{"id":"bgbl1-2000-7-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":7,"date":"2000-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/7#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_7.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung","law_date":"2000-02-14T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000                123\nBekanntmachung\nder Neufassung der Neuartigen\nLebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung\nVom 14. Februar 2000\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur                  von denen § 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der\nÄnderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittel-                 Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I\nzutaten-Verordnung vom 13. August 1999 (BGBl. I                        S. 2390) geändert worden ist, im Einvernehmen\nS. 1885) wird nachstehend der Wortlaut der Neuartigen                  mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-\nLebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der                wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,\nseit dem 1. September 1999 geltenden Fassung bekannt                – des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b auch in\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                                Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und\n1. die am 30. Mai 1998 in Kraft getretene Verordnung vom               Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen\n19. Mai 1998 (BGBl. I S. 1125),                                    mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und für\n2. den am 22. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\nder Verordnung vom 13. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3167),                                                       – des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes im Einvernehmen mit den\n3. den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Artikel 1\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft\nder eingangs genannten Verordnung.\nund Forsten und für Wirtschaft,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 3. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung\nzu 1. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung                 mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nmit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b             ständegesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-                  chung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 von dem Absatz 3 gemäß Artikel 13 der Verord-\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen               nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)\n§ 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom               geändert worden ist, im Einvernehmen mit den\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert                Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft\nworden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-                  und Forsten und für Wirtschaft und Technologie,\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\n– des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b\nForsten und für Wirtschaft,\nauch in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel-\n– des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbin-           und Bedarfsgegenständegesetzes im Einverneh-\ndung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-               men mit den Bundesministerien für Ernährung,\ngegenständegesetzes, auch im Einvernehmen                    Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und\nmit den Bundesministerien für Ernährung, Land-               Technologie und für Umwelt, Naturschutz und\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,                   Reaktorsicherheit,\n– des § 6 Abs. 2 des BGA-Nachfolgegesetzes vom               – des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-\n24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) in Verbindung mit            gegenständegesetzes im Einvernehmen mit den\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-                 Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft\nzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),                      und Forsten, für Wirtschaft und Technologie,\nzu 2. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung       jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-\nmit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-     keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntma-       S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober\nchung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),     1998 (BGBl. I S. 3288).\nBonn, den 14. Februar 2000\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her","124                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000\nVerordnung\nzur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige\nLebensmittel und Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen\naus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais sowie über\ndie Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel\n(Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)*)\nAbschnitt 1                                    medizin herzustellen sowie in den Fällen, in denen\nnoch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen\nNeuartige Lebensmittel                                 nach dem Dritten Teil des Gentechnikgesetzes vor-\nliegt, zusätzlich eine Stellungnahme der Biologischen\n§1                                       Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und des\nZuständigkeiten                                   Umweltbundesamtes einzuholen;\n(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durchführung                2. bei Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten im Sinne\nder Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Ver-                    des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments                          Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Robert Koch-Insti-\nund des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige                             tut herzustellen.\nLebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG                     (3) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle fertigt den\nNr. L 43 S. 1) und zuständig für die Entgegennahme von                   nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu erstellen-\nAnträgen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)                den Bericht über die Erstprüfung an. Sie gibt den für die\nNr. 258/97 vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der                      Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landes-\nLebensmittel oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige                   behörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu über-\nStelle zur Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhe-                   mittelt die zuständige Lebensmittelprüfstelle die Zusam-\nbung von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6                   menfassung der Antragsunterlagen einschließlich der Be-\nAbs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist                         schreibung der verwendeten DNA-Sequenzen und den\n1. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des                 mit dem Antrag eingereichten Vorschlag zur Kennzeich-\nArtikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)                   nung unverzüglich an die für die Lebensmittelüberwa-\nNr. 258/97 das Robert Koch-Institut,                                chung zuständigen obersten Landesbehörden.\n2. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des                    (4) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle unterrichtet\nArtikels 1 Abs. 2 Buchstabe b bis f der Verordnung (EG)             nach Abschluss des in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung\nNr. 258/97 das Bundesinstitut für gesundheitlichen                  (EG) Nr. 258/97 festgelegten Verfahrens die für die\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin.                             Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landes-\nbehörden über das Ergebnis.\n(2) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-\ncherschutz und Veterinärmedizin ist zuständig für das\nErstellen der Stellungnahmen über die Frage der wesent-                                                  §3\nlichen Gleichwertigkeit von Erzeugnissen im Sinne des                               Inverkehrbringen und Kennzeichnung\nArtikels 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97.\n(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des\nArtikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen\n§2\nvorbehaltlich des Absatzes 2 von demjenigen, der für das\nVerfahren                                 Inverkehrbringen verantwortlich ist, nicht ohne eine nach\n(1) Anträge nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung               den in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97\n(EG) Nr. 258/97 sind vor dem erstmaligen Inverkehrbrin-                  genannten Verfahren erteilte Genehmigung in den Verkehr\ngen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten an die                     gebracht werden.\nzuständige Lebensmittelprüfstelle zu richten.                               (2) Die in Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97\n(2) Die Antragsunterlagen werden von der zuständigen                  genannten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen\nLebensmittelprüfstelle daraufhin überprüft, ob die nach                  von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwort-\nder Verordnung (EG) Nr. 258/97 für das Inverkehrbringen                  lich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies\nder Erzeugnisse vorausgesetzten Anforderungen erfüllt                    spätestens zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens\nsind. Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu                   der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ge-\nmäß Artikel 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 3\n1. bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne                    Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 angezeigt hat.\ndes Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nNr. 258/97 das Benehmen mit dem Bundesinstitut für                     (3) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-                   Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen\nvon demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwort-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- lich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG   gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97\nNr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.                                gekennzeichnet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000                  125\nAbschnitt 2                               ten Stoffe keine aus genetisch veränderten Organis-\nmen gewonnenen technischen Hilfsstoffe einschließ-\nErzeugnisse aus                             lich Extraktionslösungsmittel und Enzyme eingesetzt\ngentechnisch veränderten Sojabohnen                      wurden,\nund gentechnisch verändertem Mais\n3. dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen wor-\nden ist, keine Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe\n§4\noder Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittel-\nKennzeichnung                              gesetzes verabreicht worden sind, die mit Hilfe gen-\n(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des          technischer Verfahren hergestellt worden sind.\nArtikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des         Sind Bestandteile aus der gentechnischen Veränderung\nRates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu        unbeabsichtigt und in unvermeidbaren Spuren im Laufe\nden in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben         der Herstellung, des Inverkehrbringens oder des Behan-\nbei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränder-      delns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies einer Kenn-\nten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrie-        zeichnung im Sinne des Satzes 1 nicht entgegen. Einer\nben sind (ABl. EG Nr. L 159 S. 4), dürfen von demjenigen,     Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 steht ebenfalls\nder für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den   nicht entgegen, wenn ein in Satz 1 Nr. 3 bezeichnetes Arz-\nVerkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 2           neimittel wegen eines therapeutischen oder prophylak-\nAbs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 gekennzeichnet         tischen Bedarfs verabreicht worden ist und ein in seiner\nsind.                                                         therapeutischen Wirksamkeit oder auf Grund seiner be-\n(2) Neben den Regelungen in Artikel 2 Abs. 3 der Ver-      sonderen Eigenschaften vergleichbares, ohne Hilfe gen-\nordnung (EG) Nr. 1139/98 wird für die Art und Weise der       technischer Verfahren hergestelltes Arzneimittel nicht zur\nKennzeichnung von Angaben nach Absatz 1 folgendes             Verfügung gestanden hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für\nvorgeschrieben:                                               das Bewerben eines Lebensmittels.\nDie Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht les-\nbarer Schrift und unverwischbar anzugeben:                                                  §6\n1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild                                 Nachweise\nauf oder neben dem Lebensmittel,                             Über die Herstellung eines Lebensmittels, das mit einer\n2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen            Angabe nach § 4 Satz 1 in den Verkehr gebracht oder für\noder Fertigpackungen gemäß § 1 Abs. 2 der Lebens-         das mit Angaben nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4\nmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild          geworben wird, sind von demjenigen, der das Lebensmit-\nauf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung        tel in den Verkehr bringt oder für das Lebensmittel wirbt,\noder auf der Fertigpackung,                               geeignete Nachweise zu führen, dass die Anforderungen\nfür die genannten Angaben, auch unter Berücksichtigung\n3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel\ndes § 4 Satz 2 oder 3, erfüllt sind. Die Kennzeichnung\nauch in den Angebotslisten,\neines Lebensmittels mit der Angabe „ohne Gentechnik“ ist\n4. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf        unzulässig, wenn die Nachweise nicht geführt werden\nSpeise- und Getränkekarten,                               können. Geeignete Nachweise sind insbesondere ver-\n5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur      bindliche Erklärungen von Produzenten oder Lieferanten,\nGemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in         dass die Voraussetzungen an die Kennzeichnung erfüllt\nPreisverzeichnissen oder, soweit keine solchen aus-       sind.\ngelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sons-\ntigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.                                     §7\nUntersagung der Kennzeichnung\nAbschnitt 3                              Die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als „ohne Gen-\ntechnik“ hergestellt oder das entsprechende Bewerben\nKennzeichnung ohne Anwendung                       eines Lebensmittels kann schon dann als unzulässig\ngentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel           untersagt werden, wenn die für die Kennzeichnung ver-\nantwortliche Person begründete Zweifel an der Erfüllung\n§5                              der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht aus-\nVoraussetzungen der Kennzeichnung                   räumt.\nSoll ein Lebensmittel mit einer Angabe in den Verkehr\ngebracht werden, die auf die Herstellung des Lebensmit-                                Abschnitt 4\ntels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeu-\ntet, darf dies nur mit der Angabe „ohne Gentechnik“                    Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\ngeschehen und nur, wenn\n1. es nicht aus einem genetisch veränderten Organismus                                      §8\nbesteht oder aus einem genetisch veränderten Orga-                                  Straftaten\nnismus hergestellt worden ist,\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\n2. es nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt wor-     Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nden ist, die aus genetisch veränderten Organismen\n1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder\nbestehen oder aus genetisch veränderten Organismen\nhergestellt sind, und bei der Herstellung der verwende-   2. entgegen § 3 Abs. 2","126              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000\nein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Ver-                                 §9\nkehr bringt.                                                                   Ordnungswidrigkeiten\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und              (1) Wer eine in § 8 bezeichnete Handlung fahrlässig\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                 begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und\n1. entgegen § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Lebens-     Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\nmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des\nbringt oder                                                Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\n2. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein    wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 einen dort\nLebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebens-    genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nmittel wirbt.                                              ständig führt."]}