht werden sollen“ durch die Worte „die in                                 weinbautreibenden Länder zugelassen sind,\nden Verkehr gebracht werden“ ersetzt.                                           wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach\nb) In Satz 2 werden die Worte „wenn sie zum offenen                                 § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender An-\nAusschank feilgehalten oder abgefüllt in den Ver-                               wendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert\nkehr gebracht werden sollen“ durch die Worte                                    durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die\n„wenn sie in den Verkehr gebracht werden“ ersetzt.                              Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.“\n4. In der Anlage 2 werden nach der Nummer 1 folgende neue Nummern 2 bis 4e eingefügt:\n„2.   E 338        Phosphorsäure,\n3.   E 339        Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat),\n4.   E 340        Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat),\n4a. E 341         Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat),\n4b. E 343         Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat),\n4c. E 425         Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan),\n4d. E 450         Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdi-\nphosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat),\n4e. E 451         Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat),“.\n5. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 3 und 6 werden jeweils die Worte „wenn er zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in\nden Verkehr gebracht werden soll” durch die Worte „wenn er in den Verkehr gebracht wird“ ersetzt.\nb) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein dürfen,\nwenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem Liter\n200 mg/l übersteigt.“\n*) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeugnisse des Weinsektors: Richtlinie 98/72/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel\n(ABl. EG Nr. L 295 S.18; berichtigt ABl. EG Nr. L 307 S. 30).\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf\ndem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.","140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000\nc) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) Im Einleitungssatz werden die Worte „wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den\nVerkehr gebracht werden sollen” durch die Worte „wenn sie in den Verkehr gebracht werden“ ersetzt.\nbb) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) folgenden Stoffen, als P2O5 berechnet, der in einem Liter insgesamt 1 g/l übersteigt:\nA. E 338     Phosphorsäure,\nB. E 339     Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat),\nC. E 340     Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat),\nD. E 341     Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat),\nE. E 343     Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat),\nF. E 450     Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetra-\nkaliumdiphosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat),\nG. E 451     Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat) und\nH. E 452     Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat,\nCalciumpolyphosphat),“.\ncc) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:\n„b) E 425         Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan), der in einem Liter insgesamt 10 g/l,“.\ndd) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die neuen Buchstaben c und d.\nd) In den Nummern 7, 8 und 10 werden jeweils die Worte „wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abge-\nfüllt in den Verkehr gebracht werden sollen“ durch die Worte „wenn sie in den Verkehr gebracht werden“ ersetzt.\n6. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Der Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) Bor, berechnet als Borsäure                                                                            80“.\nb) Der Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\n„f) Fluor\na) aus nicht Kryolith behandelten Rebpflanzungen                                                       1\nb) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen                                                            3“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Februar 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}