{"id":"bgbl1-2000-7-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":7,"date":"2000-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_7.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik","law_date":"2000-02-09T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000                       115\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik*)\nVom 9. Februar 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   6. Qualitätsmanagement,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n7. Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert                  8. Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfs-\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-                     stoffen und Halbfabrikaten,\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\n9. Steuern von Produktionsprozessen,\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober\n1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium                10. Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmateria-\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                      lien sowie Verpacken von Produkten,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                           11. Lagern von Materialien und Produkten,\n§1                                   12. Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschi-\nnen und Anlagen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Lebensmitteltech-                                             §4\nnik wird staatlich anerkannt.                                                            Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n§2\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nAusbildungsdauer                             und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n§3                                   zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAusbildungsberufsbild                           Abweichung erfordern.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                    (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu-\nbildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                 gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                  Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in\nSatz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\n4. Umweltschutz,                                                     gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n5. betriebliche und technische Kommunikation,\n§5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                           Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der da-\nmit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-  bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nanzeiger veröffentlicht.                                            bildungsplan zu erstellen.","116              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000\n§6                              1. Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Pro-\nduktionsmaschine/-anlage sowie Steuern und Über-\nBerichtsheft\nwachen des Produktionsprozesses,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       2. Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Ver-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            packungsmaschine/-anlage sowie Steuern und Über-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           wachen des Verpackungsprozesses und\ndurchzusehen.                                                 3. Durchführen von mindestens einer Qualitätskontrolle\nund Beurteilen von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halb-\n§7                                  fabrikaten und Fertigprodukten.\nZwischenprüfung                          Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Mittel der Kommu-\nnikation anwenden sowie Gesichtspunkte der Hygiene,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        berücksichtigen kann.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\nden Prüfungsbereichen Technik, Qualitätsmanagement\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nsowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nBetracht:\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n1. im Prüfungsbereich Technik:\ninsgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:             a) Verwendung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und\nHalbfabrikaten,\n1. Durchführen einer Qualitätskontrolle,\nb) Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisa-\n2. Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfs-            tion,\nstoffen und Halbfabrikaten,\nc) Verfahrens- und Verpackungstechnik sowie Ver-\n3. Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen von Ver-                    fahrensabläufe,\npackungsmaschinen und -anlagen,\nd) Lagerarten, -techniken, -mittel und -bedingungen,\n4. Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen\nund Anlagen.                                                  e) Lagerbestandskontrollen und Inventur,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Betriebsanleitungen       f) berufsbezogene Berechnungen;\nund -anweisungen anwenden, arbeitsbezogene Berichte           2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:\nanfertigen sowie Gesichtspunkte der Hygiene, der Sicher-\nheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des              a) Eigenschaften von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen,\nUmweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit berücksich-               Halbfabrikaten, Fertigprodukten und Verpackungs-\ntigen kann.                                                           materialien,\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in     b) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich                    Umweltschutz,\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden           c) Strukturmerkmale und Ziele des Qualitätsmanage-\nGebieten lösen:                                                       ments,\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-           d) rechtliche Rahmenbedingungen des Qualitäts-\nweltschutz,                                                       managements, einschließlich der Grundsätze und\n2. Qualitätsmanagement,                                               Vorschriften der Hygiene,\n3. Auftragsannahme und Bedarfsermittlung,                         e) Kontrolle, Bewertung und Dokumentation im Rah-\nmen des Qualitätsmanagements einschließlich be-\n4. Bereitstellung und Lagerung von Roh-, Zusatz-, Hilfs-              rufsbezogener Berechnungen;\nstoffen und Halbfabrikaten,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n5. Verpackungsmaterialien und -techniken.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§8\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\nAbschlussprüfung\n1. im Prüfungsbereich Technik                    150 Minuten,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\n2. im Prüfungsbereich Qualitäts-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nmanagement                                    90 Minuten,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                               60 Minuten.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben             (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:         Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000                  117\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu                                        §9\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den                                Übergangsregelung\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen               dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.               schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der     dieser Verordnung.\nPrüfungsbereich Technik gegenüber jedem der übrigen\nPrüfungsbereiche das doppelte Gewicht.                                                       § 10\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-         Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungs-            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nbereich Technik mindestens ausreichende Leistungen               dung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik vom 25. Juni\nerbracht sind.                                                   1984 (BGBl. I S. 782) außer Kraft.\nBerlin, den 9. Februar 2000\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","118            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung Fachkraft für Lebensmitteltechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                         in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                   2                                             3                                  4\n1     Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend der ge-\n3     Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         samten Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4     Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000             119\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                           3                                    4\n5   betriebliche und tech-      a) Betriebsanleitungen und -anweisungen anwenden\nnische Kommunikation        b) arbeitsbezogene Berichte anfertigen                    4\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Informationen beschaffen, bewerten und austau-\n3\nschen\nd) betriebliche Informationssysteme nutzen\ne) situationsgerechte Gespräche im Arbeitsumfeld füh-                        3\nren und betriebliche Präsentationstechniken anwen-\nden\n6   Qualitätsmanagement         a) Bedeutung und Struktur des Qualitätsmanagements\n(§ 3 Nr. 6)                    darstellen\nb) rechtliche und betriebsbezogene Vorgaben des Qua-\n6\nlitätsmanagements anwenden\nc) Grundsätze und Vorschriften der Personal-, Produkt-\nund Betriebshygiene anwenden\nd) Proben nehmen und analytische Untersuchungen\ndurchführen\ne) Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertig-\n6\nprodukte auf Menge, Gewicht und Beschaffenheit\nprüfen\nf) Verpackungsmaterialien prüfen\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n6\nh) Kontrollergebnisse dokumentieren und sichern\n7   Auftragsannahme,            a) Arbeitsauftrag in Arbeitsschritte gliedern\nArbeitsplanung und          b) Arbeitsmittel auswählen und Sicherungsmaßnahmen        2\n-organisation                  festlegen\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Materialbedarf ermitteln, bestellen und annehmen               2\nd) Arbeitszeit und Personaleinsatz unter Berücksichti-\n2\ngung von Team- und Gruppenarbeit planen\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Gesamt-\narbeitsablaufs einrichten\n4\nf) Arbeitsplatz technisch einrichten, Personal anforde-\nrungsgerecht einsetzen\n8   Bereitstellen und           a) Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate unter\nVorbereiten von Roh-,          wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Ge-\nZusatz-, Hilfsstoffen und      sichtspunkten bereitstellen                           10\nHalbfabrikaten              b) Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate nach\n(§ 3 Nr. 8)                    Rezepturen für die Fertigung vorbereiten\n9   Steuern von Produktions-    a) Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten, in Be-\nprozessen                      trieb nehmen und bedienen\n(§ 3 Nr. 9)                                                                                       14\nb) Produktionsmaschinen und -anlagen umrüsten, in\nBetrieb nehmen und bedienen","120          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2       3\n1                  2                                           3                                     4\nc) Produktionsprozesse unter Berücksichtigung verfah-\nrenstechnischer und betriebsbezogener Vorschriften                       14\nsteuern und überwachen\nd) Störungen im Produktionsprozess feststellen und\nnach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben                          11\nMaßnahmen ergreifen\n10   Bereitstellen und Ein-      a) Verpackungsmaterialien und Fertigprodukte nach\nsetzen von Verpackungs-        wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Ge-\nmaterialien sowie Ver-         sichtspunkten bereitstellen                           14\npacken von Produkten        b) Verpackungsmaschinen und -anlagen rüsten, in Be-\n(§ 3 Nr. 10)                   trieb nehmen und bedienen\nc) Verpackungsmaschinen und -anlagen umrüsten, in\nBetrieb nehmen und bedienen                                   14\nd) Verpackungstechniken anwenden\ne) Verpackungsprozesse steuern und überwachen\nf) Störungen im Verpackungsprozess feststellen und                          14\nnach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben\nMaßnahmen ergreifen\n11   Lagern von Materialien      a) Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertig-\nund Produkten                  produkte qualitätserhaltend nach logistischen Ge-\n(§ 3 Nr. 11)                   sichtspunkten lagern                                  10\nb) Verpackungsmaterialien ihren Eigenschaften gemäß\nlagern\nc) Lagerbestandskontrollen durchführen\n3\nd) Inventur durchführen\n12   Reinigen, Pflegen und       a) Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pfle-\n6\nWarten von Geräten,            gen\nMaschinen und Anlagen\n(§ 3 Nr. 12)                b) Maschinen und Anlagen begleitend warten                         4\nc) Wartungspläne erstellen\nd) vorbeugende Wartung durchführen                                     4\ne) Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen"]}